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   OLG Nürnberg, 04.12.2002 - 6 W 3409/02   

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https://dejure.org/2002,6571
OLG Nürnberg, 04.12.2002 - 6 W 3409/02 (https://dejure.org/2002,6571)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04.12.2002 - 6 W 3409/02 (https://dejure.org/2002,6571)
OLG Nürnberg, Entscheidung vom 04. Dezember 2002 - 6 W 3409/02 (https://dejure.org/2002,6571)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § 115 Abs. 2

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 114 § 115 Abs. 2
    Prozeßkosten für gewerblichen Rechtsstreit sind gewöhnliche Betriebsausgaben

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • MDR 2003, 593
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Brandenburg, 18.06.1996 - 10 WF 121/95

    Anspruch auf Prozeßkostenhilfe - Zumutbarkeit der Finanzierung der Kosten des

    Auszug aus OLG Nürnberg, 04.12.2002 - 6 W 3409/02
    Reichen die Einnahmen hierzu nicht aus, sind andere Unternehmerische Entscheidungen erforderlich (vgl. Senatsbeschluß vom 05.11.1991, 6 W 3328/91; OLG Brandenburg FamRZ 97, 681 m.w.N.).
  • BGH, 07.12.2006 - VII ZB 50/06

    Beurteilung der Bedürftigkeit bei Prozesskostenhilfe zu Gunsten eines

    a) In Rechtsprechung und Literatur wird die Auffassung vertreten, ein Gewerbetreibender könne für einen zu seiner Unternehmenssphäre gehörenden Prozess regelmäßig keine Prozesskostenhilfe beanspruchen, weil es um Betriebsausgaben gehe, die grundsätzlich aus dem Unternehmen aufzubringen seien, gegebenenfalls auch durch Kreditaufnahme (vgl. OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 320; OLG Nürnberg MDR 2003, 593, 594; OLG Schleswig OLGR 2002, 450; OLG Brandenburg FamRZ 1997, 681; MünchKomm-ZPO/Wax, 2. Aufl., § 115 Rdn. 92; Zöller/Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 115 Rdn. 64; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rdn. 351; teilweise einschränkend OLG Jena, OLG-NL 2005, 186 und OLGR Jena 2006, 198).
  • VG Karlsruhe, 02.12.2016 - 7 K 3612/16

    Untersagungsverfügung gegen Pizzaservice

    Da das Verfahren zur Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Untersagungsverfügung der Antragsgegnerin zur Unternehmenssphäre des Pizzaservice gehört und die erforderlichen Kosten notwendige Betriebsausgaben darstellen, kommt es auf die - im Übrigen weder nachvollziehbar dargelegten noch hinreichend belegten - privaten Einkünfte und Belastungen des Unternehmensinhabers nicht an (vgl. OLG Schl.-Holst., Beschl. v. 24.01.2002 - 16 W 305/01 - OLG Nürnberg, Beschl. v. 04.12.2002 - 6 W 3409/02 -, jew. Juris).
  • OLG Naumburg, 28.09.2012 - 12 W 45/12

    PKH-Antrag: Finanzierung der Kosten durch einen Landwirt für einen zu seiner

    Es entspricht daher herrschender Meinung in Rechtsprechung und Literatur, dass ein Gewerbetreibender für einen zu seiner Unternehmenssphäre gehörenden Prozess regelmäßig keine Prozesskostenhilfe beanspruchen kann, weil es um Betriebsausgaben geht, die grundsätzlich aus dem Unternehmen aufzubringen seien, gegebenenfalls auch durch Kreditaufnahme (vgl. BGH FamRZ 2007, 460; OLG Frankfurt NJW-RR 1987, 320; OLG Nürnberg MDR 2003, 593, 594; OLG Schleswig OLGR 2002, 450; OLG Brandenburg FamRZ 1997, 681; Wax in Münchener Kommentar, ZPO, 3. Aufl., § 115 Rdn. 92; Geimer in Zöller, ZPO, 29. Aufl., § 115 Rdn. 64; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, Prozesskostenhilfe und Beratungshilfe, 3. Aufl., Rdn. 351; teilweise einschränkend OLG Jena, OLG-NL 2005, 186 und OLGR Jena 2006, 198).

    Dies müsste glaubhaft gemacht werden (vgl. OLG Nürnberg MDR 2003, 593).

  • OLG Jena, 02.01.2006 - 5 W 642/05

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu Gunsten Gewerbetreibender

    Diese von der Rechtsprechung auch durch das OLG Nürnberg (vgl. MDR 03, 593) und das OLG Brandenburg (FamRZ 97, 681) vertretene Rechtsansicht findet nach Auffassung des Senates in den Vorschriften der §§ 114 ff. ZPO keine Stütze (so auch Thür.OLG, Az. 2 W 108/05, OLG NL 05, 186).
  • OLG Celle, 13.11.2006 - 6 W 112/06

    Erhöhte Anforderungen an die finanzielle Sorgfaltspflicht einer Partei bei

    Der Senat vermag der in der Rechtsprechung vertretenen Ansicht nicht zu folgen, wonach die Bewilligung der beantragten Prozesskostenhilfe aufgrund der Erwägung abgelehnt werden kann, dass Gewerbetreibenden zuzumuten ist, Rücklagen für Rechtsstreitigkeiten zu bilden, weil eine gewerbliche Tätigkeit vielfach die Durchsetzung auch berechtigter Forderungen unter Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe erfordere (vgl. OLG Brandenburg, FamRZ 1997, 681 [OLG Brandenburg 18.06.1996 - 10 WF 121/95] ; OLG Nürnberg, MDR 2003, 593 [OLG Nürnberg 04.12.2002 - 6 W 3409/02] , jeweils für werbende Unternehmen; OLG Celle Beschluss vom 18. Oktober 2002 zu 11 W 47/02; Beschluss vom 4. April 2005 zu 9 W 81/05).
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