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   OLG Frankfurt, 09.03.2006 - 6 UF 273/05   

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https://dejure.org/2006,18159
OLG Frankfurt, 09.03.2006 - 6 UF 273/05 (https://dejure.org/2006,18159)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09.03.2006 - 6 UF 273/05 (https://dejure.org/2006,18159)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 09. März 2006 - 6 UF 273/05 (https://dejure.org/2006,18159)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe; Einspruch des Versorgungsträgers gegen einen gerichtlich durchgeführten Versorgungsausgleich; Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den durch die Beschwerde benachteiligten Teil

Verfahrensgang

  • AG Fürth - 4 F 106/05
  • OLG Frankfurt, 09.03.2006 - 6 UF 273/05
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Zweibrücken, 14.12.1998 - 5 UF 190/98
    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.03.2006 - 6 UF 273/05
    Allerdings wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass beiden Ehegatten Prozesskostenhilfe zu verweigern sei, wenn sie in einem Verfahren über die Beschwerde eines Versorgungsträgers keinen eigenen Antrag ankündigen und nicht erkennen lassen, welches Ziel mit der Rechtsverteidigung verfolgt werden solle (OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, S. 1092; OLG Brandenburg, FamRZ 2003, S. 1754; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S. 1500).
  • OLG Karlsruhe, 22.01.2004 - 16 UF 227/03

    Beschwerde gegen Entscheidung zum Versorgungsausgleich:

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.03.2006 - 6 UF 273/05
    Allerdings wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass beiden Ehegatten Prozesskostenhilfe zu verweigern sei, wenn sie in einem Verfahren über die Beschwerde eines Versorgungsträgers keinen eigenen Antrag ankündigen und nicht erkennen lassen, welches Ziel mit der Rechtsverteidigung verfolgt werden solle (OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, S. 1092; OLG Brandenburg, FamRZ 2003, S. 1754; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S. 1500).
  • OLG Brandenburg, 13.12.2002 - 9 UF 198/02

    Versorgungsausgleich: Ausgleich von Bagatellbeträgen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 09.03.2006 - 6 UF 273/05
    Allerdings wird in der Rechtsprechung teilweise die Auffassung vertreten, dass beiden Ehegatten Prozesskostenhilfe zu verweigern sei, wenn sie in einem Verfahren über die Beschwerde eines Versorgungsträgers keinen eigenen Antrag ankündigen und nicht erkennen lassen, welches Ziel mit der Rechtsverteidigung verfolgt werden solle (OLG Zweibrücken, FamRZ 1999, S. 1092; OLG Brandenburg, FamRZ 2003, S. 1754; OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, S. 1500).
  • BGH, 16.01.2014 - XII ZB 413/12

    Beschwerde des Rentenversicherungsträgers im Versorgungsausgleichsverfahren:

    In der Rechtsmittelinstanz dürfen insoweit jedenfalls dann keine strengeren Anforderungen gestellt werden, wenn das erkennbare Verfahrensziel des beteiligten Ehegatten Aussicht auf Erfolg hat (aA - allerdings teilweise für andere Fallgestaltungen - OLG Karlsruhe FamRZ 2013, 392 [LS]; FamRZ 2006, 1134; OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 1717 [LS]; FamRZ 1999, 1092 [LS]; OLG Brandenburg FamRZ 2003, 1754, OLG Frankfurt Beschluss vom 9. März 2006 - 6 UF 273/05 - juris; Keidel/Zimmermann FamFG 18. Aufl. § 76 Rn. 9).
  • OLG Frankfurt, 20.01.2020 - 1 UF 251/19

    Keine Verfahrenskostenhilfe für verfahrensbegleitende Rechtsverfolgung

    Verfahrenskostenhilfe kann nicht gewährt werden, wenn es sich bei der Rechtsverfolgung eines Beteiligten im Beschwerdeverfahren lediglich um eine verfahrensbegleitende Rechtsverfolgung handelt, ohne dass eigene Anträge gestellt, eine Gegnerstellung eingenommen oder das Verfahren in irgendeiner Weise gefördert wird ( OLG Frankfurt am Main v. 9.3.2006 - 6 UF 273/05 - juris Rn. 5 ; OLG Karlsruhe v. 22.1.2004 - 16 UF 227/03 = FamRZ 2004, 1500; OLG Brandenburg v. 13.12.2002 - 9 UF 198/02 = FamRZ 2003, 1754; Zöller/Geimer, a.a.O., § 119 Rn. 57).
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