Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 15.06.2015 - 6 W 61/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 5 UWG, § 26 MarkenG
Irreführung durch Schutzrechtshinweis zu einem Zeichen - damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Ein eingetragenes Zeichen kann auch in abgewandelter Form mit einem Schutzrechtshinweis (R im Kreis) versehen werden
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Irreführung durch Schutzrechtshinweis zu einem Zeichen
- kanzlei.biz
Ergänzung eines Zeichens um Schutzrechtshinweis kann irreführend sein
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
UWG § 5; MarkenG § 26
Rechtsfolgen der Abweichung der Abbildung einer Marke von der Eintragung - wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Irreführung durch Schutzrechtshinweis zu einem Zeichen
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (7)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Markenrecht: Irreführung durch Schutzrechtshinweis zu einem Zeichen
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
Markenrecht: Irreführung durch Schutzrechtshinweis zu einem Zeichen
- online-und-recht.de (Kurzinformation)
Werbung mit einem Schutzrechtshinweis (R im Kreis)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Fehlende Irreführung durch Verwendung des Schutzrechtshinweises ®
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Fehlende Irreführung durch Verwendung des Schutzrechtshinweises ®
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
Zulässige Werbung mit einer gelöschten Marke
- anwalt.de (Kurzinformation)
Werbung mit Marke + ® nicht irreführend, bei Verwendung in leicht veränderter Form
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 04.05.2015 - 6 O 133/15
- OLG Frankfurt, 15.06.2015 - 6 W 61/15
Wird zitiert von ... (2)
- OLG Brandenburg, 25.05.2021 - 6 W 4/21
Streitwertbegünstigung in Wettbewerbssachen
Wie den Parteien bereits mit Hinweis vom 29.04.2021 mitgeteilt wurde, setzt der Senat in ständiger Rechtsprechung bei Streitigkeiten wegen Verletzung von Informationspflichten im Onlinehandel (Fernabsatzgeschäft) betreffend kleine oder mittelgroße Unternehmen bei dem Vertrieb von Wirtschaftsgütern von nicht beträchtlichem Wert den Streitwert in der Regel auf 6.000 EUR im Verfügungsverfahren und auf 9.000 EUR im Hauptsacheverfahren fest (Senat, Beschlüsse v. 11.08.2015 - 6 W 61/15, vom 22.09.2015 - 6 W 107/15, vom 03.01.2019 - 6 U 162/18). - LG Cottbus, 17.01.2017 - 11 O 147/16 Streitwert : 6.000 Euro (vgl. OLG Brandenburg 6 W 61/15 und 6 W 96/15).