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   OLG Frankfurt, 18.10.2004 - 6 W 161/04   

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https://dejure.org/2004,5024
OLG Frankfurt, 18.10.2004 - 6 W 161/04 (https://dejure.org/2004,5024)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.10.2004 - 6 W 161/04 (https://dejure.org/2004,5024)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Januar 2004 - 6 W 161/04 (https://dejure.org/2004,5024)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 3 ZPO, § 4 ZPO
    Streitwertbemessung in Fällen des Handels mit Markenplagiaten: Generalpräventive Erwägungen

  • webshoprecht.de

    Zum Streitwert bei rechtswidrigem Markenplagiat

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Grundlagen für die Schätzung des Streitwertes bei Schutzrechtsverletzungen; Bestimmung des Angriffsfaktors eines Schutzrechts; Rechtmäßigkeit der Berücksichtigung von generalpräventiven Erwägungen bei der Streiwertbemessung

  • Judicialis

    ZPO § 3; ; ZPO § 4

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3; ZPO § 4
    Generalpräventive Erwägungen beim Handel mit Markenplagiaten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR 2005, 184 (Ls.)
  • GRUR-RR 2005, 71
 
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Wird zitiert von ... (7)

  • OLG Schleswig, 09.07.2009 - 6 W 12/09

    Streitwertfestsetzung für einen Unterlassungsanspruch wegen

    Der Streitwertfestsetzung kommt demgegenüber keine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer bei (vgl. insgesamt Fundstellen bei Juris: OLG Celle, Beschluss vom 12.10.1992 - 13 W 81/92 - LG München, Beschluss vom 28.06.2002 - 23 T 10223/02 - OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.10.2004 - 6 W 161/04 - KG, Beschluss vom 12.09.2006 - 9 U 167/06 - LG Bonn, Beschluss vom 21.03.2007 - 6 T 63/07 - LG Münster, Beschluss vom 13.07.2007 - 15 O 281/07 -).
  • OLG Brandenburg, 22.08.2013 - 6 W 31/13

    Das 10-fache des Lizenzsatzes als Streitwert

    Zu letzterem zählen der Charakter und der Umfang der drohenden weiteren Verletzungshandlungen, Größe und Bedeutung des Unternehmens des Verletzers, die beim Verletzer vorliegende Verschuldensform sowie dessen Verhalten nach der Abmahnung (Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 97 Rn 223; OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 71).

    Wollte man dem folgen, so würde dem Verletzer zu Sanktionszwecken eine sachlich nicht gerechtfertigte Vermögenseinbuße auferlegt werden, die letztlich zu einem großen Teil den verfahrensbeteiligten Anwälten zugute käme (so zutreffend OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 71- Toile Monogramm).

  • OLG Celle, 07.12.2011 - 13 U 130/11

    Urheberrechtsverletzung: Streitwertbemessung bei einem Unterlassungsanspruch

    Der Streitwertfestsetzung kommt demgegenüber keine Disziplinierungsfunktion hinsichtlich möglicher Nachahmer im Sinne generalpräventiver Erwägungen zu (vgl. Senat, Beschluss vom 12. Oktober 1992 - 13 W 81/92, CR 1993, 209 (211); Schleswig Holsteinisches OLG, Beschluss vom 9. Juli 2009 - 6 W 12/09, zitiert nach juris, Tz. 6; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18. Oktober 2004 - 6 W 161/04, zitiert nach juris, Tz. 9; OLG Braunschweig, Beschluss vom 14. Oktober 2011, a.a.O., Tz. 9).
  • LG München I, 20.01.2010 - 21 T 21546/09

    Urheberrechtsverletzung im Internet: Streitwertbemessung für eine

    Generalpräventive Überlegungen werden bei massenhaften Pirateriefällen (so OLG Hamburg GRUR-RR 2004, 342 - Kartenausschnitte; GRUR-RR-2007, 375 - Filesharing, a.A. im dortigen Fall OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 71) angenommen.
  • OLG Düsseldorf, 19.12.2013 - 20 W 81/12

    Streitwert eines Unterlassungsbegehrens gem. § 97 Abs. 1 UrhG

    Die Streitwertbemessung ist weder ein vom Gesetz vorgesehenes noch ein geeignetes Mittel, ein staatliches Vollstreckungsdefizit auszugleichen (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 71, 72 - Toile Monogram).
  • OLG Düsseldorf, 17.12.2015 - 20 W 66/15

    Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens wegen Verletzung des

    Die Streitwertbemessung ist weder ein vom Gesetz vorgesehenes noch ein geeignetes Mittel, ein staatliches Vollstreckungsdefizit auszugleichen (OLG Frankfurt, GRUR-RR 2005, 71, 72 - Toile Monogram).
  • OLG Frankfurt, 04.11.2008 - 6 W 141/08

    Streitwert für die Abmahnung von AGB und Widerrufsbelehrung nur 1.000 EUR / Der

    Anderweitige Interessen sowie präventive Gesichtspunkte sind für die Bewertung von Unterlassungsansprüchen, die ein Mitbewerber geltend macht, unerheblich (vgl. auch [zum Markenrecht] den Beschluss des Senats vom 18.10.2004 - 6 W161/04 = GRUR-RR 2005, 71 f.).
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