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   VGH Hessen, 10.02.1999 - 6 UZ 371/98.A   

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VGH Hessen, 10.02.1999 - 6 UZ 371/98.A (https://dejure.org/1999,6336)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10.02.1999 - 6 UZ 371/98.A (https://dejure.org/1999,6336)
VGH Hessen, Entscheidung vom 10. Februar 1999 - 6 UZ 371/98.A (https://dejure.org/1999,6336)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 78 Abs 3 Nr 3 AsylVfG, § 104 Abs 3 S 2 VwGO, § 138 Nr 3 VwGO
    Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung - Verdichtung zu einer Wiedereröffnungspflicht

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ESVGH 49, 164
  • NVwZ-RR 1999, 540 (Ls.)
  • DVBl 1999, 1002 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 55.88

    Voraussetzungen für eine Bewilligung von Prozesskostenhilfe

    Auszug aus VGH Hessen, 10.02.1999 - 6 UZ 371/98
    Die Regelung des § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO steht in enger Beziehung zu dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs mit der Folge, dass Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts die Ermessensfeiheit des Gerichts zu einer Wiedereröffnungspflicht verdichten können (im Anschluss an BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 55.88 -, Buchholz 310, § 104 VwGO Nr. 23).

    Die Regelung des § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO steht damit in enger Beziehung zu dem Anspruch der Verfahrensbeteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs mit der Folge, dass Bedeutung und Tragweite dieses Grundrechts die Ermessensfreiheit des Gerichts zu einer Wiedereröffnungspflicht verdichten kann (BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 55.88 -, Buchholz 310, § 104 VwGO Nr. 23).

    Daraus folgt, dass das Gericht den rechtzeitig gestellten Wiedereröffnungsantrag eines Beteiligten, dessen persönliches Erscheinen angeordnet und der ohne Verschulden an der Terminswahrnehmung gehindert war, grundsätzlich nicht ablehnen kann, ohne den Anspruch des Beteiligten auf Gewährung rechtlichen Gehörs zu verletzen (vgl. zum Fall eines schuldlos an der Terminswahrnehmung gehinderten Prozessbevollmächtigten: BVerwG, 11.04.1989 - 9 C 55.88 -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 15.01.1997 - 10 UZ 2085/96

    Antrag auf Terminsverlegung bzw Vertagung wegen Erkrankung eines Beteiligten,

    Auszug aus VGH Hessen, 10.02.1999 - 6 UZ 371/98
    Will das Gericht einen derartigen Antrag ablehnen, so muss es substantiiert dartun, weshalb es trotz Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beteiligten den Rechtsstreit für entscheidungsreif hält; ggf. muss es dem Beteiligten die Möglichkeit geben, etwa mit Rücksicht auf die Anordnung des persönlichen Erscheinens unterlassene Ausführungen nachzuholen (BVerwG, 26.01.1961 - 3 B 289/59 -, NJW 1961, 892; Hess. VGH, 15.01.1997 - 10 UZ 2085/96.A -, NVwZ-RR 1998, 404).

    Aus den vorgenannten Erwägungen bedarf es in einem derartigen Fall zur schlüssigen Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs keiner Ausführungen dazu, was im Fall der Gewährung rechtlichen Gehörs über das bisherige Vorbringen hinaus noch vorgetragen worden wäre (vgl. dazu ausführlich: Hess. VGH, 31.01.1997 - 13 UZ 3552/96.A -, a.a.O.; 15.01.1997 - 10 UZ 2085/96.A -, AuAS 1997, 140; 03.08.1995 - 10 UZ 2185/95 -, AuAS 1996, 22).

  • BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 5.75

    Kriegsdienstverweigerer - Persönliches Erscheinen - Beweiszwecke - Versagung

    Auszug aus VGH Hessen, 10.02.1999 - 6 UZ 371/98
    Die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten hat grundsätzlich zur Folge, dass der Beteiligte bei Beantragung der Terminsaufhebung, Terminsverlegung bzw. Vertagung der mündlichen Verhandlung die Gründe für die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit nicht substantiiert darlegen muss (BVerwG, 19.03.1976 - VI C 5.75 -, BVerwGE 50, 275; 26.04.1985 - 6 C 40.82 -, Buchholz 303, § 227 ZPO Nr. 4).

    Grundsätzlich kann allerdings derjenige Beteiligte, der nicht das Seine dazu beigetragen hat, sich für den Termin bereitzuhalten und so von der ihm eingeräumten Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, Gebrauch zu machen, sich später nicht darauf berufen, ihm sei das rechtliche Gehör versagt worden (BVerwG, 19.03.1976 - 6 C 5.75 -, a.a.O.).

  • VGH Hessen, 31.01.1997 - 13 UZ 3552/96

    Persönliches Erscheinen eines Beteiligten: Mitteilung der Ladung zum Termin an

    Auszug aus VGH Hessen, 10.02.1999 - 6 UZ 371/98
    Sie konnte sich vielmehr darauf verlassen, dass das Verwaltungsgericht der ihm durch § 173 VwGO i.V.m. § 141 Abs. 2 Satz 2 ZPO auferlegten Verpflichtung entsprach, die Klägerin von Amts wegen zur mündlichen Verhandlung zu laden (vgl. dazu: Hess. VGH, 31.01.1997 - 13 UZ 3552/96.A -, AuAS 1997, 69).

    Aus den vorgenannten Erwägungen bedarf es in einem derartigen Fall zur schlüssigen Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs keiner Ausführungen dazu, was im Fall der Gewährung rechtlichen Gehörs über das bisherige Vorbringen hinaus noch vorgetragen worden wäre (vgl. dazu ausführlich: Hess. VGH, 31.01.1997 - 13 UZ 3552/96.A -, a.a.O.; 15.01.1997 - 10 UZ 2085/96.A -, AuAS 1997, 140; 03.08.1995 - 10 UZ 2185/95 -, AuAS 1996, 22).

  • BVerwG, 26.04.1985 - 6 C 40.82

    Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Verhandlung in Abwesenheit des

    Auszug aus VGH Hessen, 10.02.1999 - 6 UZ 371/98
    Die Anordnung des persönlichen Erscheinens eines Beteiligten hat grundsätzlich zur Folge, dass der Beteiligte bei Beantragung der Terminsaufhebung, Terminsverlegung bzw. Vertagung der mündlichen Verhandlung die Gründe für die Notwendigkeit seiner persönlichen Anwesenheit nicht substantiiert darlegen muss (BVerwG, 19.03.1976 - VI C 5.75 -, BVerwGE 50, 275; 26.04.1985 - 6 C 40.82 -, Buchholz 303, § 227 ZPO Nr. 4).
  • VGH Hessen, 25.11.1994 - 12 UZ 2834/94

    Asylverfahren: Belehrung über die Zustellungsvorschriften und Folgen einer

    Auszug aus VGH Hessen, 10.02.1999 - 6 UZ 371/98
    Die darin normierte Zustellungsfiktion findet bereits deshalb keine Anwendung, weil anhand der Bundesamtsakte nicht festgestellt werden kann, dass die Klägerin in einer den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts genügenden Art und Weise über den Inhalt der Sondervorschriften des § 10 AsylVfG belehrt worden ist (vgl. dazu: BVerfG, 10.03.1994 - 2 BvR 1371/93 u.a. -, EZAR 210 Nr. 7; Hess. VGH, 25.11.1994 - 12 UZ 2834/94 -, EZAR 210 Nr. 10).
  • BVerwG, 09.12.1986 - 6 CB 91.84

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer nach einem bereits teilweise

    Auszug aus VGH Hessen, 10.02.1999 - 6 UZ 371/98
    Das Verwaltungsgericht hat sowohl zum Verhandlungstermin am 26. September 1997 als auch zum Verhandlungstermin am 28. November 1997 das persönliche Erscheinen der Klägerin angeordnet und damit zum Ausdruck gebracht, dass es der Anhörung oder ggf. Vernehmung der Klägerin für seine Sachentscheidung maßgebliche Bedeutung beimaß (vgl. dazu: BVerwG, 09.12.1986 - 6 CB 91.84 -, Buchholz 310, § 102 VwGO Nr. 11).
  • VGH Hessen, 03.08.1995 - 10 UZ 2185/95

    Asylverfahren: Berufungszulassung wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs bei

    Auszug aus VGH Hessen, 10.02.1999 - 6 UZ 371/98
    Aus den vorgenannten Erwägungen bedarf es in einem derartigen Fall zur schlüssigen Rüge einer Verletzung rechtlichen Gehörs keiner Ausführungen dazu, was im Fall der Gewährung rechtlichen Gehörs über das bisherige Vorbringen hinaus noch vorgetragen worden wäre (vgl. dazu ausführlich: Hess. VGH, 31.01.1997 - 13 UZ 3552/96.A -, a.a.O.; 15.01.1997 - 10 UZ 2085/96.A -, AuAS 1997, 140; 03.08.1995 - 10 UZ 2185/95 -, AuAS 1996, 22).
  • OVG Hamburg, 11.11.2014 - 4 Bf 270/13

    Ladung zum Verhandlungstermin bei Anwaltswechsel

    Diese in § 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO vorgesehene Möglichkeit ist zeitlich beschränkt und besteht nur bis zum Erlass des Urteils (vgl. VGH Kassel, Beschl. v. 10.2.1999, 6 UZ 371/98.A, AuAS 1999, 201, juris Rn. 5; VGH Mannheim, Beschl. v. 12.3.1999, A 14 S 1361/97, AuAS 1999, 199, juris Rn. 6).
  • VG Aachen, 29.09.2009 - 2 K 1447/07

    Antrag eines schwerbehinderten Rentners auf bevorzugte Erteilung einer

    Grundsätzlich hat jeder Beteiligte das Seine dazu beigetragen hat, dass er den anberaumten Termin und die ihm eingeräumte Möglichkeit, sich rechtliches Gehör zu verschaffen, wahrnehmen kann, vgl. zu den Voraussetzungen der Wiedereröffnung etwa: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 11. April 1989 - 9 C 55/88 -, NVwZ 1989, 857 und vom 3. Juli 1992 - 8 C 58/90 -, NJW 1992, 3185; Hessischer VGH, Beschluss vom 10. Februar 1999 - 6 UZ 371/98 -, AuAS 1999, 201; OVG Hamburg, Urteil vom 2. März 1990 - Bf IV 43/89 -, NJW 1991, 941; Dolderer in Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflg.2006, § 104 Rz. 54 ff., Ortloff in Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2008 , § 104 Rz. 72 ff.
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