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   OLG Köln, 11.11.2010 - I-6 W 157/10   

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https://dejure.org/2010,1349
OLG Köln, 11.11.2010 - I-6 W 157/10 (https://dejure.org/2010,1349)
OLG Köln, Entscheidung vom 11.11.2010 - I-6 W 157/10 (https://dejure.org/2010,1349)
OLG Köln, Entscheidung vom 11. November 2010 - I-6 W 157/10 (https://dejure.org/2010,1349)
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Volltextveröffentlichungen (14)

  • Telemedicus

    Wegfall der Wiederholungsgefahr bei modifizierter Unterlassungserklärung

  • webshoprecht.de

    Zum Wegfall der Wiederholungsgefahr durch eine vorsorgliche Unterlassungserklärung

  • JurPC

    Wegfall der Wiederholungsgefahr bei weit gefasster Unterlassungserklärung des Schuldners nach spezifizierter Abmahnung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

  • kanzlei.biz

    Umfang von Unterlassungserklärungen bei Filesharing

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG

  • info-it-recht.de

    Wird eine abstrakt vorformulierte Erklärung mit Beschränkungen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    UrhG § 97 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157
    Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

  • rechtsportal.de

    UrhG § 97 Abs. 1 S. 1; BGB § 133 ; BGB § 157
    Beseitigung der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wegfall der Wiederholungsgefahr bei weit gefasster Unterlassungserklärung des Schuldners nach spezifizierter Abmahnung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Auszüge)

    § 97 Abs. 1 S. 1 UrhG; §§ 133, 157 BGB
    Filesharing - Mischung aus Unterlassungserklärung und vorbeugender Unterlassungserklärung zulässig?

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    Mischform aus Unterlassungserklärung mit Vorbeugung

  • online-und-recht.de (Kurzinformation)

    Wegfall der Wiederholungsgefahr auch bei weit gefasster Unterlassungserklärung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Vorbeugende Unterlassungserklärungen bezogen auf konkrete Werke sind oft weiterhin zu empfehlen

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Auslegung einer Unterlassungserklärung bei Abmahnung wegen Nutzung von Internet-Tauschbörsen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Grundsatzentscheidung zur vorbeugenden Unterlassungserklärung erwirkt

  • anwalt.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Möglichkeiten zur Vermeidung von Folgeabmahnungen bei Filesharingfällen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Vorbeugende Unterlassungserklärungen bezogen auf konkrete Werke sind oft weiterhin zu empfehlen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Vorbeugende Unterlassungserklärungen bezogen auf konkrete Werke sind oft weiterhin zu empfehlen

  • 123recht.net (Kurzinformation)

    Grundlegende Entscheidung zu vorbeugenden Unterlassungserklärungen bei Tauschbörsennutzung

Besprechungen u.ä. (4)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzaufsatz mit Bezug zur Entscheidung)

    OLG Köln segnet Mischform aus Unterlassungserklärung mit Vorbeugung ab?

  • internet-law.de (Kurzanmerkung)

    Unterlassungserklärungen gegenüber mehreren Rechteinhabern

  • blogspot.de (Entscheidungsanmerkung)
  • ipjaeschke.de (Entscheidungsbesprechung)

    Vorbeugende Unterlassungserklärungen bezogen auf konkrete Werke sind oft weiterhin zu empfehlen

Sonstiges

  • anwalt24.de (Äußerung von Verfahrensbeteiligten)

    Vorbeugende Unterlassungserklärung beim Filesharing

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2011, 61
  • GRUR-RR 2011, 164 (Ls.)
  • MMR 2011, 37
  • K&R 2011, 52
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 10.07.1997 - I ZR 62/95

    Der M.-Markt packt aus - Regelmäßiger Geschäftsbetrieb; Wiederholungsgefahr

    Auszug aus OLG Köln, 11.11.2010 - 6 W 157/10
    An den Fortfall der Wiederholungsgefahr bei Verletzungsunterlassungsansprüchen sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen; in Wettbewerbssachen und auch im hier einschlägigen Bereich der Schutzrechtsverletzungen ist regelmäßig nur eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung geeignet, die Besorgnis künftiger Verstöße auszuräumen, während grundsätzlich schon geringe Zweifel an der Ernstlichkeit der übernommenen Unterlassungsverpflichtung zu Lasten des Schuldners gehen (st. Rspr.: BGH, GRUR 1996, 290 [291] = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; GRUR 1997, 379 [380] = WRP 1996, 284 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; GRUR 1998, 483 [485] = WRP 1998, 296 - "Der M.-Markt packt aus"; GRUR 2002, 180 = WRP 2001, 1179 - Weit-vor-Winter-Schluss-Verkauf; vgl. Köhler / Bornkamm , UWG, 28. Aufl., § 12 Rn. 1.123).

    Wegen des regelmäßig mit der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung verfolgten Zwecks, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen, ist eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Erklärung im Allgemeinen dahin auszulegen, dass sie sich auch auf im Kern gleichartige Verletzungsformen beziehen soll (BGH, GRUR 1997, 931 [932] = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; GRUR 1998, 483 [485] = WRP 1998, 296 - "Der M.-Markt packt aus"; GRUR 2009, 418 = WRP 2009, 304 [Rn. 18] - Fußpilz; GRUR 2010, 749 = WRP 2010, 1030 [Rn. 45] - Erinnerungswerbung im Internet).

    War die Antragstellerin nach alledem schon vor ihrem Verfügungsantrag klaglos gestellt worden und nicht erst durch das klarstellende Schreiben des Antragsgegners vom 16.06.2010 (Anlage AG 2), das allerdings im gerichtlichen Verfahren ergänzend zur Auslegung seiner Unterlassungserklärung vom 26.04.2010 herangezogen werden konnte (vgl. BGH, GRUR 1998, 483 [485] = WRP 1998, 296 - "Der M.-Markt packt aus"; GRUR 2010, 749 = WRP 2010, 1030 [Rn. 45] - Erinnerungswerbung im Internet), so entsprach es der Billigkeit, ihr und nicht dem Antragsgegner die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens aufzuerlegen.

  • BGH, 29.04.2010 - I ZR 202/07

    Erinnerungswerbung im Internet

    Auszug aus OLG Köln, 11.11.2010 - 6 W 157/10
    Wegen des regelmäßig mit der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung verfolgten Zwecks, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen, ist eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Erklärung im Allgemeinen dahin auszulegen, dass sie sich auch auf im Kern gleichartige Verletzungsformen beziehen soll (BGH, GRUR 1997, 931 [932] = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; GRUR 1998, 483 [485] = WRP 1998, 296 - "Der M.-Markt packt aus"; GRUR 2009, 418 = WRP 2009, 304 [Rn. 18] - Fußpilz; GRUR 2010, 749 = WRP 2010, 1030 [Rn. 45] - Erinnerungswerbung im Internet).

    War die Antragstellerin nach alledem schon vor ihrem Verfügungsantrag klaglos gestellt worden und nicht erst durch das klarstellende Schreiben des Antragsgegners vom 16.06.2010 (Anlage AG 2), das allerdings im gerichtlichen Verfahren ergänzend zur Auslegung seiner Unterlassungserklärung vom 26.04.2010 herangezogen werden konnte (vgl. BGH, GRUR 1998, 483 [485] = WRP 1998, 296 - "Der M.-Markt packt aus"; GRUR 2010, 749 = WRP 2010, 1030 [Rn. 45] - Erinnerungswerbung im Internet), so entsprach es der Billigkeit, ihr und nicht dem Antragsgegner die Kosten des übereinstimmend für erledigt erklärten Verfahrens aufzuerlegen.

  • OLG Köln, 10.11.2010 - 6 W 100/10

    Beseitigung der Wiederholungsgefahr bei Verletzungsunterlassungsansprüchen

    Auszug aus OLG Köln, 11.11.2010 - 6 W 157/10
    Darauf, dass das Landgericht keine Feststellungen zu den in den Verfügungstenor übernommenen Varianten des Antrags getroffen hat, die eine Täterschaft oder Teilnahme des Antragsgegners voraussetzten ("im Internet öffentlich zugänglich zu machen ... oder hieran teilzunehmen" im Unterschied zu "zugänglich machen zu lassen ... oder die Gelegenheit dazu zu bieten") und damit über die Verletzungsform einer Störerhaftung hinausgingen (vgl. BGH GRUR 2010, 633 [Rn. 35 ff.] - Sommer unseres Lebens; vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2010 - 6 W 114/10 - und vom 10.11.2010 - 6 W 100/10), kommt es deshalb im Ergebnis nicht an.

    Umgekehrt ist es dem Schuldner nicht verwehrt, zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr eine über den vom Gläubiger vorformulierten Text hinausgehende Unterlassungserklärung abzugeben, wenn nur seine Erklärung den geltend gemachten Anspruch in vollem Umfange erfasst; eine solche weit gefasste Erklärung kann insbesondere dann in seinem Interesse liegen und daher unbedenklich als ernst gemeint angesehen werden, wenn er sonst Gefahr läuft, wegen kerngleicher Verletzungshandlungen von diesem oder einem anderen Gläubiger mit kostenverursachenden weiteren Abmahnungen überzogen zu werden (vgl. Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 9. Aufl., Kap. 8 Rn. 16b; ders. GRUR 1996, 696 [699]; zum Ganzen auch Senatsbeschluss vom 10.11.2010 - 6 W 100/10 betreffend eine von demselben Rechtsanwalt im Namen eines anderen Abmahnungsempfängers gegenüber einem anderen Anspruchsteller abgegebene ähnliche Unterlassungserklärung).

  • BGH, 17.07.1997 - I ZR 40/95

    "Sekundenschnell"; Auslegung eines Unterlassungsvertrages

    Auszug aus OLG Köln, 11.11.2010 - 6 W 157/10
    Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung und damit für deren Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind; ein unmittelbarer Rückgriff auf die Grundsätze, die - insbesondere unter dem Aspekt der Bestimmtheit - für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten vollstreckbaren Unterlassungstitels gelten, scheidet aus (BGH, GRUR 1992, 61, [62] = WRP 1991, 654 - Preisvergleichsliste; BGHZ 121, 13 = WRP 1993, 240 [241] - Fortsetzungszusammenhang; GRUR 1997, 931 [932] = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; Senat, Urteil vom 29.01.2010 - 6 U 140/09; Köhler / Bornkamm , a.a.O., Rn. 1.121).

    Wegen des regelmäßig mit der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung verfolgten Zwecks, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen, ist eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Erklärung im Allgemeinen dahin auszulegen, dass sie sich auch auf im Kern gleichartige Verletzungsformen beziehen soll (BGH, GRUR 1997, 931 [932] = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; GRUR 1998, 483 [485] = WRP 1998, 296 - "Der M.-Markt packt aus"; GRUR 2009, 418 = WRP 2009, 304 [Rn. 18] - Fußpilz; GRUR 2010, 749 = WRP 2010, 1030 [Rn. 45] - Erinnerungswerbung im Internet).

  • BGH, 20.06.1991 - I ZR 277/89

    Preisvergleichsliste - Vergleichende Werbung;

    Auszug aus OLG Köln, 11.11.2010 - 6 W 157/10
    Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung und damit für deren Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind; ein unmittelbarer Rückgriff auf die Grundsätze, die - insbesondere unter dem Aspekt der Bestimmtheit - für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten vollstreckbaren Unterlassungstitels gelten, scheidet aus (BGH, GRUR 1992, 61, [62] = WRP 1991, 654 - Preisvergleichsliste; BGHZ 121, 13 = WRP 1993, 240 [241] - Fortsetzungszusammenhang; GRUR 1997, 931 [932] = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; Senat, Urteil vom 29.01.2010 - 6 U 140/09; Köhler / Bornkamm , a.a.O., Rn. 1.121).
  • BGH, 12.05.2010 - I ZR 121/08

    Sommer unseres Lebens

    Auszug aus OLG Köln, 11.11.2010 - 6 W 157/10
    Darauf, dass das Landgericht keine Feststellungen zu den in den Verfügungstenor übernommenen Varianten des Antrags getroffen hat, die eine Täterschaft oder Teilnahme des Antragsgegners voraussetzten ("im Internet öffentlich zugänglich zu machen ... oder hieran teilzunehmen" im Unterschied zu "zugänglich machen zu lassen ... oder die Gelegenheit dazu zu bieten") und damit über die Verletzungsform einer Störerhaftung hinausgingen (vgl. BGH GRUR 2010, 633 [Rn. 35 ff.] - Sommer unseres Lebens; vgl. Senatsbeschlüsse vom 09.09.2010 - 6 W 114/10 - und vom 10.11.2010 - 6 W 100/10), kommt es deshalb im Ergebnis nicht an.
  • BGH, 10.12.1992 - I ZR 186/90

    Fortsetzungszusammenhang - Vertragsstrafevereinbarung

    Auszug aus OLG Köln, 11.11.2010 - 6 W 157/10
    Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung und damit für deren Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind; ein unmittelbarer Rückgriff auf die Grundsätze, die - insbesondere unter dem Aspekt der Bestimmtheit - für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten vollstreckbaren Unterlassungstitels gelten, scheidet aus (BGH, GRUR 1992, 61, [62] = WRP 1991, 654 - Preisvergleichsliste; BGHZ 121, 13 = WRP 1993, 240 [241] - Fortsetzungszusammenhang; GRUR 1997, 931 [932] = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; Senat, Urteil vom 29.01.2010 - 6 U 140/09; Köhler / Bornkamm , a.a.O., Rn. 1.121).
  • OLG Karlsruhe - 6 U 140/09 (anhängig)
    Auszug aus OLG Köln, 11.11.2010 - 6 W 157/10
    Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung und damit für deren Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind; ein unmittelbarer Rückgriff auf die Grundsätze, die - insbesondere unter dem Aspekt der Bestimmtheit - für die Auslegung eines in gleicher Weise formulierten vollstreckbaren Unterlassungstitels gelten, scheidet aus (BGH, GRUR 1992, 61, [62] = WRP 1991, 654 - Preisvergleichsliste; BGHZ 121, 13 = WRP 1993, 240 [241] - Fortsetzungszusammenhang; GRUR 1997, 931 [932] = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; Senat, Urteil vom 29.01.2010 - 6 U 140/09; Köhler / Bornkamm , a.a.O., Rn. 1.121).
  • BGH, 11.09.2008 - I ZR 58/06

    Fußpilz

    Auszug aus OLG Köln, 11.11.2010 - 6 W 157/10
    Wegen des regelmäßig mit der strafbewehrten Unterlassungsverpflichtung verfolgten Zwecks, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr auszuräumen und die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen, ist eine auf die konkrete Verletzungsform bezogene Erklärung im Allgemeinen dahin auszulegen, dass sie sich auch auf im Kern gleichartige Verletzungsformen beziehen soll (BGH, GRUR 1997, 931 [932] = WRP 1997, 1067 - Sekundenschnell; GRUR 1998, 483 [485] = WRP 1998, 296 - "Der M.-Markt packt aus"; GRUR 2009, 418 = WRP 2009, 304 [Rn. 18] - Fußpilz; GRUR 2010, 749 = WRP 2010, 1030 [Rn. 45] - Erinnerungswerbung im Internet).
  • BGH, 31.05.2001 - I ZR 82/99

    Weit-Vor-Winter-Schluß-Verkauf; Unterlassungserklärung mit aufschiebender

    Auszug aus OLG Köln, 11.11.2010 - 6 W 157/10
    An den Fortfall der Wiederholungsgefahr bei Verletzungsunterlassungsansprüchen sind allerdings strenge Anforderungen zu stellen; in Wettbewerbssachen und auch im hier einschlägigen Bereich der Schutzrechtsverletzungen ist regelmäßig nur eine uneingeschränkte, bedingungslose und unwiderrufliche Unterwerfungserklärung unter Übernahme einer angemessenen Vertragsstrafe für jeden Fall der Zuwiderhandlung geeignet, die Besorgnis künftiger Verstöße auszuräumen, während grundsätzlich schon geringe Zweifel an der Ernstlichkeit der übernommenen Unterlassungsverpflichtung zu Lasten des Schuldners gehen (st. Rspr.: BGH, GRUR 1996, 290 [291] = WRP 1996, 199 - Wegfall der Wiederholungsgefahr I; GRUR 1997, 379 [380] = WRP 1996, 284 - Wegfall der Wiederholungsgefahr II; GRUR 1998, 483 [485] = WRP 1998, 296 - "Der M.-Markt packt aus"; GRUR 2002, 180 = WRP 2001, 1179 - Weit-vor-Winter-Schluss-Verkauf; vgl. Köhler / Bornkamm , UWG, 28. Aufl., § 12 Rn. 1.123).
  • BGH, 16.11.1995 - I ZR 229/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr II - Wiederholungsgefahr

  • BGH, 09.11.1995 - I ZR 212/93

    Wegfall der Wiederholungsgefahr I - Wiederholungsgefahr

  • OLG Köln, 09.09.2010 - 6 W 114/10

    Grundsätze zur Bemessung des Streitwerts für ein Verfahren auf Unterlassung der

  • LG Köln, 03.02.2022 - 14 O 392/21

    Urheberrechtlicher Schutz für Zeichnungen auf Donutverpackung als Werk der

    Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung und damit für deren Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien (§§ 133, 157 BGB), zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind (OLG Köln, ZUM-RD 2011, 18).
  • OLG Köln, 12.12.2014 - 20 U 133/14

    Umfang der einer qualifizierten Einrichtung gem. § 4 UKlaG zu erstattenden

    Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung und damit für deren Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind (OLG Köln MMR 2011, 37, 38).
  • OLG Köln, 11.07.2014 - 20 U 45/14

    Voraussetzungen des Entfallens der Wiederholungsgefahr durch Abgabe einer

    Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung und damit für deren Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind (OLG Köln MMR 2011, 37, 38).
  • OLG Köln, 11.07.2014 - 20 U 211/13

    Anforderungen an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr hinsichtlich der

    Maßgebend für die Reichweite einer vertraglichen Unterlassungsverpflichtung und damit für deren Eignung zur Ausräumung der Wiederholungsgefahr ist der wirkliche Wille der Vertragsparteien, zu dessen Auslegung neben dem Inhalt der Vertragserklärungen auch die beiderseits bekannten Umstände, insbesondere die Art und Weise des Zustandekommens der Vereinbarung, ihr Zweck, die Beziehung zwischen den Vertragsparteien und ihre Interessenlage heranzuziehen sind (OLG Köln MMR 2011, 37, 38).
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