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   OLG Brandenburg, 25.08.2009 - 6 W 70/08   

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https://dejure.org/2009,15109
OLG Brandenburg, 25.08.2009 - 6 W 70/08 (https://dejure.org/2009,15109)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25.08.2009 - 6 W 70/08 (https://dejure.org/2009,15109)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 25. August 2009 - 6 W 70/08 (https://dejure.org/2009,15109)
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Wird zitiert von ... (5)

  • BGH, 25.02.2016 - III ZB 66/15

    Kostenfestsetzung: Notwendige Kosten der Rechtsverfolgung oder

    Notwendig im Sinne des § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO sind nur Kosten für solche Maßnahmen, die im Zeitpunkt ihrer Vornahme objektiv erforderlich und geeignet zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung erscheinen (vgl. nur Senatsbeschluss vom 26. Januar 2006 - III ZB 63/05, BGHZ 166, 117 Rn. 20; BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25. August 2009 - 6 W 70/08, juris Rn. 14; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 426 Rn. 2; Hk-ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 91 Rn. 13; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 91 Rn. 8).

    Auf die (unverschuldete) Unkenntnis des Berufungsbeklagten von der Rücknahme des Rechtsmittels komme es nicht an (vgl. Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25. August 2009 - 6 W 70/08, juris Rn. 15; s. auch BGH, Beschluss vom 23. November 2006 - I ZB 39/06, NJW-RR 2007, 1575 Rn. 17 [keine Erstattungsfähigkeit der Anwaltskosten bei Einreichung einer Schutzschrift nach Rücknahme des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung]; OLG Düsseldorf, NJW-RR 2009, 426 Rn. 4 [keine Erstattung von Anwaltskosten bei Klageerwiderung nach Klagerücknahme]; Hk-ZPO/Gierl, 6. Aufl., § 91 Rn. 13; Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, 12. Aufl., § 91 Rn. 8; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., § 91 Rn. 48).

    Vor diesem Hintergrund wäre es wenig sinnvoll, das Verfahren durch eine übermäßige Differenzierung der Voraussetzungen für die Erstattungsfähigkeit und insbesondere durch die - unter Umständen aufwändige - Prüfung subjektiver Kriterien ("unverschuldete Unkenntnis" der Partei und des Prozessbevollmächtigten) zu belasten (vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2006 aaO mwN; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25. August 2009 aaO Rn. 15).

  • OLG Celle, 11.01.2017 - 2 W 1/17

    Kostenerstattung nach Berufungserwiderung in Unkenntnis der Rechtsmittelrücknahme

    Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs lässt sich auch nicht mit den Besonderheiten des Kostenfestsetzungsverfahrens rechtfertigen (so aber BGH, NJW-RR 2007, 1575; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 25. August 2009 - 6 W 70/08 -, juris).
  • OLG München, 22.10.2010 - 11 W 1560/09

    Rechtsanwaltskosten: Erstattungsfähigkeit einer Verfahrensgebühr bei

    Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht ohne weiteres auf die Fälle der Klageerwiderung oder der Berufungserwiderung in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder der Berufung übertragen werden (so aber OLG Brandenburg Beschluss vom 25.08.2009 - 6 W 70/08 - nur in "Juris" veröffentlicht, für den Fall der Berufungserwiderung und OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 426 = JurBüro 2009, 37 für den Fall der Klageerwiderung).
  • OLG München, 27.02.2015 - 11 W 302/15

    Erstattungsfähigkeit der Kosten einer nach Berufungsrücknahme eingereichten

    Diese Rechtsprechung kann jedoch nicht ohne weiteres auf die Fälle der Klageerwiderung oder der Berufungserwiderung in Unkenntnis der zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme der Klage oder der Berufung übertragen werden (so aber OLG Brandenburg Beschluss vom 25.08.2009 - 6 W 70/08 - nur in "Juris" veröffentlicht, für den Fall der Berufungserwiderung und OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 426 = JurBüro 2009, 37 zur Klageerwiderung).
  • OLG Frankfurt, 06.10.2014 - 5 WF 235/14

    Anwaltskosten des Gegners als notwendige Kosten im Sinne von § 91 I ZPO bei

    Nach einem Teil der Rechtsprechung sollen notwendig in diesem Sinne nur Kosten für solche Maßnahmen sein, die im Zeitpunkt der Vornahme einer Handlung zur Rechtsverteidigung aus Sicht einer verständigen und wirtschaftlich vernünftig denkenden Beteiligten objektiv erforderlich und geeignet waren, woran es auch bei unverschuldeter Unkenntnis des Gegners fehlen soll, wenn das Rechtsmittelverfahren zu diesem Zeitpunkt bereits beendet war (OLG Brandenburg RVGreport 2010, 194; OLG Düsseldorf NJW-RR 2009, 426).
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