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   OLG Düsseldorf, 12.01.2001 - 6 UF 71/00   

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https://dejure.org/2001,2733
OLG Düsseldorf, 12.01.2001 - 6 UF 71/00 (https://dejure.org/2001,2733)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.01.2001 - 6 UF 71/00 (https://dejure.org/2001,2733)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. Januar 2001 - 6 UF 71/00 (https://dejure.org/2001,2733)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterhalt; Betreuungsaufwand; Unterhaltsanspruch; Unterhaltspflicht ; Unterhaltsverpflichtung ; Naturalunterhalt ; Berechnung des Unterhalts

  • Judicialis

    BGB §§ 1601 ff.; ; BGB § 1629 Abs. 2 Satz 2; ; BGB § 1610; ; ZPO § 92 Abs. 1; ; ZPO § 708 Nr. 10; ; ZPO § 713

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berechnung des Bedarfs eines minderjährigen Kindes bei einem strikten Wechselmodell mit gleichen Betreuungsanteilen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsanmerkung)

    Kindesunterhalt - Barunterhaltspflicht beider Eltern bei geteilter Betreuung und Versorgung des gemeinsamen Kindes

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2001, 3344
  • MDR 2001, 633
  • FamRZ 2001, 1235 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • BGH, 21.12.2005 - XII ZR 126/03

    Barunterhaltspflicht von sich in der Betreuung eines Kindes abwechselnden Eltern

    In solchen Fällen wird eine anteilige Barunterhaltspflicht der Eltern in Betracht kommen, weil sie auch für den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen (OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 74, 75 und NJW 2001, 3344, 3345; Wendl/Scholz aaO § 2 Rdn. 226 und 316 b; MünchKomm/Luthin aaO § 1606 Rdn. 34; Büttner NJW 1999, 2315, 2322 f.; Luthin/Schumacher Handbuch des Unterhaltsrechts 10. Aufl. Rdn. 3174; Kalthoener/Büttner/Niepmann Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 148; Scholz/Stein/Erdrich Familienrecht Teil I Rdn. 155; Eschenbruch/Wohlgemuth Der Unterhaltsprozess 3. Aufl. Rdn. 3135; Gerhardt in Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 5. Aufl. 6. Kap. Rdn. 154; Weinreich/Klein aaO § 1606 Rdn. 42; Hoppenz/Hülsmann Familiensachen 8. Aufl. § 1606 Rdn. 15; Schwab/Borth Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. V Rdn. 58; Erman/Hammermann aaO § 1606 Rdn. 11).

    Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalunterhaltsleistungen aufzukommen (vgl. zur Berechnung etwa OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 74 ff. und NJW 2001, 3344 ff.; Eschenbruch/Wohlgemuth aaO Rdn. 3135).

  • OLG Köln, 21.03.2014 - 4 UF 1/14

    Bestellung eines Ergänzungspflegers zur Vertretung des Kindes in einem

    Der vereinzelt gebliebenen gegenteiligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung, für das Obhutsverhältnis im Sinne von § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB genüge es, dass der Anteil des Elternteils an der Betreuung und Versorgung des minderjährigen Kindes den Anteil des anderen Elternteils nur geringfügig übersteige ( OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.01.2001 - 6 UF 71/00 - zitiert nach Juris Rn. 14 ) vermag sich der Senat in Anbetracht der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung im Interesse einer einheitlichen wie auch praktikablen Gesetzesanwendung nicht anzuschließen.
  • KG, 26.02.2010 - 13 UF 97/09

    Trennungsunterhalt: Zubilligung eines Betreuungsbonus für den

    Wechseln sich Eltern bei der Betreuung ihrer Kinder so ab, dass auf jeden von ihnen in etwa die Hälfte der Pflege und Versorgung entfällt, kommt eine anteilige Barunterhaltspflicht beider Eltern in Betracht, weil sie auch für den Betreuungsunterhalt nur anteilig aufkommen (BGH FamRZ 2006, 1015; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 74, 75 und NJW 2001, 3344, 3345; Wendl/Staudigl-Klinkhammer, aaO § 2 Rdn. 316 b; Büttner NJW 1999, 2315; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts 9. Aufl. Rdn. 148).

    Für den so ermittelten Bedarf haben die Eltern anteilig nach ihren Einkommensverhältnissen und unter Berücksichtigung der erbrachten Naturalunterhaltsleistungen aufzukommen (BGH FamRZ 2006, 1015; OLG Düsseldorf NJW-RR 2000, 74 ff. und NJW 2001, 3344 ff).

  • OLG Karlsruhe, 05.12.2005 - 2 UF 10/05

    Kindesunterhalt: Unterhaltsberechnung bei abwechselnder Betreuung des Kindes

    Sodann wird berücksichtigt, dass das minderjährige Kind - eben im Unterschied zum Volljährigen - von jedem Elternteil bereits Naturalunterhalt in gleichem Umfang erhält; dieser in Natur gedeckte Anteil des Unterhaltsbedarfs wird geschätzt und auf den zuvor berechneten Haftungsanteil jeweils angerechnet (so OLG Düsseldorf NJW 2001, 3344; auf diese Entscheidung Bezug nehmend Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 316b; ebenso wohl FA-FamR/Gerhardt, 5. Aufl., 6. Kap. Rdnr. 154 i.V. Rdnr. 159, Lösung Fall c).
  • OLG Bamberg, 27.07.2004 - 2 UF 25/04

    Voraussetzungen des familienrechtlichen Zahlungsanspruchs auf laufenden sowie

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  • AG Freiburg, 28.10.2005 - 43 F 217/03

    Kindesunterhalt: Berechnung von Kindesunterhaltsansprüchen bei Praktizierung

    So hat auch das OLG Düsseldorf (NJW 2001, 3344) ein geringfügiges Überwiegen des Betreuungsanteils als Voraussetzung der Anwendung von § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB ausreichen lassen, da bei Praktizierung eines strikten Wechselmodells der Sinn dieser Vorschrift, die Notwendigkeit einen Ergänzungspfleger zu bestellen oder ein sorgerechtliches Verfahren vorzuschalten, zu vermeiden, auf andere Weise nicht erreicht werden könne.
  • OLG Karlsruhe, 22.03.2006 - 16 WF 46/06

    Geltendmachung von Kindesunterhaltsansprüchen durch den betreuenden Elternteil

    Streitig ist, ob ein geringfügig höherer Betreuungsanteil eines Elternteils für eine Prozessführungsbefugnis genügt (bejahend: OLG Düsseldorf NJW 2001, 3344; Palandt/Diederichsen, BGB, 65. Auflage, Rdnr. 31 zu § 1629 BGB; Hoppenz/van Els, Familiensachen. 8. Auflage, A I, Rdnr. 16 zu § 1629 BGB; verneinend: KG FamRZ 2003, 53; OLG München FamRZ 2003, 248; Johannsen/Jaeger, Eherecht, 4. Auflage, Rdnr. 6 zu § 1629 BGB, Münchener Kommentar/Huber, 4. Auflage 2002, Rdnr. 88 zu § 1629 BGB).
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