Weitere Entscheidung unten: OLG Braunschweig, 18.09.2003

Rechtsprechung
   OLG Celle, 28.04.2003 - 6 W 26/03   

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https://dejure.org/2003,3372
OLG Celle, 28.04.2003 - 6 W 26/03 (https://dejure.org/2003,3372)
OLG Celle, Entscheidung vom 28.04.2003 - 6 W 26/03 (https://dejure.org/2003,3372)
OLG Celle, Entscheidung vom 28. April 2003 - 6 W 26/03 (https://dejure.org/2003,3372)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Testierunfähigkeit bei Errichtung des Testaments

  • Judicialis

    BGB § 2229

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2229
    Testierunfähigkeit in Form einer sog. monothematischen Wahnerkrankung gem. § 2229 Abs. 4 BGB

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)

    Testierunfähigkeit bei Wahnerkrankung?

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Frau hielt ihre Tochter für ein Sektenmitglied - Wann ist ein Testament wegen "Testierunfähigkeit" unwirksam?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1093
  • FamRZ 2003, 1700
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BayObLG, 24.10.2001 - 1Z BR 40/01

    Testierfähigkeit bei irrtumsbedingten Vorstellungen - krankhafte Wahnideen -

    Auszug aus OLG Celle, 28.04.2003 - 6 W 26/03
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Feststellungen des Landgerichts nur daraufhin überprüfen, ob es Verfahrensvorschriften verletzt, den maßgebenden Sachverhalt ausgeforscht (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen und die zu stellenden Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt hat (BayObLG NJW-RR 2002, 1088; FamRZ 2001, 55f.; 2000, 701, 702; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870, 871; 1996, 1159).

    Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit oder -schwäche die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entschließung von normalen Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an (BayObLG FamRZ 2002, 1066, 1067; NJW-RR 2002, 1088; Palandt - Edenhofer, BGB, 62. Aufl., § 2229 Rdnr. 7).

    Bleiben deshalb trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht behebbare Zweifel, so muss von der Testierfähigkeit ausgegangen werden (BayObLG NJW-RR 2002, 1088; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870f.; 1996, 1159).

    Kennzeichnend für eine Wahnsymptomatik sind nämlich eine typische Einengung des Bewusstseins, eine gedankliche Fixierung oder ein Ausbau des Wahnthemas (vgl. BayObLG NJW-RR 2002, 1088, 1089).

  • OLG Frankfurt, 22.12.1997 - 20 W 264/95

    Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht hinsichtlich der Testierfähigkeit

    Auszug aus OLG Celle, 28.04.2003 - 6 W 26/03
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Feststellungen des Landgerichts nur daraufhin überprüfen, ob es Verfahrensvorschriften verletzt, den maßgebenden Sachverhalt ausgeforscht (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen und die zu stellenden Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt hat (BayObLG NJW-RR 2002, 1088; FamRZ 2001, 55f.; 2000, 701, 702; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870, 871; 1996, 1159).

    Testierunfähig ist danach derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von Wahnideen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (BayObLG FamRZ 2001, 55; 2000, 701, 703; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870).

    Bleiben deshalb trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht behebbare Zweifel, so muss von der Testierfähigkeit ausgegangen werden (BayObLG NJW-RR 2002, 1088; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870f.; 1996, 1159).

    Das Gericht hat die Anknüpfungstatsachen deshalb selbst festzustellen und dem Sachverständigen als Grundlage seiner gutachterlichen Äußerung vorzugeben (BayObLG FamRZ 2002, 1066, 1067; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870, 871).

  • BayObLG, 21.07.1999 - 1Z BR 122/98

    Testierfähigkeit bei paranoiden Wahnvorstellungen bezüglich einer als

    Auszug aus OLG Celle, 28.04.2003 - 6 W 26/03
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Feststellungen des Landgerichts nur daraufhin überprüfen, ob es Verfahrensvorschriften verletzt, den maßgebenden Sachverhalt ausgeforscht (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen und die zu stellenden Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt hat (BayObLG NJW-RR 2002, 1088; FamRZ 2001, 55f.; 2000, 701, 702; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870, 871; 1996, 1159).

    Testierunfähig ist danach derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von Wahnideen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (BayObLG FamRZ 2001, 55; 2000, 701, 703; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870).

    Auch im Bereich der Testierunfähigkeit ist keine mathematische, jede Möglichkeit des Gegenteils ausschließende Gewissheit zu verlangen (BayObLG FamRZ 2000, 701, 703).

    Auch eine von Wahnvorstellungen besessene Person kann nämlich in Bereichen, die mit diesen nicht zusammenhängen, durchaus normal vernünftig handeln und denken (BayObLG FamRZ 2002, 1066, 1067; 2000, 701, 703).

  • BayObLG, 14.09.2001 - 1Z BR 124/00

    Testierunfähigkeit

    Auszug aus OLG Celle, 28.04.2003 - 6 W 26/03
    Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit oder -schwäche die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entschließung von normalen Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an (BayObLG FamRZ 2002, 1066, 1067; NJW-RR 2002, 1088; Palandt - Edenhofer, BGB, 62. Aufl., § 2229 Rdnr. 7).

    Das Gericht hat die Anknüpfungstatsachen deshalb selbst festzustellen und dem Sachverständigen als Grundlage seiner gutachterlichen Äußerung vorzugeben (BayObLG FamRZ 2002, 1066, 1067; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870, 871).

    Auch eine von Wahnvorstellungen besessene Person kann nämlich in Bereichen, die mit diesen nicht zusammenhängen, durchaus normal vernünftig handeln und denken (BayObLG FamRZ 2002, 1066, 1067; 2000, 701, 703).

  • BayObLG, 19.04.2000 - 1Z BR 159/99

    Testierfähigkeit

    Auszug aus OLG Celle, 28.04.2003 - 6 W 26/03
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Feststellungen des Landgerichts nur daraufhin überprüfen, ob es Verfahrensvorschriften verletzt, den maßgebenden Sachverhalt ausgeforscht (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen und die zu stellenden Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt hat (BayObLG NJW-RR 2002, 1088; FamRZ 2001, 55f.; 2000, 701, 702; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870, 871; 1996, 1159).

    Testierunfähig ist danach derjenige, der nicht in der Lage ist, sich über die für und gegen die sittliche Berechtigung einer letztwilligen Verfügung sprechenden Gründe ein klares, von Wahnideen nicht gestörtes Urteil zu bilden und nach diesem Urteil frei von Einflüssen etwaiger interessierter Dritter zu handeln (BayObLG FamRZ 2001, 55; 2000, 701, 703; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870).

    Zwar setzt die Begutachtung durch einen psychiatrischen Sachverständigen, die zur Feststellung der Testierunfähigkeit in der Regel erforderlich ist (vgl. BayObLG FamRZ 2001, 55, 56), voraus, dass der zu begutachtende Sachverhalt vom Gericht selbst gem. § 15 FGG i.V.m. § 404 a Abs. 3 ZPO ermittelt wird.

  • OLG Frankfurt, 15.11.1995 - 20 W 144/94

    Voraussetzungen für die Einziehung eines Erbscheins; Ausschöpfung der

    Auszug aus OLG Celle, 28.04.2003 - 6 W 26/03
    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Feststellungen des Landgerichts nur daraufhin überprüfen, ob es Verfahrensvorschriften verletzt, den maßgebenden Sachverhalt ausgeforscht (§ 12 FGG, § 2358 Abs. 1 BGB), bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt (§ 25 FGG) und hierbei nicht gegen gesetzlichen Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen und die zu stellenden Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt hat (BayObLG NJW-RR 2002, 1088; FamRZ 2001, 55f.; 2000, 701, 702; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870, 871; 1996, 1159).

    Bleiben deshalb trotz Ausschöpfung aller Aufklärungsmöglichkeiten nicht behebbare Zweifel, so muss von der Testierfähigkeit ausgegangen werden (BayObLG NJW-RR 2002, 1088; OLG Frankfurt NJW-RR 1998, 870f.; 1996, 1159).

    Eine Aufklärungs- und Ermittlungspflicht trifft das Gericht nur insoweit, als das Vorbringen der Beteiligten und der festgestellte Sachverhalt bei sorgfältiger Überlegung dazu Anlass geben (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1996, 1159).

  • OLG Frankfurt, 23.11.2004 - 20 W 91/04

    Anordnung und Aufrechterhaltung von Nachlasspflegschaft: Überzeugungsbildung des

    In diesem Zusammenhang hat das Landgericht auch zutreffend erkannt, dass sich die Frage, ob die Erlasserin im Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierfähig war oder nicht nach ständiger Rechtsprechung jedenfalls in der Regel nur mit Hilfe eines psychiatrischen Sachverständigen beantworten lässt (vgl. BayObLG FamRZ 1985, 742; NJW-RR 1999, 1311; FamRZ 2001, 55; OLG Celle NJW-RR 2003, 1093).
  • OLG Hamm, 06.03.2014 - 10 U 76/13

    Maßgebliches Erbstatut bei ausländischer Staatsangehörigkeit des Erblassers

    Das Gesetz verbindet danach nicht mit jeder Geisteskrankheit oder -schwäche die Testierunfähigkeit, sondern sieht die Fähigkeit, die Bedeutung der letztwilligen Verfügung zu erkennen und sich bei seiner Entscheidung von normalen Erwägungen leiten zu lassen, als maßgebend an (vgl. etwa BayOblG, FamRZ 2002, 1066, 1067; NJW-RR 2002, 1088; OLG Celle, OLGReport 2003, 311).
  • OLG Celle, 26.09.2006 - 6 W 43/06

    Anfechtung einer Entscheidung über die Erteilung eines Erbscheins wegen

    Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Feststellung des Landgerichts, Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung der letztwilligen Verfügung lasse sich feststellen, nur daraufhin überprüfen, ob das Landgericht bei der Erörterung des Beweisstoffes alle wesentlichen Umstände berücksichtigt ( § 25 FGG ) und hierbei nicht gegen gesetzliche Beweisregeln, Denkgesetze und feststehende Erfahrungssätze verstoßen und die zu stellenden Beweisanforderungen vernachlässigt oder überspannt hat (BayObLG, FamRZ 2000, S. 701 ff.; Senat , NJW-RR 2003, S. 1093 ff. m.w.N.; Bumiller/Winkler, § 27 Rn., 15).
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Rechtsprechung
   OLG Braunschweig, 18.09.2003 - 6 W 26/03   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2003,14415
OLG Braunschweig, 18.09.2003 - 6 W 26/03 (https://dejure.org/2003,14415)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18.09.2003 - 6 W 26/03 (https://dejure.org/2003,14415)
OLG Braunschweig, Entscheidung vom 18. September 2003 - 6 W 26/03 (https://dejure.org/2003,14415)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de

    Freiheitsentziehungsverfahren: Vermeidung von Haft bei Abschiebung Minderjähriger

  • Informationsverbund Asyl und Migration

    AuslG § 57
    D (A), Abschiebungshaft, Minderjährige, Verhältnismäßigkeit, Feststellungsantrag, Rechtswidrigkeit

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Köln, 11.09.2002 - 16 Wx 164/02

    Unverhältnismäßigkeit der Anordnung von Sicherungshaft gegenüber Minderjährigen

    Auszug aus OLG Braunschweig, 18.09.2003 - 6 W 26/03
    Das Oberlandesgericht Köln (OLG Köln, Beschl. v. 11.09.2002 - 16 Wx 164/02) hat dazu folgende - vom Senat geteilte - Ausführungen gemacht: "Gerade Minderjährige werden, von der Vollziehung einer Haftanordnung erheblich betroffen und können hierdurch dauerhafte psychische Schäden davontragen.

    Fehlt es hieran, so ist davon auszugehen, dass die Verwaltung die erforderliche Prüfung unterlassen hat und dass daher die Haftvoraussetzungen derzeit nicht vorliegen (OLG Köln, Beschl. v. 11.09.2002 - 16 Wx 164/02; OLG Köln NVwZ-Beilage I 2003, 48).

  • BVerwG, 14.06.2005 - 1 C 15.04

    Abschiebung; Abschiebungshaft; Aufenthaltsbestimmungsrecht; Eltern; Kinder;

    Denn gegen Minderjährige darf Abschiebungshaft nach gefestigter Rechtsprechung nur dann verhängt werden, wenn mildere Maßnahmen, wie z.B. die Unterbringung in einer Jugendeinrichtung, nicht in Betracht kommen und sowohl die haftantragstellende Behörde wie auch das Haftgericht derartige mildere Mittel geprüft und abgelehnt haben (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 11. September 2002 - 16 Wx 164/02 - NVwZ-Beilage I 8 2003, 64; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18. September 2003 - 6 W 26/03 - InfAuslR 2004, 119; OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30. August 2004 - 20 W 245/04 - juris; KG, Beschluss vom 18. März 2005 - 25 W 64/04 - InfAuslR 2005, 268).
  • OVG Niedersachsen, 22.02.2007 - 11 LB 307/05

    Kostenhaftung für ausländerrechtliche Abschiebungen; Reduzierung des

    Soweit die zivilgerichtliche Rechtsprechung (OLG Köln, Beschl. v. 11.9.2002 - 16 Wx 164/02 -, NVwZ-Beil. I 8/2003, 64; OLG Braunschweig, Beschl.v . 18.9.2003 - 6 W 26/03 -, InfAuslR 2004, 119; OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.8.2004 - 20 W 245/04 -, veröffentl. in juris) die Ausländerbehörde im Falle Minderjähriger als verpflichtet ansieht, im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung als milderes Mittel zur Vermeidung von Abschiebungshaft die Unterbringung in geeigneten Jugendeinrichtungen in Erwägung zu ziehen, handelt es sich ersichtlich um Fallgestaltungen, in denen die Ausländerbehörde beabsichtigte, Maßnahmen zur Sicherung der Abschiebung allein gegen einen Minderjährigen zu ergreifen.
  • OLG Frankfurt, 30.08.2004 - 20 W 245/04

    Zurückweisungshaftanordnung für einen minderjährigen Ausländer

    Der Senat ist mit den Oberlandesgerichten Köln (Beschluss vom 11. September 2002 in der Sache 16 Wx 164/02 - dokumentiert bei Melchior, Abschiebungshaft; Beschluss vom 2. Februar 2003 in der Sache 16 Wx 247/02 = JMBl. NW 2003, 129 = NVwZ- Beil. 2003, 48 = OLGR Köln 2003, 193) und Braunschweig (Beschluss vom 18. September 2003 in der Sache 6 W 26/03) der Auffassung, dass der Anordnung der Sicherung der Abschiebung/Zurückschiebung/Zurückweisung durch Haft bei minderjährigen Ausländern wegen der Schwere des Eingriffs ganz besondere Bedeutung zukommt und die Voraussetzungen für eine Haftanordnung nicht gegeben sind, wenn die Ausländerbehörde in ihrem Haftantrag nicht darlegt, warum mildere Mittel als Haft zur Sicherung der zwangsweisen Ausreise nicht in Frage kommen.
  • OLG Frankfurt, 12.01.2006 - 20 W 565/05

    Abschiebungshaftverfahren: Rechtmäßigkeit der Haftanordnung bei Vorliegen eines

    2003, 48 = OLGR Köln 2003, 193), Braunschweig (Beschluss vom 18. September 2003 in der Sache 6 W 26/03 = InfAuslR 2004, 119) und nimmt auch auf die Entscheidungen des Kammergerichts vom 14. Oktober 2005 in der Sache 25 W 66/05 (dok. bei Melchior) und vom 18. März 2005 in der Sache 25 W 64/04 (dok. bei Melchior = InfAuslR 2005, 268) und des Oberlandesgerichts München vom 9. Mai 2005 in der Sache 34 Wx 37/05 (dok.
  • OLG Rostock, 09.08.2006 - 3 W 138/05

    Abschiebehaftanordnung bei behaupteter Minderjährigkeit

    Dies hat die antragstellende Behörde zu prüfen und in ihrem Antrag umfassend darzulegen (OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.09.2002, Az. 6 W 26/03; OLG Köln, OLGR Köln 2003, 193).
  • OLG Frankfurt, 15.05.2006 - 20 W 124/06

    Ausländerrecht: Verhältnismäßigkeit der Anordnung von Haft zur Sicherung der

    Wie der Senat bereits mit Beschluss vom 30. August 2004 in der Sache 20 W 245/05 (dokumentiert bei Melchior) ausgeführt hat, ist er mit den Oberlandesgerichten Köln (Beschluss vom 11. September 2002 in der Sache 16 Wx 164/02 - dokumentiert bei Melchior, Abschiebungshaft; Beschluss vom 2. Februar 2003 in der Sache 16 Wx 247/02 = JMBl. NW 2003, 129 = NVwZ- Beil. 2003, 48 = OLGR Köln 2003, 193) und Braunschweig (Beschluss vom 18. September 2003 in der Sache 6 W 26/03) der Auffassung, dass der Anordnung der Sicherung der Abschiebung/Zurückschiebung/Zurückweisung durch Haft bei minderjährigen Ausländern wegen der Schwere des Eingriffs ganz besondere Bedeutung zukommt.
  • KG, 18.03.2005 - 25 W 64/04

    Abschiebungshaft bei Minderjährigen

    Der Senat folgt nunmehr der Auffassung, die die Oberlandesgerichte Köln (Beschluss vom 11. September 2002 - 16 Wx 614702 - bei Melchior, Abschiebungshaft, Anhang; Beschluss vom 2. Februar 2003 = JMBl. NW 2003, 129 = NVwZ-beil. 2003, 48 = OLGR Köln 2003, 193), Braunschweig (Beschluss vom 18. September 2003 - 6 W 26/03 -) und Frankfurt (Beschluss vom 30. August 2004 - 20 W 245/04 - bei Melchior, a.a.O.) in neueren Entscheidungen vertreten haben.
  • LG Braunschweig, 06.08.2009 - 3 T 1065/08

    Abschiebungshaft, Ingewahrsamnahme, Handwurzeluntersuchung, minderjährig,

    Nach dem verfassungsmäßigen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit allen Verwaltungshandelns, der die Ausländerbehörde in jedem Falle zwingt, das Abschiebungsverfahren mit größtmöglicher Beschleunigung zu betreiben und unverzüglich die notwendigen Vorbereitungen für die Abschiebung zu treffen, ist die Verwaltungsbehörde im Falle Minderjähriger darüber hinaus verpflichtet, alle Möglichkeiten zu prüfen, die auf mildere und weniger einschneidende Weise die beabsichtigte Abschiebung sichern können ( OLG Köln, Beschluss vom 11.09.2002 - 16 Wx 164/02 ; OLG Braunschweig, Beschluss vom 18.09.2003 - 6 W 26/03 -, zitiert nach juris).
  • LG Leipzig, 13.12.2006 - 12 T 54/06

    D (A), Abschiebungshaft, Minderjährige, Altersfeststellung, Beweislast,

    So folgt die Kammer in ständiger Rechtsprechung der Auffassung der Oberlandesgerichte Frankfurt, Braunschweig und Köln (Beschluss vom 30.08.2004, Az.: 20 W 245/04; Beschluss vom 18.09.2003, Az.: 6 W 26/03; Beschluss vom 11.09.2006, Az.: 16 Wx 164/02 jeweils zitiert nach juris).
  • LG Braunschweig, 08.09.2005 - 3 T 1184/04

    Abschiebungshaft, Minderjährige, Verhältnismäßigkeit

    Da der Antrag der Verwaltungsbehörde hierzu keine Ausführungen enthält, ist davon auszugehen, dass die erforderliche Prüfung nicht erfolgt und damit gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen worden ist (OLG Braunschweig 6 W 26/03 m.w.N.).
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