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   OLG Saarbrücken, 30.07.2010 - 6 UF 52/10   

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https://dejure.org/2010,4620
OLG Saarbrücken, 30.07.2010 - 6 UF 52/10 (https://dejure.org/2010,4620)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30.07.2010 - 6 UF 52/10 (https://dejure.org/2010,4620)
OLG Saarbrücken, Entscheidung vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 (https://dejure.org/2010,4620)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Rechtsprechungsdatenbank Saarland

    § 1671 Abs 1 BGB, § 1671 Abs 2 Nr 2 BGB, Art 6 Abs 2 S 1 GG
    Elterliche Sorge: Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei gewalttätigen Angriffen eines Elternteils auf den anderen Elternteil

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil wegen Gewalttätigkeit des anderen Elternteils

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil wegen Gewalttätigkeit des anderen Elternteils

  • rechtsportal.de

    Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf einen Elternteil wegen Gewalttätigkeit des anderen Elternteils

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2011, 120
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (17)

  • BGH, 12.12.2007 - XII ZB 158/05

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei völliger Zerrüttung der

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.07.2010 - 6 UF 52/10
    Dabei setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten (BVerfGE 107, 150; BVerfG FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592).

    Genauso wenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei (vgl. BVerfGE 107, 150; BGH FamRZ 2008, 592; 1999, 1646).

    Besteht zwischen den Eltern in den Grundlinien der Erziehung Einvernehmen und streiten sie nur über Nebenfragen, so besteht ebenso wenig Anlass, die gemeinsame Sorge aufzuheben, wie wenn unbeschadet bestehender Meinungsverschiedenheiten eine Kooperation auf der Elternebene noch möglich ist (BGH FamRZ 2008, 592).

    Denn aufgrund des "ethischen Vorrangs", der dem Idealbild einer von beiden Elternteilen auch nach ihrer Trennung verantwortungsbewusst im Kindesinteresse ausgeübten gemeinschaftlichen elterlichen Sorge einzuräumen ist, ist eine Verpflichtung der Eltern zum Konsens nicht zu bestreiten (BGH FamRZ 2008, 592).

    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (BGH FamRZ 2008, 592).

    Hat das Familiengericht hiernach zu Recht die gemeinsame elterliche Sorge vollständig aufgehoben, so findet es ebenfalls vollumfänglich die Billigung des Senats, dass und warum es - auf der zweiten Prüfungsebene des § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB (vgl. dazu BGH FamRZ 2008, 592) - gerade der Mutter die Alleinsorge übertragen hat.

  • BVerfG, 29.01.2003 - 1 BvL 20/99

    Gemeinsame elterliche Sorge nichtverheirateter Eltern für nichteheliche Kinder

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.07.2010 - 6 UF 52/10
    Der Schutz des Elternrechts, der dem Vater und der Mutter gleichermaßen zukommt, erstreckt sich auf die wesentlichen Elemente des Sorgerechts (vgl. BVerfGE 107, 150; 84, 168).

    Dabei setzt die gemeinsame Ausübung der Elternverantwortung eine tragfähige soziale Beziehung zwischen den Eltern voraus, erfordert ein Mindestmaß an Übereinstimmung zwischen ihnen und hat sich am Kindeswohl auszurichten (BVerfGE 107, 150; BVerfG FamRZ 2004, 354; BGH FamRZ 2008, 592).

    Insbesondere auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 107, 150; 92, 158; BVerfG, Beschluss vom 10. März 2010 - 1 BvQ 4/10 -, juris).

    Genauso wenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei (vgl. BVerfGE 107, 150; BGH FamRZ 2008, 592; 1999, 1646).

  • OLG Saarbrücken, 18.02.2010 - 6 UF 96/09

    Sorgerechtsbeeinträchtigende Maßnahmen: Entziehung der elterlichen Sorge und

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.07.2010 - 6 UF 52/10
    Der Senat hat unter den gegebenen Umständen von einer persönlichen Anhörung der Eltern und des Kindes in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil der zu beurteilende Sachverhalt erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden ist und von einer erneuten Anhörung hier keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal der anwaltlich vertretene Vater keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit - von ihm auch nicht angeregter - erneuter Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2010 - 6 UF 96/09 - , vom 17. Dezember 2009 - 6 UF 92/09 - und vom 16. Dezember 2009 - 6 UF 90/09 -, FamRZ 2010, 1092).
  • VerfGH Berlin, 24.08.2000 - VerfGH 17/00

    Fachgerichtliche Übertragung des Sorgerechts von Kindesmutter auf einen Vormund -

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.07.2010 - 6 UF 52/10
    Der Senat hat unter den gegebenen Umständen von einer persönlichen Anhörung der Eltern und des Kindes in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil der zu beurteilende Sachverhalt erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden ist und von einer erneuten Anhörung hier keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal der anwaltlich vertretene Vater keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit - von ihm auch nicht angeregter - erneuter Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2010 - 6 UF 96/09 - , vom 17. Dezember 2009 - 6 UF 92/09 - und vom 16. Dezember 2009 - 6 UF 90/09 -, FamRZ 2010, 1092).
  • OLG Saarbrücken, 16.12.2009 - 6 UF 90/09

    Entziehung der elterlichen Sorge wegen Erziehungsunfähigkeit der in einer

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.07.2010 - 6 UF 52/10
    Der Senat hat unter den gegebenen Umständen von einer persönlichen Anhörung der Eltern und des Kindes in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil der zu beurteilende Sachverhalt erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden ist und von einer erneuten Anhörung hier keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal der anwaltlich vertretene Vater keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit - von ihm auch nicht angeregter - erneuter Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2010 - 6 UF 96/09 - , vom 17. Dezember 2009 - 6 UF 92/09 - und vom 16. Dezember 2009 - 6 UF 90/09 -, FamRZ 2010, 1092).
  • BVerfG, 29.11.1983 - 2 BvR 704/83

    Verfassungsmäßigkeit - Mündel - Willkürverbot - Absehen von weiterer mündlicher

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.07.2010 - 6 UF 52/10
    Der Senat hat unter den gegebenen Umständen von einer persönlichen Anhörung der Eltern und des Kindes in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil der zu beurteilende Sachverhalt erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden ist und von einer erneuten Anhörung hier keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal der anwaltlich vertretene Vater keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit - von ihm auch nicht angeregter - erneuter Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschlüsse vom 18. Februar 2010 - 6 UF 96/09 - , vom 17. Dezember 2009 - 6 UF 92/09 - und vom 16. Dezember 2009 - 6 UF 90/09 -, FamRZ 2010, 1092).
  • BGH, 29.09.1999 - XII ZB 3/99

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des alleinigen

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.07.2010 - 6 UF 52/10
    Genauso wenig kann vermutet werden, dass die gemeinsame Sorge nach der Trennung der Eltern im Zweifel die für das Kind beste Form der Wahrnehmung elterlicher Verantwortung sei (vgl. BVerfGE 107, 150; BGH FamRZ 2008, 592; 1999, 1646).
  • BVerfG, 07.03.1995 - 1 BvR 790/91

    Adoption II

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.07.2010 - 6 UF 52/10
    Insbesondere auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 107, 150; 92, 158; BVerfG, Beschluss vom 10. März 2010 - 1 BvQ 4/10 -, juris).
  • BVerfG, 10.03.2010 - 1 BvQ 4/10

    Ablehnung des Erlasses einer eA, die Übertragung des Sorgerechts auf den

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.07.2010 - 6 UF 52/10
    Insbesondere auch für den Fall, dass die Voraussetzungen für eine gemeinsame Wahrnehmung der Sorge fehlen, bedarf das Elternrecht der gesetzlichen Ausgestaltung (vgl. BVerfGE 107, 150; 92, 158; BVerfG, Beschluss vom 10. März 2010 - 1 BvQ 4/10 -, juris).
  • OLG Saarbrücken, 26.08.2009 - 6 UF 68/09

    Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge bei versuchtem Tötungsdelikt

    Auszug aus OLG Saarbrücken, 30.07.2010 - 6 UF 52/10
    Muss hiernach die gemeinsame elterliche Sorge aufgehoben werden, so haben sich die Gerichte allerdings nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes mit Teilentscheidungen - als milderes Mittel - zu begnügen, wo immer dies dem Kindeswohl Genüge tut (vgl. BVerfG FamRZ 2004, 1015; BGH FamRZ 2005, 1167; vgl. zum Ganzen auch Senatsbeschluss vom 26. August 2009 - 6 UF 68/09 -, FamRZ 2010, 385 m.w.N.).
  • BVerfG, 03.11.1982 - 1 BvL 25/80

    Verfassungswidrigkeit des § 1671 Abs. 4 Satz 1 BGB

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 332/86

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Auslegung des § 1632 Abs. 4 BGB

  • BVerfG, 07.05.1991 - 1 BvL 32/88

    Sorgerecht für nichteheliche Kinder

  • BVerfG, 27.06.2008 - 1 BvR 311/08

    Verletzung von Art 6 Abs 2 S 1 GG durch Ablehnung der Abänderung einer

  • BGH, 11.05.2005 - XII ZB 33/04

    Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil allein wegen Uneinigkeit

  • BVerfG, 18.12.2003 - 1 BvR 1140/03

    Zur elterlichen Sorge für Kinder aus geschiedener Ehe

  • BVerfG, 01.03.2004 - 1 BvR 738/01

    Unzureichende Berücksichtigung des Elternrechts des Vaters bei Übertragung des

  • OLG Saarbrücken, 08.09.2014 - 6 UF 70/14

    Sorgerechtsentscheidung: Vorzug der Alleinsorge eines Elternteils vor der

    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (Vgl. BVerfGE 127, 132; BGH FamRZ 2008, 592; vgl. zum Ganzen auch Senatsbeschlüsse vom 26. August 2009 - 6 UF 68/09 -, FamRZ 2010, 385, vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, ZKJ 2010, 452, und vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326, jeweils m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 11.05.2015 - 6 UF 18/15

    Sorgerechtsverfahren: Voraussetzungen der Aufhebung der gemeinsamen Sorge und

    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (Vgl. BVerfGE 127, 132; BGH FamRZ 2008, 592; vgl. zum Ganzen auch Senatsbeschlüsse vom 26. August 2009 - 6 UF 68/09 -, FamRZ 2010, 385, vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, ZKJ 2010, 452, und vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326, jeweils m.w.N.).

    Diesen setzt § 1671 Abs. 1 BGB indes ausweislich seines Wortlauts zwingend voraus (dazu Senatsbeschlüsse vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326, und vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, ZKJ 2010, 452; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Dezember 2011 - 9 UF 135/11 -, FamRZ 2012, 1064; Völker/Clausius, a.a.O., § 1, Rz. 253).

  • OLG Saarbrücken, 05.11.2018 - 6 UF 82/18

    Übertragung der Alleinsorge auf einen Elternteil auf einen dahingehenden

    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (Vgl. BVerfGE 127, 132; BGH FamRZ 2008, 592; vgl. zum Ganzen auch Senatsbeschlüsse vom 26. August 2009 - 6 UF 68/09 -, FamRZ 2010, 385, vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, ZKJ 2010, 452, und vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326, jeweils m.w.N.).

    Diesen setzt § 1671 Abs. 1 BGB indes ausweislich seines Wortlauts zwingend voraus (siehe dazu Senatsbeschlüsse vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326, und vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, ZKJ 2010, 452; Beschluss des 9. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 5. Dezember 2011 - 9 UF 135/11 -, FamRZ 2012, 1064; Völker/Clausius, a.a.O., § 1, Rz. 253).

  • OLG Saarbrücken, 01.04.2011 - 6 UF 6/11

    Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil wegen

    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (BGH FamRZ 2008, 592; vgl. zum Ganzen auch Senatsbeschlüsse vom 26. August 2009 - 6 UF 68/09 -, FamRZ 2010, 385, vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, juris, und vom 5. Januar 2011 - 6 UF 96/10 -, jeweils m.w.N.).

    Eine auf § 1671 Abs. 2 Nr. 2 BGB gegründete Übertragung der Alleinsorge oder Teilbereiche derer auf den Vater kommt schon mangels eines dahingehenden Antrags des Vaters, den § 1671 Abs. 1 BGB ausweislich seines Wortlauts zwingend voraussetzt (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, juris; Völker/Clausius, Sorge- und Umgangsrecht in der Praxis, 4. Aufl. 2011, § 1, Rz. 273), nicht in Betracht, zumal die Mutter bereits das Aufenthaltsbestimmungsrecht für A. innehat, sich dessen Änderung daher - was das Familiengericht zutreffend erkannt hat - nach dem Maßstab des (offensichtlich gemeint:) § 1696 Abs. 1 BGB richten würde (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 21. Februar 2011 - 6 UF 150/10 - m.w.N.).

    Von einer erneuten Anhörung sind bei den hier obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten, zumal der anwaltlich vertretene Vater keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit erneuter Anhörung sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, juris m.w.N.).

  • OLG Saarbrücken, 18.12.2023 - 6 UF 115/23
    Wenn angesichts der Entwicklungen in der Vergangenheit die begründete Besorgnis besteht, dass die Eltern auch in Zukunft nicht in der Lage sein werden, ihre Streitigkeiten in wesentlichen Bereichen der elterlichen Sorge konstruktiv und ohne gerichtliche Auseinandersetzungen beizulegen, ist die erzwungene Aufrechterhaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge dem Kindeswohl nicht zuträglich (BVerfGE 127, 132; BGH FamRZ 2008, 592; vgl. zum Ganzen auch Senatsbeschlüsse vom 29. März 2019 - 6 UF 20/19 -, vom 26. August 2009 - 6 UF 68/09 -, FamRZ 2010, 385, vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, ZKJ 2010, 452, und vom 1. April 2011 - 6 UF 6/11 -, FF 2011, 326, jeweils m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 06.04.2011 - 6 UF 40/11

    Einstweilige Regelung des Aufenthaltsbestimmungsrechts: Berücksichtigung der

    Der Senat sieht bei den gegebenen Umständen nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Eltern und des Kindes in der Beschwerdeinstanz ab, weil von einer erneuten Anhörung bei den hier obwaltenden Gegebenheiten keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, juris m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 24.01.2011 - 6 UF 116/10

    Umgangsrecht: Wohlverhaltenspflicht des betreuenden Elternteils bei einem

    Der Senat hat unter den gegebenen Umständen nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Wiederholung der bereits vom Familiengericht durchgeführten mündlichen Anhörung der Beteiligten in der Beschwerdeinstanz abgesehen, weil von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal die anwaltlich vertretene Mutter keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit - von ihr auch nicht angeregter - erneuter Anhörung sprechen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, juris, m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 04.01.2011 - 6 UF 132/10

    Gerichtliche Umgangsregelung: Kriterien für die Festlegung des Umgangsrechts;

    Der Senat hat nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von der Wiederholung der bereits vom Familiengericht durchgeführten mündlichen Anhörung der Eltern und des Kindes abgesehen, weil von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal der anwaltlich vertretene Vater keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit - von ihm auch nicht angeregter - erneuter Anhörung sprechen (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, juris, m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 20.01.2011 - 6 UF 106/10

    Gemeinsame elterliche Sorge: Kriterien zur Übertragung des alleinigen

    Der Senat sieht unter den gegebenen Umständen nach § 68 Abs. 3 S. 2 FamFG von einer persönlichen Anhörung der Eltern und des Kindes in der Beschwerdeinstanz ab, weil der zu beurteilende Sachverhalt erstinstanzlich verfahrensfehlerfrei und umfassend aufgeklärt worden ist und von einer erneuten Anhörung hier keine weitergehenden Erkenntnisse zu erwarten sind, zumal die anwaltlich vertretene Mutter keine neuen entscheidungserheblichen Gesichtspunkte vorgetragen hat, die für die Sachdienlichkeit erneuter - von der Mutter auch nicht angeregter - Anhörung der Eltern und Kinder sprechen (vgl. BVerfG FamRZ 1984, 139; VerfGH Berlin FamRZ 2001, 848; Senatsbeschluss vom 30. Juli 2010 - 6 UF 52/10 -, juris m.w.N.).
  • OLG Saarbrücken, 05.12.2011 - 9 UF 135/11

    Elterliche Sorge: Übertragung des Sorgerechts auf einen Elternteil wegen

    Mit Blick auf die Zerrüttung der sozialen Beziehung der Kindeseltern und der damit verbundenen Einschränkung der Kommunikationsfähigkeit zwischen beiden Parteien steht zu befürchten, dass sich bei Zuerkennung einer gemeinsamen Sorge entgegen dem Willen der Kindesmutter zusätzliche Spannungsfelder ergeben, die zwangsläufig zu nicht unerheblichen Belastungen für die betroffenen Kinder führen (vgl. auch BGH, FamRZ 2008, 592, 593; Saarländisches Oberlandesgericht. 6. Zivilsenat, Beschl.v. 30. Juli 2010, 6 UF 52/10).
  • OLG Saarbrücken, 30.09.2010 - 6 UF 86/10

    Sorgerechtsverfahren: Anforderungen an die Gestaltung eines Eilverfahrens;

  • OLG Saarbrücken, 13.10.2014 - 6 UF 93/14

    Umgangsrecht: Anordnung eines Wechselmodells gegen den Willen eines Elternteils

  • OLG Saarbrücken, 21.01.2013 - 6 UF 8/13

    Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Übertragung des

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