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   OLG Frankfurt, 18.05.2017 - 6 W 41/17   

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https://dejure.org/2017,18784
OLG Frankfurt, 18.05.2017 - 6 W 41/17 (https://dejure.org/2017,18784)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18.05.2017 - 6 W 41/17 (https://dejure.org/2017,18784)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 18. Mai 2017 - 6 W 41/17 (https://dejure.org/2017,18784)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    Streitwert nach unzureichender Unterlassungserklärung

  • damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)

    Eine unzureichende Unterlassungserklärung kann die Wiederholungsgefahr abmildern

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert nach unzureichender Unterlassungserklärung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Streitwert; Wiederholungsgefahr; Verminderung

  • rechtsportal.de

    ZPO § 3
    Streitwert eines Unterlassungsanspruchs bei Abgabe einer wenn auch unzureichenden Unterlassungserklärung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Markenrecht/Kostenrecht: Streitwert nach unzureichender Unterlassungserklärung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Minderung des Streitwerts für Unterlassungsklage wenn durch unzureichende Unterlassungserklärung Wiederholungsgefahr gemindert wurde

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Bereits bei Verminderung der Wiederholungsgefahr Ermäßigung des Streitwerts eines Unterlassungsanspruchs möglich

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Bereits bei Verminderung der Wiederholungsgefahr Ermäßigung des Streitwerts eines Unterlassungsanspruchs möglich

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 12.05.2016 - I ZR 1/15

    Haftung wegen Teilnahme an Internet-Tauschbörsen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2017 - 6 W 41/17
    Der Angriffsfaktor wird allerdings auch durch den Grad der Wahrscheinlichkeit zukünftiger Zuwiderhandlungen bestimmt (vgl. BGH GRUR 2016, 1275 [BGH 12.05.2016 - I ZR 1/15] - Tannöd, Tz. 35).
  • OLG Frankfurt, 05.01.2016 - 6 W 106/15

    Haftung des Herausgebers eines Adressverzeichnisses für irreführende Einträge und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 18.05.2017 - 6 W 41/17
    Nach der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. Beschl. v. 14.1.2015 - 6 W 106/15, juris, m.w.N.) kann es sich daher streitwertermäßigend auswirken, wenn der Verletzer vor der Klageeinreichung die Wiederholungsgefahr zwar nicht vollständig ausgeräumt, den Rechtsverstoß jedoch eingeräumt und durch sein Verhalten zu erkennen gegeben hat, dass er die Beanstandung als berechtigt ansieht; eine solche deutliche Verminderung der Wiederholungsgefahr kann insbesondere dann angenommen werden, wenn der Verletzer bereits eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, die lediglich den inhaltlichen Anforderungen an die Beseitigung der Wiederholungsgefahr nicht vollständig entspricht.
  • OLG Frankfurt, 22.06.2017 - 6 U 51/17

    Erstattung anwaltlicher Abmahnkosten bei Verletzung einer Kollektivmarke

    Der vom Klägervertreter der Abmahnung zugrunde gelegte Streitwert von 100.000,- EUR ist angesichts des erheblichen Werts der Klagemarke und des als hoch einzustufenden Angriffsfaktors zum Zeitpunkt der Abmahnung ebenfalls nicht zu beanstanden (vgl. hierzu den in der vorliegenden Sache ergangenen Senatsbeschluss vom 18.5.2017 - 6 W 41/17).

    Insbesondere hatte die vom Beklagten vorprozessual abgegebene Unterlassungserklärung vom 3.2.2016 die Wiederholungsgefahr noch nicht (vollständig) beseitigt (vgl. auch hierzu den Senatsbeschluss vom 18.5.2017 - 6 W 41/17).

  • OLG Frankfurt, 13.07.2017 - 6 W 51/17

    Verfahren bei Teilerledigungserklärung mit Wirkung nur für die Zukunft

    Damit war die Wiederholungsgefahr - wie vom Landgericht zutreffend ausgeführt - zwar nicht vollständig beseitigt, nach den auch für die Antragstellerinnen erkennbaren Gesamtumständen jedoch deutlich vermindert; dies rechtfertigt eine Reduzierung des Streitwerts auf den vom Senat festgesetzten Betrag (vgl. hierzu Senat Beschluss vom 18.5.2017 - 6 W 41/17, juris m.w.N.).
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