Rechtsprechung
OLG Karlsruhe, 06.07.2020 - 6 W 49/19 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Betriebs-Berater
Bewertung eines Anbieters (hier: Arzt) auf einer Plattform - Beanstandungen gegenüber dem Host-Provider
- rabüro.de
Zum Anspruch auf Löschung einer Bewertung in einem Internetportal (hier: Bewertung eines Arztes)
- rewis.io
- Justiz Baden-Württemberg
§ 823 Abs 1 BGB, § 1004 BGB
Prüfungspflicht eines Host-Providers bei konkreter Beanstandung einer Bewertung auf Ärzteportal - rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Voraussetzungen der Haftung eines Host-Providers
Verfahrensgang
- LG Mannheim, 10.07.2019 - 14 O 26/19
- OLG Karlsruhe, 06.07.2020 - 6 W 49/19
Papierfundstellen
- MMR 2021, 512
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (9)
- BGH, 01.03.2016 - VI ZR 34/15
Haftung des Betreibers eines Bewertungsportals bei …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.07.2020 - 6 W 49/19
Das ist insbesondere dann der Fall, wenn er mit der Beanstandung eines Betroffenen konfrontiert ist, die so konkret gefasst ist, dass der Rechtsverstoß auf Grundlage der Behauptung des Betroffenen unschwer bejaht werden kann (BGH, Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15 - jameda.de II).Ist ein Hostprovider mit einer hinreichend konkreten Behauptung eines Betroffenen konfrontiert, ein von einem Nutzer eingestellter Beitrag verletze ihn in seinem Persönlichkeitsrecht, ist eine Ermittlung und Bewertung des gesamten Sachverhalts unter Berücksichtigung einer etwaigen Stellungnahme des für den beanstandeten Beitrag Verantwortlichen erforderlich (BGH, Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15 - jameda.de II - juris Rn. 24).
Dabei besteht eine Wechselwirkung mit der Schlüssigkeitsprüfung, die der Host-Provider auf Grundlage der Beanstandung anstellen muss: Die Behauptung ist dann hinreichend konkret, wenn die Rechtsverletzung unschwer bejaht werden kann, falls die Behauptung zutrifft (BGH, Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15 - jameda.de II - juris Rn. 24, 27).
So kann es genügen, dass ein Arzt die Mutmaßung äußert, es habe in Wahrheit keinen (Behandlungs-)Kontakt gegeben, wenn die beanstandete Bewertung unter einem anonymen Benutzernamen erstellt wurde und keinerlei Angaben zu einem tatsächlichen, konkreten Vorfall oder Kontakt enthält (BGH, Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15 - jameda.de II - juris Rn. 26).
All dies gilt auch und insbesondere, wenn die beanstandete Äußerung - wie hier - nicht als Tatsachenbehauptung, sondern als Werturteil zu qualifizieren ist, das Werturteil vom Betroffenen aber mit der schlüssigen Behauptung als rechtswidrig beanstandet wird, der tatsächliche Bestandteil der Äußerung, auf dem die Wertung aufbaue, sei unrichtig, dem Werturteil fehle damit jegliche Tatsachengrundlage (BGH, Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15 - jameda.de II - juris Rn. 24).
Wenn der Bewertung kein Behandlungskontakt zugrunde lag, fehlte es an der erforderlichen Tatsachengrundlage und damit an einer Rechtfertigung für die Verletzung des Persönlichkeitsrechts des Klägers (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15 - jameda.de II - juris Rn. 36).
Das ist nach Überzeugung des Senats, dessen Mitglieder zu dem angesprochenen Nutzerkreis gehören und der den Aussagegehalt der Bewertung daher selbst überprüfen kann (BGH, Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15 - jameda.de II - juris Rn. 35), in dem Sinn der Fall, dass eine Bewertung ohne Kommentar als Gesamtbeurteilung verstanden wird, in die die angebotene - hier ärztliche - Leistung immer einfließt.
Maßgebliche Bedeutung kommt dabei dem Gewicht der angezeigten Rechtsverletzung sowie den Erkenntnismöglichkeiten des Providers zu (BGH, Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15 - jameda.de II - juris Rn. 38).
Im Gegenzug gefährdet es den Betrieb des Portals durch die Beklagte nicht wirtschaftlich oder erschwert ihn unverhältnismäßig, wenn ihr zumindest eine Anfrage beim Bewertenden auferlegt wird (vgl. BGH, Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15 - jameda.de II - juris Rn. 40).
Kommt die Beklagte dieser nicht nach, ist die Behauptung des Klägers, der von ihm angegriffenen Bewertung liege kein Behandlungskontakt zugrunde, nach den allgemeinen Regeln über die sekundäre Darlegungslast nach § 138 Abs. 3 ZPO als zugestanden zu bewerten (BGH, Urteil vom 01.03.2016, VI ZR 34/15 - jameda.de II - juris Rn. 46-49).
- BGH, 27.02.2018 - VI ZR 489/16
Zur Prüfungspflicht des Betreibers einer Internet-Suchmaschine (www.google.de) …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.07.2020 - 6 W 49/19
Insoweit gilt für den Anbieter eines Internetforums nichts Anderes als für den Betreiber einer Suchmaschine (BGH, Urteil vom 27.02.2018 - VI ZR 489/16).Suchmaschinenbetreiber haften deshalb nur, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbar ist (BGH, Urteil vom 27.02.2018 - VI ZR 489/16 - juris Rn. 34-36; Senat…, Urteil vom 10.06.2020, 6 U 129/18 - juris Rn. 43).
- OLG Braunschweig, 18.06.2019 - 2 U 97/18
Bewertung in einem Ärztebewertungsportal; Prüfungsumfang bei Beanstandungen
Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.07.2020 - 6 W 49/19
Die darüberhinausgehende Erklärung, es habe auch keinen sonstigen Praxiskontakt gegeben, wäre offensichtlich spekulativ und daher auch nicht substantieller gewesen (vgl. OLG Braunschweig, Urteil vom 18.06.2019, 2 U 97/18 - juris Rn. 48f.).Ob auch schon die beiden vom Kläger selbst verfassten, per Email an das deutsche Tochterunternehmen der Beklagten bzw. über das Portal der Beklagten an diese selbst gerichteten Beanstandungen hinreichend konkret waren, obwohl der Kläger darin - wie die Beklagte zutreffend geltend macht - nur die Weiterleitung einer Anfrage nach dem Patienten- oder Behandlungskontakt und die vorübergehende Löschung begehrte, muss nicht entschieden werden (vgl. allerdings OLG Braunschweig, Urteil vom 18.06.2019, 2 U 97/18 - juris Rn. 5).
- OLG Nürnberg, 17.07.2019 - 3 W 1470/19
Auskunftsrecht über Bestandsdaten nach § 14 Abs. 3-5 TMG - "Ein-Sterne-Bewertung" …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.07.2020 - 6 W 49/19
Denn die Information über die fachliche Qualität der angebotenen Leistungen ist das vorrangige Interesse der Nutzer (vgl. OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.07.2019, 3 W 1470/19 - juris Rn. 36, 38). - OLG Karlsruhe, 14.04.2003 - 2 WF 124/02
Nachehelicher Unterhalt: Erledigung der Hauptsache bei Zustimmung zum …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.07.2020 - 6 W 49/19
Umgekehrt kann es in reziproker Anwendung des § 93 ZPO zu Gunsten des Klägers berücksichtigt werden, wenn dieser Veranlassung zur Klage hatte (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 14.04.2003, 2 WF 124/02 - juris Rn. 21). - BGH, 24.10.2011 - IX ZR 244/09
Kostenentscheidung nach übereinstimmender Erledigungserklärung im …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.07.2020 - 6 W 49/19
Denn damit unterwirft er sich gerade nicht - anerkenntnisgleich - dem gegnerischen Rechtsstandpunkt (BGH, Beschluss vom 24.10.2011, IX ZR 244/09 - juris Rn. 12f.). - LG Köln, 19.07.2016 - 28 O 77/16
Kontaktieren des Bewerters unverzüglich nach Kenntniserlangung von der …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.07.2020 - 6 W 49/19
Er verkennt dabei nicht, dass diese Auslegung auch von weiteren Gerichten mit dem Argument vertreten wird, dass die von der Beklagten zur Verfügung gestellten Bewertungsfunktion - im Gegensatz etwa zu einem Ärztebewertungsportal - nicht branchen- und leistungsspezifisch, sondern branchenübergreifend und inhaltlich völlig offen gestaltet sei (LG Regensburg, Urteil vom 24.04.2018, 62 O 708/17; LG Köln, Beschluss vom 19.07.2016, 28 O 77/16, jeweils von der Beklagten vorgelegt als Anlage B1). - BGH, 07.05.2007 - VI ZR 233/05
Zum Unterlassensanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen - Stolpe
Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.07.2020 - 6 W 49/19
Die rechtlichen Maßstäbe für die Kostenentscheidung nach einer übereinstimmenden Erledigungserklärung gemäß § 91a ZPO hat das Landgericht zutreffend dargestellt: Es kommt vornehmlich darauf an, wem die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen gewesen wären, wenn die Hauptsache nicht einvernehmlich für erledigt erklärt worden wäre (BGH, Beschluss vom 07.05.2007, VI ZR 233/05 - juris Rn. 7). - OLG Karlsruhe, 10.06.2020 - 6 U 129/18
Artikel in Magazin "M" - Datenschutzgrundverordnung: Anspruch auf Entfernung …
Auszug aus OLG Karlsruhe, 06.07.2020 - 6 W 49/19
Suchmaschinenbetreiber haften deshalb nur, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts offensichtlich und auf den ersten Blick klar erkennbar ist (BGH…, Urteil vom 27.02.2018 - VI ZR 489/16 - juris Rn. 34-36; Senat, Urteil vom 10.06.2020, 6 U 129/18 - juris Rn. 43).
- OLG Karlsruhe, 24.01.2022 - 10 W 8/21
Widerruf der Vorsorgevollmacht von weiteren Einzelvertretungsberechtigten
Von der Festsetzung eines Streitwerts für die Beschwerdeinstanz hat der Senat abgesehen, da im Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühren anfallen, die sich nach der Höhe des Streitwerts richten (vgl. Nr. 1810 KVGKG; siehe auch OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 1.7.2019, 6 W 46/19; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 6.7.2020, 6 W 49/19). - KG, 21.09.2020 - 20 U 38/20
Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 12.08.2019 - 6 W 49/19 |
Volltextveröffentlichungen (3)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 91 ZPO
Kostenfestsetzung: Erstattung des infolge Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung entstandenen Verdienstausfalls des Leiters der Patentabteilung einer Partei - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 16.08.2018 - 3 O 63/18
- OLG Frankfurt, 12.08.2019 - 6 W 49/19
Papierfundstellen
- NJW-RR 2019, 1469
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 02.12.2008 - VI ZB 63/07
Erstattungsfähigkeit der Kosten einer juristischen Person für die Teilnahme ihres …
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.08.2019 - 6 W 49/19
a) Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen, dass einer juristischen Person wegen der Teilnahme eines Vertreters oder Mitarbeiters an einem Gerichtstermin grundsätzlich ein Anspruch auf Verdienstausfall zustehen kann, wenn ihr bei wirtschaftlicher Betrachtung im Einzelfall ein entsprechender Nachteil entstanden ist (BGH NJW 2009, 1001). - BGH, 13.12.2007 - IX ZB 112/05
Erstattung der Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts bei Geltendmachung von …
Auszug aus OLG Frankfurt, 12.08.2019 - 6 W 49/19
(BGH NJW-RR 2008, 654;… BeckOK ZPO-Jaspersen, 32. Ed., § 91, Rnr. 161).
- BPatG, 08.11.2022 - 6 Ni 32/16 Auch für gesetzliche Vertreter und Mitarbeiter von juristischen Personen sowie den Leiter einer Patentabteilung stelle die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung einen erstattungsfähigen Sonderaufwand dar (unter Hinweis auf OLG Düsseldorf OLGR 1997, 360; OLG Brandenburg OLGR 1997, 15; OLG Hamm Beschluss vom 25. Januar 1996 - 23 W 348/95, NJW-RR 1997, 767; OLG Hamburg, Beschluss vom 24. Mai 1991 - 8 W 135/91, JurBüro 1991, 1089 m. w. N.; OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. August 2019 - 6 W 49/19, NJW-RR 2019, 1469 -1470).
Demgegenüber könne die im angefochtenen Beschluss in Bezug genommene Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschluss vom 12. August 2019 - 6 W 49/19) nicht herangezogen werden, da sie im Zusammenhang mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den wichtigen Punkt der konkreten Aufgabenverteilung und der damit verbundenen anderweitigen Gewinnerzielung übersehe und den Nachteilsbegriff zu weit auslege.
wenn es sich bei dem Vertreter der juristischen Person, der an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat, um den Leiter der Patentabteilung gehandelt hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 12. August 2019 - 6 W 49/19, NJW-RR 2019, 1469 Rdnr. 12).
- BPatG, 20.12.2021 - 7 Ni 10/19 Auch für den Leiter einer Patentabteilung stelle die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung einen erstattungsfähigen Sonderaufwand dar (unter Hinweis auf OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.8.2019 - 6 W 49/19, NJW-RR 2019, 1469).
Demgegenüber könne die im angefochtenen Beschluss in Bezug genommene Entscheidung des OLG Frankfurt (Beschl. v. 12.8.2019 - 6 W 49/19) nicht herangezogen werden, da sie im Zusammenhang mit der maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes den wichtigen Punkt der konkreten Aufgabenverteilung und der damit verbundenen anderweitigen Gewinnerzielung übersehe und den Nachteilsbegriff zu weit auslege.
Auch wenn die interne Vorbereitung von eigenen Rechtsstreitigkeiten und die interne Befassung mit Klagen gegen ein Unternehmen noch zu den typischen Aufgaben eines Leiters einer Rechts-/Patentabteilung gehöre, so stelle sich doch die Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung als ein Sonderaufwand dar, der ersatzfähig sei (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 12.8.2019 - 6 W 49/19, juris Rn. 12, NJW-RR 2019, 1469).