Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 24.10.2005 - 6 W 149/05   

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https://dejure.org/2005,9441
OLG Frankfurt, 24.10.2005 - 6 W 149/05 (https://dejure.org/2005,9441)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 (https://dejure.org/2005,9441)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 24. Oktober 2005 - 6 W 149/05 (https://dejure.org/2005,9441)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 93 ZPO
    Marken- und Kostenrecht: Erforderlichkeit einer Abmahnung vor der Einleitung des Eilverfahrens

  • webshoprecht.de

    Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor der Einleitung des Eilverfahrens

  • Judicialis

    ZPO § 93

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 93
    Notwendigkeit einer Abmahnung vor Einlegung eines bloßen Kostenwiderspruchs

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Markenrecht: Erforderlichkeit einer Abmahnung vor der Einleitung des Eilverfahrens bei Sequestration

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Entbehrlichkeit einer Abmahnung vor Stellung des Eilantrages; Eilantrag auf Herausgabe von Verletzungsgegenständen zur Verwahrung an den Gerichtsvollzieher; Mit Unterlassungsverfügung verbundene Sequestrationsverfügung; Sicherungsinteresse des markenrechtlichen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2006, 264
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OLG Frankfurt, 17.12.2021 - 6 W 101/21

    Eilverfahren: Sofortiges Anerkenntnis mit der Kostenfolge des § 93 ZPO trotz

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 14.4.2020 - 6 W 31/20 = WRP 2020, 914; vom 9.7.2015 - 6 W 59/15 ; vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264) ist die vor Einreichung eines Eilantrages im Kosteninteresse des Antragsgegners in der Regel erforderliche Abmahnung grundsätzlich entbehrlich, wenn neben anderen Ansprüchen mit dem Eilantrag auch ein auf die Sicherung eines Vernichtungsanspruchs gerichteter Sequestrationsantrag (Herausgabe von Verletzungsgegenständen an den Gerichtsvollzieher) gestellt wird.

    Denn die Sequestrationsanordnung ist durch den Kostenwiderspruch nach § 93 ZPO anerkannt worden (vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14.4.2020 - 6 W 31/20 = WRP 2020, 914; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 9.7.2015 - 6 W 59/15 , Rn 7 ; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264 - Rn 2).

  • OLG Frankfurt, 14.04.2020 - 6 W 31/20

    Kostenwiderspruch: Anlass für einstweilige Verfügung mit Sequestrationsantrag

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschluss vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264 sowie Beschlüsse vom 9.7.2015 - 6 W 59/15 , vom 9.11.2005 - 6 W 138/05 - und vom 8.7.2010 - 6 W 92/10 ; veröffentlicht bei juris) ist die vor Einreichung eines Eilantrages im Kosteninteresse des Antragsgegners in der Regel erforderliche Abmahnung grundsätzlich entbehrlich, wenn neben anderen Ansprüchen mit dem Eilantrag auch ein auf die Sicherung eines Vernichtungsanspruchs gerichteter Sequestrationsantrag (Herausgabe von Verletzungsgegenständen an den Gerichtsvollzieher) gestellt wird; denn eine solche Abmahnung liefe dem Zweck der Sequestrationsanordnung zuwider, da sie dem Antragsgegner Zeit und Gelegenheit gäbe, diejenigen Maßnahmen zur Beiseiteschaffung der Verletzungsgegenstände zu ergreifen, die mit der einstweiligen Verfügung gerade unterbunden werden sollen.

    Denn die Sequestrationsanordnung ist durch den Kostenwiderspruch nach § 93 ZPO anerkannt worden (vgl. Senat, Beschluss vom 9.7.2015 - 6 W 59/15 , Rn. 7 ; Beschluss vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264 - Rn. 2).

  • LG Berlin, 25.01.2017 - 97 O 122/16

    Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen werbender Veröffentlichung: Beseitigung der

    Sowohl am Fortbestand der eingeschränkten Unterlassungserklärung als auch an der Berechtigung des weitergehenden, ursprünglich verfahrensgegenständlichen Unterlassungsanspruchs hat der Antragsgegner keinen Zweifel gelassen, wie er mit den unterbliebenen Nachfragen auf den Vorbehalt des Antragstellers zu seiner eingeschränkten Unterlassungserklärung und insbesondere durch das mit dem Kostenwiderspruch verbundene Anerkenntnis des Unterlassungstenors der einstweiligen Verfügung zum Ausdruck gebracht hat (vgl. OLG Frankfurt GRUR 2006, 264; Stein/Jonas-Bork, ZPO, 22. Auflage, § 93 Rdnr. 10 a.E.; juris PK-UWG-Hess, a.a.O., § 12 Rdnr. 150).
  • OLG Frankfurt, 08.07.2010 - 6 W 92/10

    Kein Abmahnerfordernis bei Sequestrationsantrag

    Der Kostenwiderspruch kann grundsätzlich nicht mit der fehlenden Abmahnung begründet werden, wenn mit dem Eilantrag zugleich auch ein Sequestrationsanspruch geltend gemacht worden ist (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, GRUR 06, 264).

    2 Wie das Landgericht unter Hinweis auf die Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 24.10.2005 - 6 W 149/05; GRUR 06, 264) zutreffend angenommen hat, hatte die Antragstellerin aus ihrer Sicht Anlass zur Einreichung des Eilantrages, auch ohne die Antragsgegnerin zuvor abgemahnt zu haben.

  • LG Frankfurt/Main, 19.02.2020 - 6 O 319/19
    Damit ist für die Kammer auch nicht mehr zu prüfen, ob denn der Sequestrationsanspruch tatsächlich bestand und ob ohne die Sequestration die Gefahr gedroht hätte, dass die Antragsgegnerinnen die bei ihr vorhandenen Verletzungsgegenstände veräußern oder sonst beiseiteschaffen ( OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 24.10.2005 - 6 W 149/05 , Rn. 2 , zitiert nach juris).

    Der von den Antragstellerin geäußerten Missbrauchsgefahr - nämlich einen Sequestrationsantrag zur Umgehung des Abmahnerfordernisses zu stellen - kann dadurch entgegengewirkt werden, dass im Erkenntnisverfahren geprüft wird, ob ein Sicherungsbedürfnis für die Sequestration tatsächlich bestand ( OLG Frankfurt am Main, Beschl. v. 24.10.2005 - 6 W 149/05 , Rn. 3 , zitiert nach juris).

  • OLG Frankfurt, 25.01.2010 - 6 W 4/10

    Sequestration von rechtsverletzenden Gegenständen zur Sicherung des

    Erforderlich ist vielmehr, dass für die Durchsetzung des Vernichtungsanspruchs ein eigenständiges Sicherungsbedürfnis besteht ( Senat , Beschl. v. 24.10.2005 - 6 W 149/05 - GRUR 2005, 264).
  • OLG Frankfurt, 09.11.2005 - 6 W 138/05

    Kostenentscheidung nach sofortigem Anerkenntnis im einstweiligen

    Im Rahmen der Kostenentscheidung ist daher davon auszugehen, dass ein solcher Sequestrationsanspruch, mit dem die Durchsetzung des dem Markeninhaber zustehenden Vernichtungsanspruchs (§ 18 MarkenG) gesichert werden soll, bestand, weil ohne Sequestration die Gefahr gedroht hätte, dass die Antragsgegnerin die bei ihr vorhandenen Verletzungsgegenstände veräußern oder sonst beiseite schaffen könnte (vgl. auch Beschluss des Senats vom 24.10.2005 - 6 W 149/05).
  • OLG Frankfurt, 26.02.2020 - 11 W 42/19

    Vorwurf eines rechtsmissbräuchlich gestellten Sequestrationsantrags

    Der Missbrauchsgefahr kann zum einen dadurch begegnet werden, dass bereits im Erkenntnisverfahren untersucht wird, ob tatsächlich ein schützenswertes Sicherungsinteresse besteht ( OLG Frankfurt, 6. Zivilsenat, Beschluss vom 24.10.2005 - 6 W 149/05 = GRUR 2006, 264).
  • LG Frankfurt/Main, 30.10.2019 - 6 O 284/19
    Im Rahmen der Kostenentscheidung ist aufgrund des materiell-rechtlichen Anerkenntnisses der einstweiligen Verfügung vielmehr zu unterstellen, dass der Sicherstellungsanspruch bestand und daher eine Abmahnung dem Sicherungsinteresse der Antragstellerin entgegengelaufen wäre und deshalb entbehrlich war (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.10.2005, 6 W 149/05 , Rn. 2 ; Beschl. v. 08.07.2010, 6 W 92/10 , Rn. 2 jeweils zitiert nach juris).
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