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   OLG Hamm, 13.03.2014 - II-6 UF 150/13   

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https://dejure.org/2014,7711
OLG Hamm, 13.03.2014 - II-6 UF 150/13 (https://dejure.org/2014,7711)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13.03.2014 - II-6 UF 150/13 (https://dejure.org/2014,7711)
OLG Hamm, Entscheidung vom 13. März 2014 - II-6 UF 150/13 (https://dejure.org/2014,7711)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • openjur.de

    Zur Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB bei Insolvenz des Unterhaltsschuldners

  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Zur Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB bei Insolvenz des Unterhaltsschuldners

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an die Darlegung des Herrührens eines Unterhaltsanspruchs aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners

  • zvi-online.de

    InsO § 302 Nr. 1, § 184 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170
    Zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen einer Attributsklage bei einer deliktisch angemeldeten Unterhaltsforderung

  • ra.de
  • rewis.io
  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Zur Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB bei Insolvenz des Unterhaltsschuldners

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2; StGB § 170
    Anforderungen an die Darlegung des Herrührens eines Unterhaltsanspruchs aus vorsätzlicher unerlaubter Handlung in der Insolvenz des Unterhaltsschuldners

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsberechtigter muss für Forderung aus unerlaubter Handlung wegen Unterhaltsrückständen Pflichtverlertzung darlegen

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unterhaltsberechtigter muss für Forderung aus unerlaubter Handlung wegen Unterhaltsrückständen Pflichtverlertzung darlegen

Besprechungen u.ä.

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Entscheidungsbesprechung und Volltext)

    Zur Darlegungs- und Beweislast für eine Verletzung der Unterhaltspflicht nach § 170 StGB bei Insolvenz des Unterhaltsschuldners

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (14)

  • OLG Hamm, 07.07.2011 - 2 WF 286/10

    Feststellung einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung zu Lasten des

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2014 - 6 UF 150/13
    Da der Anspruch als ein solcher aus vorsätzlich unerlaubter Handlung nicht tituliert ist, muss der Antragsgegner die entsprechende Feststellung herbeiführen (vgl. OLG Hamm ZInsO 2011, 2001 f.).

    Der jeweilige Anspruchsteller trägt in Bezug auf sämtliche objektiven und subjektiven Voraussetzungen eines Anspruchs nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 170 Abs. 1 StGB die Darlegungs- und Beweislast, wobei der Anspruchsgegner im Hinblick auf den Vorsatz im Rahmen einer sekundären Darlegungslast diejenigen Tatsachen vorzutragen hat, die den Vorsatz ausschließen (OLG Hamm, ZInsO 2011, 2001 f. - juris Rn. 9).

    Soweit die Unterhaltspflichtverletzung darauf beruhen soll, dass keine ausreichenden Bemühungen zur Sicherstellung des Unterhalts vorgenommen worden sind, ist dies ebenso vorzutragen wie auch das erzielbare Einkommen (vgl. hierzu OLG Hamm ZInsO 2011, 2001 - juris Rn. 13).

  • BGH, 17.03.1987 - VI ZR 282/85

    Verjährung des Schadensersatzanspruchs einer Kommanditgesellschaft gegen den

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2014 - 6 UF 150/13
    Darüber hinaus entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Anspruchsteller in Fällen, in denen die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht, während der Gegner die nähere Sachkenntnis besitzt und ihm nähere Angaben zumutbar sind, eine sekundäre Darlegungslast bezüglich dieser Umstände obliegt (vgl. etwa BGHZ 100, 190 ff. - juris Rn. 18 f., BGH NJW 2002, 1123 ff. - juris Rn. 14 ff.).

    Allerdings schließt der Umstand, dass es sich gegebenenfalls um strafbewehrtes Verhalten handelt, die Zumutbarkeit nicht aus (vgl. etwa BGHZ 100, 190 ff. - juris Rn. 18 f).

  • BGH, 05.11.2009 - IX ZR 239/07

    Bestimmung des Streitwertes einer Klage in Abhängigkeit von den späteren

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2014 - 6 UF 150/13
    Dies gilt selbst dann, wenn etwa eine Forderung aufgrund eines Vollstreckungsbescheides oder eines Versäumnisurteils rechtskräftig festgestellt ist und als Anspruchsgrundlage lediglich ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Vorsatz erfordernden Straftatbestand in Betracht kommt, da die materiell-rechtliche Einordnung des Anspruchs nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. BGHZ 183, 77 ff. - juris Rn. 15 ff., BGH NZI 2006, 536 ff. - juris Rn. 12 ff.).
  • BGH, 18.05.2006 - IX ZR 187/04

    Feststellung einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung in

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2014 - 6 UF 150/13
    Dies gilt selbst dann, wenn etwa eine Forderung aufgrund eines Vollstreckungsbescheides oder eines Versäumnisurteils rechtskräftig festgestellt ist und als Anspruchsgrundlage lediglich ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. einem Vorsatz erfordernden Straftatbestand in Betracht kommt, da die materiell-rechtliche Einordnung des Anspruchs nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. BGHZ 183, 77 ff. - juris Rn. 15 ff., BGH NZI 2006, 536 ff. - juris Rn. 12 ff.).
  • BGH, 18.01.2007 - IX ZR 176/05

    Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer Forderung aus einer vorsätzlich

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2014 - 6 UF 150/13
    Außerdem führt ein lediglich auf die Eigenschaft als vorsätzlich unerlaubte Handlung beschränkter Widerspruch nicht dazu, dass der Anspruch aus vorsätzlich unerlaubter Handlung bereits der Höhe nach feststeht, da sich der angemeldete Forderungsbetrag aus mehreren Anspruchsgrundlagen ergeben kann (vgl. hierzu etwa BGH NZI 2007, 416 f. - juris Rn. 10 ff., Sinz in Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage 2010, § 184 Rn. 20).
  • BGH, 27.09.2001 - IX ZR 71/00

    Zulässigkeit der Klage auf Feststellung einer zur Tabelle angemeldeten Forderung

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2014 - 6 UF 150/13
    Der in der Anmeldung angegebene Anspruchsgrund erfordert gem. § 174 Abs. 2 InsO, dass der geltend gemachte Anspruch hinsichtlich des Grundes und des Betrages hinreichend bestimmt ist (vgl. hierzu auch BGH ZIP 2001, 2099 f., OLG Düsseldorf JurBüro 2011, 200 - juris Rn. 10, Sinz in Uhlenbruck, InsO, 13. Auflage 2010, § 174 Rn. 28 ff.).
  • BGH, 18.12.2012 - II ZR 220/10

    Deliktshaftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Vorenthaltens von

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2014 - 6 UF 150/13
    Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Darlegungs- und Beweislast im Rahmen von § 823 Abs. 2 BGB, wenn als Schutzgesetz eine Strafnorm in Betracht kommt (vgl. hierzu etwa BGH NJW-RR 2011, 1661 ff. - juris Rn. 13, BGH NJW 2013, 1304 ff. - juris Rn. 14).
  • OLG Hamm, 22.06.2010 - 13 UF 252/09

    Feststellen des Beruhens einer Unterhaltsforderung auf vorsätzlicher unerlaubter

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2014 - 6 UF 150/13
    Vielmehr ist in einem Verfahren wie dem vorliegenden die Feststellung und Prüfung sämtlicher Tatbestandsmerkmale - insbesondere auch der Höhe des Unterhaltsanspruchs - sowie des Vorsatzes des Schuldners erforderlich (vgl. hierzu OLG Hamm FamFR 2011, 10 ff. - juris Rn. 10).
  • BGH, 11.12.2001 - VI ZR 350/00

    Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich fehlender Zahlungsfähigkeit bei

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2014 - 6 UF 150/13
    Darüber hinaus entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dem Anspruchsteller in Fällen, in denen die darlegungspflichtige Partei außerhalb des von ihr darzulegenden Geschehensablaufs steht, während der Gegner die nähere Sachkenntnis besitzt und ihm nähere Angaben zumutbar sind, eine sekundäre Darlegungslast bezüglich dieser Umstände obliegt (vgl. etwa BGHZ 100, 190 ff. - juris Rn. 18 f., BGH NJW 2002, 1123 ff. - juris Rn. 14 ff.).
  • OLG Celle, 07.05.2012 - 10 WF 385/10

    Zustänigkeit des Familiengerichts für ein Feststellungsbegehren als

    Auszug aus OLG Hamm, 13.03.2014 - 6 UF 150/13
    Demnach reicht es für einen schlüssigen Vortrag bezüglich der objektiven Voraussetzungen eines Anspruchs nach §§ 823 Abs. 2 BGB, 170 Abs. 1 StGB weder aus, auf die Titulierung eines Unterhaltsanspruchs zu verweisen (so aber OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17.10.2006 - 2 WF 192/06 - juris Rn. 3) noch ist es ausreichend, darauf zu verweisen, dass der Anspruch - mit Ausnahme seiner Eigenschaft aus vorsätzlich unerlaubter Handlung resultierend - zur Insolvenztabelle festgestellt ist (so aber OLG Celle FamRZ 2013, 1814 ff. - juris Rn. 20, OLG Celle FamRZ 2012, 1838 ff. - juris Rn. 12).
  • BGH, 09.01.2014 - IX ZR 103/13

    Forderungsanmeldung im Insolvenzverfahren: Darlegungslast hinsichtlich des

  • OLG Celle, 11.03.2013 - 10 WF 67/13

    Erstreckung der insolvenzrechtlichen Privilegierung einer deliktischen Forderung

  • BGH, 19.07.2011 - VI ZR 367/09

    Schadenersatzanspruch wegen Schutzgesetzverletzung: Darlegungs- und Beweislast

  • BGH, 16.11.2010 - VI ZB 79/09

    Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Anspruchserweiterung auf

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