Weitere Entscheidung unten: OLG Hamm, 21.11.2014

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 15.08.2014 - 6 UF 30/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,24832
OLG Frankfurt, 15.08.2014 - 6 UF 30/14 (https://dejure.org/2014,24832)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15.08.2014 - 6 UF 30/14 (https://dejure.org/2014,24832)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 15. August 2014 - 6 UF 30/14 (https://dejure.org/2014,24832)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Voraussetzungen des Sorgerechtsentzugs bei Weigerung der Eltern, für einen Schulbesuch ihrer Kinder Sorge zu tragen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entziehung des Sorgerechts wegen Schulverweigerung der Eltern aus religiösen Gründen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1666a; SGB VIII § 27
    Voraussetzungen des Sorgerechtsentzugs bei Weigerung der Eltern, für einen Schulbesuch ihrer Kinder Sorge zu tragen

  • rechtsportal.de

    BGB § 1666a; SGB VIII § 27
    Entziehung des Sorgerechts wegen Schulverweigerung der Eltern aus religiösen Gründen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulpflichtverletzung - Entziehung des Sorgerechts wegen Schulverweigerung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • faz.net (Pressemeldung, 28.08.2014)

    Sorgerechtsentzug unverhältnismäßig: Schulverweigerer haben Sorgerecht für ihre Kinder zurück

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine dauerhafte Fremdunterbringung zur Erzwingung der Schulpflicht der Kinder

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine dauerhafte Fremdunterbringung zur Erzwingung der Schulpflicht der Kinder

  • spiegel.de (Pressebericht, 28.08.2014)

    Sorgerechtsurteil: Religiöse Schulverweigerer bekommen Kinder zurück

  • Telepolis (Pressebericht, 29.08.2014)

    Schulpflichtverstöße rechtfertigen nicht automatisch den Sorgerechtsentzug

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Keine dauerhafte Fremdunterbringung zur Erzwingung der Schulpflicht der Kinder

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2014, 1857
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 11.07.1984 - IVb ZB 73/83

    Entzug des Sorgerechts wegen Erziehungsversagens

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.08.2014 - 6 UF 30/14
    An der Eignung fehlt es nicht nur, wenn die Maßnahme die Gefährdung des Kindeswohls nicht beseitigen kann, vielmehr ist sie auch dann ungeeignet, wenn sie mit anderweitigen Beeinträchtigungen des Kindeswohls einhergeht und diese durch die Beseitigung der festgestellten Gefahr nicht aufgewogen werden (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2011, a.a.O., Beschluss vom 11.07.1984, FamRZ 1985, 169; OLG Hamm, FamRZ 2007, 1677).
  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1693/04

    Strafrechtliche Verfolgbarkeit von Verstößen gegen die Schulpflicht aus

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.08.2014 - 6 UF 30/14
    Dem entsprechend hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 31.05.2006 ausgeführt, dass sich der staatliche Erziehungsauftrag nicht nur auf die Vermittlung von Wissen richtet, sondern auch auf die Erziehung zu einer selbstverantwortlichen Persönlichkeit und die Heranbildung verantwortlicher Staatsbürger, die gleichberechtigt und verantwortungsbewusst an demokratischen Prozessen in einer pluralistischen Gesellschaft teilhaben (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 31.05.2006,FamRZ 2006, 1094 ff).
  • OLG Frankfurt, 18.03.2011 - 2 Ss 413/10

    Hessisches Schulgesetz: Schulpflicht

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.08.2014 - 6 UF 30/14
    Da nach der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Frankfurt in Strafsachen die Eltern verpflichtet sind, an jedem einzelnen Tag bei jedem Kind neu zu entscheiden, wie sie der Schulpflicht genüge tun, so dass bei mehreren Verstößen grundsätzlich Tatmehrheit anzunehmen ist (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.03.2011, Az.: 2 Ss 413/10, NStZ-RR 2011, 287 bis 288), ist abzuwarten, welche strafrechtlichen Konsequenzen das Verhalten der Kindeseltern nach sich ziehen wird.
  • BGH, 12.03.1986 - IVb ZB 87/85

    Weigerung das Besuchsrecht zu ermöglichen - Übertragung des

    Auszug aus OLG Frankfurt, 15.08.2014 - 6 UF 30/14
    Denn der Entzug der Teilrechte der elterlichen Sorge setzt voraus, dass die zu treffenden Maßnahmen auch geeignet sind, der drohenden oder bereits eingetretenen Gefahr zu begegnen (BGH, Beschluss vom 12.03.1986, NJW-RR 1986, 1624 [richtig: NJW-RR 1986, 1264 - d. Red.] ; BGH, Beschluss vom 26.10.2011, a.a.O.).
  • OLG Karlsruhe, 16.08.2022 - 5 UFH 3/22

    Teilweiser Sorgerechtsentzug bei Schulverweigerung

    Der teilweise Sorgerechtsentzug und die Anordnung der Pflegschaft stehen zu dem mit diesen Maßnahmen verfolgten Kindesinteresse auch nicht außer Verhältnis; sie sind in Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes geboten (BGH vom 17.10.2007 - XII ZB 42/07, juris Rn. 15; OLG Celle vom 02.06.2021 - 21 UF 205/20, juris Rn. 22 m.w.N.; OLG Nürnberg vom 15.09.2015 - 9 UF 542/15, juris Rn. 13; OLG Köln vom 02.12.2014 - 4 UF 97/13, juris Rn. 4; OLG Frankfurt a.M. vom 15.08.2014 - 6 UF 30/14, juris Rn. 14).
  • OLG Köln, 02.12.2014 - 4 UF 97/13

    Schulverweigerung

    Von daher steht die Absicht der Kindeseltern, in ein Land ohne Schulpflicht auswandern zu wollen, einer Sorgerechtsentziehung wegen beharrlicher Schulverweigerung nicht zwingend entgegen (Abgrenzung zu OLG Frankfurt, Beschluss vom 15.08.2014 - 6 UF 30/14 -, FamRZ 2014, 1857).

    Dabei kann dahinstehen, ob der vom OLG Frankfurt jüngst geäußerten Auffassung, dass eine Verlegung des Wohnsitzes, um der Schulpflicht zu entgehen, eine Einschränkung der elterlichen Rechte unter keinem Gesichtspunkt rechtfertigen könne (Beschluss vom 15.08.2014 - 6 UF 30/14 -, FamRZ 2014, 1857, 1859), gefolgt werden kann.

  • OLG Karlsruhe, 25.01.2023 - 5 UF 188/22

    Sorgerechtliche Maßnahmen bei Schulverweigerung

    Verfassungsrechtliche Bedenken bestehen insoweit weder gegen die Schulpflicht noch - im Grundsatz - gegen familiengerichtliche Maßnahmen, mit denen die Schulpflicht nach Maßgabe der §§ 1666, 1666a BGB durchgesetzt werden soll (BGH vom 17.10.2007 - XII ZB 42/07, FamRZ 2008, 45, juris Rn. 13; Senat vom 25.08.2022 - 5 UFH 3/22, FamRZ 2022, 1857, juris Rn. 28 f.; KG vom 15.07.2022 - 13 UF 67/22, FamRZ 2022, 1619, 1620; OLG Celle vom 02.06.2021 - 21 UF 205/20, FamRZ 2022, 111, juris Rn. 22 m.w.N.; OLG Nürnberg vom 15.09.2015 - 9 UF 542/15, FamRZ 2016, 564, juris Rn. 13; OLG Köln vom 02.12.2014 - 4 UF 97/13, FamRZ 2015, 675, juris Rn. 4; OLG Frankfurt a.M. vom 15.08.2014 - 6 UF 30/14, FamRZ 2014, 1857, juris Rn. 14).
  • OLG Hamm, 11.10.2019 - 3 UF 116/19

    Vereitelung des Schulbesuchs von Kindern durch die Eltern

    Dieselbe Ansicht vertritt das Oberlandesgericht Frankfurt (FamRZ 2014, 1857 f.), auch wenn in dem dort entschiedenen Fall aus Gründen der Verhältnismäßigkeit die sorgerechtlichen Maßnahmen aufgehoben worden sind (vgl. hierzu auch OLG Nürnberg, FamRZ 2017, 454 ff.).
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Rechtsprechung
   OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,57269
OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14 (https://dejure.org/2014,57269)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21.11.2014 - 6 UF 30/14 (https://dejure.org/2014,57269)
OLG Hamm, Entscheidung vom 21. November 2014 - 6 UF 30/14 (https://dejure.org/2014,57269)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    FamFG § 128 Abs. 1; VersAusglG § 5 Abs. 2
    Berücksichtigung der Verringerung des Kapitalwerts eines Versorgungsanrechts aufgrund Rentenbeginns zwischen Ende der Ehezeit und Entscheidung über den Versorgungsausgleich

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 29.02.2012 - XII ZB 609/10

    Versorgungsausgleich: Konkrete Bewertung einer fondsgebundenen privaten

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14
    Von der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sind nachehezeitliche Veränderungen, soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen - wie etwa späterer beruflicher Aufstieg des Versicherten oder zusätzlicher persönlicher Einsatz aber auch vorzeitiger Ruhestand (vgl. hierzu BGH - XII ZB 609/10 - Beschluss vom 29.02.2012, zitiert nach juris Rn. 24, BGH - XII ZB 599/10 - Beschluss vom 07.03.2012, zitiert nach juris Rn. 15 ff.) - nicht erfasst.

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kommt es für die Berücksichtigung nachehezeitlicher Veränderungen im Sinne von § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG darauf an, ob durch sie der Ehezeitanteil selbst rückwirkend verändert wird oder ob eine nachehezeitliche Entwicklung eintritt, die den Ehezeitanteil unverändert belässt (BGH - XII ZB 609/10 - Beschluss vom 29.02.2012, zitiert nach juris Rn. 24).

    Für den Fall eines nachehezeitlichen Wertverlustes einer fondsgebundenen privaten Altersversorgung hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass sich ein Wertverlust im Gegensatz zu einem nachehezeitlichen Zuwachs auf den Ehezeitanteil des Anrechts auswirke, wobei die Entwicklung sogar so weit gehen könne, dass ein späterer Wert deutlich hinter dem Ehezeitanteil zurück bleibe und sogar weniger als der (hälftige) Ausgleichswert bei Ende der Ehezeit vorhanden sei (BGH - XII ZB 609/10 - Beschluss vom 29.02.2012, zitiert nach juris Rn. 28).

    Daher könnten im Zeitpunkt der letzten tatrichterlichen Entscheidung nur noch dem Versorgungsausgleich unterfallende Anrechte in diesen einbezogen werden (BGH - XII ZB 609/10 - Beschluss vom 29.02.2012, zitiert nach juris Rn. 28).

    Richtig ist zwar, dass ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert des Versorgungsanrechts bei der gebotenen Halbteilung grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 29.02.2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694, zitiert nach juris Rn. 26; OLG Schleswig, Beschl. v. 23.07.2013 - 10 UF 205/12, FamRZ 2014, 128, zitiert nach juris Rn. 48).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (Beschl. v. 29.02.2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694, zitiert nach juris Rn. 31) bleibt der nachehezeitliche Wertverlust insoweit unberücksichtigt, als eine gegenläufige Entwicklung eingesetzt hat, die den nachehezeitlichen Wertverlust wieder auffängt.

  • BGH, 07.03.2012 - XII ZB 599/10

    Versorgungsausgleichsverfahren: Beschwerdebefugnis eines berufsständischen

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14
    Von der Ausnahmevorschrift des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG sind nachehezeitliche Veränderungen, soweit sie auf neu hinzugetretenen individuellen Umständen beruhen - wie etwa späterer beruflicher Aufstieg des Versicherten oder zusätzlicher persönlicher Einsatz aber auch vorzeitiger Ruhestand (vgl. hierzu BGH - XII ZB 609/10 - Beschluss vom 29.02.2012, zitiert nach juris Rn. 24, BGH - XII ZB 599/10 - Beschluss vom 07.03.2012, zitiert nach juris Rn. 15 ff.) - nicht erfasst.

    Die diesen Erwägungen zu Grunde liegenden Wertungen rechtfertigen die Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG auch auf die Verringerung des Kapitalwertes infolge der zwischen Ende der Ehezeit und Entscheidung über den Versorgungsausgleich geleisteten regulären Versorgungszahlungen, da diese Verringerung des Kapitalwertes - anders als im Fall vorzeitigen Rentenbezugs (vgl. hierzu BGH - XII ZB 599/10 - Beschluss vom 07.03.2012, zitiert nach juris Rn. 15 ff.) - bereits in der Ehezeit angelegt war (ebenso OLG Köln - 4 UF 126/12 - Beschluss vom 15.01.2013, zitiert nach juris Rn. 13).

  • OLG Köln, 15.01.2013 - 4 UF 126/12

    Entscheidung über den Versorgungsausgleich hinsichtlich eines Anrechts in der

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14
    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe etwa BGH - XII ZB 546/10 - Beschluss vom 07.09.2011, zitiert nach juris Rn. 17, 25), es könne nur derjenige Anteil der Versorgung geteilt werden, der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden sei, müsse die Verringerung des Barwertes durch Zahlungen sowie die Werterhöhung durch die Verzinsung nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG berücksichtigt werden, weil es sich um tatsächliche Veränderungen handele, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkten (OLG Hamm - 10 UF 278/11 - Beschluss vom 25.01.2013, zitiert nach juris Rn. 26 ff., siehe auch OLG Köln - 4 UF 126/12 - Beschluss vom 15.01.2013, zitiert nach juris Rn. 9 ff., OLG Schleswig - 10 UF 205/12 - Beschluss vom 23.07.2013, zitiert nach juris Rn. 44 ff., siehe auch Borth, FamRZ 2011, 1773 ff., ders., Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 646; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 73 ff.; Bergner, FamFR 2012, 97 ff., 505 ff.).

    Die diesen Erwägungen zu Grunde liegenden Wertungen rechtfertigen die Anwendung des § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG auch auf die Verringerung des Kapitalwertes infolge der zwischen Ende der Ehezeit und Entscheidung über den Versorgungsausgleich geleisteten regulären Versorgungszahlungen, da diese Verringerung des Kapitalwertes - anders als im Fall vorzeitigen Rentenbezugs (vgl. hierzu BGH - XII ZB 599/10 - Beschluss vom 07.03.2012, zitiert nach juris Rn. 15 ff.) - bereits in der Ehezeit angelegt war (ebenso OLG Köln - 4 UF 126/12 - Beschluss vom 15.01.2013, zitiert nach juris Rn. 13).

  • OLG Schleswig, 29.07.2013 - 10 UF 205/12

    Versorgungsausgleich; betriebliche Altersrenten; Halbteilungsgrundsatz

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14
    Richtig ist zwar, dass ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert des Versorgungsanrechts bei der gebotenen Halbteilung grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG zu berücksichtigen ist (BGH, Beschl. v. 29.02.2012 - XII ZB 609/10 - FamRZ 2012, 694, zitiert nach juris Rn. 26; OLG Schleswig, Beschl. v. 23.07.2013 - 10 UF 205/12, FamRZ 2014, 128, zitiert nach juris Rn. 48).

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung des OLG Schleswig vom 23.07.2013 (10 UF 205/12 - FamRZ 2014, 128, zitiert nach juris Rn. 48).

  • OLG Köln, 21.11.2013 - 21 UF 71/13

    Berücksichtigung des Kapitalverzehrs einer bereits vor der Entscheidung über den

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14
    aa) So wird vertreten, dass die Teilung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen zum Stichtag Ehezeitende - soweit keine Doppelverwertung vorliegt - keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes darstelle, auch wenn hierdurch das Recht des Ausgleichspflichtigen ab Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich überproportional gekürzt werde (OLG Frankfurt - 5 UF 90/00 - Beschluss vom 26.01.2012, zitiert nach juris Rn. 24; KG - 17 UF 62/12 - Beschluss vom 13.08.2012, zitiert nach juris, Rn. 4, 7; OLG Köln - 21 UF 71/13 - Beschluss vom 21.11.2013, zitiert nach juris Rn. 13 ff., siehe auch Hauß, FPR 2011, 26, 29 f., ders. FPR 2011, 513, 514f.).
  • OLG Hamm, 25.01.2013 - 10 UF 278/11

    Berücksichtigung des Kapitalverzehrs zwischen Ehezeitende und Rechtskraft des

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14
    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe etwa BGH - XII ZB 546/10 - Beschluss vom 07.09.2011, zitiert nach juris Rn. 17, 25), es könne nur derjenige Anteil der Versorgung geteilt werden, der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden sei, müsse die Verringerung des Barwertes durch Zahlungen sowie die Werterhöhung durch die Verzinsung nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG berücksichtigt werden, weil es sich um tatsächliche Veränderungen handele, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkten (OLG Hamm - 10 UF 278/11 - Beschluss vom 25.01.2013, zitiert nach juris Rn. 26 ff., siehe auch OLG Köln - 4 UF 126/12 - Beschluss vom 15.01.2013, zitiert nach juris Rn. 9 ff., OLG Schleswig - 10 UF 205/12 - Beschluss vom 23.07.2013, zitiert nach juris Rn. 44 ff., siehe auch Borth, FamRZ 2011, 1773 ff., ders., Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 646; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 73 ff.; Bergner, FamFR 2012, 97 ff., 505 ff.).
  • OLG Frankfurt, 26.01.2012 - 5 UF 90/00

    Versorgungsausgleich: Zur tatsächlichen Veränderung im Sinne von § 5 II 2

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14
    aa) So wird vertreten, dass die Teilung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen zum Stichtag Ehezeitende - soweit keine Doppelverwertung vorliegt - keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes darstelle, auch wenn hierdurch das Recht des Ausgleichspflichtigen ab Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich überproportional gekürzt werde (OLG Frankfurt - 5 UF 90/00 - Beschluss vom 26.01.2012, zitiert nach juris Rn. 24; KG - 17 UF 62/12 - Beschluss vom 13.08.2012, zitiert nach juris, Rn. 4, 7; OLG Köln - 21 UF 71/13 - Beschluss vom 21.11.2013, zitiert nach juris Rn. 13 ff., siehe auch Hauß, FPR 2011, 26, 29 f., ders. FPR 2011, 513, 514f.).
  • KG, 13.08.2012 - 17 UF 62/12

    Versorgungsausgleich: Interne Teilung von kapitalgedeckten Anrechten der

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14
    aa) So wird vertreten, dass die Teilung der Versorgung des Ausgleichspflichtigen zum Stichtag Ehezeitende - soweit keine Doppelverwertung vorliegt - keine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes darstelle, auch wenn hierdurch das Recht des Ausgleichspflichtigen ab Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich überproportional gekürzt werde (OLG Frankfurt - 5 UF 90/00 - Beschluss vom 26.01.2012, zitiert nach juris Rn. 24; KG - 17 UF 62/12 - Beschluss vom 13.08.2012, zitiert nach juris, Rn. 4, 7; OLG Köln - 21 UF 71/13 - Beschluss vom 21.11.2013, zitiert nach juris Rn. 13 ff., siehe auch Hauß, FPR 2011, 26, 29 f., ders. FPR 2011, 513, 514f.).
  • BGH, 07.09.2011 - XII ZB 546/10

    Versorgungsausgleich: Verzinsung des Ausgleichswertes beim Vollzug der externen

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14
    Unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (siehe etwa BGH - XII ZB 546/10 - Beschluss vom 07.09.2011, zitiert nach juris Rn. 17, 25), es könne nur derjenige Anteil der Versorgung geteilt werden, der zum Zeitpunkt der Entscheidung noch vorhanden sei, müsse die Verringerung des Barwertes durch Zahlungen sowie die Werterhöhung durch die Verzinsung nach § 5 Abs. 2 S. 2 VersAusglG berücksichtigt werden, weil es sich um tatsächliche Veränderungen handele, die auf den Ehezeitanteil zurückwirkten (OLG Hamm - 10 UF 278/11 - Beschluss vom 25.01.2013, zitiert nach juris Rn. 26 ff., siehe auch OLG Köln - 4 UF 126/12 - Beschluss vom 15.01.2013, zitiert nach juris Rn. 9 ff., OLG Schleswig - 10 UF 205/12 - Beschluss vom 23.07.2013, zitiert nach juris Rn. 44 ff., siehe auch Borth, FamRZ 2011, 1773 ff., ders., Versorgungsausgleich, 7. Auflage 2014, Rn. 646; Gutdeutsch/Hoenes/Norpoth, FamRZ 2012, 73 ff.; Bergner, FamFR 2012, 97 ff., 505 ff.).
  • AG Dortmund, 05.02.2014 - 111 F 6520/04

    Bewertung eines Anrechts zum Versorgungsausgleich i.R.d. Scheidung

    Auszug aus OLG Hamm, 21.11.2014 - 6 UF 30/14
    Auf die Beschwerden des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird der am 05.02.2014 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dortmund (111 F 6520/04) im Ausspruch über den Versorgungsausgleich teilweise abgeändert und im Hinblick auf das Anrecht des Antragstellers bei der O.Bank wie folgt neu gefasst:.
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