Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 06.03.1997 - 6 W 1/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
Papierfundstellen
- GRUR 1997, 485
Wird zitiert von ... (4)
- OLG Frankfurt, 21.10.2013 - 6 W 82/12
Bekanntheitsschutz einer als Marke eingetragenen Karosserieform; Gericht der …
Der Senat hält an seinem früher vertretenen gegenteiligen Standpunkt (Beschluss vom 12.09.1995, Az. 6 W 78/95 = WRP 96, 27; Beschluss vom 06.03.1997, Az. 6 W 1/97 = GRUR 97, 485) nicht mehr fest. - LG Hamburg, 14.09.2006 - 327 O 441/06
Salvatorische Klausel in AGB kann abgemahnt werden
Zwar wird in der Rechtsprechung (OLG Frankfurt, WRP 1996, 27; OLG Frankfurt, GRUR 1997, 485) und Literatur (…Zöller-Vollkommer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 937 ZPO Rn. 1;… Spätgens, in: Gloy: Handbuch des Wettbewerbsrechts, 2. Aufl. 1997, § 82 Rn. 57;… Schultz-Süchting, in: Großkommentar UWG, 8. Lieferung 1993, § 25 UWG Rn. 177) zum Teil die Ansicht vertreten, Gericht der Hauptsache nach § 943 Abs. 1 ZPO sei bei einer bereits anhängigen negativen Feststellungsklage allein das Gericht, bei dem diese Klage anhängig ist. - LG Hamburg, 02.10.2008 - 312 O 464/08
Markenrechtlicher Schutz von VZ-Domains
Dies wird von den Oberlandesgerichten Frankfurt a.M. (Beschluss vom 06.03.1997, Az. 6 W 1/97; Beschluss vom 12.09.1995, Az. 6 W 78/95), Hamm (Urteil vom 10.10.1995, Az. 4 U 76/95) und - mit Modifikation - Schleswig (Urteil vom 07.03.1995) sowie als herrschende Meinung in der Literatur (…vgl. insb. Zöller-Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 937 Rdn. 1 m.w.N.) mit dem Argument vertreten, bei der negativen Feststellungsklage sei - nur in umgekehrten Parteirollen - die gleiche Rechtsfrage wie in einer Hauptsacheklage zu klären. - LG Leipzig, 16.11.2006 - 3 HKO 2566/06
Marken in Adwords auch wettbewerbswidrig
Spätestens mit Erhebung der Hauptsacheklage ist nun aber das vom Verfügungsgläubiger angerufene Gericht alleiniges Gericht der Hauptsache geworden (vgl. OLG Frankfurt, GRUR 97, 485).
Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 08.07.1997 - 6 W 1/97 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- BRAK-Mitteilungen (Leitsatz)
Streitwert in Wettbewerbssachen
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Papierfundstellen
- MDR 1997, 1069
Wird zitiert von ... (3)
- OLG Brandenburg, 26.06.2012 - 6 U 34/11
Wettbewerbsverstoß: Irreführende Bezeichnung eines privaten Testveranstalters als …
Der Senat bemisst im Hauptsacheverfahren verfolgte Unterlassungsansprüche in wettbewerbsrechtlichen Streitigkeiten von durchschnittlicher Schwierigkeit regelmäßig auf 20.000,- EUR (vgl. Beschluss vom 08.07.1997, Az.: 6 W 1/97, MDR 1997, 1069; Beschluss vom 12.05.2009, Az.: 6 W 47/09, OLGR 2009, 971). - OLG Brandenburg, 12.05.2009 - 6 W 47/09
Streitwert von Unterlassungsansprüchen im gewerblichen Rechtsschutz
Dabei ist, wie der Senat bereits in seinen Beschlüssen vom 10.10.1995 (6 W 19/95), vom 8.7.1997 (6 W 1/97, veröffentlicht in MDR 1997, 1069, 1070), vom 1.4.1998 (6 W 80/97), vom 7.4.1998 (6 W 20/98), vom 28.4.1998 (6 W 13/98), vom 11.8.1998 (6 W 2/98), vom 17.9.1998 (6 W 46/98) und im folgenden in jahrelanger ständiger Rechtsprechung dargelegt hat, insbesondere von Bedeutung, dass dem Streitwert - wenn er das wirtschaftliche Interesse der klagenden Partei nicht in einem Geldbetrag ausdrücken kann - allein die Funktion zukommt, als Bemessungsgrundlage zu dienen, aufgrund derer sich unter Zuhilfenahme der Gebührentabellen eine angemessene Vergütung der Rechtsanwälte und des Gerichts ermitteln lässt. - OLG Brandenburg, 25.02.2021 - 6 W 8/21
Streitwertbemessung anhand angemessener Anwaltsgebühren
Der Senat bemisst deshalb in ständiger langjähriger Rechtsprechung den Wert einer wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage bei einer in sachlich und rechtlicher Hinsicht durchschnittlichen Streitigkeit nach Streitwerten, die eine angemessene Vergütung der daraus abzurechnenden anwaltlichen Dienstleistungen zu erwarten lassen, nämlich mit 20.000 EUR in Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung und mit 25.000 EUR in Hauptsacheverfahren (vgl. Beschluss vom 08.07.1997, 6 W 197/97 in MDR 1997, 1069; Beschluss vom 22.12.2014 - 6 U 142/13).