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   OLG Hamm, 23.06.2003 - 6 U 99/02   

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https://dejure.org/2003,9636
OLG Hamm, 23.06.2003 - 6 U 99/02 (https://dejure.org/2003,9636)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23.06.2003 - 6 U 99/02 (https://dejure.org/2003,9636)
OLG Hamm, Entscheidung vom 23. Juni 2003 - 6 U 99/02 (https://dejure.org/2003,9636)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 249 § 833 Abs. 1, Abs. 2 § 842 § 843
    Personenschaden - Heilungskosten-Ersatz; kein Ersatz vorsorglicher Fahrt-, Diagnose- und Behandlungskosten bei fehlendem Verletzungsnachweis

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG München, 05.05.1967 - 10 U 2051/66

    Abstand zu vorausfahrenden Fahrzeug; Schutzzweck; Fahrzeugverkehr; Angemessene

    Auszug aus OLG Hamm, 23.06.2003 - 6 U 99/02
    Zwar handelt es sich bei den §§ 1, 3 und 4 StVO, die bei Auffahrunfällen vielfach verletzt sein werden, um Schutzgesetze i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 23, 90, 97; BGH NJW 85, 1950; OLG München NJW 68, 653), und im Falle des Abs. 2 des § 823 BGB kann anders als bei Abs. 1 die Schädigung des Vermögens als solchen genügen, so dass allerdings nur bei schuldhafter Unfallverursachung (!) hier an eine Ersatzpflicht für angefallene Arzt- und Behandlungskosten aufgrund des Unfalls auch dann gedacht werden könnte, wenn im Ergebnis eine Körper- oder Gesundheitsverletzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit gem. § 286 BGB festgestellt wird.
  • BGH, 21.02.1985 - III ZR 205/83

    Umfang und Drittbezogenheit von Amtspflichten bei Teilnahme am allgemeinen

    Auszug aus OLG Hamm, 23.06.2003 - 6 U 99/02
    Zwar handelt es sich bei den §§ 1, 3 und 4 StVO, die bei Auffahrunfällen vielfach verletzt sein werden, um Schutzgesetze i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 23, 90, 97; BGH NJW 85, 1950; OLG München NJW 68, 653), und im Falle des Abs. 2 des § 823 BGB kann anders als bei Abs. 1 die Schädigung des Vermögens als solchen genügen, so dass allerdings nur bei schuldhafter Unfallverursachung (!) hier an eine Ersatzpflicht für angefallene Arzt- und Behandlungskosten aufgrund des Unfalls auch dann gedacht werden könnte, wenn im Ergebnis eine Körper- oder Gesundheitsverletzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit gem. § 286 BGB festgestellt wird.
  • BGH, 15.01.1957 - VI ZR 135/56

    Haftungsverteilung bei Kollision eines PKW mit einem Fußgänger bei

    Auszug aus OLG Hamm, 23.06.2003 - 6 U 99/02
    Zwar handelt es sich bei den §§ 1, 3 und 4 StVO, die bei Auffahrunfällen vielfach verletzt sein werden, um Schutzgesetze i.S. von § 823 Abs. 2 BGB (vgl. BGHZ 23, 90, 97; BGH NJW 85, 1950; OLG München NJW 68, 653), und im Falle des Abs. 2 des § 823 BGB kann anders als bei Abs. 1 die Schädigung des Vermögens als solchen genügen, so dass allerdings nur bei schuldhafter Unfallverursachung (!) hier an eine Ersatzpflicht für angefallene Arzt- und Behandlungskosten aufgrund des Unfalls auch dann gedacht werden könnte, wenn im Ergebnis eine Körper- oder Gesundheitsverletzung nicht mit der erforderlichen Sicherheit gem. § 286 BGB festgestellt wird.
  • BGH, 22.04.1958 - VI ZR 65/57

    Anklage nach Unfall - § 823 BGB, Schutzzweck, keine Haftung des Schädigers für

    Auszug aus OLG Hamm, 23.06.2003 - 6 U 99/02
    Vermögensschäden infolge von Schutzgesetzverletzungen sind aber nicht generell zu ersetzen, sondern nur dann, wenn sie vom Schutzbereich der verletzten Norm erfasst werden (vgl. BGHZ 27, 137, 140; Freymann, in: Geigel, Der Haftpflichtprozess, 21. Aufl., 2001, Kap. 15, Rdn. 1 und 3).
  • KG, 27.02.2003 - 12 U 8408/00

    HWS-Verletzung beim Kfz-Unfall: Kein Anscheinsbeweis für unfallbedingte

    Auszug aus OLG Hamm, 23.06.2003 - 6 U 99/02
    Die Aufwendungen für den Arzt und für die von ihm aufgrund seiner Verdachtsdiagnose eingeleiteten Maßnahmen und auch die Kosten eines von ihm ausgestellten Attestes, das der Geschädigte zur Durchsetzung seiner Ersatzansprüche wegen der vermeintlich erlittenen Personenschäden verwenden will, sind aber nur entschädigungspflichtig, wenn die angenommene unfallbedingte Körper- oder Gesundheitsverletzung tatsächlich verifiziert wird (teilweise anders KG, NZV 03, 281), weil sie und nicht schon der Unfall als solcher gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Haftung gem. § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB ist.
  • BGH, 17.09.2013 - VI ZR 95/13

    Ersatz von Arztkosten nach Verkehrsunfall: Erforderlicher Nachweis einer

    Der bloße Verletzungsverdacht steht einer Verletzung haftungsrechtlich nicht gleich (OLG Hamm, r+s 2003, 434, 436; Jahnke in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 22. Aufl., Vor § 249 BGB Rn. 87 mwN).

    Die Aufwendungen für den Arzt und für die von ihm aufgrund seiner Verdachtsdiagnose eingeleiteten Maßnahmen und auch die Kosten eines von ihm ausgestellten Attestes, das der Geschädigte zur Durchsetzung seiner Ersatzansprüche wegen der vermeintlich erlittenen Personenschäden verwenden will, sind nur entschädigungspflichtig, wenn die angenommene unfallbedingte Körper- oder Gesundheitsverletzung tatsächlich verifiziert wird (teilweise anders KG, NZV 03, 281), weil nur sie und nicht schon der Unfall als solcher gesetzlicher Anknüpfungspunkt für die Haftung gemäß § 7 Abs. 1 StVG, § 823 Abs. 1 BGB ist (OLG Hamm, r+s 2003, 434, 436 ff.; AG Nettetal, SP 2007, 211; AG Bottrop, SP 2008, 147 f.).

  • AG Brandenburg, 27.08.2010 - 34 C 28/08
    Wenn nämlich bestehenden gesundheitlichen Beschwerden nicht auf den streitigen Verkehrsunfall zurückzuführen sind, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass diese Aufwendungen zur Beseitigung der Beschwerden unfallursächlich geworden sind, da eine Ersatzpflicht der Unfallgegner in der Regel eine Körper- oder Gesundheitsverletzung voraussetzt, die auch durch den streitigen Verkehrsunfall verursacht wurde ( KG Berlin , VersR 2008, Seiten 837 f. = Schaden-Praxis 2007, Seiten 355 ff.; OLG Hamm , r + s 2003, Seiten 434 ff. = Schaden-Praxis 2003, Seiten 380 f.; AG Dresden , Schaden-Praxis 2004, Seiten 122 f.; AG Köln , Schaden-Praxis 2005, Seite 377; AG Annaberg , Schaden-Praxis 2005, Seite 377 ), selbst wenn die Therapie bzw. Behandlung ggf. der Wiederherstellung der allgemeinen Gesundheit gedient haben mögen.

    Ein Verkehrsteilnehmer, der Opfer eines Auffahrunfalls geworden ist und danach Schmerzen, Unwohlsein und Missempfindungen verspürt, verhält sich nämlich keineswegs unsachgemäß, wenn er sich daraufhin in medizinischer/ärztlicher Behandlung begibt, um wegen der verspürten Beschwerden zunächst einer Befunderhebung und Diagnose durchführen zu lassen und vor allem, um diagnostisch abzuklären, ob dies ggf. Anzeichen für eine ernsthafte Verletzung/Gesundheitsschädigung sind ( OLG Hamm , r + s 2003, Seiten 434 ff. = Schaden-Praxis 2003, Seiten 380 f. ).

    Beweiserleichterungen kommen ihm insofern nicht zugute ( LG Bremen , Urteil vom 23.04.2009, Az.: 7 S 196/07, u. a. in: Schaden-Praxis 2009, Seiten 363 f.; LG Chemnitz , Urteil vom 16.12.2004, Az.: 6-S-3278/04; vgl. auch : OLG Hamm , Urteil vom 23.06.2003, Az.: 6 U 99/02, u. a. in: r + s 2003, Seiten 434 ff. = Schaden-Praxis 2003, Seiten 380 f. ).

  • LG Braunschweig, 15.12.2015 - 7 S 137/15

    Schadensersatz nach Verkehrsunfall: Beurteilung des Vorliegens einer Körper- oder

    Ein Unfallgeschädigter kann die durch eine ärztliche Untersuchung oder Behandlung entstandenen Kosten vom Schädiger nur ersetzt verlangen, wenn der Unfall zu einer Körperverletzung geführt hat, BGH a.a.O. unter Bestätigung von OLG Hamm, 23.6.2003, 6 U 99/02, RuS 2003, 434.
  • LG Köln, 23.10.2023 - 15 O 424/21
    Die bloße Möglichkeit oder der Verdacht einer Schädigung genügt dafür nicht (BGH, Urteil vom 17. September 2013 - VI ZR 95/13 -, juris; OLG Hamm, Urteil vom 23.6. 2003 - 6 U 99/02 -, beck-online).
  • KG, 16.11.2006 - 22 U 267/04

    Schadenersatz bei Verkehrsunfall: Nachweis einer unfallbedingten HWS-Verletzung

    Ansprüche auf Ersatz von Kosten für eine ärztliche Behandlung und für Atteste sind daher von der Haftung für eine Körper- oder Gesundheitsverletzung abhängig (so auch OLG Hamm, Urteil vom 23.06.2003 - 6 U 99/02), die hier gerade nicht zur Überzeugung des Senats bewiesen worden ist.
  • LG Hamburg, 20.12.2002 - 404 O 155/01

    Buchauszug und Bucheinsicht für Makler?

    Mit Rücknahme der Berufung zu 6 U 99/02 HOLG ist dieses Teil Urteil rechtskräftig.
  • LSG Niedersachsen-Bremen, 29.05.2002 - L 6 U 100/02
    Er bezieht sich zur Begründung auf sein Vorbringen vor dem SG sowie im Berufungsverfahren (Hauptsacheverfahren), das unter dem Aktenzeichen L 6 U 99/02 beim LSG Niedersachsen anhängig ist (Schriftsatz vom 13. April 2002).
  • LG Essen, 26.06.2013 - 20 O 247/11

    Indizien für die Herbeiführung einer HWS-Verletzung auf Grund eines

    Zusätzliche Umstände, aus denen sich eine Zusage herleiten ließe in Bezug auf die Regulierung möglicher weiterer, von der Zahlung nicht gedeckter Schäden, sind weder dargelegt noch sonst ersichtlich und werden von der Klägerin auch nicht behauptet (vgl. OLG Hamm, r + s 2003, 434, 435).
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