Weitere Entscheidung unten: OLG Rostock, 01.04.2019

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   OLG Frankfurt, 26.03.2019 - 6 W 1/19   

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https://dejure.org/2019,8335
OLG Frankfurt, 26.03.2019 - 6 W 1/19 (https://dejure.org/2019,8335)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.03.2019 - 6 W 1/19 (https://dejure.org/2019,8335)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. März 2019 - 6 W 1/19 (https://dejure.org/2019,8335)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 91 ZPO
    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten in einer Wettbewerbssache; Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Rechtsgutachten

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten in einer Wettbewerbssache; Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Rechtsgutachten

  • Wolters Kluwer

    Kostenfestsetzung: Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten in einer Wettbewerbssache; Erstattungsfähigkeit der Kosten für privat...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 91
    Kostenfestsetzung; Patentanwalt; Wettbewerbssache; Rechtsgutachten; Leistungsschutz

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts in einer Wettbewerbssache

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Patentanwaltsgebühr in Wettbewerbsstreitigkeit erstattungsfähig wenn Patentschriften und eingetragene Designs relevant sind - Keine Erstattungsfähigkeit für Kosten eines privaten Re

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Rechtsgutachten in einer Wettbewerbssache

  • Jurion (Kurzinformation)

    Erstattungsfähigkeit der Kosten für private Rechtsgutachten in einer Wettbewerbssache

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 01.02.2017 - VII ZB 18/14

    Kostenerstattung: Erstattungsfähigkeit der Kosten für ein prozessbegleitend

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2019 - 6 W 1/19
    Zu den erstattungsfähigen Kosten können die Kosten für die Einholung eines Privatsachverständigengutachtens nur ausnahmsweise gehören, wenn sie unmittelbar prozessbezogen sind (BGH NJW 2017, 1397 [BGH 01.02.2017 - VII ZB 18/14] ).
  • BGH, 10.05.2012 - I ZR 70/11

    Kosten des Patentanwalts IV

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2019 - 6 W 1/19
    a) Davon ist auszugehen, wenn für die Rechtsverteidigung Aufgaben zu übernehmen sind, die - wie etwa Recherchen zum Registerstand bzw. zum Formenstand - zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören (vgl. BGH GRUR 2011, 754 [BGH 24.02.2011 - I ZR 181/09] Rn. 24 - Kosten des Patentanwalts II; BGH GRUR 2012, 759 [BGH 10.05.2012 - I ZR 70/11] , Rn. 14 - Kosten des Patentanwalts IV).
  • BGH, 24.02.2011 - I ZR 181/09

    Kosten des Patentanwalts II

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2019 - 6 W 1/19
    a) Davon ist auszugehen, wenn für die Rechtsverteidigung Aufgaben zu übernehmen sind, die - wie etwa Recherchen zum Registerstand bzw. zum Formenstand - zum typischen Arbeitsgebiet eines Patentanwalts gehören (vgl. BGH GRUR 2011, 754 [BGH 24.02.2011 - I ZR 181/09] Rn. 24 - Kosten des Patentanwalts II; BGH GRUR 2012, 759 [BGH 10.05.2012 - I ZR 70/11] , Rn. 14 - Kosten des Patentanwalts IV).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.2017 - Kart 10/15

    Rundholz-Vermarktung: Land Baden-Württemberg verstößt gegen europäisches

    Für die Beurteilung der Notwendigkeit ist auf den Zeitpunkt der Veranlassung der die Kosten auslösenden Maßnahme abzustellen (vgl. etwa BGH, Beschluss v. 12. September 2018 - VII ZB 56/15 , MDR 2018, 1406 Rz. 17; Beschluss v. 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14 , NJW 2017, 1397 Rz. 12; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 26. März 2019 - 6 W 1/19 , Rz. 15 bei juris; OLG Nürnberg, Beschluss v. 19. April 2016 - 12 W 737/16 , MDR 2016, 916, Rz. 13 bei juris); für die Beurteilung der Notwendigkeit im Rahmen des § 78 Satz 1 GWB kann richtigerweise kein anderer Maßstab als der vorgenannte gelten.

    Sie kommt nach der hierzu ergangenen Rechtsprechung etwa dann in Betracht, wenn eine Partei zu einem sachgerechten Vortrag wie zum Beispiel zur sachgerechten Darlegung ihres Anspruchs, zur Erfüllung ihrer Substantiierungspflicht oder zur Stellungnahme zu einem vom Gericht eingeholten Gutachten infolge fehlender eigener Sachkenntnis sachverständiger Hilfe bedarf (vgl. hierzu BGH, Beschluss v. 12. September 2018 - VII ZB 56/15 , MDR 2018, 1406 Rz. 23; Beschluss v. 1. Februar 2017 - VII ZB 18/14 , NJW 2017, 1397 Rz. 13; OLG Frankfurt am Main, Beschluss v. 26. März 2019 - 6 W 1/19 , Rz. 15 bei juris; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 19. Juli 2010 - I-24 W 47/10 , JurBüro 2011, 139, Rz. 4 bei juris m.w.N.), wenn ein sachgerechter Vortrag ein beispielsweise betriebswirtschaftliches, technisch-naturwissenschaftliches oder medizinisches oder ein sonstiges ähnliches Detailwissen erfordert, über das auch ein Rechtsanwalt nicht verfügen kann (vgl. OLG Rostock, Urteil v. 26. November 2009 - 3 U 103/06 , Rz. 48 bei juris; vgl. auch MüKo-ZPO- Schulz , § 91 ZPO Rz. 160) oder wenn eine ausreichende Klage-, Verteidigungs- bzw. Rechtsmittelgrundlage mangels Sachkunde der Partei nur durch einen Sachverständigen beschafft werden kann (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss v. 19. April 2016 - 12 W 737/16 , MDR 2016, 916, Rz. 16 bei juris; vgl. auch Zöller- Herget , § 91 ZPO Rz. 13.73 m.w.N.).

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OLG Rostock, Entscheidung vom 01.04.2019 - 6 W 1/19 (https://dejure.org/2019,57317)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG München, 23.07.2008 - 31 Wx 37/08

    Geburtenbucheintragung: Ablehnung der Beischreibung eines

    Auszug aus OLG Rostock, 01.04.2019 - 6 W 1/19
    In Anwendung dieser Vorschriften hat die Standesbeamtin zu Recht die Beurkundung des Antragstellers zu 3. als Kindesvater im Geburtenregister trotz der von ihm erklärten Vaterschaftsanerkennung abgelehnt; denn der Personenstand der Antragstellerin zu 2. zum Zeitpunkt der Geburt des Beschwerdeführers ist aufgrund eigener früherer Angaben zweifelhaft und es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Antragstellerin zu 2. zum Zeitpunkt der Geburt mit Herrn M. verheiratet gewesen ist (vgl. auch OLG München, StAZ 2009, S. 41 ff.).
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