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   FG Hamburg, 07.02.2019 - 6 V 240/18   

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https://dejure.org/2019,8933
FG Hamburg, 07.02.2019 - 6 V 240/18 (https://dejure.org/2019,8933)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07.02.2019 - 6 V 240/18 (https://dejure.org/2019,8933)
FG Hamburg, Entscheidung vom 07. Februar 2019 - 6 V 240/18 (https://dejure.org/2019,8933)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 162 AO, § 4 Abs 3 EStG 2009, § 96 FGO, § 22 Abs 1 S 1 UStG 2005, § 63 Abs 1 UStDV 2005
    Einkommensteuer: Hinzuschätzung von Einnahmen und Umsätzen bei einem Döner-Imbiss

  • IWW

    AO § 162, EStG § 4 Abs. 3, FGO § 96
    AO, EStG, FGO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    AO § 162 ; EStG § 4 Abs. 3 ; FGO § 96
    Einkommensteuer: Hinzuschätzung von Einnahmen und Umsätzen bei einem Döner Imbiss

  • rechtsportal.de

    FGO § 69 Abs. 3 S. 1
    Hinzuschätzung von Einnahmen und Umsätzen bei einem Döner-Imbiss

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Justiz Hamburg PDF (Leitsatz)
  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hinzuschätzungen bei einem Döner-Imbiss

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Einkommensteuer: Hinzuschätzung von Einnahmen und Umsätzen bei einem Döner Imbiss

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 12.07.2017 - X B 16/17

    Anforderungen an die Aufzeichnungen bei Gewinnermittlung durch

    Auszug aus FG Hamburg, 07.02.2019 - 6 V 240/18
    Ernstliche Zweifel im Sinne des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Verwaltungsakts neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zu Tage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2017, X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204).

    Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen, irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt allerdings nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2017, X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204; vom 16. Juni 2011, IV B 120/10, BFH/NV 2011, 1549).

    Die Entscheidung ergeht bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung aufgrund des Sachverhalts, der sich aus dem Vortrag der Beteiligten und der Aktenlage sowie aufgrund von präsenten Beweismitteln (§ 155 FGO i. V. m. § 294 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO) ergibt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Juli 2017, X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204).

    Eine Hinzuschätzung darf bei formellen Buchführungsmängeln dann erfolgen, wenn diese Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln (BFH-Beschlüsse vom 14. August 2018, XI B 2/18, BFH/NV 2019, 1 m. w. N.; vom 12. Juli 2017, X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204).

    Jedenfalls dann, wenn vorwiegend Bargeschäfte getätigt werden, können Mängel der Kassenführung den gesamten Aufzeichnungen die Ordnungsgemäßheit nehmen (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2017, X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204).

    Demgegenüber genügt das bloße Aufschreiben des täglichen (Gesamt-)Umsatzes ohne Aufbewahrung weiterer Belege den Anforderungen nicht (BFH-Beschluss vom 12. Juli 2017, X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204).

  • BFH, 14.08.2018 - XI B 2/18

    Berechtigung zur Hinzuschätzung

    Auszug aus FG Hamburg, 07.02.2019 - 6 V 240/18
    Eine Hinzuschätzung darf bei formellen Buchführungsmängeln dann erfolgen, wenn diese Anlass geben, die sachliche Richtigkeit des Buchführungsergebnisses anzuzweifeln (BFH-Beschlüsse vom 14. August 2018, XI B 2/18, BFH/NV 2019, 1 m. w. N.; vom 12. Juli 2017, X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204).

    Dies ist der Fall, wenn die Verletzung der formellen Ordnungsmäßigkeit der Kassenführung dazu führt, dass keine Gewähr mehr für die Vollständigkeit der Erfassung der Bareinnahmen gegeben ist (BFH-Beschluss vom 14. August 2018, XI B 2/18, BFH/NV 2019, 1).

    Die erforderliche Vollständigkeit der Buchungen ist infolge dieser Veränderungen nicht gewährleistet (vgl. BFH-Beschluss vom 14. August 2018, XI B 2/18, BFH/NV 2019, 1 m. w. N.).

    Fehlende Stornobuchungen in Tagesendsummenbons sind dann, wenn überwiegend Bargeschäfte getätigt werden, von so erheblichem Gewicht, dass diese Fehler die gesamte Buchführung ergreifen (vgl. BFH-Beschluss vom 14. August 2018, XI B 2/18, BFH/NV 2019, 1 m. w. N.).

  • FG Schleswig-Holstein, 06.03.2012 - 2 K 101/11

    Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

    Auszug aus FG Hamburg, 07.02.2019 - 6 V 240/18
    Auch aus diesem Grunde ist ein externer Betriebsvergleich sachgerecht (vgl. auch: FG Kiel, Urteil vom 6. März 2012, 2 K 101/11, juris; FG München, Urteil vom 29.10.2009, 15 K 219/07, juris).
  • BFH, 25.03.2015 - X R 20/13

    Anforderungen an die Schätzung mittels eines Zeitreihenvergleichs

    Auszug aus FG Hamburg, 07.02.2019 - 6 V 240/18
    Ermessensleitend ist dabei das Ziel, die Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen so zu bestimmen, dass sie der Wirklichkeit möglichst nahe kommen (BFH-Urteil vom 25. März 2015, X R 20/13, BStBl II 2015, 743).
  • BFH, 16.06.2011 - IV B 120/10

    AdV: Festsetzung von Verzögerungsgeld im Rahmen einer Außenprüfung - Zulässigkeit

    Auszug aus FG Hamburg, 07.02.2019 - 6 V 240/18
    Die AdV setzt nicht voraus, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe überwiegen, irgendeine vage Erfolgsaussicht genügt allerdings nicht (vgl. BFH-Beschlüsse vom 12. Juli 2017, X B 16/17, BFH/NV 2017, 1204; vom 16. Juni 2011, IV B 120/10, BFH/NV 2011, 1549).
  • FG München, 29.10.2009 - 15 K 219/07

    Schätzung der Erlöse eines Restaurants und einer Bar durch Nachkalkulation

    Auszug aus FG Hamburg, 07.02.2019 - 6 V 240/18
    Auch aus diesem Grunde ist ein externer Betriebsvergleich sachgerecht (vgl. auch: FG Kiel, Urteil vom 6. März 2012, 2 K 101/11, juris; FG München, Urteil vom 29.10.2009, 15 K 219/07, juris).
  • BFH, 09.03.1967 - IV 184/63

    Grenze der Erhöhung von Umsätzen und Gewinnen im Wege der Schätzung wegen grober

    Auszug aus FG Hamburg, 07.02.2019 - 6 V 240/18
    Im allgemeinen ist das Finanzamt nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, in diesem Schätzungsrahmen an die oberste Grenze zu gehen um im Interesse der steuerlichen Gerechtigkeit und zum Schutz der ihre steuerlichen Pflichten erfüllenden Staatsbürger in jedem Fall auszuschließen, dass Steuerpflichtige durch gröbliche Verletzung ihrer Pflichten im Ergebnis bessergestellt werden als pflichtgetreue Steuerpflichtige (BFH-Urteil vom 9. März 1967, IV 184/63, BStBl III 1967, 349).
  • BFH, 02.10.1987 - VI R 149/84

    Werbungskostenabzug wegen doppelter Haushaltsführung beim Ehemann bei Verlegung

    Auszug aus FG Hamburg, 07.02.2019 - 6 V 240/18
    Denn der gegen beide Eheleute ergangene Zusammenveranlagungsbescheid ist ein zusammengefasster Steuerbescheid nach § 155 Abs. 3 AO, der gegen beide Eheleute als Gesamtschuldner gerichtet ist (vgl. BFH-Urteil vom 2. Oktober 1987, VI R 149/84, BStBl II 1987, 852).
  • BFH, 20.03.2002 - IX S 27/00

    AdV; Sicherheitsleistung

    Auszug aus FG Hamburg, 07.02.2019 - 6 V 240/18
    Es ist Sache der Beteiligten, die entscheidungserheblichen Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen, soweit ihre Mitwirkungspflicht reicht (vgl. BFH-Beschluss vom 20. März 2002, IX S 27/00, BFH/NV 2002, 809 m. w. N.).
  • BFH, 13.10.2003 - IV B 85/02

    Revisionszulassung bei schwerwiegendem Fehler

    Auszug aus FG Hamburg, 07.02.2019 - 6 V 240/18
    Das gewonnene Schätzungsergebnis muss aber schlüssig, wirtschaftlich möglich und vernünftig sein (BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003, IV B 85/02, BStBl II 2004, 25).
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