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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 17.10.2013 - I-6 U 95/13   

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OLG Hamm, 17.10.2013 - I-6 U 95/13 (https://dejure.org/2013,33156)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17.10.2013 - I-6 U 95/13 (https://dejure.org/2013,33156)
OLG Hamm, Entscheidung vom 17. Oktober 2013 - I-6 U 95/13 (https://dejure.org/2013,33156)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Unterlassung der Zusendung von E-Mails mit Werbeinhalten

  • kanzlei.biz

    Streitwert von EUR 100,- bei unverlangt zugesendeten Emails

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO §§ 3, 511 Abs. 2
    Streitwert und Rechtsmittelbeschwer bei Verurteilung zur Unterlassung der Zusendung von E-Mails mit Werbeinhalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (9)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Streitwert: Unverlangte Zusendung von Email bzw. Newsletter

  • ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)

    Streitwert für Spam-Mail kann bei nur 100 Euro liegen

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Streitwert bei unerlaubter E-Mail-Werbung richtet sich nach Einzelfallinteresse an Nichtbelästigung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Außergewöhnlich geringer Streitwert bei Unterlassungsverfahren wegen unerbetener Werbe-E-Mail

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Streitwert bei unerlaubter E-Mail-Werbung richtet sich nach Einzelfallinteresse an Nichtbelästigung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Streitwert für irrtümlich verschickte Spam-Mail bei 100,- EUR

  • rechtsanwalt-it-medienrecht.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Streitwert für unerwünschte Email an Privatperson u.U. nur 100 Euro

  • aid24.de (Kurzinformation)

    Streitwert bei E-Mail-Spam unter Umständen nur 100,-?

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Streitwerthöhe von 100 EUR bei Klage auf Unterlassung wegen einmaliger unerwünschter Zusendung einer Werbe-E-Mail - Streitwert bemisst sich am Interesse des Betroffenen nicht belästigt zu werden

Besprechungen u.ä.

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Der Streitwert einer Abmahnung wegen unverlangter Werbe-E-Mail (Spam) an eine Privatperson ist mit maximal 100,- Euro zu bewerten

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2014, 613
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (14)

  • BGH, 30.11.2004 - VI ZR 65/04

    Streitwert bei unerlaubter E-Mail-Werbung

    Auszug aus OLG Hamm, 17.10.2013 - 6 U 95/13
    Allerdings betreffen die letztgenannten Entscheidungen - soweit ersichtlich - stets den gewerblichen Bereich und nicht - wie hier - den privaten Bereich (z.B. BGH, VI ZR 65/04, Beschluss vom 30.11.2004, juris: 3.000 EUR; OLG Koblenz, MDR 2007, 356: 10.000 EUR, in beiden Fällen bei Versendung an ein RA-Büro, vgl. auch die von der Klägerin angeführten Entscheidungen).

    Auch der BGH hat diesem Argument eine Absage erteilt (Beschluss vom 30.11.2004, VI ZR 65/04, juris).

  • BGH, 09.07.2004 - V ZB 6/04

    Bindung des Berufungsgerichts an die Streitwertfestsetzung durch das

    Auszug aus OLG Hamm, 17.10.2013 - 6 U 95/13
    Der Senat hat sich bei der Bemessung der Beschwer im vorliegenden Fall an einer Entscheidung des BGH vom 9.7.2004 (V ZB 6/04, NJW-RR 2005, 219) orientiert.
  • BGH, 22.03.2010 - II ZR 75/09

    Bemessung der Beschwer eines Rechtsmittels gegen ein Auskunftsurteil:

    Auszug aus OLG Hamm, 17.10.2013 - 6 U 95/13
    Errechnet man unter Berücksichtigung eines angemessenen Stundensatzes (vgl. hierzu BGH, NJW-RR 2010, 786) die Kosten für die erforderliche Arbeitszeit (allenfalls zwei Stunden), ist die Beschwer der Beklagten zu 1) mit 100 EUR ausreichend bemessen.
  • KG, 09.11.2010 - 5 W 188/10

    Streitwert bei lauterkeitsrechtlicher Unterlassungsklage gegen juristische Person

    Auszug aus OLG Hamm, 17.10.2013 - 6 U 95/13
    Schließlich kommt im vorliegenden Fall noch hinzu, dass die Beklagte zu 1., der diese Werbe-E-Mail als werbendes Unternehmen in erster Linie zuzurechnen ist, bereits zur Unterlassung verurteilt ist und ein tatsächliches Bedürfnis zu einer zusätzlichen Verurteilung der Beklagten zu 2. und 3. kaum zu erkennen ist (für unterschiedliche Bewertung bei Klage gegen Gesellschaft und Organ auch KG, JurBüro 2011, 90 [nur Leitsatz]).
  • OLG Rostock, 13.10.2008 - 5 W 147/08

    Streitwertfestsetzung: Gegenstandswert des einstweiligen Verfügungsverfahrens bei

    Auszug aus OLG Hamm, 17.10.2013 - 6 U 95/13
    Während einige Gerichte die Zusendung von E-Mails lediglich mit dreistelligen Werten ansetzen (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 262: 500 EUR bei einstweiliger Verfügung; KG, JurBüro 2002, 371: 350 EUR bei einmaliger Zusendung, einstweiliges Verfügungsverfahren; OLG Rostock, Beschluss vom 13.10.208, 5 W 147/08: 300 EUR bei Telefaxwerbung als Irrläufer, einstweiliges Verfügungsverfahren), gibt es andere Gerichte, die mehrere tausend Euro für angemessen halten.
  • KG, 26.01.2007 - 9 U 52/06

    Wert des Beschwerdegegenstandes: Verurteilung zur Unterlassung von

    Auszug aus OLG Hamm, 17.10.2013 - 6 U 95/13
    Diese Belastung besteht in dem Aufwand und den Kosten für eine zuverlässige Löschung der E-Mail-Adresse der Klägerin aus ihrem Datenbestand (KG, MMR 2007, 386, juris, Rdn. 10).
  • OLG Karlsruhe, 21.01.2008 - 6 W 121/07

    Bestimmung des Streitwerts bei Zusendung von ungebetenen E-Mails

    Auszug aus OLG Hamm, 17.10.2013 - 6 U 95/13
    Während einige Gerichte die Zusendung von E-Mails lediglich mit dreistelligen Werten ansetzen (OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2008, 262: 500 EUR bei einstweiliger Verfügung; KG, JurBüro 2002, 371: 350 EUR bei einmaliger Zusendung, einstweiliges Verfügungsverfahren; OLG Rostock, Beschluss vom 13.10.208, 5 W 147/08: 300 EUR bei Telefaxwerbung als Irrläufer, einstweiliges Verfügungsverfahren), gibt es andere Gerichte, die mehrere tausend Euro für angemessen halten.
  • OLG Schleswig, 05.01.2009 - 1 W 57/08

    Streitwertfestsetzung bei Unterlassung der Zusendung von E-Mails

    Auszug aus OLG Hamm, 17.10.2013 - 6 U 95/13
    Zum Teil wird zur Begründung angeführt, es müsse auch die Breitenwirkung und das häufige Erscheinen solcher Zusendungen berücksichtigt werden (z.B. OLG Schleswig, JurBüro 2009, 256, wohl auch KG, Beschluss vom 27.2.2007, 21 W 7/07 [nicht veröffentlicht], zit. nach OLG Schleswig, aaO.).
  • BGH, 08.01.2009 - IX ZR 107/08

    Verfahrensrecht - Beschwer eines zur Unterlassung verurteilen Beklagten?

    Auszug aus OLG Hamm, 17.10.2013 - 6 U 95/13
    Die Beschwer der Beklagten zu 1. aufgrund des landgerichtlichen Urteils ist - worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat - zu bemessen aus dem Nachteil, der sich aus der Befolgung der Unterlassungspflicht ergibt (vgl. BGH, NJW-RR 2009, 549; GRUR 2013, 1067; Zöller-Herget, aaO., Stichwort "Unterlassung").
  • OLG Hamm, 11.04.2013 - 9 W 23/13

    Streitwert einer Unterlassungsklage wegen unerwünschter Werbeschreiben

    Auszug aus OLG Hamm, 17.10.2013 - 6 U 95/13
    Auch führt es - anders als bei unerbetenen Faxen - zu keinem Materialverbrauch auf Empfängerseite (zu diesem Gesichtspunkt ebenso OLG Hamm, NJW-RR 2013, 1023).
  • BGH, 24.01.2013 - I ZR 174/11

    Beschwer des Unterlassungsschuldners

  • OLG Koblenz, 29.09.2006 - 14 W 590/06

    Gegenstandswert einer einstweiligen Verfügung gegen die Versendung von

  • KG, 05.04.2002 - 14 W 40/02

    Höhe des Streitwerts bei Klage auf Unterlassung unverlangter E-Mail-Werbung

  • BGH, 29.06.2010 - X ZR 51/09

    Revision gegen eine Verurteilung zur Auskunftserteilung: Berechnung der

  • OLG Celle, 15.05.2014 - 13 U 15/14

    Unterlassungserklärung mit einer E-Mail-Adresse und Bestätigungsmail im

    Die von der Beklag ten zitierten abweichenden Bewertungen der Beschwer beziehen sich - soweit ersichtlich - nicht auf Zusendungen an gewerblich tätige Empfänger (vgl. zur Differenzierung auch: OLG Hamm, Urteil vom 17. Oktober 2013 - 6 U 95/13 -, juris Tz. 13) und betreffen zudem jedenfalls überwiegend die Wertfestsetzung in einstweligen Verfügungsverfahren.
  • OLG München, 22.12.2016 - 6 W 1579/16

    Streitwertfestsetzung - Unerwünschte Werbe-E-Mails

    Das maßgebliche Interesse des Klägers/Antragstellers, der sich gegen die Zusendung von E-Mail-Werbung richtet, wird in der Rechtsprechung sehr unterschiedlich bewertet (vgl. z.B. BGH, Beschl. v 30.11.2014 - VI ZR 65/04, juris: EUR 3.000,- betreffend die Zusendung einer E-Mail-Werbung an einen Rechtsanwalt durch einen Möbelhändler; Beschluss vom 20.5.2009 -1 ZR 218/07 - E-Mail-Werbung II: EUR 6.000,- (ohne Begründung); KG, Beschluss vom 9.8.2013 - 5 W 187/13, Magazindienst 2016, 43: EUR 7.500,- wenn die Zusendung von besonderer oder beruflicher Bedeutung (also nicht nur rein privat) ist; OLG Hamm, Beschluss vom 11.4.2013 - 9 W 23/13, MDR 2013, 999: EUR 4.000,-; Beschluss vom 17.10.2013 - 6 U 95/13, juris: EUR 100,- in einem besonderen Fall; Beschluss vom 9.12.2014 - 9 U 73/14, WRP 2015, 377: EUR 1.000,- bei einmaliger Zusendung einer E-Mail an einen Gewerbebetrieb; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 21.1.2008 - 6 W121/07, GRUR-RR 2008, 262: EUR 500,-).
  • AG Hamburg-Bergedorf, 07.12.2020 - 410d C 197/20

    Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb und Verstoß gegen

    Die Bemessung des Streitwertes ist nicht an einem volkswirtschaftlichen Gesamtschaden zu orientieren, sondern an den Nachteilen, die dem Kläger entstehen könnten, wenn die Beklagte das beanstandete Verhalten künftig fortsetzen würde (OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2013 - 6 U 95/13).
  • BayObLG, 10.07.2023 - 101 AR 148/23

    Streitwert eines Unterlassungsanspruchs wegen unberechtigtem Parken

    Auch anderen, von der Verletzungshandlung unabhängigen Faktoren - etwa dem Grad der Wahrscheinlichkeit künftiger Zuwiderhandlungen - kann Rechnung zu tragen sein (vgl. z. B. BGH, Urt. v. 12. Mai 2016, I ZR 272/14 - Tannöd, juris Rn. 37 ff. m. w. N. zum Gegenstandswert eines urheberrechtlichen Unterlassungsanspruchs; OLG Dresden, Beschluss vom 1. Dezember 2021, 4 W 797/21, juris Rn. 3 f.; OLG Saarbrücken, Urt. v. 5. Dezember 2018, 5 U 58/18, juris Rn. 26 [jeweils zum Streitwert eines nichtvermögensrechtlichen Anspruchs auf Unterlassung ehrverletzender Äußerungen]; OLG Hamm, Urt. v. 4. September 2018, 4 U 34/18, juris Rn. 6 [zum Wert eines Anspruchs auf Unterlassung einer Schutzrechtsverletzung]; OLG Hamm, Urt. v. 17. Oktober 2013, 6 U 95/13, juris Rn. 18 ff. [Unterlassung unerbetener E-MailWerbung]; OLG Koblenz, Beschluss vom 4. Juli 2007, 5 W 503/07, juris Rn. 2 f. [Unterlassung einer Sperre der Gasversorgung]; AG Brandenburg, Beschluss vom 26. Februar 2019, 31 C 250/18, juris Rn. 1 m. w. N. [Unterlassung einer Videoüberwachung mittels digitalen Türspions]; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 20. Aufl. 2023, § 3 Rn. 36 Stichwort "Unterlassung"; Wendtland in BeckOK ZPO, § 3 Rn. Rn. 33 Stichwort "Unterlassung"; Hunke in Anders/Gehle, ZPO, 81. Aufl. 2023, GVG § 23 Rn. 4; Hartmann in Hartmann, Kostengesetze online, Stand: 11.2022, ZPO § 3 Rn. 118 - 123 [unter Darstellung thematischer Untergruppen]; Herget in Zöller, ZPO, § 3 Rn. 16.172 m. w. N.; Seggewiße in Schneider/Kurpat, Streitwert-Kommentar, Rn. 2.4889, 2.1042 und 2.4900a).
  • OLG Hamm, 22.12.2014 - 9 U 105/14

    E-Mail Werbung; Wert des Beschwerdegegenstandes bei Löschung der gespeicherten

    Auch ist ein gewisses "Abstandsgebot" zum Streitwert in Fällen körperlicher Belästigungen, Stalking usw., zu wahren (OLG Hamm, Urteil vom 17.10.2013 - 6 U 95/13, BeckRS 2013, 20364).
  • OLG Hamm, 17.02.2015 - 4 W 125/14

    Streitwertfestsetzung für ein Verfahren wegen unerwünschter E-Mail-Werbung im

    Denn das Interesse des gewerblichen Empfängers darf nicht zu gering erachtet werden - und unterscheidet sich insoweit gegebenenfalls von dem des privaten Adressaten (hierzu OLG Hamm NJW-RR 2014, 613).
  • OLG Frankfurt, 08.12.2015 - 6 W 114/15

    Streitwert für Unterlassungsanspruch gegen Zusendung von Werbe-E-Mail

    Der Senat bemisst den Streitwert - auch unter Berücksichtigung vergleichbarer Fälle - mit ? 1.000,00. Damit wird auch der vom OLG Hamm geforderte deutliche Abstand zur Festsetzungspraxis bei weitaus schwerwiegenderen Belästigungen (zB Stalking) gewahrt (vgl. OLG Hamm, NJW-RR 2014, 613).
  • AG Hamburg, 08.04.2015 - 49 C 557/14

    Unterlassungsanspruch wegen unerwünschter Zusendung von Werbe-Mails an

    Der Streitwert wegen unerwünschter E-Mail-Werbung hat sich danach nicht an einem volkswirtschaftlichen Gesamtschaden zu orientieren, sondern an dem Interesse des Klägers im Einzelfall durch die entsprechende Werbung der Beklagten nicht belästigt zu werden (vgl. OLG Hamm NJW-RR 2014, 613; OLG Hamburg Beschluss v. 08.11.2007 zum Az.: 14 W 75/07; BGH MMR 2013, 169 zitiert nach juris).
  • LG Freiburg, 02.07.2015 - 3 S 233/14

    Wettbewerbswidrige Werbung via Internet: Kundenzufriedenheitsanfrage per Email;

    Zutreffend hat in diesem Zusammenhang das Oberlandesgericht Hamm (Urteil vom 17.10.2013 - 6 U 95/13 juris) ausgeführt, dass bei der Wertfestsetzung in Fällen der vorliegenden Art ein deutlicher Abstand gewahrt werden muss zu deutlich schwerwiegenderen Fällen, in denen Unterlassung begehrt wird, etwa in Stalking-Fällen, in denen es um ganz andere Formen von Belästigungen bis hin zu echten Verfolgungszuständen und -ängsten geht, die häufig mit dem Auffangwert von jetzt 5.000,00 ? (bei Gewaltschutzsachen 2.000,00 ?, § 49 FamGKG) bewertet werden.
  • LG Düsseldorf, 16.04.2018 - 20 T 2/18

    Bemessung des Streitwerts, Streitwert, wettbewerbswidrige Email-Werbung, Email

    Unter diesen Umständen ist ein Streitwertes von 250, 00 EUR anzunehmen (unter Bezugnahme auf LG Düsseldorf, 10.04.2017 - 20 T 16/17 - AG Düsseldorf, 27.10.2014 - 20 C 6875/14 - Festsetzung auf 500, 00 EUR, jeweils einen Gewerbebetrieb betreffend, bei dem das Unterlassungsinteresse grundsätzlich höher als bei Privatpersonen zu bewerten sein dürfte ; AG Mülheim, 17.05.2011 - 27 C 2550/10 - OLG Hamm, 17.10.2013 - 6 U 95/13 - mit einer ausführlichen Auswertung der Streitwertfestsetzungen durch verschiedene Gerichte ).
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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 08.10.2014 - 6 U 95/13   

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