Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16   

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https://dejure.org/2021,60324
OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16 (https://dejure.org/2021,60324)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10.03.2021 - 6 U 9/16 (https://dejure.org/2021,60324)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 10. März 2021 - 6 U 9/16 (https://dejure.org/2021,60324)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Polsterumarbeitungsmaschine

    Art 2 § 3 Abs 5 IntPatÜbkG, § 139 Abs 2 PatG, § 140a Abs 1 PatG, § 140a Abs 4 PatG
    Patentverletzungsstreit: Auslegung der Klageanträge; Vernichtungsanspruch des Patentinhabers nach Schutzrechtsablauf; einheitlicher Streitgegenstand bei Schadensersatzansprüchen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    ZPO § 97 Abs. 1 ; ZPO § 92 Abs. 1
    Ansprüche wegen Patentverletzung; Patent für Polsterumarbeitungsmaschinen; Hilfsweise Geltendmachung einer äquivalenten Patentverletzung; Sinngehalt eines Patentanspruchs in seiner Gesamtheit; Voraussetzungen einer Auskunftsverpflichtung und Rechnungslegungsverpflichtung ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 641
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (26)

  • BGH, 13.01.2015 - X ZR 81/13

    EPÜ Art. 69; PatG § 14; IntPatÜbkG Art. II § 3 i. d. F vom 20. Dezember 1991

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16
    Der Schutzbereich des Patents wird auf diese Weise nach Maßgabe dessen bestimmt, was der Fachmann auf der Grundlage der erfindungsgemäßen Lehre als äquivalent zu erkennen vermag und damit an dem Gebot des Art. 1 des Auslegungsprotokolls ausgerichtet, bei der Bestimmung des Schutzbereichs einen angemessenen Schutz für den Patentinhaber mit ausreichender Rechtssicherheit für Dritte zu verbinden (vgl. BGH, GRUR 2015, 361 Rn. 18 - Kochgefäß; GRUR 2011, 313 Rn. 35 - Crimpwerkzeug IV).

    Als gleichwirkend kann eine Ausführungsform nur dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll (vgl. BGH, GRUR 2015, 361 Rn. 19 - Kochgefäß; GRUR 2012, 1122 Rn. 26 - Palettenbehälter III).

    Eine Unterteilung der patentgemäßen Lösung in "erfindungswesentliche" und "zusätzliche" Wirkungen kommt nicht in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2015, 361 Rn. 23 - Kochgefäß).

    Kommen einem Merkmal mehrere patentgemäße Wirkungen zu, kann eine Gleichwirkung nur dann vorliegen, wenn alle diese Wirkungen bei den angegriffenen Ausführungsformen erzielt werden (vgl. BGH, GRUR 2015, 361 Rn. 21, 23 - Kochgefäß).

  • BGH, 14.02.1957 - II ZR 190/55

    Haftung der Gesellschafter einer OHG

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16
    Ob der Berechtigte eine von der Gesellschaft geschuldete Leistung auch vom Komplementär persönlich verlangen kann, hängt davon ab, inwieweit die Erbringung dieser Leistung zu dessen gesellschaftlichen Pflichten gehört (vgl. BGH, BB 1974, 482; BGHZ 23, 302 = NJW 1957, 871).

    Die Erstellung der Rechnungslegung/Auskunft, zu der eine Kommanditgesellschaft Dritten verpflichtet ist, gehört zu den Geschäftsführungspflichten des geschäftsführenden persönlich haftenden Gesellschafters (vgl. BGHZ 23, 302 = NJW 1957, 871; Baumbach/Hopt/Roth, 40. Aufl., HGB § 128 Rn. 9 f.) und zwar unabhängig davon, ob der Auskunftszeitraum den Zeitraum der eigenen Komplementärstellung betrifft.

    Daher kann der Berechtigte die Erfüllung der von der Gesellschaft geschuldeten Auskunft/Rechnungslegung auch vom Komplementär persönlich verlangen, §§ 161 Abs. 2, 128 HGB (vgl. BGHZ 23, 302 = NJW 1957, 871; Baumbach/Hopt/Roth, 40. Aufl. 2021, HGB § 128 Rn. 9 f.).

  • BGH, 26.03.2019 - X ZR 109/16

    Spannungsversorgungsvorrichtung - Patentverletzung: Pflicht zur Herausgabe des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16
    Den Verletzergewinn kann der Berechtigte auch für Zeiträume verlangen, für die sein Schadensersatzanspruch auf den sog. Restschadensersatzanspruch gem. § 141 S. 2 PatG, § 852 BGB, mithin die Herausgabe des durch die Patentverletzung Erlangten beschränkt ist (vgl. BGHZ 221, 342= GRUR 2019, 496 - Spannungsversorgungseinrichtung).

    Hierzu zählen nicht nur weitere Informationen zu den die Berechnungsgrundlage bildenden Geschäftsvorfällen, die eine unmittelbare Überprüfung einzelner Angaben ermöglichen, wie etwa die Offenlegung der Abnehmer der getätigten Umsatzgeschäfte, sondern auch Angaben zu solchen Vorgängen, die mittelbar Rückschlüsse auf den Wahrheitsgehalt der Angaben zulassen (vgl. BGHZ 221, 342= GRUR 2019, 496 Rn. 25, 28 - Spannungsversorgungseinrichtung).

    Die auch insoweit maßgeblichen Grundsätze zur Reichweite der Verpflichtung ergeben sich insbesondere aus BGHZ 221, 342 (= GRUR 2019, 496 Rn. 25, 28 - Spannungsversorgungseinrichtung).

  • BGH, 05.05.2020 - KZR 36/17

    FRAND-Einwand - FRAND-Bedinungen, besondere Verhaltenspflichten eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16
    Wie auch sonst kommt nur ein Anspruchsausschluss im Einzelfall wegen Unverhältnismäßigkeit (§ 140a Abs. 4 PatG) in Betracht (vgl. BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 65, 105 - FRAND-Einwand I; Senat, GRUR-RS 2018, 25201 Rn. 31 - Werkzeuggriff).

    Vielmehr beanspruchen die mit § 140a PatG verfolgten weiteren gesetzliche Zwecke einer general- und spezialpräventive Abschreckungswirkung und der Sanktionierung rechtswidrigen Verhaltens auch nach dem Schutzrechtsablauf weiterhin Gültigkeit (vgl. BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 65 - FRAND-Einwand I mwN).

    Dies widerspräche der nach dem angefochtenen Urteil ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wonach auch im Fall des Schutzrechtsablaufs ein zuvor entstandener Vernichtungsanspruch nur bei Unverhältnismäßigkeit im Einzelfall entfällt (vgl. BGH, GRUR 2020, 961 Rn. 65, 105 - FRAND-Einwand I).

  • BGH, 07.05.2019 - X ZR 46/17

    Patentfähigkeit des Streitpatents mit der Bezeichnung "Maschine zum Herstellen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16
    Eine gegen das Klagepatent geführte Nichtigkeitsklage wurde vom Bundesgerichtshof (X ZR 46/17) abgewiesen.

    Das in der Klagepatentschrift nicht ausdrücklich angegebene zu lösende technische Problem kann darin gesehen werden, die bedarfsgerechte Steuerung einer Polsterumarbeitungsmaschine zu optimieren (vgl. BGH, Nichtigkeitsberufungsurteil betreffend das Streitpatent, X ZR 46/17 Rn. 12).

    Vielmehr ging es im Nichtigkeitsberufungsurteil nur um die Abgrenzung zwischen einer nicht ausreichenden Überwachung des Schneidbereichs bzw. des Ausgangs der Schneidbaugruppe und der erforderlichen Überwachung des Ausgangs der Maschine, ob dort das Polsterprodukt entnommen worden ist oder nicht (vgl. BGH, Urt. v. 07.05.2019 - X ZR 46/17, juris Rn. 19, 34).

  • BGH, 10.05.2011 - X ZR 16/09

    Okklusionsvorrichtung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16
    Der Patentanspruch ist im Zweifel so zu verstehen, dass sich keine Widersprüche zu den Ausführungen in der Beschreibung und den bildlichen Darstellungen in den Zeichnungen ergeben (BGHZ 189, 330 Rn. 24 = GRUR 2011, 701 - Okklusionsvorrichtung).

    Die demnach geforderte Orientierung am Patentanspruch setzt voraus, dass der Patentanspruch in allen seinen Merkmalen nicht nur den Ausgangspunkt, sondern die maßgebliche Grundlage für die Überlegungen des Fachmanns bildet (vgl. BGHZ 189, 330 = GRUR 2011, 701 Rn. 35 - Okklusionsvorrichtung).

  • BGH, 15.12.2015 - X ZR 30/14

    Glasfasern II - Patentverletzungsverfahren: Schutzbereich eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16
    Daher haftet sie in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte für patentverletzende Handlungen der [B'.] (vgl. BGHZ 208, 182 = GRUR 2016, 257 - Glasfasern II).

    Für den Zeitraum ab dem 04.07.2012 folgt dies bereits daraus, dass die Beklagte in Ermangelung abweichender Anhaltspunkte für Patentverletzungshandlungen der [B'.] als deren für die Geschäftsführung zuständige Komplementärin gegenüber der Klägerin verantwortlich und in dieser Eigenschaft gegenüber der Klägerin zur Rechnungslegung/Auskunft verpflichtet ist (vgl. BGHZ 208, 182 = GRUR 2016, 257 - Glasfasern II).

  • BGH, 16.05.2017 - X ZR 120/15

    Abdichtsystem - Patentverletzungsverfahren: Gerichtliche Belehrungspflicht über

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16
    Ob und in welchem Umfang eine Rechtspflicht zur Verhinderung eines schutzrechtsverletzenden Erfolgs besteht, richtet sich im Einzelfall nach der Abwägung aller betroffenen Interessen und relevanten rechtlichen Wertungen (vgl. BGHZ 215, 89 = GRUR 2017, 785 Rn. 52 f. - Abdichtsystem).

    Werden durch die Verletzung einer solchen Rechtspflicht begangene fremde Verletzungshandlungen schuldhaft ermöglicht oder gefördert, kommen gegen den Verletzer dieser Pflicht Ansprüche aus § 139 ff. PatG insbesondere Ansprüche auf Schadensersatz und Auskunft/Rechnungslegung in Betracht (vgl. BGHZ 215, 89 = GRUR 2017, 785 Rn. 78, 83 - Abdichtsystem).

  • BGH, 17.07.2012 - X ZR 113/11

    Palettenbehälter II

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16
    Als gleichwirkend kann eine Ausführungsform nur dann angesehen werden, wenn sie nicht nur im Wesentlichen die Gesamtwirkung der Erfindung erreicht, sondern gerade auch diejenige Wirkung erzielt, die das nicht wortsinngemäß verwirklichte Merkmal erzielen soll (vgl. BGH, GRUR 2015, 361 Rn. 19 - Kochgefäß; GRUR 2012, 1122 Rn. 26 - Palettenbehälter III).

    Ergeben sich aus der Auslegung des Patentanspruchs hingegen gewisse Mindestanforderungen an die Quantität oder Qualität einer bestimmten Wirkung, können abgewandelte Mittel, die diesen Anforderungen nicht gerecht werden, auch dann nicht im Rahmen einer "großzügigen" Bewertung als gleichwirkend angesehen werden, wenn alle übrigen Wirkungen der patentgemäßen Lösung im Wesentlichen erreicht werden (vgl. BGH, GRUR 2012, 1122 Rn. 27 - Palettenbehälter III).

  • BGH, 02.06.2015 - X ZR 103/13

    Kreuzgestänge - Patentverletzung: Selbstständige Auslegung des Klagepatents durch

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 10.03.2021 - 6 U 9/16
    Auch nach der Auslegung des Bundesgerichtshofs im Nichtigkeitsverfahren, an die der Senat nicht gebunden ist (vgl. BGH, GRUR 2015, 972 - Kreuzgestänge), kommt es allein darauf an, dass der Sensor den Ausgangsbereich der Maschine überwacht, um zwischen Entnahme und Nichtentnahme zu unterscheiden.

    Nur wenn und soweit sich die Lehre des Patentanspruchs mit der Beschreibung und den Zeichnungen nicht in Einklang bringen lässt und ein unauflösbarer Widerspruch verbleibt, dürfen diejenigen Bestandteile der Beschreibung, die im Patentanspruch keinen Niederschlag gefunden haben, nicht zur Bestimmung des Gegenstands des Patents herangezogen werden (BGH, GRUR 2015, 972 - Kreuzgestänge).

  • BGH, 10.05.2016 - X ZR 114/13

    Wärmetauscher - Patentverletzungsprozess: Ermittlung des Sinngehalts eines

  • BGH, 14.12.2010 - X ZR 193/03

    Crimpwerkzeug IV

  • BGH, 24.07.2012 - X ZR 51/11

    Flaschenträger

  • BGH, 30.04.1964 - Ia ZR 224/63

    Rechtsmittel

  • BGH, 13.12.2005 - X ZR 14/02

    Rangierkatze

  • BGH, 11.10.2018 - I ZR 259/15

    Sanktionscharakter der Anordnung der Vernichtung widerrechtlich gekennzeichneter

  • OLG Düsseldorf, 20.11.2008 - 2 U 82/02

    Papierpolster mit System

  • BGH, 07.09.2004 - X ZR 255/01

    "Bodenseitige Vereinzelungseinrichtung"; Auslegung eines Patentanspruchs

  • BGH, 12.03.2002 - X ZR 168/00

    Schneidmesser I

  • BGH, 03.05.2007 - IX ZR 218/05

    Haftung einer Anwaltssozietät für Handeln eines Scheinsozius

  • BGH, 12.02.2009 - Xa ZR 116/07

    Trägerplatte

  • BGH, 13.10.2015 - X ZR 74/14

    Patentverletzung: Verwirklichung der geschützten Lehre durch eine im

  • LG Düsseldorf, 16.10.2018 - 4c O 71/17

    Packmaterialumwandlungsmaschine

  • BGH, 17.03.1994 - X ZR 16/93

    Umfang des Schutzbereichs eines Patents; Voraussetzungen der Verwirkung

  • BGH, 21.02.1989 - X ZR 53/87

    Verletzung eines Patents für ein Pflanzenbehandlungsmittel; Ansprüche des

  • BGH, 29.07.2010 - Xa ZR 118/09

    Bordako

  • OLG Düsseldorf, 03.11.2022 - 2 U 39/21

    Patentverletzung bezüglich eines Tassenspenders Unterlassungsanspruch bei

    Für das Bestehen eines solchen Rechnungslegungsanspruchs ist nicht entscheidend, ob die Beklagten diese Umsatzgeschäfte allein dem Umstand verdanken, dass sie den patentgeschützten Gegenstand in einer patentgemäßen und nicht in einer schutzrechtsfreien Ausgestaltung angeboten haben (OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641, 647 - Polsterumarbeitungsmaschine).

    Ob der aus diesen Umsatzgeschäften erzielte wirtschaftliche Ertrag gerade auf denjenigen Vorteilen beruht, die das Klagepatent gegenüber dem Stand der Technik zur Verfügung stellt, kann für den Umfang des herauszugebenden Verletzergewinns von Bedeutung sein, ist aber für die Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung unerheblich (OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641, 647 f. - Polsterumarbeitungsmaschine; OLG Düsseldorf, Urt. v. 02.11.‌; 2008, Az.: I-2 U 82/02; LG Düsseldorf, InstGE 6, 136; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 14. Aufl., Abschn. D, Rz. 715).

    Entsprechendes gilt für die für die streitgegenständlichen Automaten ggf. geschlossenen Wartungsverträge (so auch: OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641, 648 - Polsterumarbeitungsmaschine).

    Diese Fragen sind - was vorliegend keiner abschließenden Entscheidung bedarf - allenfalls auf der Ebene des Schadenersatzes, nicht aber für den vorgelagerten Rechnungslegungsanspruch relevant (ebenso: OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641, 647 - Polsterumarbeitungsmaschine).

    Hinzu kommt, dass in Bezug auf die Frage der die Verbrauchsmaterialen und Wartungsverträge betreffenden Verpflichtung zur Rechnungslegung ohnehin zeitnah mit einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes zu rechnen ist (vgl. OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641).

  • BGH, 27.09.2022 - X ZR 30/21

    Inanspruchnahme wegen Verletzung eines europäischen Patents betreffend eine

    Das Berufungsgericht (OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 641) hat die Beklagte ergänzend dazu verurteilt, Erzeugnisse, die in einem bestimmten Zeitraum Gegenstand von Benutzungshandlungen waren, in näher bestimmter Weise umzubauen.
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Rechtsprechung
   KG, 03.01.2017 - 6 U 9/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,491
KG, 03.01.2017 - 6 U 9/16 (https://dejure.org/2017,491)
KG, Entscheidung vom 03.01.2017 - 6 U 9/16 (https://dejure.org/2017,491)
KG, Entscheidung vom 03. Januar 2017 - 6 U 9/16 (https://dejure.org/2017,491)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB
    Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung: Ausschlussfrist für zurückliegende Ansprüche bei Meldung der Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Monate nach Eintritt

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wirksamkeit der Ausschlussfrist für zurückliegende Ansprüche bei Meldung von Arbeitsunfähigkeit in der Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung

  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 305 c; BGB § 307
    Klausel über Ausschlussfrist bei schuldhafter Anzeige der Arbeitsunfähigkeit erst nach sechs Monaten ist wirksam

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Ausschlussfrist für zurückliegende Ansprüche bei Meldung von Arbeitsunfähigkeit in der Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung

  • rechtsportal.de

    BGB § 305c ; AVB-Ratenschutz-AU § 5 Nr. 2
    Wirksamkeit der Ausschlussfrist für zurückliegende Ansprüche bei Meldung von Arbeitsunfähigkeit in der Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • bld.de (Leitsatz/Kurzinformation)

    Wirksame Ausschlussregelung für verspätete Meldung der Arbeitsunfähigkeit

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2017, 1269
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 02.11.1994 - IV ZR 324/93

    Versäumung der Frist

    Auszug aus KG, 03.01.2017 - 6 U 9/16
    Derartige Klauseln sind in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für vergleichbare Regelungen in der Berufsunfähigkeitsversicherung (BGH NJW 1995, 598 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 19ff) nicht beanstandet worden.
  • LG Saarbrücken, 14.05.2014 - 14 T 3/14

    Kaskoversicherung - Anspruch auf Kostenersatz für gestohlenes Navigationsgerät

    Auszug aus KG, 03.01.2017 - 6 U 9/16
    Die Formulierung der Klausel ist auch abweichend zum Klauselwerk, das der Entscheidung des Landgerichts Saarbrücken (vgl. VersR 2014, 1197 ff - zitiert nach juris: Rdnr. 17) zugrunde lag, denn dort ging es nicht um das "Entstehen" des Anspruchs, sondern allein um die erstmalige Fälligkeit des Anspruchs bei verspäteter Anzeige.
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 25.01.2017 - 6 U 9/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,25532
OLG Schleswig, 25.01.2017 - 6 U 9/16 (https://dejure.org/2017,25532)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25.01.2017 - 6 U 9/16 (https://dejure.org/2017,25532)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 25. Januar 2017 - 6 U 9/16 (https://dejure.org/2017,25532)
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Volltextveröffentlichung

  • aw3p.de

    Das mehrfache Bereithalten eines Werks in Filesharingbörsen lässt eine Vertragsstrafe auch mehrfach verwirken

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 43/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.01.2017 - 6 U 9/16
    Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vergleiche zu § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG : BGH, Urteile vom 28.09.2011 - I ZR 145/12, ZUM 2012, 34 Rn. 8 - Tigerkopf und vom 12.05.2016 - I ZR 43/15, Juris Rn. 13 m.w.N.).

    Der Gegenstandswert einer Abmahnung wegen der Verletzung eines Schutzrechts ist gemäß § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG nach billigem Ermessen zu bestimmen (BGH, Urteil vom 12.05.2016, a.a.O. Rn. 20).

    Anhaltspunkt für die Beurteilung der mit dem Unterlassungsanspruch abzuwehrenden Gefährdung der Interessen des Inhabers eines nach dem Urheberrechtsgesetz geschützten Rechts sind sowohl der wirtschaftliche Wert des verletzten Rechts als auch die Intensität und der Umfang der Rechtsverletzung (sogenannter Angriffsfaktor; BGH, Urteil vom 12.05.2016, a.a.O. Rn.

    Allerdings kann auch anderen von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - Rechnung zu tragen sein (siehe hierzu BGH, Urteil vom 12.05.2016, a.a.O. Rn. 25).

  • BGH, 18.12.1984 - 1 StR 596/84

    Natürliche Handlungseinheit bei Abgabe mehrerer Schüsse

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.01.2017 - 6 U 9/16
    Der Begriff der natürlichen Handlungseinheit bezeichnet eine Mehrheit von Verhaltensweisen, die ,von einem einheitlichen Willen getragen werden und aufgrund ihres räumlich-zeitlichen Zusammenhangs derart eng miteinander verbunden sind, dass das gesamte Tätigwerden äußerlich für einen Dritten bei natürlicher Betrachtungsweise als ein einheitliches, zusammengehöriges Tun erscheint" (BGH, Urteil vom 18.12.1984 - 1 StR 596/84 , NJW 1985, 1565 ).
  • BGH, 20.09.1960 - I ZR 77/59

    Krankenwagen II

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.01.2017 - 6 U 9/16
    Dieser Rechtsbegriff wurde bereits auf das Wettbewerbsrecht übertragen und gilt auch nach der Abkehr vom strafrechtlich geprägten Begriff des Fortsetzungszusammenhangs fort (BGH, Urteile vom 20.09.1960 -I ZR 770/59, BGHZ 33, 163, 168 - Krankenwagen Hund vom 17.07.2008 - I ZR 168/05 , GRUR 2009, 181, 183 Rn. 38 - Kinderwärmekissen).
  • BGH, 17.07.2008 - I ZR 168/05

    Kinderwärmekissen

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.01.2017 - 6 U 9/16
    Dieser Rechtsbegriff wurde bereits auf das Wettbewerbsrecht übertragen und gilt auch nach der Abkehr vom strafrechtlich geprägten Begriff des Fortsetzungszusammenhangs fort (BGH, Urteile vom 20.09.1960 -I ZR 770/59, BGHZ 33, 163, 168 - Krankenwagen Hund vom 17.07.2008 - I ZR 168/05 , GRUR 2009, 181, 183 Rn. 38 - Kinderwärmekissen).
  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90

    Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.01.2017 - 6 U 9/16
    Wenn - wie im konkreten Fall - kein eindeutiger Vertragswille ermittelt werden kann und der Wortlaut auslegungsbedürftig ist, kommt es in erster Linie auf den objektiv erkennbaren Erklärungsinhalt des Unterlassungsversprechens an (vgl. Urteile vom 20.09.1960, a.a.O. , 164 f - Krankenwagen Hund vom 10.12.1992 - I ZR 186/90, BGHZ 121, 13, 17 - Fortsetzungszusammenhang).
  • BGH, 25.01.2001 - I ZR 323/98

    Trainingsvertrag; Verwirkung von Vertragsstrafen bei mehrfachen Verstößen gegen

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.01.2017 - 6 U 9/16
    Mangels ausdrücklicher vertraglicher Regelung ist der Unterlassungsvertrag nach den allgemeinen für die Vertragsauslegung geltenden Grundsätzen auszufegen (BGH, Urteil vom 25.01.2001 - I ZR 323/98 , BGHZ 146, 318, 322 - Trainingsvertrag).
  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 7/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.01.2017 - 6 U 9/16
    Vielmehr konnte der Erstattungsanspruch frühestens mit Versand der streitgegenständlichen Abmahnung im Jahr 2015 entstanden sein (vgl. BGH, Urteil vom 11.06.2015 - I ZR 7/14 , GRUR 2016, 184, 190 Rn. 71 - Tauschbörse II), so dass für einen Zinsbeginn im Jahr 2013 kein Raum ist.
  • BGH, 12.07.2012 - I ZR 54/11

    Solarinitiative

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.01.2017 - 6 U 9/16
    Dieses Interesse ist pauschaliert und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten (BGH, Urteil vom 24.01.2013 - ZR 174111, GRUR 2013, 1067, 1068 Rn.. 12 - Beschwer des Unterlassungsschuldners) und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (BGH, Beschluss vom 26.04.1990 - I ZR 58/89 , GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung; Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 54/11 , GRUR 2013, 301, 305 Rn.. 56 - Solarinitiative).
  • BGH, 28.09.2011 - I ZR 145/10

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Ersatzfähigkeit anwaltlicher Abmahnkosten

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.01.2017 - 6 U 9/16
    Für den Anspruch auf Erstattung von Abmahnkosten kommt es auf die Rechtslage zum Zeitpunkt der Abmahnung an (vergleiche zu § 97a Abs. 1 Satz 2 UrhG : BGH, Urteile vom 28.09.2011 - I ZR 145/12, ZUM 2012, 34 Rn. 8 - Tigerkopf und vom 12.05.2016 - I ZR 43/15, Juris Rn. 13 m.w.N.).
  • BGH, 26.04.1990 - I ZR 58/89

    Streitwertbemessung - Streitwertbemessung

    Auszug aus OLG Schleswig, 25.01.2017 - 6 U 9/16
    Dieses Interesse ist pauschaliert und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu bewerten (BGH, Urteil vom 24.01.2013 - ZR 174111, GRUR 2013, 1067, 1068 Rn.. 12 - Beschwer des Unterlassungsschuldners) und wird maßgeblich durch die Art des Verstoßes, insbesondere seine Gefährlichkeit und Schädlichkeit für den Inhaber des verletzten Schutzrechts bestimmt (BGH, Beschluss vom 26.04.1990 - I ZR 58/89 , GRUR 1990, 1052, 1053 - Streitwertbemessung; Urteil vom 12.07.2012 - I ZR 54/11 , GRUR 2013, 301, 305 Rn.. 56 - Solarinitiative).
  • BGH, 11.06.2015 - I ZR 19/14

    Zur Schadensersatzpflicht wegen Teilnahme an einer Internet-Tauschbörse

  • OLG Schleswig, 14.06.2016 - 6 W 6/16

    Streitwert Unterlassungsklage; File-Sharing; Urheberrechtsverletzung

  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 174/11

    Beschwer des Unterlassungsschuldners

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Rechtsprechung
   KG, 28.02.2017 - 6 U 9/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,13889
KG, 28.02.2017 - 6 U 9/16 (https://dejure.org/2017,13889)
KG, Entscheidung vom 28.02.2017 - 6 U 9/16 (https://dejure.org/2017,13889)
KG, Entscheidung vom 28. Februar 2017 - 6 U 9/16 (https://dejure.org/2017,13889)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 305c Abs 1 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB
    Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung: Ausschlussfrist für zurückliegende Ansprüche bei Meldung der Arbeitsunfähigkeit mehr als sechs Monate nach Eintritt

  • Wolters Kluwer

    Wirksamkeit der Ausschlussfrist für zurückliegende Ansprüche bei Meldung von Arbeitsunfähigkeit in der Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung

  • versicherungsrechtsiegen.de

    Arbeitsunfähigkeitsversicherung: Ausschlussfrist für Meldung der Arbeitsunfähigkeit

  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit der Ausschlussfrist für zurückliegende Ansprüche bei Meldung von Arbeitsunfähigkeit in der Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung

  • rechtsportal.de

    BGB § 305c ; AVB-Ratenschutz-AU § 5 Nr. 2
    Wirksamkeit der Ausschlussfrist für zurückliegende Ansprüche bei Meldung von Arbeitsunfähigkeit in der Ratenschutz-Arbeitsunfähigkeitsversicherung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 09.03.2017 - 6 U 9/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,74909
OLG Frankfurt, 09.03.2017 - 6 U 9/16 (https://dejure.org/2017,74909)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.03.2017 - 6 U 9/16 (https://dejure.org/2017,74909)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. März 2017 - 6 U 9/16 (https://dejure.org/2017,74909)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,74909) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Unterlassungs- und Folgeansprüche aufgrund Verletzung von Geschäftsbezeichnung bzw. Marken

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 19.05.2010 - I ZR 177/07

    Folienrollos

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.03.2017 - 6 U 9/16
    Die Wirkung einer Abschlusserklärung reicht so weit wie der Verbotsumfang der Unterlassungsverfügung, die der Schuldner als endgültige Regelung anerkannt hat (BGH GRUR 2010, 855, Tz. 17- Folienrollos).
  • BGH, 18.01.2001 - I ZR 175/98

    Buendgens; Schuldrechtliche Gestattung der Verwendung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.03.2017 - 6 U 9/16
    Solange der Beklagte Gesellschafter der Klägerin war, gebot es gesellschaftsrechtliche Treuepflicht, den wirtschaftlichen Erfolg der Gesellschaft zu fördern und so lange auf eigene Vermögensrechte zu verzichten (Bayer in: Lutter/Hommelhoff, GmbH-G, 14. Aufl., Rn 22 zu § 14 GmbHG; vgl. auch BGH GRUR 2001, 1164 Tz. 44 - buendgens).
  • BGH, 06.10.2005 - I ZR 322/02

    Noblesse

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.03.2017 - 6 U 9/16
    Abgewiesen wurde lediglich der Anspruch auf Rechnungslegung über den erzielten Gewinn, weil der Anspruch auf Herausgabe des Verletzergewinns geschätzt werden kann, womit eine Auskunftsverpflichtung des Markenverletzers ausscheidet (BGH GRUR 2006, 419 Tz. 17 - Noblesse).
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