Weitere Entscheidung unten: OLG Frankfurt, 20.09.2006

Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 21.03.2007 - 6 W 185/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,12889
OLG Brandenburg, 21.03.2007 - 6 W 185/06 (https://dejure.org/2007,12889)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21.03.2007 - 6 W 185/06 (https://dejure.org/2007,12889)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 21. März 2007 - 6 W 185/06 (https://dejure.org/2007,12889)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Rücknahme der Klage auf Feststellung der Unzulässigkeit einer Teilungsversteigerung zum Zwecke der Aufhebung der Erbengemeinschaft an einem zum Nachlass gehörenden Grundstück; Möglichkeit der Festsetzung der Differenzprozessgebühr und der Vergleichsgebühr im ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 91; ; ZPO § ... 91 Abs. 1; ; ZPO § 103; ; ZPO § 103 Abs. 1; ; ZPO §§ 104 ff.; ; ZPO § 104 Abs. 3; ; ZPO § 269; ; ZPO § 269 Abs. 3 Satz 2; ; ZPO § 567 Abs. 1; ; ZPO § 567 Abs. 2; ; ZPO § 569 Abs. 1; ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 1; ; ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5; ; RPflG § 11 Abs. 1; ; BGB § 779

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Kostenfestsetzungsbeschluss erstreckt sich nur auf in

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.12.2004 - XII ZB 94/04

    Festsetzung der Anwaltsgebühren für die Einbeziehung einer bislang nicht

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2007 - 6 W 185/06
    Noch viel weniger lässt sich im Kostenfestsetzungsverfahren klären, inwieweit solche außergerichtlichen Tätigkeiten des Rechtsanwalts für die Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung seines Mandanten gemäß § 91 Abs. 1 ZPO notwendig gewesen sind (BGH, Beschluss vom 22.12.2004, XIII ZB 94/04, NJW-RR 2005, 1731, zitiert nach Juris).
  • BGH, 26.09.2002 - III ZB 22/02

    Voraussetzungen der Vergleichsgebühr

    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2007 - 6 W 185/06
    Weil die Kostenfestsetzung klare und praktikable Verhältnisse erfordert, werden eine anwaltliche Vergleichsgebühr und eine Differenzprozessgebühr wegen eines Mehrvergleichs nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung deshalb nur dann festgesetzt, wenn die Parteien einen als Vollstreckungstitel tauglichen Vergleich nach § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO vor einem deutschen Gericht haben protokollieren lassen (BGH NJW 2002, 3713, zitiert nach Juris).
  • OLG Düsseldorf, 15.03.1990 - 10 W 26/90
    Auszug aus OLG Brandenburg, 21.03.2007 - 6 W 185/06
    Zwar kann eine notarielle Urkunde grundsätzlich Grundlage für eine Kostenfestsetzung gemäß den §§ 103, 104 ff. ZPO sein, soweit es um die Kosten der aus ihr betriebenen Zwangsvollstreckung geht (vg. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.3.1990, 10 W 26/90, MDR 1990, 639, zitiert nach Juris).
  • BGH, 25.09.2008 - V ZB 66/08

    Festsetzung der Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs

    Nach der überwiegend vertretenen Gegenansicht gehören zu den Kosten des Rechtsstreits ohne weiteres nur die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs (OLG München, OLG-Report 1997, 179; OLG Brandenburg, Beschl. v. 21. März 2007, 6 W 185/06, juris), die Kosten eines außergerichtlichen Vergleichs nur, wenn die Parteien das vereinbart haben (OLG Karlsruhe, JurBüro 1991, 90; OLG München, FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main, NJW 2005, 2465, 2466; OLG Hamm, OLG-Report 2007, 738 = AGS 2007, 476).
  • OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 144/09

    Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung

    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich diese Auffassung teilweise wieder, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs nach einer Auffassung durchaus entsprechend der gerichtlichen Kostenentscheidung festzusetzen sein sollen (vgl. OLG München OLGR 1997, 179; OLG Brandenburg Beschl. v. 21.03.2007 - 6 W 185/06 - juris), während die Kosten einer außergerichtlichen Einigung nach Auffassung anderer Oberlandesgerichte nur aufgrund einer entsprechenden Parteivereinbarung erstattungsfähig sind (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 90; OLG München FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main NJW 2005, 2465; OLG Hamm OLGR 2007, 738).
  • OLG Köln, 18.06.2009 - 17 W 145/09

    Einigungsgebühr; Kostenerstattung; Kostenfestsetzung

    Auch in der obergerichtlichen Rechtsprechung findet sich diese Auffassung teilweise wieder, dies jedoch mit der Maßgabe, dass die Kosten eines gerichtlichen Vergleichs nach einer Auffassung durchaus entsprechend der gerichtlichen Kostenentscheidung festzusetzen sein sollen (vgl. OLG München OLGR 1997, 179; OLG Brandenburg Beschl. v. 21.03.2007 - 6 W 185/06 - juris), während die Kosten einer außergerichtlichen Einigung nach Auffassung anderer Oberlandesgerichte nur aufgrund einer entsprechenden Parteivereinbarung erstattungsfähig sind (vgl. OLG Karlsruhe JurBüro 1991, 90; OLG München FamRZ 1999, 1674; OLG Frankfurt/Main NJW 2005, 2465; OLG Hamm OLGR 2007, 738).
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Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 20.09.2006 - 6 W 185/06   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2006,10738
OLG Frankfurt, 20.09.2006 - 6 W 185/06 (https://dejure.org/2006,10738)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20.09.2006 - 6 W 185/06 (https://dejure.org/2006,10738)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 20. September 2006 - 6 W 185/06 (https://dejure.org/2006,10738)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Erforderlichkeit der Hinzuziehung eines Patentanwalts bei Tätigkeiten, die nicht in den typischen Tätigkeitsbereich eines solchen fallen; Anspruch auf Erstattung von Kosten eines Patentanwalts

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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Frankfurt, 30.05.2006 - 6 W 31/06

    Patentanwaltskosten; consulente in marchi; ausländischer Patentanwalt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.09.2006 - 6 W 185/06
    Dem steht bereits entgegen, dass die Antragsgegnerin ihren Patentanwalt nach eigener Darstellung gerade nicht zur Führung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten beauftragt hat, sondern zu dessen Unterstützung im Zusammenhang mit den im Verfahren auftretenden technischen Fragen (vgl. Senat Beschl. v. 30.5.2006 - 6 W 31/06, S. 9).
  • OLG Frankfurt, 15.04.2005 - 6 W 26/05

    Erstattbarkeit der Kosten eines Patentanwalts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 20.09.2006 - 6 W 185/06
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. JurBüro 97, 599 sowie zuletzt Beschl. v. 15.4.2005 - 6 W 26/05 - m.w.N.) können in Wettbewerbssachen - insbesondere bei der Geltendmachung ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes - Patentanwaltskosten ausnahmsweise als erstattungsfähig angesehen werden, soweit im Prozess Tätigkeiten erforderlich werden, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören.
  • OLG Frankfurt, 12.11.2009 - 6 U 130/09

    Abwendbarkeit des § 140 III MarkenG auf die Erstattung vorgerichtlicher

    Insoweit können die gleichen Grundsätze gelten wie bei der Frage, unter welchen Voraussetzungen Patentanwaltskosten in Wettbewerbssachen im Rahmen von § 91 I ZPO erstattungsfähig sind (vgl. hierzu Senat, Beschl. v. 20.9.2006 - 6 W 185/06; OLGR 2007, 147).
  • OLG Frankfurt, 11.06.2019 - 6 W 119/15

    Kostenfestsetzung: Erstattung von Patentanwaltskosten in Wettbewerbssachen

    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Juristisches Büro 1997, 599; Beschluss vom 20.09.2006 - 6 W 185/06 , Beschluss vom 04.11.2008 - 6 W 68/08 , Beschluss vom 12.10.2010 - 6 W 132/10 ) kann in Wettbewerbssachen - insbesondere bei der Geltendmachung ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes - die Einschaltung eines Patentanwalts ausnahmsweise notwendig erscheinen, wenn Tätigkeiten erforderlich wurden, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören.
  • OLG Frankfurt, 12.10.2010 - 6 W 132/10

    Erstattungsfähigkeit von Patentanwaltskosten in Wettbewerbssachen

    3 Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. JurBüro 1997, 599; Beschl. v. 20.09.2006 - 6 W 185/06 - und v. 04.11.2008 - 6 W 68/08) kann in Wettbewerbssachen - insbesondere bei der Geltendmachung ergänzenden wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutzes - die Einschaltung eines Patentanwalts ausnahmsweise notwendig erscheinen, wenn Tätigkeiten erforderlich werden, die in das typische Arbeitsfeld eines Patentanwalts gehören.
  • OLG Düsseldorf, 05.03.2010 - 2 W 14/10

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines Patentanwalts

    a) Dabei kann dahinstehen, ob der französische Patentanwalt der Beklagten hier als Verkehrsanwalt zur Führung des Verkehrs mit dem Prozessbevollmächtigten oder aber zu dessen Unterstützung im Zusammenhang mit den im Verletzungsprozess auftretenden technischen Fragen beauftragt worden ist (vgl. hierzu OLG Frankfurt, OLGR 2007, 147).
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