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   OLG Saarbrücken, 20.01.2011 - 6 UF 106/10   

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OLG Saarbrücken, 20.01.2011 - 6 UF 106/10 (https://dejure.org/2011,4745)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 20.01.2011 - 6 UF 106/10 (https://dejure.org/2011,4745)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 20. Januar 2011 - 6 UF 106/10 (https://dejure.org/2011,4745)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufgaben des Verfahrensbeistandes im Sorgerechtsverfahren

  • fr-blog.com

    Kriterien zur Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Getrenntleben

  • fr-blog.com

    Kriterien zur Übertragung des alleinigen Aufenthaltsbestimmungsrechts bei Getrenntleben

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; FamFG § 158 Abs. 4 S. 1
    Aufgaben des Verfahrensbeistandes im Sorgerechtsverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Beruf kein Grund zur Benachteiligung beim Sorgerecht

Verfahrensgang

  • AG Merzig - 27 F 215/09
  • OLG Saarbrücken, 20.01.2011 - 6 UF 106/10

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 429
  • FamRZ 2011, 1153
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 28.04.2010 - XII ZB 81/09

    Gemeinsame elterliche Sorge: Berücksichtigung des Kindeswohls und der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.01.2011 - 6 UF 106/10
    Bei der allein am Kindeswohl auszurichtenden Frage, welchem der Elternteile die elterliche Sorge oder - wie hier - ein Teilbereich dieser zu übertragen ist, sind die Erziehungseignung der Eltern - einschließlich ihrer Bindungstoleranz -, die Bindungen des Kindes - insbesondere an seine Eltern und Geschwister -, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille als gewichtige Gesichtspunkte zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2010, 1060; 1990, 392; 1985, 169).

    Auch die Aufrechterhaltung der bestehenden gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes an seine Eltern und Geschwister wird vom Kontinuitätsgrundsatz in Bezug genommen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 189; 1982, 1179), so dass auch der Aspekt der Bindungstoleranz zu beachten ist (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 189), der auf den weiteren, möglichst unbeschwerten Kontakt des Kindes zu jedem Elternteil abzielt, den der andere Elternteil grundsätzlich zu fördern hat (vgl. BVerfG FamRZ 1995, 86; 1993, 662; vgl. auch BGH FamRZ 2010, 1060; 2008, 592; eingehend Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Aufl. 2011, § 1, Rz. 229 ff. m.w.N.).

    All diese Kriterien stehen aber letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander; jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH FamRZ 2010, 1060; 1990, 392).

    Nachdem auch Anhaltspunkte dafür, dass die elterliche Sorge ganz oder teilweise aufgrund anderer Vorschriften abweichend geregelt werden muss (§ 1671 Abs. 3 BGB; siehe dazu BGH FamRZ 2010, 1060 m.w.N.), weder vorgetragen sind noch aus den Akten hervorgehen, bewendet es bei dem angefochtenen Beschluss.

  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZB 73/83

    Entzug des Sorgerechts wegen Erziehungsversagens

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.01.2011 - 6 UF 106/10
    Bei der allein am Kindeswohl auszurichtenden Frage, welchem der Elternteile die elterliche Sorge oder - wie hier - ein Teilbereich dieser zu übertragen ist, sind die Erziehungseignung der Eltern - einschließlich ihrer Bindungstoleranz -, die Bindungen des Kindes - insbesondere an seine Eltern und Geschwister -, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille als gewichtige Gesichtspunkte zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2010, 1060; 1990, 392; 1985, 169).

    Außer diesen Aspekten sind je nach den Begleitumständen des Falles weitere Gesichtspunkte wie Erziehungsbereitschaft, häusliche Verhältnisse, soziales Umfeld und Grundsätze wie der einzubeziehen, dass Geschwister nicht ohne besonderen Grund voneinander getrennt werden sollen (BGH FamRZ 1985, 169).

    Ein Primat des beruflich weniger eingespannten Elternteils ist damit allerdings nicht verbunden (vgl. BVerfG FamRZ 1981, 124; BGH FamRZ 1985, 169).

    Denn sie stehen über den allüberstrahlenden und letztentscheidenden (vgl. BVerfGE 56, 363; BVerfG FuR 2008, 338) Begriff des Kindeswohls in innerer Beziehung zueinander und können sich gegenseitig verstärken oder aufheben (vgl. BGH FamRZ 1985, 169).

  • BVerfG, 06.11.2009 - 1 BvR 1410/08

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Einschränkung des Umgangsrechts des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.01.2011 - 6 UF 106/10
    Es ist nicht Aufgabe des Verfahrensbeistandes, den Willen der Eltern, sondern den des Kindes zu ermitteln und in das Verfahren einzuführen (Anschluss an BVerfG FamRZ 2010, 109).

    Zwar hat das Familiengericht dem Verfahrensbeistand vorliegend auch aufgegeben, Gespräche mit den Eltern zu führen; indes ist es nicht Aufgabe des Verfahrensbeistandes, den Willen der Eltern, sondern den des Kindes zu ermitteln und in das Verfahren einzuführen (BVerfG FamRZ 2010, 109).

  • BGH, 06.12.1989 - IVb ZB 66/88

    Übertragung der elterlichen Sorge bei Umzug ins Ausland

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.01.2011 - 6 UF 106/10
    Bei der allein am Kindeswohl auszurichtenden Frage, welchem der Elternteile die elterliche Sorge oder - wie hier - ein Teilbereich dieser zu übertragen ist, sind die Erziehungseignung der Eltern - einschließlich ihrer Bindungstoleranz -, die Bindungen des Kindes - insbesondere an seine Eltern und Geschwister -, die Prinzipien der Förderung und der Kontinuität sowie der Kindeswille als gewichtige Gesichtspunkte zu berücksichtigen (BGH FamRZ 2010, 1060; 1990, 392; 1985, 169).

    All diese Kriterien stehen aber letztlich nicht wie Tatbestandsmerkmale kumulativ nebeneinander; jedes von ihnen kann im Einzelfall mehr oder weniger bedeutsam für die Beurteilung sein, was dem Wohl des Kindes am besten entspricht (BGH FamRZ 2010, 1060; 1990, 392).

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.01.2011 - 6 UF 106/10
    Es findet ebenfalls vollumfänglich die Billigung des Senats, dass das Gericht - auf der zweiten Prüfungsebene des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl. dazu BGH FamRZ 2008, 592) - gerade dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht übertragen hat, weil dies dem Wohl der beiden betroffenen Kinder am besten entspricht.

    Auch die Aufrechterhaltung der bestehenden gefühlsmäßigen Bindungen des Kindes an seine Eltern und Geschwister wird vom Kontinuitätsgrundsatz in Bezug genommen (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 189; 1982, 1179), so dass auch der Aspekt der Bindungstoleranz zu beachten ist (vgl. BVerfG FamRZ 2009, 189), der auf den weiteren, möglichst unbeschwerten Kontakt des Kindes zu jedem Elternteil abzielt, den der andere Elternteil grundsätzlich zu fördern hat (vgl. BVerfG FamRZ 1995, 86; 1993, 662; vgl. auch BGH FamRZ 2010, 1060; 2008, 592; eingehend Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Aufl. 2011, § 1, Rz. 229 ff. m.w.N.).

  • BVerfG, 05.11.1980 - 1 BvR 349/80

    Verfassungsmäßigkeit der Verpflichtung zur Anhörung des Kindes bei der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.01.2011 - 6 UF 106/10
    Hat das Kind zu einem Elternteil eine stärkere Bindung und innere Beziehung entwickelt, so muss das bei der Sorgerechtsentscheidung berücksichtigt werden (vgl. BVerfG FamRZ 1981, 124).

    Ein Primat des beruflich weniger eingespannten Elternteils ist damit allerdings nicht verbunden (vgl. BVerfG FamRZ 1981, 124; BGH FamRZ 1985, 169).

  • OLG Saarbrücken, 16.12.2009 - 6 UF 90/09

    Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit der in einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.01.2011 - 6 UF 106/10
    auch in erzieherischen Fragen abzugrenzen und eigenes erzieherisches Handeln, wie sie es zuvor über Jahre gezeigt habe, aufrechtzuerhalten (vgl. zu diesem Aspekt auch - mutatis mutandis - Senatsbeschluss vom 16. Dezember 2009 - 6 UF 90/09 -, FamRZ 2010, 1092).
  • OLG Saarbrücken, 30.07.2010 - 6 UF 52/10

    Elterliche Sorge: Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei gewalttätigen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.01.2011 - 6 UF 106/10
    Der Senat sieht unter den gegebenen Umständen nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Eltern und des Kindes in der Beschwerdeinstanz ab, weil der zu beurteilende Sachverhalt erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden ist und von einer erneuten Anhörung hier keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal die anwaltlich vertretene Mutter keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit erneuter - von der Mutter auch nicht angeregter - Anhörung der Eltern und Kinder sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, juris m.w.N.).
  • VerfGH Berlin, 24.08.2000 - VerfGH 17/00

    Fachgerichtliche Übertragung des Sorgerechts von Kindesmutter auf einen Vormund -

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.01.2011 - 6 UF 106/10
    Der Senat sieht unter den gegebenen Umständen nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Eltern und des Kindes in der Beschwerdeinstanz ab, weil der zu beurteilende Sachverhalt erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden ist und von einer erneuten Anhörung hier keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal die anwaltlich vertretene Mutter keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit erneuter - von der Mutter auch nicht angeregter - Anhörung der Eltern und Kinder sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, juris m.w.N.).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 20.01.2011 - 6 UF 106/10
    Der Senat sieht unter den gegebenen Umständen nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Eltern und des Kindes in der Beschwerdeinstanz ab, weil der zu beurteilende Sachverhalt erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden ist und von einer erneuten Anhörung hier keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal die anwaltlich vertretene Mutter keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit erneuter - von der Mutter auch nicht angeregter - Anhörung der Eltern und Kinder sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, juris m.w.N.).
  • BVerfG, 25.10.1994 - 1 BvR 1197/93

    Sozialhilfe zur Ermöglichung des Umgangsrechts

  • OLG Saarbrücken, 26.08.2009 - 6 UF 68/09

    Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei versuchtem Tötungsdelikt

  • BVerfG, 01.04.2008 - 1 BvR 1620/04

    Elterliche Erziehungspflicht

  • BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Abänderung einer

  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

  • BVerfG, 18.02.1993 - 1 BvR 692/92

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an das Verfahren zur Regelung des

  • BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 1265/08

    Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen vorläufige Übertragung des

  • BVerfG, 23.01.2008 - 1 BvR 2911/07

    Unverhältnismäßiger und damit grundrechtsverletzender Eingriff in Elternrecht

  • BVerfG, 24.03.1981 - 1 BvR 1516/78

    Verfassungsmäßigkeit von § 1705 S. 1 und § 1711 Abs. 1 S. 1 BGB

  • OLG Frankfurt, 04.02.2016 - 4 UF 274/15

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge aus Gründen des Kindeswohls

    Maßgebliche Kriterien für eine hieran orientierte Entscheidung des Gerichts sind das Förderungsprinzip, der Kontinuitätsgrundsatz, die Bindungen des Kindes und der Kindeswille (vgl. BGH, FamRZ 2010, 1060; FamRZ 1990, 392; OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 1153; Palandt-Diederichsen, BGB, Kommentar, 75. Aufl. 2016, § 1671 Rn. 26ff m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 11.05.2015 - 6 UF 18/15

    Sorgerechtsverfahren: Voraussetzungen der Aufhebung der gemeinsamen Sorge und

    Denn sie stehen über den allüberstrahlenden und letztentscheidenden (vgl. BVerfGE 56, 363; BVerfG FuR 2008, 338) Begriff des Kindeswohls in innerer Beziehung zueinander und können sich gegenseitig verstärken oder aufheben (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; siehe zum Ganzen und den diesbezüglichen Maßstäben eingehend Senatsbeschlüsse vom 16. November 2011 - 6 UF 126/11 - FamRZ 2012, 884 und vom 20. Januar 2011 - 6 UF 106/10 -, FamRZ 2011, 1153 m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 05.11.2018 - 6 UF 82/18

    Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil auf einen dahingehenden

    Unabhängig davon liegt bei Abwägung der insoweit maßgeblichen Kindeswohlkriterien (siehe dazu BVerfGE 56, 363; BVerfG FuR 2008, 338; BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060 m. Anm. Völker; 1990, 392; 1985, 169; Senatsbeschlüsse vom 16. November 2011 - 6 UF 126/11 - FamRZ 2012, 884 und vom 20. Januar 2011 - 6 UF 106/10 -, FamRZ 2011, 1153 m.w.N.) schon deshalb die teilweise Sorgerechtsübertragung auf die Mutter auf der Hand, weil der Vater den gewöhnlichen Aufenthalt K.s bei der Mutter nicht in Frage stellt und diese K. nach den unbestritten gebliebenen Feststellungen des Jugendamts - von einer Familienhelferin unterstützt - auch beanstandungsfrei betreut und versorgt.
  • OLG Saarbrücken, 08.06.2016 - 6 UF 30/16

    Berücksichtigung des Kindeswillens im Umgangsverfahren; Ausschluss des Umgangs

    Ist der Wille selbstgefährdend, darf ihm nicht nachgegeben werden (Senatsbeschluss vom 20. Januar 2011 - 6 UF 106/10 -, FamRZ 2011, 1153).
  • OLG Saarbrücken, 18.12.2023 - 6 UF 115/23
    Bei der Beantwortung der allein am Kindeswohl auszurichtenden Frage, welchem der beiden Elternteile ganz oder teilweise das Sorgerecht zu übertragen ist, sind die hierzu höchstrichterlich aufgestellten und vom Senat in ständiger Rechtsprechung geteilten Maßstäbe zugrunde zu legen (siehe zum Ganzen BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060 jeweils m. Anm. Völker; 2008, 592; 1990, 392; 1985, 169; Senatsbeschlüsse vom 16. November 2011 - 6 UF 126/11 -, FamRZ 2012, 884, und vom 20. Januar 2011 - 6 UF 106/10 -, FamRZ 2011, 1153, jeweils m.w.N.; zum Kindeswillen insbesondere BVerfG FamRZ 2009, 1389; BGH FamRZ 2020, 252; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2011 - 6 UF 106/10, FamRZ 2011, 1153, jeweils m.w.N.).

    Denn sie stehen über den allüberstrahlenden und letztentscheidenden (vgl. BVerfGE 56, 363; BVerfG FuR 2008, 338) Begriff des Kindeswohls in innerer Beziehung zueinander und können sich gegenseitig verstärken oder aufheben (vgl. BGH FamRZ 1985, 169; siehe zum Ganzen und den diesbezüglichen Maßstäben eingehend Senatsbeschlüsse vom 15. Januar 2021 - 6 UF 153/20 -, vom 16. November 2011 - 6 UF 126/11 -, FamRZ 2012, 884, und vom 20. Januar 2011 - 6 UF 106/10 -, FamRZ 2011, 1153, jeweils m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 25.05.2011 - 6 UF 76/11

    Sorgerechtliches Eilverfahren: Verfahrensbeschleunigung bei eigenmächtigem

    Wenn das Familiengericht hiernach das Verhalten der Mutter als rigoros, bindungsintolerant und verständnislos bezeichnet, ihr mangelnde Empathiefähigkeit vorgehalten und nach Wägung der Einzelfallumstände dem nachdrücklichen Willen (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2009, 1389; 2008, 1737; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2011 - 6 UF 106/10 -, MDR 2011, 429, jeweils m.w.N.) der 15-jährigen und der fast 13 ½-jährigen, zu ihrem Vater zurückzukehren, entscheidende Bedeutung beigemessen hat, ist hiergegen bei den vorliegenden Umständen nichts zu erinnern.

    Angesichts der grundsätzlich angezeigten Vermeidung einer Geschwistertrennung (dazu BGH FamRZ 1985, 169; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2011 - 6 UF 106/10 -, MDR 2011, 429) erweist sich bei den vorliegend obwaltenden Einzelfallumständen auch nach dem sich dem Senat im Beschwerdeverfahren darbietenden Sach- und Streitstand die Entscheidung des Familiengerichts als richtig, dem Vater das Aufenthaltsbestimmungsrecht für zu übertragen.

    Diese vom Familiengericht beherzigten, der Gewährung effektiven Rechtschutzes geschuldeten besonderen Anforderungen an die Verfahrensbeschleunigung und zügige Entscheidungsfindung stehen der hierzu gegenläufigen Pflicht des Gerichts, die im kindschaftsrechtlichen Eilverfahren offenstehenden Erkenntnismöglichkeiten zu nutzen (BVerfG ZKJ 2011, 133 m.w.N.; FuR 2008, 338; Senatsbeschluss vom 30. September 2010 - 6 UF 86/10 -, JAmt 2011, 49 m.w.N.) hier schon deshalb nicht fallentscheidend entgegen, weil Aufgabe des Verfahrensbeistandes nur die subjektive Interessenvertretung des Kindes, nicht aber die Ermittlung des Sachverhalts ist (BVerfG FamRZ 2010, 109; Senatsbeschluss vom 20. Januar 2011 - 6 UF 106/10 -, MDR 2011, 429), und ... ihren Willen in ihrer Anhörung kundgetan hat.

  • VerfG Brandenburg, 25.02.2011 - VfGBbg 15/10

    Keine Verletzung des Elternrechts (Art 6 Abs 2 S 1 GG) eines Vaters durch

    Es hat unter Beachtung der in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten (vgl. nur Saarländisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 10. Janaur 2011 - 6 UF 106/10 -, zitiert nach www.juris.de) und verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden Grundsätze (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 18. Mai 20098 - 1 BvR 142/09 -, FamRZ 2009, 1389) ausführlich begründet, warum eine Übertragung des Sorgerechts auf die Kindesmutter vorzugswürdig ist.
  • OLG Saarbrücken, 06.04.2011 - 6 UF 40/11

    Einstweilige Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts: Berücksichtigung der

    Wägt man die jeweiligen Folgen kindeswohlzentriert gegeneinander ab, so streitet dies dafür, es derzeit bei der Regelung des Familiengerichts zu belassen, nachdem eine vorläufige Prüfung der übrigen Sorgerechtsbelange (vgl. zu diesen BVerfGE 56, 363; BVerfG FuR 2008, 338; BGH FamRZ 2010, 1060; 1990, 392; 1985, 169; zum Ganzen und den diesbezüglichen Maßstäben eingehend Senatsbeschluss vom 20. Januar 2011 - 6 UF 106/10 -, juris, m.w.N.) unter Einbeziehung der vom Senat beigezogenen Akten 20 F 32/11 SO, 20 F 5/11 HK und 20 F 70/11 EAUG des Familiengerichts im Ergebnis jedenfalls kein solchermaßen erhebliches Übergewicht der für die Mutter sprechenden Gesichtspunkte zu Tage fördert, dass sie sich gegen die Nachteile eines vorläufigen erneuten Wechsels des Kindes durchsetzen könnten.
  • OLG Brandenburg, 15.04.2020 - 13 UF 162/17

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein

    Das Kontinuitätsinteresse des Kindes verlangt eine gewisse Stabilität bezüglich der Person, die es umsorgt, und seines sozialen Umfelds (BGH FamRZ 1990, 392; OLG Hamm FF 2011, 416 [420]; OLG Saarbrücken FamRZ 2011, 1153; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, NZFam 2016, 476; Staudinger/Coester, 2016, Rn. 209; BeckOK BGB/Veit, 53. Ed. 1.11.2019, BGB § 1671 aa)).
  • OLG Saarbrücken, 05.03.2013 - 6 UF 48/13

    Sorgerechtsentscheidung: Entbehrlichkeit der Einholung eines

    Auch diesbezüglich hat das Familiengericht seiner Beantwortung der allein am Kindeswohl auszurichtenden Frage, welchem der beiden Elternteile das Sorgerecht zu übertragen ist, beanstandungsfrei die hierzu höchstrichterlich aufgestellten und von der Senatsrechtsprechung geteilten Maßstäbe zugrunde gelegt (siehe zum Ganzen BGH FamRZ 2011, 796; 2010, 1060, jeweils m. Anm. Völker; 1990, 392; 1985, 169; Senatsbeschlüsse vom 16. November 2011 - 6 UF 126/11 - FamRZ 2012, 884, und vom 20. Januar 2011 - 6 UF 106/10 -, FamRZ 2011, 1153, jeweils m.w.N.), diese wohlerwogen ausgefüllt und im Ergebnis dem Vater den Vorzug gegeben.
  • OLG Saarbrücken, 16.11.2011 - 6 UF 126/11

    Elterliche Sorge: Übertragung auf den Obhutselternteil trotz dessen

  • OLG Frankfurt, 16.12.2011 - 4 UF 158/10

    Sorgerecht: Prüfungsumfang bei Entzug bisheriger Alleinsorge

  • OLG Saarbrücken, 21.01.2013 - 6 UF 8/13

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des

  • OLG Saarbrücken, 28.06.2021 - 6 UF 58/21

    1. Der Ausschluss oder eine wesentliche Beschränkung des Umgangsrechts kommt

  • OLG Brandenburg, 19.10.2022 - 13 UF 148/22

    Übertragung eines Sorgerechts; Pflicht zur Bestellung eines geeigneten

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