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   OLG Celle, 23.06.2003 - 6 W 45/03   

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https://dejure.org/2003,3371
OLG Celle, 23.06.2003 - 6 W 45/03 (https://dejure.org/2003,3371)
OLG Celle, Entscheidung vom 23.06.2003 - 6 W 45/03 (https://dejure.org/2003,3371)
OLG Celle, Entscheidung vom 23. Juni 2003 - 6 W 45/03 (https://dejure.org/2003,3371)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Testamentarische Erbeinsetzung eines Partners einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft: Unwirksamkeit der letztwilligen Verfügung bei Auflösung der heterosexuellen Lebensgemeinschaft vor dem Tod des Erblassers; Anfechtbarkeit bei Scheitern der Lebensgemeinschaft

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 2077 Abs. 1 S. 1 BGB ; § 10 Abs. 5 LPartG; § 2077 Abs. 3 BGB; § 1 Abs. 1 S. 1 LPartG ; § 2078 Abs. 2 BGB ; § 2253 BGB
    Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins ; Unwirksamkeit einer testamentarischen Einsetzung ; Wesentliche Veränderung in der Beziehung zwischen Erblasser und Bedachtem; Vermuteter wirklicher Wille des Erblassers; Nicht eheliche Lebensgemeinschaft ; Letztwillige Zuwendung ...

  • IWW
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anspruch auf Erteilung eines Erbscheins ; Unwirksamkeit einer testamentarischen Einsetzung ; Wesentliche Veränderung in der Beziehung zwischen Erblasser und Bedachtem; Vermuteter wirklicher Wille des Erblassers; Nicht eheliche Lebensgemeinschaft ; Letztwillige Zuwendung ...

  • Judicialis

    BGB § 2077; ; BGB § 2078

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Nicht eheliche Lebensgemeinschaft gescheitert - Hat das Konsequenzen für die Gültigkeit einer Erbeinsetzung?

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 2077
    Zur Anwendung der §§ 2077 , 2078 BGB auf nichteheliche Lebensgemeinschaften

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2003, 1304
  • FamRZ 2004, 310
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (3)

  • BayObLG, 24.07.2001 - 1Z BR 20/01

    Anfechtung eines Testaments wegen Motivirrtums

    Auszug aus OLG Celle, 23.06.2003 - 6 W 45/03
    Dazu können auch Vorstellungen und Erwartungen gehören, die er zwar nicht ausdrücklich in sein Bewusstsein aufgenommen, seiner Verfügung aber als selbstverständlich zugrundegelegt hat (BayOblG FamRZ 2002, 915, 917; Palandt - Edenhofer, § 2078 Rdnr. 6).

    Jedenfalls würde selbst bei Vorhandensein eines derartigen Irrtums bei Testamentserrichtung eine Anfechtung ausscheiden, weil die Erblasserin ihre ursprüngliche Verfügung in Kenntnis der geänderten Situation bewusst weiterhin hat gelten lassen wollen (zum Ausschluss des Anfechtungsrechts in diesen Fällen vgl. BayOblG FamRZ 2002, 915, 917f.; Palandt - Edenhofer, § 2078 Rdnr. 9).

  • BVerwG, 26.09.2002 - 5 C 1.02

    Bagatellgrenze" bei der Kostenerstattung zwischen Trägern der Sozialhilfe;

    Auszug aus OLG Celle, 23.06.2003 - 6 W 45/03
    Für den Regelfall misst § 2077 BGB einer solchen letztwilligen Verfügung den Inhalt zu, nur für den Fall des Bestehens der Ehe oder des Verlöbnisses getroffen zu sein (so auch Beschluss des BGH vom 2. April 2003, FamRZ 2003, 871, zur Unanwendbarkeit des § 2077 BGB auf die Erbeinsetzung von Schwiegerkindern).
  • BayObLG, 27.08.1985 - BReg. 1 Z 20/85
    Auszug aus OLG Celle, 23.06.2003 - 6 W 45/03
    Wird deshalb in einem Erbscheinsverfahren gegen einen Vorbescheid Beschwerde eingelegt, so kann das Landgericht zwar den Vorbescheid aufheben und das Amtsgericht anweisen, entsprechend seiner Rechtsauffassung erneut über den Antrag zu entscheiden, nicht aber selbst einen Erbscheinsantrag endgültig zurückweisen (BayOblG FamRZ 1986, 604, 606; Keidel - Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 19 Rdnr. 15 a a. E.).
  • OLG Frankfurt, 16.02.2016 - 20 W 322/14

    Unwirksamkeit eines Testaments nach § 2077 BGB (hier verneint)

    Eine entsprechende bzw. analoge Anwendung des § 2077 BGB auf Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, wie sie das Nachlassgericht im Ergebnis angenommen hat, scheidet nach ganz herrschender Auffassung aus (vgl. etwa Erman/Schmidt, BGB, 14. Aufl., § 2077 Rz. 5; Münchener Kommentar/Leipold, BGB, 6. Aufl., § 2077 Rz. 6, 14; Palandt/Weidlich, a.a.O., § 2077 Rz. 2; Lehrmann in: jurisPK-BGB, 7. Aufl., § 2077 Rz. 98; Beck/Selbherr in NK-BGB, 4. Aufl., § 2077 Rz. 4, 16; Soergel/Loritz, BGB, 13. Aufl., § 2077 Rz. 14; Litzenburger in BeckOK BGB, Stand 01.05.2015, § 2077 Rz. 1; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 09.04.2009, 3 U 43/08; OLG Celle FamRZ 2004, 310; BayObLG NJWE-FER 2001, 261, je zitiert nach juris).
  • OLG Rostock, 13.07.2021 - 3 W 80/20

    Nichteheliche Lebensgemeinschaft und Anwendbarkeit von § 2077 BGB

    § 2077 BGB, der keine widerlegliche Vermutung für den Erblasserwillen dokumentiert, sondern eine dispositive Auslegungsregel für die in der Norm festgestellten Fallgruppen enthält (BayObLG, Beschl. v. 10.09.1992, 1 Z BR 68/92, NJW-RR 1993, 12 = FamRZ 1993, 362 m.w.N.; BGH, Urt. v. 29.10.1959, III ZR 107/58, FamRZ 1960, 28; OLG Celle, Beschl. v. 23.06.2003, 6 W 45/03, NJW-RR 2003, 130 4 = FamRZ 2004, 310), ist seinem Wortlaut nach auf die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht unmittelbar anwendbar.

    Obgleich § 2077 BGB seinem Wortlaut nach auf das Bestehen einer Ehe oder eines Verlöbnisses zum Zeitpunkt der Errichtung der letztwilligen Verfügung abzustellen scheint, wird die Frage, ob die dort aufgestellte Auslegungsregel auch dann entsprechende Anwendung findet, wenn die Ehe erst nach Errichtung der letztwilligen Verfügung oder des Erbvertrages geschlossen worden ist, aber vor dem Zeitpunkt des Todes der Erblassers wieder geschieden worden ist (verneinend beispielhaft OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.07.2015, 20 W 16/15, BeckRS 2016, 6193; OLG Frankfurt, Beschl. v. 16.02.2016, 20 W 322/14, BeckRS 2016, 9184 = ErbR 2016, 276; OLG Celle, Beschl. v. 23.06.2003, 6 W 45/03, NJW-RR 2003, 1304 = FamRZ 2004, 310; OLG Schleswig, Beschl. v. 09.04.2009, 3 U 43/08, zit. nach juris; a.A. noch BGH, Urt. v. 03.05.1961, V ZR 154/59, BeckRS 1961, 31348711).

    Während die Ehe oder das sie vorbereitende Verlöbnis im Allgemeinen auf eine lebenslange familienrechtliche Bindung ausgelegt sind, wird die nichteheliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau in der Regel ohne rechtliche Bindung und ohne bestimmte Dauer eingegangen (OLG Celle, Beschl. v. 23.06.2003, 6 W 45/03, NJW-RR 2003, 1304 = FamRZ 2004, 310).

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