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   OLG Saarbrücken, 14.04.2011 - 6 UF 28/11   

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OLG Saarbrücken, 14.04.2011 - 6 UF 28/11 (https://dejure.org/2011,17318)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14.04.2011 - 6 UF 28/11 (https://dejure.org/2011,17318)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 14. April 2011 - 6 UF 28/11 (https://dejure.org/2011,17318)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundsätze zur Beteiligung der Versorgungsträger am Verfahren über den Versorgungsausgleich; Durchführung des Versorgungsausgleichs über Anrechte bei der Höchster Pensionskasse

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beteiligung der Versorgungsträger am Verfahren über den Versorgungsausgleich; Durchführung des Versorgungsausgleichs über Anrechte bei der Höchster Pensionskasse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 1733
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (4)

  • OLG Saarbrücken, 24.01.2011 - 6 UF 84/10

    Versorgungsausgleich: Anforderungen an den Tenor bei interner Teilung eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.04.2011 - 6 UF 28/11
    In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich der beiden darin beschiedenen Anrechte des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse - insoweit allerdings umfassend - zur Überprüfung angefallen (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2011 - 6 UF 84/10 - und vom 9. März 2011 - 6 UF 146/10 -).

    Nachdem gegen die Feststellungen des Familiengerichts zur Ehezeit - vom 1. März 2000 bis zum 31. Dezember 2009 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) - und gegen die Auskünfte der Höchster Pensionskasse vom 30. September 2010 Beanstandungen weder von einem Beteiligten erhoben worden noch - auch im Lichte von § 11 VersAusglG - ersichtlich sind, sind die Ziffern III. 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses nach Maßgabe der Entscheidungsformel - in der abweichend von der Handhabung des Familiengerichts auch die seitens der Höchster Pensionskasse mitgeteilte Fassung der maßgeblichen Versorgungsregelung zu benennen ist (BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 - 6 UF 84/10 -) - teilweise abzuändern.

  • BGH, 26.01.2011 - XII ZB 504/10

    Interne Teilung nach Versorgungsausgleichsgesetz: Angabe der Fassung oder des

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.04.2011 - 6 UF 28/11
    In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich der beiden darin beschiedenen Anrechte des Ehemannes bei der Höchster Pensionskasse - insoweit allerdings umfassend - zur Überprüfung angefallen (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschlüsse vom 24. Januar 2011 - 6 UF 84/10 - und vom 9. März 2011 - 6 UF 146/10 -).

    Nachdem gegen die Feststellungen des Familiengerichts zur Ehezeit - vom 1. März 2000 bis zum 31. Dezember 2009 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) - und gegen die Auskünfte der Höchster Pensionskasse vom 30. September 2010 Beanstandungen weder von einem Beteiligten erhoben worden noch - auch im Lichte von § 11 VersAusglG - ersichtlich sind, sind die Ziffern III. 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses nach Maßgabe der Entscheidungsformel - in der abweichend von der Handhabung des Familiengerichts auch die seitens der Höchster Pensionskasse mitgeteilte Fassung der maßgeblichen Versorgungsregelung zu benennen ist (BGH FamRZ 2011, 547; Senatsbeschluss vom 24. Januar 2011 - 6 UF 84/10 -) - teilweise abzuändern.

  • OLG Saarbrücken, 08.04.2011 - 6 UF 14/11

    Versorgungsausgleich: Ausübung des Ermessens bei Anrechten mit geringer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.04.2011 - 6 UF 28/11
    Dies erhellt hier umso mehr, als neben dem geringfügigen Anrecht in der Zulagenversicherung ohnehin ein weiteres - nicht geringfügiges - Anrecht desselben Ehegatten beim selben Versorgungsträger auszugleichen ist (vgl. zum Ganzen Senatsbeschluss vom 8. April 2011 - 6 UF 14/11 - m.z.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 23.05.2005 - 9 UF 46/05

    Versorgungsausgleich: Erfüllung der Versorgungszusage eines

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 14.04.2011 - 6 UF 28/11
    Sie selbst - und nicht die HZV - ist als Pensionskasse Trägerin der vom Familiengericht in Ziffer III. 3. und 4. des angefochtenen Beschlusses beschiedenen Anrechte des Ehemannes (vgl. dazu - zum alten Recht - Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 23. Mai 2005 - 9 UF 46/05 -, OLGR 2005, 751 m.w.N.).
  • BGH, 01.02.2012 - XII ZB 172/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Ausgleich von Anrechten mit geringem

    Denn die einzelnen Teile einer solchen betrieblichen Versorgung bildeten eine wirtschaftliche Einheit, was sich insbesondere daran zeige, dass im Versorgungsfall die Bestandteile zu einem Betrag zusammengefasst und ausgezahlt würden (vgl. OLG Saarbrücken Beschluss vom 14. April 2011 - 6 UF 28/11 - juris Rn. 12; OLG Nürnberg Beschluss vom 17. Februar 2011 - 11 UF 1659/10 - juris Rn. 58; im Ergebnis auch OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 894, 895; OLG Stuttgart FamRZ 2011, 897 f.).
  • OLG Zweibrücken, 29.11.2016 - 6 UF 65/16

    Versorgungsausgleich: Ausgleich des geringfügigen Anrechts aus einer

    Die Zulagenversicherung ist daher auch bei für sich gesehen geringem Ausgleichswert ebenso wie die Grundversicherung auszugleichen (im Anschluss an OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.4.2011 - 6 UF 28/11).

    Deshalb ist im Rahmen der gemäß § 18 VersAusglG zu treffenden Ermessensentscheidung auch das geringfügige Anrecht auszugleichen (vgl. OLG Saarbrücken, FamRZ 2011, 1733; Senat, Beschluss vom 06. März 2012 - 6 UF 176/11).

  • OLG Saarbrücken, 16.07.2012 - 9 UF 19/12

    Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich Anrechten bei der deutschen

    Der Senat weist in diesem Zusammenhang für zukünftige Fälle darauf hin, dass die Frage, welche Versorgungsträger nach § 219 Nr. 2 oder Nr. 3 FamFG am Versorgungsausgleichsverfahren zu beteiligen - und Zustellungsadressaten - sind, umso umsichtigerer Prüfung bedarf, als eine rechtsfehlerhaft unterlassene Beteiligung eines Versorgungsträgers für die Ehegatten erhebliche, insbesondere aus einem zeitlich späteren Eintritt der Rechtskraft folgende Nachteile haben kann (siehe hierzu 6. Zivilsenat des Saarländischen Oberlandesgerichts, Beschl. v. 14. April 2011, 6 UF 28/11, FamRZ 2011, 1733 , und vom 11. August 2011, 6 UF 82/11, FamRZ 2012, 306).

    Mit dieser Maßgabe und in Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich des beschiedenen Anrechts des Ehemannes bei Deutschen Rentenversicherung Saarland - Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherung -, insoweit allerdings umfassend, zur Überprüfung angefallen (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547 ; Senat, Beschl. v. 16. April 2012, 9 UF 117/11; Beschl. v. 14. Februar 2012, 9 UF 175/11, m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschl. v. 14. April 2011, 6 UF 28/11, m.w.N.).

  • OLG Koblenz, 26.07.2013 - 13 UF 700/08

    Versorgungsausgleich: Addition von Anrechten bei der Versorgungsanstalt des

    Eine einheitliche Betrachtungsweise kann schließlich ebenfalls erforderlich sein, wenn andernfalls eine den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprechende Zuordnung steuerlicher Zulagen einzutreten droht (vgl. OLG Saarbrücken NJW-Spezial 2011, 422).
  • OLG Saarbrücken, 26.01.2012 - 9 UF 161/11

    Versorgungsausgleich: Einbeziehung von zur Absicherung eines Darlehens

    In Folge der zulässiger Weise beschränkten Anfechtung ist der angegriffene Beschluss dem Senat nur hinsichtlich des beschiedenen Anrechts des Ehemannes bei der DBV Deutsche Beamtenversicherung - insoweit allerdings umfassend - zur Überprüfung angefallen (vgl. dazu BGH FamRZ 2011, 547; Senat, Beschl.v. 26. Juli 2011, 9 UF 57/11, m.w.N.; Saarländisches Oberlandesgericht, 6. Zivilsenat, Beschl.v. 14. April 2011, 6 UF 28/11, m.w.N.) In der Sache hat das Rechtsmittel mit Ausnahme der nach Maßgabe des Beschlusstenors erforderlichen Korrektur durch Benennung der maßgeblichen Versorgungsregelung (vgl. BGH, FamRZ 2011, 547) keinen Erfolg.
  • OLG Saarbrücken, 09.01.2012 - 6 UF 146/11

    Versorgungsausgleich: Zuständiger Versorgungsträger bei Versorgungsanrechten eine

    Dementsprechend wäre die Landeshauptstadt S. bereits im ersten Rechtzug vom Familiengericht am Verfahren zu beteiligen gewesen (§ 219 Nr. 2 FamFG; siehe dazu Senatsbeschluss vom 14. April 2011 - 6 UF 28/11 -, FamRZ 2011, 1733).
  • OLG Karlsruhe, 07.01.2019 - 20 UF 155/18

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwer eines Versorgungsträgers; Ausgleich

    Diese steuerliche Verbindung muss auch nach Auffassung des Senats eine Ausnahme gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG rechtfertigen können, weil das von der Beschwerdeführerin beschriebene steuerliche Ergebnis in keiner Weise dem gesetzgeberischen Ziel der Verwaltungsvereinfachung dient (OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 1308, 1309; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.04.2011, 6 UF 28/11, juris Rn. 12).
  • OLG Saarbrücken, 11.08.2011 - 6 UF 82/11

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines Versorgungsträgers

    Dies ergibt sich auch aus den von der Höchster Pensionskasse erstinstanzlich am 16. November 2010 zu beiden dort bestehenden Anrechten des Ehemannes erteilten Auskünften, in denen jeweils die Höchster Pensionskasse als Versorgungsträgerin angegeben ist (siehe dazu Senatsbeschluss vom 14. April 2011 - 6 UF 28/11 -, NJW-Spezial 2011, 422).
  • OLG Schleswig, 15.04.2013 - 10 UF 219/12

    Versorgungsausgleich: Gesamtbetrachtung hinsichtlich des Ausschlusses mehrerer

    Für eine solche Einheit spricht, dass im Versorgungsfall die Bestandteile zu einem Betrag zusammengefasst und ausgezahlt werden (vgl. BGH a.a.O., Rn.28 im Anschluss an OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14. April 2011, Az. 6 UF 28/11, zitiert nach juris Rn.12; OLG Nürnberg, Beschluss vom 17. Februar 2011, Az. 11 UF 1659/10, zitiert nach juris Rn.58).
  • OLG Frankfurt, 19.12.2011 - 5 UF 245/11

    Beschwerdebefugnis privater Versorgungsträger

    Ferner ist unter Abänderung von II. im vierten Absatz des Beschlusses das im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG geringfügige Anrecht der Antragstellerin in der Zulagenversicherung bei zutreffender Ermessensausübung gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG ebenfalls auszugleichen, denn die Pensions- und Zulagenversicherung sind gemeinsam ein gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sinne von § 10 a EStG, das nur gemeinsam geteilt werden darf (ebenso OLG Saarbrücken, Beschluss vom 14.04.2011, 6 UF 28/11, FamRZ 2011, 1733; NJW-Spezial 2011, 422; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 06.05.2011, 3 UF 53/11, unveröff.).
  • OLG Saarbrücken, 13.12.2011 - 9 UF 69/11

    Durchführung des Versorgungsausgleichs: Umfang der Amtsermittlungspflicht des

  • OLG Frankfurt, 02.03.2022 - 1 UF 207/21

    Versorgungsausgleich bei aus steuerlichen Gründen auszugleichenden

  • OLG Karlsruhe, 22.08.2011 - 2 UF 103/11

    Versorgungsausgleich: Absehen von einer externen Teilung zum selben

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