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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 08.06.2022 - 6 U 95/21   

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OLG Karlsruhe, 08.06.2022 - 6 U 95/21 (https://dejure.org/2022,15934)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08.06.2022 - 6 U 95/21 (https://dejure.org/2022,15934)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 08. Juni 2022 - 6 U 95/21 (https://dejure.org/2022,15934)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Desinfektionsmittel, Werbung für Desinfektionsmittel II

    Art 3 Abs 1 Buchst y EUV 528/2012, Art 69 Abs 2 UAbs 1 S 1 EUV 528/2012, Art 72 Abs 3 S 1 EUV 528/2012, Art 72 Abs 3 S 2 EUV 528/2012, § 2 Abs 1 Nr 1 UWG
    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsantrag gegen die Werbung einer Drogeriemarktkette für Desinfektionsmittel - Werbung für Desinfektionsmittel II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    1. 'Ähnliche Hinweise' im Sinn von Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 1 und Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Biozid-VO sind Hinweise auf die Eigenschaften des Biozids hinsichtlich der Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt oder ...

  • rechtsportal.de

    Unterlassung und Ersatz von Abmahnkosten wegen behaupteten unlauteren Wettbewerbs Hinweise auf die Eigenschaften eines Biozids Angaben 'ökologisch' und 'bio' für ein Desinfektionsmittel Bewerbung eines Desinfektionsmittels als ...

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: Werbung für Desinfektionsmittel II

Kurzfassungen/Presse

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Biozidprodukt darf online nicht als "ökologisches Desinfektionsmittel beworben werden, "hautfreundlich" hingegen zulässig

Besprechungen u.ä. (2)

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Werbung für Desinfektionsmittel als "ökologisch" und "bio unzulässig - "hautfreundlich" zulässig

  • it-recht-kanzlei.de (Entscheidungsbesprechung)

    Werbung für Desinfektionsmittel als "ökologisch" und "bio" unzulässig - "hautfreundlich" zulässig

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2022, 1620
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (22)

  • LG Mannheim, 20.10.2021 - 14 O 107/21
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.06.2022 - 6 U 95/21
    Es mag sich daher bei diesen Bestimmungen regelungstechnisch um eine gesetzliche Fiktion oder unwiderlegliche Vermutung eines irreführenden Charakters im Sinn von Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 Var. 1 bzw. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Biozid-VO, der ein Verbot rechtfertigt, handeln (siehe OLG Frankfurt a.M., WRP 2021, 69, 72; LG Mannheim, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 14 O 107/21, Anlage B 7, S. 9 unveröffentlicht).

    bb) Nach dem klaren Verordnungswortlaut ist die Verwendung der in Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 Var. 2, Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO genannten Angaben auf dem Etikett oder in der Werbung für Biozidprodukte auch unabhängig vom Äußerungszusammenhang verboten (zutreffend LG Mannheim, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 14 O 107/21, Anlage B 7, S. 9, unveröffentlicht).

    Zur Feststellung des generalisierenden Gehalts des Hinweises, der den Verbotstatbestand mithin kennzeichnet, genügt es noch nicht, wenn der in Rede stehende Hinweis sich einer der beispielhaft genannten Angaben in der Weise zuordnen lässt, dass Letztere den Oberbegriff bildet (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 14 O 107/21, Anlage B 7, S. 9, unveröffentlicht).

    Auch dies spricht für eine enge Auslegung des Merkmals "ähnliche Hinweise" dahin, dass sämtliche den beispielhaften Begriffen der Aufzählung gemeinsamen Eigenschaften, also nicht nur deren verharmlosender Gehalt, sondern gerade auch deren Pauschalität, vorliegen müssen (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 14 O 107/21, Anlage B 7, S. 9, unveröffentlicht).

    Nach anderer Auffassung fallen die Aussage "sanft zur Haut" und Aussagen, die dem Biozid "hautfreundliche" Eigenschaften oder "Hautverträglichkeit" zuschreiben, nicht unter das Verbot ähnlicher Hinweise im Sinn von Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO, weil sie eine konkrete Produktwirkung auf ein spezifisches Organ des Menschen herausgriffen, ohne das Risikopotential des Biozid-Produkts verallgemeinernd mit einem mit den ausdrücklich verbotenen Hinweisen vergleichbaren Generalisierungsgrad in Abrede zu stellen (LG Mannheim, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 14 O 107/21, Anlage B 7, S. 4, 9 f, unveröffentlicht).

    Gerade hier entnimmt der Verkehr dem Attribut "hautfreundlich" nur eine Relativierung schädlicher Nebenwirkungen (siehe auch LG Mannheim, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 14 O 107/21, Anlage B 7, S. 10 f, unveröffentlicht).

    Dass die Verordnung auch - über (wirklich) irrführende Angaben hinaus, ungeachtet des jeweiligen Äußerungszusammenhangs und unabhängig von den insoweit etwa relevanten wirklichen Eigenschaften des Produkts - derartige weitgehend substanzlose Werbeaussagen schlechthin verbieten soll, ist nicht zu erkennen (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 14 O 107/21, Anlage B 7, S. 9 f, unveröffentlicht).

    (1) Der Senat geht davon aus, dass der durchschnittlich informierte und verständige Durchschnittsverbraucher, der der Werbung einschließlich des Inhalts des Etiketts bei der Befassung mit dem hier beworbenen geringwertigen Gegenstand des täglichen Bedarfs eher geringe Aufmerksamkeit entgegenbringen wird (vgl. LG Mannheim, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 14 O 107/21, Anlage B 7, S. 10 , unveröffentlicht), die Bezeichnung des Desinfektionsmittels als "Hautfreundlich" dahin versteht, dass dessen Anwendung auf der Haut diese in irgendeiner Weise in nicht näher bestimmtem Ausmaß schone, ohne notwendig jede Hautschädigung zu vermeiden.

    Soweit der Kläger die Aussagekraft des "D[...]"-Siegels und der seiner Verleihung zugrunde liegenden Studie in Zweifel zieht (und dazu Sachverständigenbeweis anbietet), ergeben sich daraus noch keine für den Kläger günstigen Tatsachen betreffend die Wirkung des Produkts (siehe auch LG Mannheim, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 14 O 107/21, Anlage B 7, S. 11, unveröffentlicht).

  • BGH, 11.10.2017 - I ZR 78/16

    Tiegelgröße - Wettbewerbsverstoß: Urteilsauspruch über einen auf Irreführung

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.06.2022 - 6 U 95/21
    Bilden wie hier die Verbraucher einen angesprochenen Verkehrskreis, kommt es bei der Irreführungsgefahr auf die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, an (vgl. BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 27 mwN - Tiegelgröße; GRUR 2019, 631 Rn. 30 - Das beste Netz; siehe auch BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 33 - Original-Bach-Blüten).

    Bei geringwertigen Gegenständen des täglichen Bedarfs oder beim ersten Durchblättern von Werbebeilagen oder Zeitungsanzeigen ist seine Aufmerksamkeit regelmäßig eher gering, so dass er die Werbung eher flüchtig zur Kenntnis nehmen wird (BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 27 mwN - Tiegelgröße).

    Dagegen wird der Verbraucher eine Angabe mit situationsadäquat gesteigerter Aufmerksamkeit zur Kenntnis nehmen, wenn er für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen einen erheblichen Preis zu zahlen hat (BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 27 mwN - Tiegelgröße).

    Maßgeblich für den Grad der Aufmerksamkeit des Verbrauchers ist außerdem die Art und Bedeutung der angebotenen Ware oder Dienstleistung (BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 27 mwN - Tiegelgröße).

  • LG Karlsruhe, 25.03.2021 - 14 O 61/20

    Werbung mit "Ökologisch" bei Desinfektionsmitteln widersinnig

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.06.2022 - 6 U 95/21
    Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25. März 2021, Az. 14 O 61/20 KfH, im Kostenpunkt aufgehoben und in der Sache geändert, indem es wie folgt neu gefasst wird:.

    Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil (LG Karlsruhe, Urteil vom 25. März 2021 - 14 O 61/20 KfH, juris), auf dessen tatsächliche Feststellungen und Entscheidungsgründe ergänzend verwiesen wird, die Beklagte antragsgemäß verurteilt.

    das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 25. März 2021 (Az. 14 O 61/20 KfH) aufzuheben und dahin abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.

    Wie in der hier angefochtenen Entscheidung (LG Karlsruhe, Urteil vom 25. März 2021 - 14 O 61/20 KfH, juris Rn. 35) für den Begriff "hautfreundlich" ist dies in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (LG Dortmund, PharmR 2021, 313, 318) etwa für den ihm nahekommenden Begriff "hautverträglich" mit Blick auf eine vermeintliche Entsprechung zum Begriff "unschädlich" mitunter bejaht worden.

  • OLG Frankfurt, 31.08.2020 - 6 W 85/20

    Abgrenzung zwischen Lebensmitteln und Reinigungsmitteln bei "dual-use"-Produkt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.06.2022 - 6 U 95/21
    Denn diese Vorschriften sind auch dazu bestimmt, im Interesse der Verbraucher das Marktverhalten zu regeln, indem sie die Kennzeichnung und Werbung für Biozidprodukte nicht zuletzt mit Blick auf Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken regulieren (vgl. OLG Frankfurt a.M., WRP 2021, 69, 70, 72; LG München I, Urteil vom 7. September 2020 - 4 HK O 9484/20 juris Rn. 52; siehe auch OLG Frankfurt a.M., WRP 2022, 82 zu Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 1 Satz 2 Biozid-VO; KG, MD 2017, 137, 141 zu Art. 72 Abs. 1 Biozid VO).

    Es mag sich daher bei diesen Bestimmungen regelungstechnisch um eine gesetzliche Fiktion oder unwiderlegliche Vermutung eines irreführenden Charakters im Sinn von Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 Var. 1 bzw. Art. 72 Abs. 3 Satz 1 Biozid-VO, der ein Verbot rechtfertigt, handeln (siehe OLG Frankfurt a.M., WRP 2021, 69, 72; LG Mannheim, Urteil vom 20. Oktober 2021 - 14 O 107/21, Anlage B 7, S. 9 unveröffentlicht).

    Es relativiert das Risikopotential des Produkts oder seiner Wirkungen und deren Schädigungseignung weder allgemein (wie "Biozidprodukt mit niedrigem Risikopotenzial", "unschädlich", "ungiftig") noch wenigstens speziell hinsichtlich eines der Schutzgüter umfassend (Gesundheit von Mensch oder Tier oder für die Umwelt; dazu etwa OLG Frankfurt a.M., WRP 2021, 69, 72; siehe auch in der französischen Fassung: « ne nuit pas à la santé " ) in pauschaler Weise.

  • BGH, 24.01.2019 - I ZR 200/17

    Das beste Netz - Wettbewerbsverstöße eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.06.2022 - 6 U 95/21
    (b) Wie bereits das Landgericht kann der Senat über das Begriffsverständnis aus Sicht des maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers auf der Grundlage des Parteivortrags und seiner eigenen Sachkunde ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst entscheiden, weil seine Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGHZ 156, 250, 256 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2019, 631 Rn. 30 - Das beste Netz) und er zudem unabhängig davon aufgrund seiner ständigen Befassung mit Wettbewerbs- und Kennzeichenstreitsachen in der Lage ist, das Verkehrsverständnis anhand seiner Erfahrungen selbst zu beurteilen (vgl. BGHZ 156, 250, 256 - Marktführerschaft; BGH, GRUR 2014, 1211 Rn. 20 - Runes of Magic II; Beschluss vom 28. Mai 2020 - I ZR 190/19 juris Rn. 12 mwN).

    Bilden wie hier die Verbraucher einen angesprochenen Verkehrskreis, kommt es bei der Irreführungsgefahr auf die Auffassung des durchschnittlich informierten und verständigen Durchschnittsverbrauchers, der einer Werbung die der Situation angemessene Aufmerksamkeit entgegenbringt, an (vgl. BGH, GRUR 2018, 431 Rn. 27 mwN - Tiegelgröße; GRUR 2019, 631 Rn. 30 - Das beste Netz; siehe auch BGH, GRUR 2014, 1013 Rn. 33 - Original-Bach-Blüten).

  • LG Dortmund, 14.01.2021 - 18 O 92/20
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.06.2022 - 6 U 95/21
    Wie in der hier angefochtenen Entscheidung (LG Karlsruhe, Urteil vom 25. März 2021 - 14 O 61/20 KfH, juris Rn. 35) für den Begriff "hautfreundlich" ist dies in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung (LG Dortmund, PharmR 2021, 313, 318) etwa für den ihm nahekommenden Begriff "hautverträglich" mit Blick auf eine vermeintliche Entsprechung zum Begriff "unschädlich" mitunter bejaht worden.
  • BGH, 29.03.2018 - I ZR 243/14

    Voraussetzungen für das Vorliegen einer direkten Abgabe von Erzeugnissen im Sinne

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.06.2022 - 6 U 95/21
    Verstöße gegen Marktverhaltensregelungen, die den Schutz der Gesundheit der Verbraucher bezwecken, sind ohne Weiteres geeignet, die Interessen der Verbraucher spürbar zu beeinträchtigen (vgl. BGH, GRUR 2018, 745 Rn. 13 mwN - Bio-Gewürze II; Köhler in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 3a Rn. 1.102 mwN).
  • BGH, 28.05.2014 - IV ZR 361/12

    Informationspflichten beim zertifizierten Basisrentenvertrag: Erfüllung der

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.06.2022 - 6 U 95/21
    Nichts Anderes gilt für die Abmahnkostenpauschale der hier klagenden qualifizierten Einrichtung im Sinn von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG (siehe BGH, VersR 2014, 941 Rn. 48; Bornkamm/Feddersen in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 40. Aufl., § 13 Rn. 133).
  • LG Essen, 19.05.2022 - 43 O 51/21

    Werbung Biozidprodukt

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.06.2022 - 6 U 95/21
    Im Ergebnis ebenso sind unter anderem die Angaben "feuchtigkeitsspendend" und "pflegend" mit der Begründung als "ähnliche Hinweise" eingeordnet worden, sie relativierten die Risiken des Produkts für die Gesundheit von Mensch und Umwelt (LG Essen, Urteil vom 19. Mai 2022 - 43 O 51/21, Anlage K 7, unveröffentlicht).
  • BGH, 06.11.2013 - I ZR 104/12

    Wettbewerbswidrigkeit einer selbstständigen Vergütungsvereinbarung des

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 08.06.2022 - 6 U 95/21
    Sie ist irreführend, wenn das Verständnis, das sie bei den angesprochenen Verkehrskreisen erweckt, mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht übereinstimmt (BGH, GRUR 2014, 88 Rn. 30 mwN - Vermittlung von Netto-Policen; GRUR 2019, 1202 Rn. 18 - Identitätsdiebstahl).
  • BGH, 28.01.2016 - I ZR 36/14

    Feuchtigkeitsspendendes Gel-Reservoir - Wettbewerbsverstoß: Verbot täuschender

  • EuGH, 17.12.2020 - C-667/19

    Die Angabe des "Verwendungszwecks" eines kosmetischen Mittels, die auf dessen

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 216/17

    Identitätsdiebstahl - Zahlungsaufforderung ohne vorherige Bestellung

  • BGH, 28.05.2020 - I ZR 190/19

    Rechtsstreit unter Filmproduktionsgesellschaften um die Verwendung der deutschen

  • EuGH, 25.07.2018 - C-632/16

    Es stellt keine "irreführende Unterlassung" dar, wenn dem Verbraucher die

  • BGH, 06.06.2019 - I ZR 206/17

    Gewährung von Werbegaben durch Apotheken

  • BGH, 18.09.2014 - I ZR 34/12

    Wettbewerbsverstoß im Internet: "Unmittelbare Aufforderung an Kinder" zum Erwerb

  • BGH, 02.10.2003 - I ZR 150/01

    BGH entscheidet Streit zwischen Spiegel und Focus

  • BGH, 10.12.2009 - I ZR 149/07

    Sondernewsletter

  • BGH, 24.07.2014 - I ZR 221/12

    Wettbewerbsverstoß eines Apothekers: Inverkehrbringen einer als Spirituose

  • OLG Frankfurt, 09.09.2021 - 6 U 61/21

    Abgrenzung von Lebensmitteln und Bioziden (Essigspray II)

  • LG München I, 07.09.2020 - 4 HKO 9484/20

    Werbung mit 99,99% Entfernung von Viren aus der Raumluft durch ein im Raum

  • OLG Karlsruhe, 09.11.2022 - 6 U 322/21

    Desinfektionshandschaum - Zulässige Bewerbung eines Desinfektionsschaums mit

    Denn diese Vorschriften sind auch dazu bestimmt, im Interesse der Verbraucher das Marktverhalten zu regeln, indem sie die Kennzeichnung und Werbung für Biozidprodukte nicht zuletzt mit Blick auf Gesundheits- oder Sicherheitsrisiken regulieren (Senat, Urteil vom 8. Juni 2022 - 6 U 95/21, GRUR 2022, 1620 Rn. 21; vgl. bereits OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 31.8.2020 - 6 W 85/20; Urteil vom 9. September 2021 - 6 U 61/21, GRUR-RR 2022, 245 Rn. 31; LG München I, Urteil vom 7. September 2020 - 4 HK O 9484/20 juris Rn. 52; KG, Urteil vom 22.11.2016 - 5 U 89/15, MD 2017, 137, 141 zu Art. 72 Abs. 1 Biozid VO).

    f) Die angegriffenen Angaben " sanft zur Haut ", " hautfreundliche Produktlösung als Schaum " und " 100% bestätigen die Hautverträglichkeit " sind, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, allerdings nicht als "ähnlicher Hinweis" gemäß Art. 69 Abs. 2 Satz 1 Biozid-VO, Art. 72 Abs. 3 Satz 2 Biozid-VO untersagt (vgl. bereits Senat, Urteil vom 8. Juni 2022 - 6 U 95/21, GRUR 2022, 1620 Rn. 61 ff. zur Angabe "hautfreundlich").

    aa) Die Regelungen in Art. 72 Abs. 3 und Art. 69 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 1 BiozidVO sind mit Blick auf das Verbot ähnlicher Hinweise wie folgt auszulegen (vgl. bereits Senat, Urteil vom 8. Juni 2022 - 6 U 95/21, GRUR 2022, 1620 Rn. 33 ff. zur Angabe "hautfreundlich"):.

    Dieser ist daher auch insoweit nur für die vorgelagerte Frage in den Blick zu nehmen, worin die in ihrem Sinngehalt (unabhängig von etwaigen weiteren Erläuterungen) abgeschlossene Eigenschaftsangabe, also der "Hinweis" besteht, dessen Unzulässigkeit dann allein noch davon abhängt, ob er für sich genommen den in der Verordnung aufgezählten Beispielen "ähnlich" ist (vgl. bereits Senat, Urteil vom 8. Juni 2022 - 6 U 95/21, GRUR 2022, 1620 Rn. 36.).

    Der Kreis der Angaben, die als "ähnliche Hinweise" verboten sind, ist nicht relativ nach dem Gefährdungspotenzial der betroffenen Biozidproduktart (Art. 2 Abs. 1 Satz 2 Biozid-VO i.V.m Anh. V) zu bestimmen (vgl. näher bereits Senat, Urteil vom 8. Juni 2022 - 6 U 95/21, GRUR 2022, 1620 Rn. 40).

    Zu Recht hat das Landgericht demgegenüber erkannt, dass es zur Feststellung des generalisierenden Gehalts des Hinweises, der den Verbotstatbestand mithin kennzeichnet, noch nicht genügt, wenn der in Rede stehende Hinweis sich einer der beispielhaft genannten Angaben in der Weise zuordnen lässt, dass Letztere den Oberbegriff bildet (vgl. bereits Senat, Urteil vom 8. Juni 2022 - 6 U 95/21, GRUR 2022, 1620 Rn. 37 ).

    Ebenso wie bei dem Attribut "hautfreundlich" (vgl. hierzu bereits Senat, Urteil vom 8. Juni 2022 - 6 U 95/21, GRUR 2022, 1620 Rn. 60 ff.) schließt die Angabe "sanft zur Haut" (auch nachteilige) Auswirkungen auf die Hautgesundheit nicht generell aus.

    Wie der Senat bereits entschieden hat (Senat, Urteil vom 8. Juni 2022 - 6 U 95/21, GRUR 2022, 1620 Rn. 60 ff.), knüpft der angesprochene Durchschnittsverbraucher an eine "hautfreundliche" Qualität eines Desinfektionsmittels die Erwartung, dass dessen Anwendung die Haut in irgendeiner Weise und nicht näher bestimmtem Ausmaß schone, wobei sie möglicherweise, aber nicht notwendig die Haut sogar (überhaupt) nicht schädige.

    Der Senat vermag daher insoweit auch der klägerseits vorgelegten abweichenden Einschätzung in der durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen zusammen mit der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAUA) erstellten Übersicht von vermeintlich unzulässigen, weil verharmlosenden Aussagen zu Bioziden (Anlage K 5) nicht zu folgen, soweit diese dazu etwa die Aussage "hervorragend hautverträglich" zählen will (vgl. bereits Senat, Urteil vom 8. Juni 2022 - 6 U 95/21, GRUR 2022, 1620 Rn. 68).

    (1) Für die Auslegung des Merkmals "irreführend" kann auf die zu § 5 Abs. 1 Satz 1 UWG entwickelten Kriterien zurückgegriffen werden (vgl. bereits Senat, Urteil vom 8. Juni 2022 - 6 U 95/21, GRUR 2022, 1620).

    Mit Blick auf die angegriffenen Angaben gelten die Erwägungen zur Verneinung der Irreführung nach § 73 Abs. 3 Satz 1 Biozid-VO entsprechend (vgl. Senat, Urteil vom 8. Juni 2022 - 6 U 95/21, GRUR 2022, 1620 Rn. 82).

    Der Senat hat die Revision bereits im Verfahren 6 U 95/21 (Urteil vom 8. Juni 2022 - 6 U 95/21 GRUR 2022, 1620) unter diesem Gesichtspunkt (zur Angabe "hautfreundlich") zugelassen.

  • LG Karlsruhe, 26.07.2023 - 13 O 46/22

    Werbung für Drogerieartikel mit den Claims "klimaneutral" und "Umweltneutrales

    e) Über das Informationsbedürfnis des danach maßgeblichen, normal informierten und angemessen aufmerksamen und kritischen sowie an Umweltschutz interessierten Durchschnittsverbrauchers kann die Kammer auf der Grundlage des Parteivortrags und ihrer eigenen Sachkunde ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst entscheiden, weil ihre Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören und ebenfalls an Umweltschutz interessiert sind (vgl. BGHZ 156, 250, 256 - Marktführerschaft; BGH GRUR 2019, 631 Rn. 30 - Das beste Netz; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.06.2022 - 6 U 95/21, juris Rn. 57 f.).
  • BGH, 20.04.2023 - I ZR 108/22

    Hautfreundliches Desinfektionsmittel

    Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das erstinstanzliche Urteil insoweit teilweise abgeändert, als es den Unterlassungsantrag hinsichtlich der Werbeaussage "Hautfreundlich" abgewiesen hat (OLG Karlsruhe, GRUR 2022, 1620).
  • LG Karlsruhe, 17.08.2023 - 13 O 19/20

    Waschgeltube als Mogelpackung

    b) Über das Verständnis des damit maßgeblichen Durchschnittsverbrauchers kann die Kammer auf der Grundlage des Parteivortrags und ihrer eigenen Sachkunde ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens selbst entscheiden, weil ihre Mitglieder zu den angesprochenen Verkehrskreisen gehören (vgl. BGHZ 156, 250, 256 - Marktführerschaft; BGH GRUR 2019, 631 Rn. 30 - Das beste Netz; OLG Karlsruhe, Urteil vom 08.06.2022 - 6 U 95/21, juris Rn. 57 f.).
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