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   OLG Frankfurt, 12.08.2010 - 6 UF 243/09   

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https://dejure.org/2010,19650
OLG Frankfurt, 12.08.2010 - 6 UF 243/09 (https://dejure.org/2010,19650)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12.08.2010 - 6 UF 243/09 (https://dejure.org/2010,19650)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 12. August 2010 - 6 UF 243/09 (https://dejure.org/2010,19650)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1578 Abs 1 S 1 BGB, § 1a BetrAVG, § 159 SGB 6, § 160 SGB 6
    Abänderung eines Unterhaltsvergleichs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Anpassung an die zwischenzeitlich geänderten Verhältnisse besteht i.R.d. Trennungsunterhaltes; Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1578
    Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen bei der Bemessung des Trennungsunterhalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 304
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 17.12.2008 - XII ZR 9/07

    Familienrecht - Spätere Änderungen des verfügbaren Einkommens und Unterhalt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.08.2010 - 6 UF 243/09
    In seiner Rechtsprechung zur Wandelbarkeit der ehelichen Lebensverhältnisse (etwa FamRZ 2009, 411) hat der BGH einerseits ausgesprochen, dass die gegenüber nachehelich geborenen Kindern und sogar einem neuen Ehegatten bestehenden Unterhaltspflichten bei der Bemessung der ehelichen Lebensverhältnisse der geschiedenen Ehe zu berücksichtigen sind, andererseits aber auch nichtprägende Einkommensverbesserungen (etwa ein Karrieresprung) insoweit in die Unterhaltsbemessung einzubeziehen sind, als sie lediglich einen neu hinzugetretenen Unterhaltsbedarf auffangen und nicht zu einer Erhöhung des Unterhalts nach den während der Ehe absehbaren Verhältnissen führen.
  • BGH, 16.12.2009 - XII ZR 50/08

    Mindestbedarf für den Unterhaltsanspruch wegen Betreuung eines nichtehelich

    Auszug aus OLG Frankfurt, 12.08.2010 - 6 UF 243/09
    325, 00 EUR (237,00 + 88, 00) berechnet hat und ihrem Elementarbedarf, den der Senat, der Rechtsprechung des BGH (FamRZ 2010, 357) folgend, mit dem Mindestbedarf von 770, 00 EUR bemisst.
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