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   OLG Köln, 20.12.2002 - 6 U 95/02   

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https://dejure.org/2002,18566
OLG Köln, 20.12.2002 - 6 U 95/02 (https://dejure.org/2002,18566)
OLG Köln, Entscheidung vom 20.12.2002 - 6 U 95/02 (https://dejure.org/2002,18566)
OLG Köln, Entscheidung vom 20. Dezember 2002 - 6 U 95/02 (https://dejure.org/2002,18566)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 08.11.1984 - I ZR 128/82

    Tchibo / Rolex I - Sittenwidrigkeit der Imitation exklusiver Uhren unter dem

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2002 - 6 U 95/02
    Solange die eingangs dargestellte Vorstellung aber existiert und der Verkehr daher zwischen "Original" und "Kopie" unterscheidet, bleibt die wettbewerbliche Eigenart des Klagemodells unberührt (vgl. BGH GRUR 1998, 830/833 -"Les-Paul-Gitarren"-; ders. GRUR 1985, 876/878 -"Tchibo/Rolex I" -).

    Denn solange der maßgebliche Verkehr innerhalb der "Gattung" der K.-Bags einzelne Modelle ihrer betrieblichen Herkunft nach auseinanderhält und dabei zwischen dem der "Gattung" ihren Namen verleihenden Original und dessen Kopien unterscheidet, hindert allein der Umstand, dass es äußerlich - zumindest zunächst - identisch oder nahezu identisch aussehende Waren auf dem Markt gibt, den Fortbestand der wettbewerblichen Eigenart nicht (vgl. BGH GRUR 1998, 830/833 -"Les Paul-Gitarren"-; ders. BGH GRUR 1985, 876/878 -"Tchibo/Rolex I"-).

  • BGH, 05.03.1998 - I ZR 13/96

    Les-Paul-Gitarren

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2002 - 6 U 95/02
    Solange die eingangs dargestellte Vorstellung aber existiert und der Verkehr daher zwischen "Original" und "Kopie" unterscheidet, bleibt die wettbewerbliche Eigenart des Klagemodells unberührt (vgl. BGH GRUR 1998, 830/833 -"Les-Paul-Gitarren"-; ders. GRUR 1985, 876/878 -"Tchibo/Rolex I" -).

    Denn solange der maßgebliche Verkehr innerhalb der "Gattung" der K.-Bags einzelne Modelle ihrer betrieblichen Herkunft nach auseinanderhält und dabei zwischen dem der "Gattung" ihren Namen verleihenden Original und dessen Kopien unterscheidet, hindert allein der Umstand, dass es äußerlich - zumindest zunächst - identisch oder nahezu identisch aussehende Waren auf dem Markt gibt, den Fortbestand der wettbewerblichen Eigenart nicht (vgl. BGH GRUR 1998, 830/833 -"Les Paul-Gitarren"-; ders. BGH GRUR 1985, 876/878 -"Tchibo/Rolex I"-).

  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 265/99

    Blendsegel

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2002 - 6 U 95/02
    Von wettbewerblicher Eigenart ist ein Erzeugnis, dessen konkrete Ausgestaltung oder einzelne Merkmale geeignet sind, im Verkehr auf seine betriebliche Herkunft oder Besonderheiten hinzuweisen (st. Rspr., vgl. zuletzt BGH WRP 2002, 1058/1062 -"Blendsegel"-).
  • BGH, 19.12.1979 - I ZR 130/77

    Nachbildung zum Geschmacksmuster angemeldeter Spielzeugfiguren (Play-mobil) -

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2002 - 6 U 95/02
    Ist der Kläger aber seiner Darlegungs- und Beweislast nach diesen Maßstäben nachgekommen, sei es Sache des Beklagten darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, dass die in Rede stehenden Merkmale einzeln oder in der zu beurteilenden Kombination bereits vorbekannt oder inzwischen üblich geworden sind (BGH a.a.O., 479 -"Trachtenjanker"-, ders. GRUR 1980, 235/236 -"Play Family"-).
  • BGH, 06.11.1997 - I ZR 102/95

    Trachtenjanker

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2002 - 6 U 95/02
    Daran ändert der Hinweis der Beklagten auf die in der Entscheidung "Trachtenjanker" (GRUR 1998, 477 ff) des BGHs ausgeführten Grundsätze nichts.
  • BGH, 14.04.1988 - I ZR 35/86

    "Vespa-Roller"; Geltendmachung eines ergänzenden Leistungsschutzes wegen des

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2002 - 6 U 95/02
    Dabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin die Herstellerin der streitbefangenen H.-K.-Bag und ob sie daher für die unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes vor Nachahmungen verfolgten Ansprüche aktivlegitimiert ist (vgl. BGH GRUR 1991, 223/224 -"Finnischer Schmuck"-; ders. GRUR 1988, 620/621 -"Vespa-Roller"; Köhler/Piper, UWG, § 1 Rdn. 491/492 m. w. N. ).
  • BGH, 18.10.1990 - I ZR 283/88

    Finnischer Schmuck - Wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

    Auszug aus OLG Köln, 20.12.2002 - 6 U 95/02
    Dabei kann es dahinstehen, ob die Klägerin die Herstellerin der streitbefangenen H.-K.-Bag und ob sie daher für die unter dem Gesichtspunkt des ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes vor Nachahmungen verfolgten Ansprüche aktivlegitimiert ist (vgl. BGH GRUR 1991, 223/224 -"Finnischer Schmuck"-; ders. GRUR 1988, 620/621 -"Vespa-Roller"; Köhler/Piper, UWG, § 1 Rdn. 491/492 m. w. N. ).
  • OLG Köln, 22.09.2004 - 6 U 56/04

    Unterlassung des Vertriebs nachgeahmter Damenhandtaschen des Modells Kelly-Bag

    Der Senat hält insoweit an den durch den Klagevortrag nicht entkräfteten, nachfolgend wiedergegebenen - und für die Modelle der "Birkin"-Reihe entsprechend geltenden - Erwägungen in den Urteilen vom 04.12.2002 - 6 U 152/02 - und vom 20.12.2002 - 6 U 95/02 - fest:.

    Diesen Gedanken einer Vulgarisierung der Produkte der Klägerin hat der Senat im Zuge der Entscheidung vom 20.12.2002 - 6 U 95/02 - wie folgt gewürdigt:.

  • OLG Köln, 04.12.2002 - 6 U 152/02

    UWG -Recht

    Soweit - wie im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat im einzelnen erörtert - in anderen Verfahren, in denen ebenfalls das Inverkehrbringen einer als Nachahmung der H.-K.-Bag angegriffenen Damenhandtasche zur Unterlassung begehrt wird, nicht die Antragstellerin, sondern die H. I. Société en commandite par actions (im folgenden: H. I.) als Herstellerin der in Frage stehenden K.-Bag bezeichnet ist (vgl. die in dem Parallelverfahren 6 U 95/02=84 O 163/01 LG K. zur Akte gereichten Anlagen K 17 ff), vermag das an der dargestellten Beurteilung nichts zu ändern.
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   OLG Hamburg, 04.11.2002 - 6 U 95/02   

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https://dejure.org/2002,27182
OLG Hamburg, 04.11.2002 - 6 U 95/02 (https://dejure.org/2002,27182)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04.11.2002 - 6 U 95/02 (https://dejure.org/2002,27182)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 04. November 2002 - 6 U 95/02 (https://dejure.org/2002,27182)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • BGH, 05.06.2003 - I ZR 234/00

    Darlegungs- und Beweislast des Fixkostenspediteurs bei ungeklärtem

    Danach können dem Prozeßgegner der beweisbelasteten Partei ausnahmsweise nähere Angaben über die zu seinem Wahrnehmungsbereich gehörenden Verhältnisse zuzumuten sein, wenn die primär darlegungspflichtige Partei außerhalb des darzulegenden Geschehensablaufs steht und keine Kenntnisse von den maßgeblichen Tatsachen besitzt, während der Prozeßgegner nähere Angaben machen kann (vgl. BGHZ 145, 170, 184 m.w.N.; Zöller/Greger, ZPO, 23. Aufl., Vor § 284 Rdn. 34; vgl. auch Herber, TranspR 2003, 164, 165).

    Von einem solchen typischen Geschehensablauf, der den Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zuläßt, ist auszugehen, wenn - wie im Streitfall - der Fixkostenspediteur über sichernde Maßnahmen in der Organisation seines Betriebs und zum Schadenshergang keinen Vortrag hält (vgl. Herber, TranspR 2003, 164, 165 f.).

  • BGH, 04.03.2004 - I ZR 200/01

    Ansprüche aus abgetretenem und übergegangenem Recht wegen Verlustes von

    Von einem solchen typischen Geschehensablauf, der den Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zuläßt, ist auszugehen, wenn - wie im Streitfall - der Fixkostenspediteur über sichernde Maßnahmen in der Organisation seines Betriebs und zum Schadenshergang keinen Vortrag hält (vgl. BGH TranspR 2003, 467, 471; Herber, TranspR 2003, 164, 165 f.).
  • BGH, 23.10.2003 - I ZR 55/01

    Haftung eines Paketbeförderungsdienstes für den Verlust von Transportgut;

    Von einem solchen typischen Geschehensablauf, der den Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zuläßt, ist auszugehen, wenn - wie im Streitfall - der Fixkostenspediteur über sichernde Maßnahmen in der Organisation seines Betriebs und zum Schadenshergang keinen Vortrag hält (vgl. BGH, Urt. v. 5.6.2003 - I ZR 234/00, Umdr. S. 15; Herber, TranspR 2003, 164, 165 f.).
  • BGH, 09.10.2003 - I ZR 275/00

    Klage auf Schadensersatz gegen einen Paketbeförderungsdienst wegen Verlust und

    Von einem solchen typischen Geschehensablauf, der den Schluß auf das Bewußtsein der Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts zuläßt, ist auszugehen, wenn - wie im Streitfall - der Fixkostenspediteur über sichernde Maßnahmen in der Organisation seines Betriebs und zum Schadenshergang keinen Vortrag hält (vgl. BGH NJW 2003, 3626, 3628; Herber, TranspR 2003, 164, 165 f.).
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