Rechtsprechung
   OLG Köln, 15.08.2014 - 6 U 9/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,30340
OLG Köln, 15.08.2014 - 6 U 9/14 (https://dejure.org/2014,30340)
OLG Köln, Entscheidung vom 15.08.2014 - 6 U 9/14 (https://dejure.org/2014,30340)
OLG Köln, Entscheidung vom 15. August 2014 - 6 U 9/14 (https://dejure.org/2014,30340)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2014,30340) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (9)

Kurzfassungen/Presse

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2015, 60
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 22.04.2010 - I ZR 17/05

    Pralinenform II

    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2014 - 6 U 9/14
    Sie ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes zutreffend, dass der Verkehr nach der Lebenserfahrung die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst, weil es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht und deren besondere Form darum eher diesem Umstand als der Absicht zugeschrieben werden wird, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 842 Rn. 25 - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2007, 780 Rn. 26 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 30 - Pralinenform II).

    Dass der angesprochen Durchschnittsverbraucher von der Form der Ware auf deren Herkunft schließt, wird durch die von der Klägerin vorgelegte Verkehrsbefragung der GfK zur Verbraucherwahrnehmung bezüglich des Schokoladenstücks des Beklagten bestätigt, nach der 71, 5 % aller - bei Waren des Massenkonsums den repräsentativen Ausschnitt aus der Gesamtbevölkerung bildenden (s. BGH GRUR 2010, 1103, juris-Tz. 45 - Pralinenform II) - Befragten das Stück mit einem bestimmten Unternehmen oder einer bestimmten Marke verbinden.

    Die Fragen gehen nicht unzulässigerweise (s. BGH GRUR 2007, 780, juris-Tz. 37 - Pralinenform I; BGH GRUR 2010, 1103, juris-Tz. 33 - Pralinenform II) davon aus, dass die Gestaltung herkunftshinweisend ist.

    Auch eine im Zeitpunkt der Kaufentscheidung für den Verbraucher noch nicht unmittelbar erkennbare, weil verpackte Formmarke kann herkunftshinweisend und damit markenmäßig benutzt werden, wenn sie als solche im Stadium des Verbrauchs der Ware wahrgenommen wird (vgl. BGH GRUR 2010, 1103, juris-Tz. 29 - Pralinenform II, m.w.N.).

    Für Marken, die - wie hier - aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen sind, kann regelmäßig von einer originär mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden (s. BGH GRUR 2007, 780, juris-Tz. 35 - Pralinenform I; BGH GRUR 2010, 1103, juris-Tz. 40 - Pralinenform II).

  • BGH, 25.01.2007 - I ZR 22/04

    Pralinenform

    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2014 - 6 U 9/14
    Sie ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes zutreffend, dass der Verkehr nach der Lebenserfahrung die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst, weil es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht und deren besondere Form darum eher diesem Umstand als der Absicht zugeschrieben werden wird, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 842 Rn. 25 - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2007, 780 Rn. 26 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 30 - Pralinenform II).

    Die Fragen gehen nicht unzulässigerweise (s. BGH GRUR 2007, 780, juris-Tz. 37 - Pralinenform I; BGH GRUR 2010, 1103, juris-Tz. 33 - Pralinenform II) davon aus, dass die Gestaltung herkunftshinweisend ist.

    Für Marken, die - wie hier - aufgrund von Verkehrsdurchsetzung eingetragen sind, kann regelmäßig von einer originär mindestens durchschnittlichen Kennzeichnungskraft ausgegangen werden (s. BGH GRUR 2007, 780, juris-Tz. 35 - Pralinenform I; BGH GRUR 2010, 1103, juris-Tz. 40 - Pralinenform II).

    Nach der Rechtsprechung des BGH (GRUR 2007, 780, juris-Tz. 38 - Pralinenform I) ist es schon im Ansatz verfehlt, darauf abzustellen, ob eine Verwechslungsgefahr durch die Verpackung ausgeschlossen werden kann.

  • BGH, 31.10.2002 - I ZR 138/00

    "Knabberbärchen"; Verwechslungsgefahr zwischen einer Formmarke und einer

    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2014 - 6 U 9/14
    f) Die Ausführungen des Landgerichts dazu, dass das für den Beklagten eingetragene Geschmacksmuster an der Verletzung der Klagemarke nichts ändert, weil eine Warenform geschmacksmusterrechtlich geschützt sein und gleichwohl das Markenrecht eines anderen verletzen kann (vgl. BGH GRUR 2003, 519, juris-Tz. 53 - Knabberbärchen), wird vom Beklagten mit der Berufung - zu Recht - nicht angegriffen.
  • BGH, 03.02.2005 - I ZR 45/03

    Russisches Schaumgebäck

    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2014 - 6 U 9/14
    Sie ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes zutreffend, dass der Verkehr nach der Lebenserfahrung die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst, weil es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht und deren besondere Form darum eher diesem Umstand als der Absicht zugeschrieben werden wird, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 842 Rn. 25 - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2007, 780 Rn. 26 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 30 - Pralinenform II).
  • EuGH, 22.06.2006 - C-24/05

    DER GERICHTSHOF WEIST DIE RECHTSMITTEL DER AUGUST STORCK KG GEGEN DIE URTEILE DES

    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2014 - 6 U 9/14
    Sie ist auch unter Berücksichtigung des Umstandes zutreffend, dass der Verkehr nach der Lebenserfahrung die Formgestaltung einer Ware regelmäßig nicht in gleicher Weise wie Wort- und Bildmarken als Herkunftshinweis auffasst, weil es bei der Warenform zunächst um eine funktionelle und ästhetische Ausgestaltung der Ware selbst geht und deren besondere Form darum eher diesem Umstand als der Absicht zugeschrieben werden wird, auf die Herkunft der Ware hinzuweisen (vgl. EuGH GRUR Int 2006, 842 Rn. 25 - Form eines Bonbons II; BGH GRUR 2005, 414 [416] - Russisches Schaumgebäck; GRUR 2007, 780 Rn. 26 - Pralinenform I; GRUR 2010, 1103 Rn. 30 - Pralinenform II).
  • BGH, 05.12.2012 - I ZR 85/11

    Culinaria/Villa Culinaria

    Auszug aus OLG Köln, 15.08.2014 - 6 U 9/14
    Bei der Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (vgl. nur BGH GRUR 2013, 833, Rz. 30 - Culinaria/Villa Culinaria m. w. N.).
  • LG Frankfurt/Main, 16.08.2018 - 3 O 63/18
    Durch eine Verletzungshandlung wird die Vermutung der Wiederholungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen (vgl. BGH, GRUR 2016, 197, Rn. 47 - Bounty; BGH, GRUR 2006, 421, Rn. 42 - Markenparfümverkäufe; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2016, 6 U 17/15, Rn. 93; Ströbele/ Hacker/ Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 14, Rn. 516; a.A. BGH, GRUR 2010, 1103, Rn. 22 - Pralinenform II; OLG Frankfurt, GRUR 2015, 903, 905 - Tuppex; OLG Köln, WRP 2014, 1492 f. - Schogetten-Stück).

    Deshalb kann der Unterlassungsantrag regelmäßig auch auf andere in § 14 Abs. 3 MarkenG genannte Benutzungsarten erstreckt werden (vgl. BGH, GRUR 2016, 197, Rn. 47 - Bounty; BGH, GRUR 2006, 421, Rn. 42 - Markenparfümverkäufe; OLG Karlsruhe, Urteil vom 25.05.2016, 6 U 17/15, Rn. 93; Ströbele/ Hacker/ Thiering, MarkenG, 12. Aufl., § 14, Rn. 516; a.A. BGH, GRUR 2010, 1103, Rn. 22 - Pralinenform II; OLG Frankfurt, GRUR 2015, 903, 905 - Tuppex; OLG Köln, WRP 2014, 1492 f. - Schogetten-Stück).

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht