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   OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 6 U 98/05   

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https://dejure.org/2006,9393
OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 6 U 98/05 (https://dejure.org/2006,9393)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.02.2006 - 6 U 98/05 (https://dejure.org/2006,9393)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. Februar 2006 - 6 U 98/05 (https://dejure.org/2006,9393)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 280 Abs 1 BGB, § 340 Abs 2 BGB
    Schadenersatzanspruch eines großen Unternehmens wegen Verstoßes gegen einen Unterwerfungsvertrag nach wettbewerbsrechtlicher Abmahnung: Erstattungsfähigkeit von Rechtsanwaltskosten für die Anforderung der Vertragsstrafe und deren Tilgung durch das Vertragsstrafeverlangen

  • Judicialis

    BGB § 280 I; ; BGB § 340 II

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zum Anspruch auf Ersatz der Rechtsanwaltskosten für die Durchsetzung wettbewerbsrechtlicher Unterlassungserklärungen bzw. die Geltendmachung von Vertragsstrafen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einschaltung eines Rechtsanwalts durch ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung zur Anforderung von Vertragsstrafen; Hinzuziehung eines Anwalts als erforderliche Aufwendung; Voraussichtliche Abwicklung des Falles aus der Sicht des Gläubigers als Prognosehorizont; ...

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 08.11.1994 - VI ZR 3/94

    Anwaltskosten: Frage der Erforderlichkeit - einfach gelagerter Fall, feststehende

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 6 U 98/05
    Für die Frage der Erforderlichkeit kommt es darauf an, wie sich die voraussichtliche Abwicklung des Falles aus der Sicht des Gläubigers darstellt (BGHZ 127, 348, 351).

    Zwar hat der BGH (BGHZ 127, 348, 352; dieser Entscheidung folgend BGH WRP 2004, 903, 904 - Selbstauftrag) entschieden, dass die zeitliche Inanspruchnahme alleine nicht ausreichen kann, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten aus der Beauftragung des Rechtsanwalts zu begründen.

    Allerdings ging es in dem vom 6. Zivilsenat des BGH (BGHZ 127, 348) zu entscheidenden Fall um ein Autobahnbetriebsamt, das die Bearbeitung von Schadensfällen Rechtsanwälten übertragen hatte.

    Des weiteren begründete der 6. Zivilsenat des BGH die fehlende Relevanz der zeitlichen Inanspruchnahme damit, dass es das Autobahnbetriebsamt eine vergleichbare Mühewaltung kostet, einen Rechtsanwalt über die Rechtsverletzung zu informieren, anstatt die Ansprüche sofort gegenüber dem Verletzer geltend zu machen (BGHZ 127, 348, 352).

  • BGH, 06.05.2004 - I ZR 2/03

    Selbstauftrag

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 6 U 98/05
    In der Regel liegt die Annahme, der Verletzer werde ohne weiteres seiner Unterlassungspflicht nachkommen, um so näher, je einfacher und rechtlich klarer der Sachverhalt gelagert ist, mit der Folge, dass die Heranziehung eines Rechtsanwalts in einfach gelagerten Fällen in der Regel zu verneinen sein wird (BGH WRP 2004, 903, 904 - Selbstauftrag).

    Zwar hat der BGH (BGHZ 127, 348, 352; dieser Entscheidung folgend BGH WRP 2004, 903, 904 - Selbstauftrag) entschieden, dass die zeitliche Inanspruchnahme alleine nicht ausreichen kann, um die Erstattungsfähigkeit der Kosten aus der Beauftragung des Rechtsanwalts zu begründen.

    Zwar hat der Bundesgerichtshof in der Entscheidung "Selbstauftrag" (WRP 2004, 903, 904) in einem obiter dictum ausgeführt: "Schon bei Unternehmen mit einer eigenen Rechtsabteilung oder bei Verbänden zur Förderung gewerblicher Interessen, die in der Lage sind, typische und durchschnittlich schwer zu verfolgende Wettbewerbsverstöße ohne anwaltlichen Rat zu erkennen, sieht die Rechtsprechung die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Abmahnung eines solchen Verstoßes als nicht erforderlich an.

  • BGH, 18.01.2005 - VI ZR 73/04

    Umfang der Erstattungspflicht von Anwaltskosten für die Inanspruchnahme der

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 6 U 98/05
    Ist die Verantwortlichkeit des Verletzers derart klar, dass aus der Sicht des Gläubigers kein vernünftiger Zweifel daran bestehen kann, dass der Verletzer ohne weiteres seiner Unterlassungspflicht nachkommen werde bzw. eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben werde, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, für die Abmahnung einen Rechtsanwalt hinzuziehen (BGH NJW 2005, 1112).
  • BGH, 06.05.1993 - I ZR 144/92

    Kein Feststellungsinteresse bei Anspruch auf Vertragsstrafe -

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 6 U 98/05
    § 340 BGB betrifft Strafversprechen für Nichterfüllung und damit auch Unterwerfungsverträge (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht 24. Aufl., § 12, Rz. 1.159; die Anwendbarkeit voraussetzend: BGH WRP 1993, 762, 763 - Apothekenzeitschriften).
  • BGH, 09.09.2004 - I ZB 5/04

    "Unterbevollmächtigter II"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 6 U 98/05
    ..." Andererseits hat der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen es um das insoweit gleich gelagerte Problem der Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten gemäß § 91 ZPO ging, wiederholt entschieden, dass die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort einer auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO anzusehen ist, wenn die Partei keine eigene Rechtsabteilung unterhält, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob ihr die Einrichtung einer solchen zuzumuten sei (BGH WRP 2004, 777 - Unterbevollmächtigter; WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II).
  • OLG Karlsruhe, 08.11.1995 - 6 U 57/95
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 6 U 98/05
    Demgegenüber gehört es keineswegs zu den ureigenen Aufgaben eines kaufmännischen Unternehmens, Wettbewerbsverstöße von Mitbewerbern zu verfolgen (ebenso OLG Karlsruhe, WRP 1996, 591, 593).
  • OLG München, 23.03.1995 - 6 U 3719/94

    Pantherring

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 6 U 98/05
    Der Senat folgt nicht der vom Oberlandesgericht München in der Entscheidung "Pantherring" (GRUR 1996, 56, 57) geäußerten Auffassung.
  • BGH, 25.03.2004 - I ZB 28/03

    "Unterbevollmächtigter"; Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.02.2006 - 6 U 98/05
    ..." Andererseits hat der Bundesgerichtshof in den Fällen, in denen es um das insoweit gleich gelagerte Problem der Erstattungsfähigkeit von Prozesskosten gemäß § 91 ZPO ging, wiederholt entschieden, dass die Zuziehung eines am Wohn- oder Geschäftsort einer auswärtigen Partei ansässigen Rechtsanwalts auch dann regelmäßig als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 zweiter Halbsatz ZPO anzusehen ist, wenn die Partei keine eigene Rechtsabteilung unterhält, ohne dass es auf die Frage ankäme, ob ihr die Einrichtung einer solchen zuzumuten sei (BGH WRP 2004, 777 - Unterbevollmächtigter; WRP 2004, 1492, 1493 - Unterbevollmächtigter II).
  • BGH, 08.05.2008 - I ZR 88/06

    Vertragsstrafeneinforderung

    Die gegen die teilweise Abweisung der Klage gerichtete (zugelassene) Berufung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben (OLG Frankfurt OLG-Rep 2006, 783).
  • OLG Frankfurt, 06.03.2008 - 6 U 85/07

    Wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch wegen Verletzung von

    Denn wie das Landgericht unter Berufung auf die Rechtsprechung des Senats (Urt. v. 02.02.2006 - 6 U 98/05 - OLGR Frankfurt 2006, 783) zutreffend festgestellt hat, ist ein Unternehmen, welches über eine eigene Rechtsabteilung mit Kompetenz im Wettbewerbsrecht verfügt, grundsätzlich nicht gehalten, dieser anstelle eines Anwalts die Ahndung von Rechtsverstößen zu übertragen.
  • AG Bielefeld, 03.05.2017 - 411 C 37/17

    Erstattung der Gebühren des Rechtsanwalts als Schadensersatzanspruch i.R.e.

    Selbst wenn die Klägerin über eine Rechtsabteilung verfügen würde, was aber schon die Beklagte gar nicht behauptet und auch nicht feststellbar ist wäre sie nicht gehindert gewesen, zur Abwicklung des Unfallschadens einen Rechtsanwalt zu beauftragen, ist es doch der Disposition der Klägerin vorbehalten, eine etwaig vorhandene Rechtsabteilung nur mit Aufgaben die aus ihrem Kerntätigkeitsfeld, bspw. der Abwicklung von KFZ-Mietverträgen zu beschäftigen (vergleiche auch OLG Frankfurt, Urteil vom 09.02.2006, 6 U 98/05; LG Kassel, AaO; LG Itzehoe AaO; AG Dortmund, Urteil vom 24.09.2008, 420 C 7772/08; AG Hamburg St. Georg,AaO).
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   OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - I-6 U 98/05   

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https://dejure.org/2006,13799
OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - I-6 U 98/05 (https://dejure.org/2006,13799)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04.05.2006 - I-6 U 98/05 (https://dejure.org/2006,13799)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 04. Mai 2006 - I-6 U 98/05 (https://dejure.org/2006,13799)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 11.01.1966 - V ZR 160/65

    Mißbrauch der Prozeßführungbefugnis

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 6 U 98/05
    Unabhängig von dem Streit darüber, ob diese Gesellschafterklage eine gesonderte Darlegung der Gründe für die Notwendigkeit ihrer Erhebung durch den Kläger voraussetzt, herrscht Einigkeit darüber, dass die actio pro socio jedenfalls dann nicht eröffnet ist, wenn sich das Vorgehen des Klägers nach Lage des Falles als treuwidrig erweist (BGHZ 25, 47/50; BGHZ 44, 367/372; MK-Ulmer, BGB, 4. Aufl. 2004, § 705 Rdnr. 210; Wiedemann, Gesellschaftsrecht, Band I, § 5 III 2, S. 274).

    Die Treuwidrigkeit hat die Unzulässigkeit der Gesellschafterklage zur Folge (BGHZ 44, 367/370 f.; Ulmer a.a.O.; Höfler JuS 1992, S. 388/390), denn es steht nicht in Frage, ob dem Anspruchsschuldner gegenüber den gesamthänderisch verbundenen Gläubigern der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung zusteht, vielmehr handelt es sich darum, dass der Schuldner die Einwendung gerade gegenüber dem zur Prozessführung befugten Kläger hat, mithin diese Einwendung dessen Prozessführungsbefugnis betrifft und er infolge ihres Bestehens so gestellt werden muss, als ob ihm diese Befugnis für den erhobenen Anspruch gegenüber dem beklagten Schuldner fehle.

    Dabei hat der Bundesgerichtshof den Vorwurf der Treuwidrigkeit in einem Fall für begründet gehalten, in dem der als Miterbe Klagende Ansprüche wegen Nichtigkeit eines bestimmten Vertrages aufgrund Geschäftsunfähigkeit des Erblassers geltend machte, nachdem er das Rechtsgeschäft des geschäftsunfähigen Erblassers in Kenntnis aller Umstände gebilligt hatte (BGHZ 44, 367 ff., insbesondere 371).

  • BGH, 27.06.1957 - II ZR 15/56

    Rechtsnatur der Verwirkung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 04.05.2006 - 6 U 98/05
    Unabhängig von dem Streit darüber, ob diese Gesellschafterklage eine gesonderte Darlegung der Gründe für die Notwendigkeit ihrer Erhebung durch den Kläger voraussetzt, herrscht Einigkeit darüber, dass die actio pro socio jedenfalls dann nicht eröffnet ist, wenn sich das Vorgehen des Klägers nach Lage des Falles als treuwidrig erweist (BGHZ 25, 47/50; BGHZ 44, 367/372; MK-Ulmer, BGB, 4. Aufl. 2004, § 705 Rdnr. 210; Wiedemann, Gesellschaftsrecht, Band I, § 5 III 2, S. 274).
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