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   BVerwG, 22.09.2015 - 6 VR 2.15   

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https://dejure.org/2015,28008
BVerwG, 22.09.2015 - 6 VR 2.15 (https://dejure.org/2015,28008)
BVerwG, Entscheidung vom 22.09.2015 - 6 VR 2.15 (https://dejure.org/2015,28008)
BVerwG, Entscheidung vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 (https://dejure.org/2015,28008)
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Volltextveröffentlichungen (12)

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 3 Nr 8 IFG, § 123 Abs 1 VwGO, § 123 Abs 3 VwGO, § 44 Abs 1 S 1 VSA
    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Bundesnachrichtendienst; Verletzung von Geheimschutzvorschriften; gesteigertes öffentliches Interesse

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 5 Abs 1 S 2 GG, § 3 Nr 8 IFG, § 123 Abs 1 VwGO, § 123 Abs 3 VwGO, § 44 Abs 1 S 1 VSA
    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Bundesnachrichtendienst; Verletzung von Geheimschutzvorschriften; gesteigertes öffentliches Interesse

  • Wolters Kluwer

    Anspruch auf Auskunft über die Verletzung von Geheimhaltungsvorschriften im Bereich des Bundesnachrichtendienstes

  • rewis.io

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Bundesnachrichtendienst; Verletzung von Geheimschutzvorschriften; gesteigertes öffentliches Interesse

  • ra.de
  • fragdenstaat.de

    Einstweilige Anordnung - Eilantrag - Bundeskanzleramt - Geheimdienste - Bundesnachrichtendienst - Verfassungsschutz - Verletzungen von Geheimschutzvorschriften - Dokumente in die Öffentlichkeit gelangt - Leaks - Schutz öffentlicher Belange

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VSA § 44 Abs. 1 S. 1
    Anspruch auf Auskunft über die Verletzung von Geheimhaltungsvorschriften im Bereich des Bundesnachrichtendienstes

  • datenbank.nwb.de

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Bundesnachrichtendienst; Verletzung von Geheimschutzvorschriften; gesteigertes öffentliches Interesse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Sonstiges

  • tagesspiegel.de (Pressebericht mit Bezug zur Entscheidung, 07.12.2015)

    Bundesnachrichtendienst: Geheimnisverrat beim BND nimmt zu

Papierfundstellen

  • NVwZ 2016, 945
 
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Wird zitiert von ... (67)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 20.02.2013 - 6 A 2.12

    Auskunftsanspruch der Presse; Bundesnachrichtendienst; Gesetzgebungskompetenz des

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2015 - 6 VR 2.15
    In Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers verleiht das Grundrecht der Pressefreiheit der Presse einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind, wie dies für den Bundesnachrichtendienst zutrifft (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56).

    Diese Gesetze begründen Informationszugangsansprüche, die nicht grundrechtlich fundiert sind (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 28).

    Der Gesetzgeber ist zwar unter besonderen Umständen berechtigt, einzelne behördliche Funktionsbereiche von Auskunftspflichten auszunehmen (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 27).

    Der geltend gemachte Auskunftsanspruch scheitert nicht daran, dass die begehrte Information erst noch durch interne Untersuchungen beschafft werden müsste (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 30).

  • BVerwG, 25.03.2015 - 6 C 12.14

    Verfassungsunmittelbarer Presseauskunftsanspruch; Gesetzgebungskompetenz;

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2015 - 6 VR 2.15
    Aufgrund des verfassungsunmittelbaren Auskunftsanspruchs können Pressevertreter in geeigneter Form behördliche Auskünfte verlangen, soweit berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen nicht entgegenstehen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250315U6C12.14.0] - K&R 2015, 529 Rn. 24).

    Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch der Presse ist durch Vertraulichkeitsinteressen ausgeschlossen, welche der Gesetzgeber für die gegebene Fallgestaltung als Ausschlussgrund normieren dürfte (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - K&R 2015, 529 Rn. 26).

    Ob ein solcher Vorrang zulässig wäre, bedarf der eigenständigen Prüfung anhand der Maßgabe, dass eine effektive funktionsgemäße Betätigung der Presse gesichert sein muss (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - K&R 2015, 529 Rn. 29).

  • BVerwG, 01.10.2014 - 6 C 35.13

    Presseauskunftsersuchen; Namen von Funktionsträgern im gerichtlichen Verfahren;

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2015 - 6 VR 2.15
    Der Komplexität und möglichen Zweckfülle von Rechercheprozessen wird es nicht gerecht, wenn das Gewicht eines geltend gemachten Auskunftsinteresses von einer journalistischen Relevanzprüfung abhängig gemacht würde (vgl. auch BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 2014 - 6 C 35.13 - Buchholz 11 Art. 5 Abs. 1 GG Nr. 3 Rn. 41).
  • BVerfG, 08.09.2014 - 1 BvR 23/14

    Keine überhöhten Anforderungen an die Gewährung von Eilrechtsschutz bei

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2015 - 6 VR 2.15
    Ein solcher Nachteil ist in Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche anzunehmen, wenn für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht, der dazu führt, dass bei einem Abwarten der Klärung im Hauptsacheverfahren die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. September 2014 -1 BvR 23/14 - NJW 2014, 3711).
  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2015 - 6 VR 2.15
    Zwar bestehen berechtigte schutzwürdige Interessen öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen, wenn und soweit deren Herausgabe die künftige Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden einschließlich deren Zusammenarbeit mit anderen Behörden erschweren oder gefährden würde (vgl. zu § 99 Abs. 2 VwGO: BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 8).
  • BVerwG, 23.01.2008 - 6 A 1.07

    Bundesnachrichtendienst; Bundesverwaltungsgericht; erstinstanzliche

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2015 - 6 VR 2.15
    Zu dieser Materie gehört auch der gesetzliche Auftrag an den Bundesnachrichtendienst zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland mit außen- und sicherheitspolitischer Relevanz (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313, ; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 - BVerwGE 130, 180 Rn. 33).
  • BVerfG, 14.07.1999 - 1 BvR 2226/94

    Telekommunikationsüberwachung I

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2015 - 6 VR 2.15
    Zu dieser Materie gehört auch der gesetzliche Auftrag an den Bundesnachrichtendienst zur Gewinnung von Erkenntnissen über das Ausland mit außen- und sicherheitspolitischer Relevanz (BVerfG, Urteil vom 14. Juli 1999 - 1 BvR 2226/94 u.a. - BVerfGE 100, 313, ; BVerwG, Urteil vom 23. Januar 2008 - 6 A 1.07 - BVerwGE 130, 180 Rn. 33).
  • BVerwG, 20.07.2015 - 6 VR 1.15

    Einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch; presserechtlicher Auskunftsanspruch;

    Auszug aus BVerwG, 22.09.2015 - 6 VR 2.15
    Der Gesetzgeber dürfte deshalb für diesen behördlichen Funktionsbereich Auskünfte an die Presse generell ausschließen, ohne insoweit eine einzelfallbezogene Abwägung mit gegenläufigen Informationsinteressen der Presse vorsehen zu müssen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2015 [ECLI:DE:BVerwG:2015:200715B6VR1.15.0] - juris Rn. 9).
  • VG Karlsruhe, 14.06.2022 - 4 K 233/22

    Verfassungsrichter zu Gast im Bundeskanzleramt

    Ein solcher ist in Fällen presserechtlicher Auskunftsansprüche anzunehmen, wenn für die begehrte Auskunft ein gesteigertes öffentliches Interesse sowie ein starker Gegenwartsbezug besteht, der dazu führt, dass bei einem Abwarten der Klärung im Hauptsacheverfahren die begehrte Auskunft ihren Nachrichtenwert verliert und allenfalls noch von historischem Interesse ist (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 - juris, Rn. 22).
  • BVerwG, 18.09.2019 - 6 A 7.18

    Bundesnachrichtendienst muss der Presse Auskunft über Hintergrundgespräche mit

    Der Senat hat sich schon bisher gegen die Annahme einer Parallelität von Ausschlussgründen für den Auskunftsanspruch der Presse einerseits und die Informationszugangsansprüche nach den Informationsfreiheitsgesetzen andererseits ausgesprochen (insbesondere: BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250315U6C12.14.0] - BVerwGE 151, 348 Rn. 29; Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:220915B6VR2.15.0] - NVwZ 2016, 945 Rn. 15).

    Auch insoweit ist jedoch im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu dem parlamentarischen Informationsanspruch aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG jedenfalls der Zeitablauf als bedeutsamer, wenn auch nicht allein ausschlaggebender Faktor in Rechnung zu stellen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 124), so dass eine drohende Offenlegung lange Zeit zurückliegender operativer Vorgänge nur dann zu einem Ausschluss des Auskunftsanspruchs führt, wenn noch, was dann besonderer Darlegung durch die Beklagte bedarf, die Möglichkeit von Rückschlüssen auf die heutige nachrichtendienstliche Arbeitsweise besteht (für den archivrechtlichen Nutzungsanspruch: BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 - NJW 2019, 2186 Rn. 58; enger im Sinne eines abwägungsfesten Funktionsbereichs noch: BVerwG, Beschlüsse vom 20. Juli 2015 - 6 VR 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:200715B6VR1.15.0] - Buchholz 11 Art. 5 Abs. 1 GG Nr. 5 Rn. 9 ff. und vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 - NVwZ 2016, 945 Rn. 16).

  • BVerwG, 17.03.2016 - 7 C 2.15

    Informationszugang; Akteneinsicht; außerordentlich umfangreiche Aktenbestände;

    Dieser Vorrang trägt dem Umstand Rechnung, dass das Recht des Dritten auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verankert ist, während der Antragsteller sich regelmäßig nur auf einen einfachgesetzlichen Anspruch auf Informationszugang berufen kann (vgl. BT-Drs. 15/4493 S. 13; BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 - 7 C 18.12 - Buchholz 404 IFG Nr. 13 Rn. 38 und Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 - ZD 2016, 94 ).
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