Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 21.07.2015 - 6 W 71/15 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
- Justiz Hessen
Wiederholungsgefahr bei Unterlassungserklärung mit Aufbrauchsfrist
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wiederholungsgefahr bei Unterlassungserklärung mit Aufbrauchsfrist
- online-und-recht.de
Wirkung einer Unterlassungserklärung mit Aufbrauchsfrist auf die wettbewerbsrechtliche Wiederholungsgefahr
- kanzlei.biz
Unterlassungserklärung mit Aufbrauchsfrist lässt Wiederholungsgefahr entfallen
- wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wiederholungsgefahr bei Unterlassungserklärung mit Aufbrauchsfrist
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Wiederholungsgefahr bei Unterlassungserklärung mit Aufbrauchsfrist
- ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)
Wiederholungsgefahr bei Unterlassungserklärung mit Aufbrauchfrist
- otto-schmidt.de (Kurzinformation)
Wiederholungsgefahr bei Unterlassungserklärung mit Aufbrauchfrist
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Wiederholungsgefahr entfällt mit Ablauf einer Aufbrauchsfrist
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Wiederholungsgefahr entfällt mit Ablauf einer Aufbrauchsfrist
- anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)
Vorsicht Prozessfalle: § 926 ZPO
Besprechungen u.ä.
- Jurion (Entscheidungsbesprechung)
Wiederholungsgefahr bei Unterlassungserklärung mit Aufbrauchsfrist
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main, 14.04.2015 - 1 3-6 O 91/14
- LG Frankfurt/Main, 24.04.2015 - 6 O 91/14
- OLG Frankfurt, 21.07.2015 - 6 W 71/15
Wird zitiert von ...
- OLG Oldenburg, 16.02.2018 - 6 U 7/18
Rechtsstellung des Pfandrechtsgläubigers hinsichtlich einer Lebensversicherung in …
Die Schätzung und Kapitalisierung der Versorgungsansprüche durch das Landgericht im Vorprozess 18 O 8/15 begegnen keinen rechtlichen Bedenken (vgl. dazu auch den Senatsbeschluss vom 12.10.2015 - 6 W 71/15 -, S. 7), da gemäß § 46 InsO i.V.m. § 45 Satz 1 InsO Forderungen auf wiederkehrende Leistungen, deren Dauer unbestimmt ist, mit dem Wert geltend zu machen sind, der für die Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens geschätzt werden kann (…vgl. auch Henckel, in: Jaeger, InsO, 2004, § 46 Rn. 7).