Rechtsprechung
OLG Oldenburg, 28.09.2001 - 6 U 90/01 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
Verkehrssicherungspflicht: Zeitlicher Umfang der Streupflicht an Sonn- und Feiertagen
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 839 BGB ; § 10 NStrG
Streupflicht; Gemeinde; Sonntag; Feiertag; Schadensersatz - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Streupflicht; Gemeinde; Sonntag; Feiertag; Schadensersatz
- Judicialis
BGB § 839; ; NStrG § 10
- RA Kotz
Streupflicht der Gemeinde beginnt an Sonn- und Feiertagen nicht vor 09.00 Uhr
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 839; NStrG § 10
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Wann muß an Feiertagen gestreut werden?
- Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V. (Kurzmitteilung)
Streuzeiten
- koelner-hug.de (Kurzinformation/Leitsatz)
An Sonntagen keine Streupflicht vor 9 Uhr
- rechtsanwalt.com (Kurzinformation)
Streupflicht an Feiertagen
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Gemeinde muß Straßen an Sonn- und Feiertagen morgens nicht vor 09.00 Uhr streuen
Verfahrensgang
- LG Oldenburg, 11.04.2001 - 5 O 3564/99
- OLG Oldenburg, 28.09.2001 - 6 U 90/01
Papierfundstellen
- MDR 2002, 216
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (1)
- OLG Hamm, 03.02.1987 - 9 U 277/86
Auszug aus OLG Oldenburg, 28.09.2001 - 6 U 90/01
Nach ständiger Rechtsprechung beginnt die Streupflicht der Gemeinde an Sonn und Feiertagen jedoch nicht vor 09.00 Uhr (vgl. OLG Köln, VersR 1997, 507 und OLG Hamm, VersR 1988, 693).
Rechtsprechung
OLG Köln, 07.12.2001 - 6 U 90/01 |
Volltextveröffentlichungen (3)
Verfahrensgang
- LG Köln, 30.03.2001 - 81 O 128/00
- OLG Köln, 07.12.2001 - 6 U 90/01
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 08.12.1999 - I ZR 101/97
Modulgerüst
Auszug aus OLG Köln, 07.12.2001 - 6 U 90/01
Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht dabei eine Wechselbeziehung dergestalt, dass die Anforderungen an die besonderen Umstände, welche die Wettbewerbswidrigkeit begründen (können), umso geringer sind, je größer die wettbewerbliche Eigenart und je intensiver das Maß der Übernahme sind, wohingegen eine als nur gering einzustufende wettbewerbliche Eigenart und ein geringer Grad der Ähnlichkeit der zu vergleichenden Gestaltungsformen hohe Anforderungen an die die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Faktoren stellen lassen (vgl. BGH GRUR 2001, 443/444 f -"Viennetta"-; ders. GRUR 2001, 251/253 -"Messerkennzeichnung"-; ders. GRUR 2000, 521/523 -"Modulgerüst"-; ders. GRUR 1999, 1106/1108 -"Rollstuhlnachbau"- m.w.N.).Wettbewerbliche Eigenart weist die Ausstattung eines Erzeugnisses auf, deren konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der Ausstattung hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2000, 521/523 -"Modulgerüst"-; ders. GRUR 1999, 1106/1108 -"Rollstuhlnachbau"-; ders. GRUR 1995, 581/583 -"Silberdistel"- jeweils m.w.N.).
- BGH, 19.10.2000 - I ZR 225/98
Viennetta
Auszug aus OLG Köln, 07.12.2001 - 6 U 90/01
Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht dabei eine Wechselbeziehung dergestalt, dass die Anforderungen an die besonderen Umstände, welche die Wettbewerbswidrigkeit begründen (können), umso geringer sind, je größer die wettbewerbliche Eigenart und je intensiver das Maß der Übernahme sind, wohingegen eine als nur gering einzustufende wettbewerbliche Eigenart und ein geringer Grad der Ähnlichkeit der zu vergleichenden Gestaltungsformen hohe Anforderungen an die die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Faktoren stellen lassen (vgl. BGH GRUR 2001, 443/444 f -"Viennetta"-; ders. GRUR 2001, 251/253 -"Messerkennzeichnung"-; ders. GRUR 2000, 521/523 -"Modulgerüst"-; ders. GRUR 1999, 1106/1108 -"Rollstuhlnachbau"- m.w.N.).Hinzu kommt der weitere Gesichtspunkt, dass der Verkehr sich bei Produkten des täglichen Bedarfs, die sich in der äußeren Erscheinungsform und insbesondere in der Gestaltung ihrer Verpackung von einer Fülle ähnlicher Produkte nur wenig unterscheiden, im Allgemeinen nicht nur an der Verpackungsgestaltung, sondern in erster Linie an der Produktbezeichnung und der Herstellerangabe orientieren wird (vgl. BGH GRUR 2001, 443/446 - "Viennetta"-).
- BGH, 17.06.1999 - I ZR 213/96
Rollstuhlnachbau
Auszug aus OLG Köln, 07.12.2001 - 6 U 90/01
Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht dabei eine Wechselbeziehung dergestalt, dass die Anforderungen an die besonderen Umstände, welche die Wettbewerbswidrigkeit begründen (können), umso geringer sind, je größer die wettbewerbliche Eigenart und je intensiver das Maß der Übernahme sind, wohingegen eine als nur gering einzustufende wettbewerbliche Eigenart und ein geringer Grad der Ähnlichkeit der zu vergleichenden Gestaltungsformen hohe Anforderungen an die die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Faktoren stellen lassen (vgl. BGH GRUR 2001, 443/444 f -"Viennetta"-; ders. GRUR 2001, 251/253 -"Messerkennzeichnung"-; ders. GRUR 2000, 521/523 -"Modulgerüst"-; ders. GRUR 1999, 1106/1108 -"Rollstuhlnachbau"- m.w.N.).Wettbewerbliche Eigenart weist die Ausstattung eines Erzeugnisses auf, deren konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der Ausstattung hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2000, 521/523 -"Modulgerüst"-; ders. GRUR 1999, 1106/1108 -"Rollstuhlnachbau"-; ders. GRUR 1995, 581/583 -"Silberdistel"- jeweils m.w.N.).
- BGH, 20.02.1992 - I ZR 32/90
Beschädigte Verpackung - Irreführung/Beschaffenheit
Auszug aus OLG Köln, 07.12.2001 - 6 U 90/01
Die Möglichkeit einer solchen Feststellung kraft eigener, auf der Zugehörigkeit zum angesprochenen Verkehrskreis beruhenden Sachkunde und Erfahrung wird auch nicht von vornherein dadurch ausgeschlossen, dass die Klagepartei für eine abweichende Verkehrsauffassung ihrerseits Beweis angeboten hat (vgl. BGH GRUR 1992 406/407 -"Beschädigte Verpackung"- m.w.N.).Sich danach etwa einstellende Zweifel an der eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung müssen das Gericht veranlassen, den Beweisantritten nachzugehen und die verfügbaren Beweismittel auszuschöpfen (vgl. BGH GRUR 1992, 406/407 - "Beschädigte Verpackung" - GK/Jacobs, Vor § 13 - D - Rdn. 369 m.w.N.).
- BGH, 15.06.2000 - I ZR 90/98
Messerkennzeichnung
Auszug aus OLG Köln, 07.12.2001 - 6 U 90/01
Zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen besteht dabei eine Wechselbeziehung dergestalt, dass die Anforderungen an die besonderen Umstände, welche die Wettbewerbswidrigkeit begründen (können), umso geringer sind, je größer die wettbewerbliche Eigenart und je intensiver das Maß der Übernahme sind, wohingegen eine als nur gering einzustufende wettbewerbliche Eigenart und ein geringer Grad der Ähnlichkeit der zu vergleichenden Gestaltungsformen hohe Anforderungen an die die Wettbewerbswidrigkeit begründenden Faktoren stellen lassen (vgl. BGH GRUR 2001, 443/444 f -"Viennetta"-; ders. GRUR 2001, 251/253 -"Messerkennzeichnung"-; ders. GRUR 2000, 521/523 -"Modulgerüst"-; ders. GRUR 1999, 1106/1108 -"Rollstuhlnachbau"- m.w.N.). - BGH, 30.04.1998 - I ZR 268/95
MAC Dog
Auszug aus OLG Köln, 07.12.2001 - 6 U 90/01
Unterstellt, dass eine etwaige B.-Ausstattungsmarke Bekanntheit für sich in Anspruch nehmen kann, wird die von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erfasste Rufausbeutung nach den auch bei § 1 UWG zugrundezulegenden Kriterien beurteilt; soweit die Anwendbarkeit von § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG mangels Bekanntheit der Ausstattungsmarke nicht in Betracht kommt, ist die Anwendbarkeit von § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt der Rufausbeutung ohnehin zu bejahen, weil dann keine, die gleichzeitige Anwendbarkeit des § 1 UWG ausschließende Kollisionslage i.S. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH GRUR 1999, 161/162 -"MAC Dog"-) vorliegt. - BGH, 22.06.1995 - I ZR 119/93
Silberdistel
Auszug aus OLG Köln, 07.12.2001 - 6 U 90/01
Wettbewerbliche Eigenart weist die Ausstattung eines Erzeugnisses auf, deren konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheiten der Ausstattung hinzuweisen (vgl. BGH GRUR 2000, 521/523 -"Modulgerüst"-; ders. GRUR 1999, 1106/1108 -"Rollstuhlnachbau"-; ders. GRUR 1995, 581/583 -"Silberdistel"- jeweils m.w.N.).