Rechtsprechung
KG, 29.12.2015 - 6 W 93/15 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Berlin
Nur "Zweizeugentestament" statt "Dreizeugentestament"
- IWW
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen eines Nottestaments
- erbrechtsiegen.de
Nottestament - Voraussetzungen an Dreizeugentestament
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Voraussetzungen eines Nottestaments
- datenbank.nwb.de(kostenpflichtig)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (9)
- wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)
Errichtung eines so genannten Dreizeugentestaments vor zwei Zeugen unwirksam
- erbrecht-ratgeber.de (Kurzinformation)
Ein Zweizeugentestament ist unwirksam
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Errichtung eines so genannten Dreizeugentestaments vor zwei Zeugen unwirksam
- anwaltauskunft.de (Kurzinformation)
Nottestament: Nur bei Todesgefahr und mit drei Zeugen
- haerlein.de (Kurzinformation)
Nottestament vor drei Zeugen bei naher Todesgefahr
- anwalt24.de (Kurzinformation)
Nottestament ist nur bei Todesgefahr und mit drei Zeugen wirksam
- rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)
Formale Voraussetzungen eines sog. Dreizeugentestaments
- anwalt.de (Kurzinformation)
Nottestament ist nur bei Todesgefahr und mit drei Zeugen wirksam
- rechtsportal.de (Kurzinformation)
Voraussetzungen eines Nottestaments
Verfahrensgang
- AG Berlin-Lichtenberg, 29.05.2015 - 61 H VI 1981/14
- KG, 29.12.2015 - 6 W 93/15
Papierfundstellen
- FamRZ 2016, 1966
Wird zitiert von ... (5) Neu Zitiert selbst (6)
- OLG Saarbrücken, 10.10.2012 - 5 U 59/11
Voraussetzungen für eine wirksame Errichtung eines Drei-Zeugen-Nottestaments
Auszug aus KG, 29.12.2015 - 6 W 93/15
Todesgefahr liegt objektiv vor, wenn von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens ausgegangen werden kann, wie beispielsweise beginnenden kleinen Organausfällen (vgl. Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 10.10.2012 - 5 U 59/11, Rz. 43, zitiert nach juris). - BGH, 18.09.1991 - IV ZB 14/90
Erfordernisse an die Wirksamkeit eines Nottestaments; Unterschrift durch den …
Auszug aus KG, 29.12.2015 - 6 W 93/15
Haben nur ein Zeuge oder zwei Zeugen unterschrieben, dann ist dieser Mangel nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gemäß § 2250 Abs. 3 Satz 2 i. V. m. § 2249 Abs. 6 BGB unschädlich, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass das Testament die Erklärung des Erblassers zuverlässig wiedergibt (BGHZ 115, 169 Rz. 19 f. zitiert nach Juris). - BGH, 15.11.1951 - IV ZR 66/51
Nottestament vor drei Zeugen
Auszug aus KG, 29.12.2015 - 6 W 93/15
Unterbleibt eine Feststellung, so kann das für die Gültigkeit des Testaments nur dann unschädlich sein, wenn mindestens feststeht, dass sie hätte getroffen werden können, weil die gleiche Überzeugung von dem Vorliegen einer nahen Todesgefahr bei allen drei Zeugen vorhanden war (BGHZ 3, 372, Rz. 27, 31).
- BGH, 01.06.1970 - III ZB 4/70
Drei-Zeugen-Testament
Auszug aus KG, 29.12.2015 - 6 W 93/15
Damit treten sie gewissermaßen an die Stelle der Amtsperson und übernehmen die Beurkundungsfunktion (BGH, Urteil vom 1.6.1970 - III ZB 4/70, BGHZ 54, 89, Rz. 22 und 23). - OLG München, 14.07.2009 - 31 Wx 141/08
Wirksamkeitsvoraussetzungen eines sog. Drei-Zeugen-Testaments
Auszug aus KG, 29.12.2015 - 6 W 93/15
Nicht ausreichend ist deshalb, dass der Erblasser wegen einer fortgeschrittenen nicht mehr heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben hat (vergleiche OLG München, Beschluss vom 14.7.2009, 31 Wx 141/08, 14, FamRZ 2009, 468). - BGH, 18.12.1970 - III ZB 11/70
Voraussetzungen für die Erteilung eines Erbscheins - Anforderungen an das …
Auszug aus KG, 29.12.2015 - 6 W 93/15
Als mitwirkende Zeugen können deshalb nur Personen gelten, die zur Mitwirkung herangezogen worden sind oder von sich aus ihrer Bereitwilligkeit zur Mitwirkung und die Übernahme der damit verbundenen Verantwortung erklärt haben (BGH, Beschluss vom 18.12.1970 - III ZB 11/70, Rz. 11 ff., WM 1971, 254).
- OLG Hamm, 10.02.2017 - 15 W 587/15
Drei-Zeugen-Testament setzt Todesgefahr voraus
Für die Annahme einer nahen Todesgefahr im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB reicht es nicht aus, dass der Erblasser - wie hier - wegen einer fortgeschrittenen nicht (mehr) heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben hat (KG FamRZ 2016, 1966 f).Eine Todesgefahr liegt dabei objektiv (erst) vor, wenn von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens ausgegangen werden kann, wie beispielsweise beginnenden kleinen Organausfällen (KG FamRZ 2016, 1966 f; vgl. auch OLG Saarbrücken Urteil vom 10. Oktober 2012, 5 U 59/11, juris).
- KG, 22.06.2022 - 6 W 7/21
Wirksamkeit eines Testaments: Errichtung eines Drei-Zeugen-Notlagentestaments …
Die strengen Anforderungen, die das Nachlassgericht im angefochtenen Beschluss an die Wirksamkeit eines Notlagentestaments gem. § 2250 Abs. 2 BGB als besonderer Ausnahmevorschrift errichteten Testaments stellt, stehen vielmehr in Einklang mit der Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 29.12.2015,- 6 W 93/15 -, juris), an welcher dieser weiterhin festhält, und der höchstrichterlichen Rechtsprechung (etwa BGH, Urteil vom 15.11.1951 - IV ZR 66/51 -, BGHZ 3, 372-381 zu § 24 TestG; ders…, Urteil vom 1.6.1970 - III ZB 4/70, BGHZ 54, 89, Rz. 22 und 23).Die derart nahe Gefahr des Todes oder der Testierunfähigkeit muss dabei entweder objektiv vorliegen, oder es muss bei allen drei Zeugen übereinstimmend die Besorgnis tatsächlich vorhanden sein und vom Standpunkt ihres pflichtgemäßen Ermessens aus angesichts der objektiven Sachlage auch als gerechtfertigt angesehen werden, dass eine solche Gefahrenlage bestünde (Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2015 - 6 W 93/15 -, Rn. 28, juris; BGHZ 3, 372;… MüKo BGB a.a.O. § 2250 Rn. 7 f;… Staudinger/Baumann (2018) BGB § 2250, Rn. 19; OLG München…, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 31 Wx 141/08 -, Rn. 10, juris).
Der Senat hat insoweit mit Beschluss vom 29.12.2015 (Senatsbeschluss, 6 W 93/15, Rn. 30- juris) für das Jahr 2013 festgestellt, dass im Lande Berlin im Jahre 2013 circa 1000 Notare (die zugleich Rechtsanwälte sind und über ein eigenes Büro verfügen, in dem sogar an einem Samstag gearbeitet werden kann und teilweise gerichtsbekannt gearbeitet wird) zugelassen waren, die im Allgemeinen bereit sind, eine Beurkundung im Krankenhaus vorzunehmen, was tatsächlich - wie dem Senat ebenfalls gerichtsbekannt ist aufgrund seiner Zuständigkeit für Nachlasssachen - in Berlin nicht selten geschieht.
Es wäre daher schon unwahrscheinlich, dass an einem Samstagmittag oder Samstagnachmittag in ganz Berlin oder der Umgebung Berlins kein Notar hätte gefunden werden können, der noch am selben Tag ein Testament im Krankenhaus beurkundet (KG Berlin, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 6 W 93/15 -, Rn. 30, juris), weil selbst für einen Samstag anerkannt ist, dass die Erreichbarkeit eines Notars zwar erschwert, aber nicht ausgeschlossen ist (vergl. OLG Hamm 10.2. 2017 - 15 W 587/15, ErbR 2017, 348 Rn 37;… Staudinger/Baumann (2018) BGB § 2250, Rn. 21).
Todesgefahr liegt objektiv vor, wenn von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens ausgegangen werden kann, wie beispielsweise beginnenden kleinen Organausfällen (Senatsbeschluss vom 29. Dezember 2015 - 6 W 93/15 -, Rn. 28, juris; auch Saarländisches Oberlandesgericht…, Urteil vom 10.10.2012 - 5 U 59/11, Rz. 43, juris).
- OLG Düsseldorf, 03.03.2017 - 3 Wx 269/16
Wirksamkeit eines Nottestaments; Begriff der nahen Gefahr des Todes i.S. von § …
Nicht ausreichend ist hingegen, dass der Erblasser wegen einer fortgeschrittenen nicht mehr heilbaren Erkrankung nur noch kurze Zeit zu leben hat (KG Berlin, 29. Dezember 2015, 6 W 93/15 in Anschluss an OLG München 14 Juli 2009, 31 Wx 141/08).Todesgefahr liegt objektiv vor, wenn von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens ausgegangen werden kann, wie etwa bei beginnenden kleinen Organausfällen (vgl. KG Berlin, 29. Dezember 2015, 6 W 93/15, Rz. 28).
- OLG Brandenburg, 04.10.2022 - 3 W 109/22
Beschwerde gegen die Feststellung als Alleinerbe Voraussetzungen zur wirksamen …
Die strengen Anforderungen, die das Nachlassgericht im angefochtenen Beschluss an die Wirksamkeit eines Notlagentestaments gem. § 2250 Abs. 2 BGB als besonderer Ausnahmevorschrift stellt, stehen vielmehr in Einklang mit der Rechtsprechung der höchst- und obergerichtlichen Rechtsprechung (vergl. etwa BGH, Urteil vom 15.11.1951 - IV ZR 66/51 -, BGHZ 3, 372-381 zu § 24 TestG; ders…, Urteil vom 1.6.1970 - III ZB 4/70, BGHZ 54, 89, Rz. 22 und 23KG, Beschluss vom 29.12.2015,- 6 W 93/15 -, juris).Die derart nahe Gefahr des Todes oder der Testierunfähigkeit muss dabei entweder objektiv vorliegen, oder es muss bei allen drei Zeugen übereinstimmend die Besorgnis tatsächlich vorhanden sein und vom Standpunkt ihres pflichtgemäßen Ermessens aus angesichts der objektiven Sachlage auch als gerechtfertigt angesehen werden, dass eine solche Gefahrenlage bestünde (BGHZ 3, 372;… MüKo BGB a.a.O. § 2250 Rn. 7 f;KG, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 6 W 93/15 -, Rn. 28, juris;… Staudinger/Baumann (2018) BGB § 2250, Rn. 19; OLG München…, Beschluss vom 14. Juli 2009 - 31 Wx 141/08 -, Rn. 10, juris).
Todesgefahr liegt objektiv vor, wenn von einem klinischen Zustand einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens ausgegangen werden kann, wie beispielsweise beginnenden kleinen Organausfällen (KG, Beschluss vom 29. Dezember 2015 - 6 W 93/15 -, Rn. 28, juris; OLG Saarbrücken…, Urteil vom 10.10.2012 - 5 U 59/11, Rz. 43, juris).
- AG Köln, 14.02.2017 - 39 VI 44/16
Nottestament - Voraussetzungen und Formwirksamkeit
Auf den weiteren Hinweis des Gerichts vom XX.XX.XXXX (unter Verweis auf KG Berlin, Beschluss vom 29.12.2015 - 6 W 93/15; zitiert nach juris, vgl. dort inbes.Den Beweisantritten der Antragstellerin (Vernehmung der Zeugen A.B.,C.und E.) zum Vorliegen eines wirksamen Dreizeugentestaments war nach alledem nicht nachzugehen, denn aufgrund der Urkunde vom XX.XX.XXXX und des mehrfach nachgebesserten Vortrags der Antragstellerin, der nicht im Ansatz eine plausible Erklärung für die fehlende Erwähnung von E. im Nottestament liefert, steht für das Gericht zur Überzeugung fest, dass an der Urkunde - sollte es überhaupt zum Versuch einer Nottestamentserrichtung durch den Erblasser am XX.XX.XXXX gekommen sein - lediglich A., B. und C. als Zeugen im Sinne des § 2250 Abs. 2 BGB mitgewirkt haben (vgl. zu einem ähnlich gelagerten Fall, in welchem die Behauptung der Errichtung eines Dreipersonentestaments mit der Urkundslage nicht in Einklang zu bringen war, so dass den Beweisantritten der Antragstellerseite nicht nachzugehen war: KG Berlin, Beschluss vom 29.12.2015 - 6 W 93/15;… zitiert nach juris Rn. 24, 27).
Rechtsprechung
OLG Celle, 21.07.2015 - 6 W 93/15 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
Anzahl der festzusetzenden Raten im Rahmen der Prozesskostenhilfe für ein selbstständiges Beweisverfahren mit anschließendem Hauptsacheverfahren
- Wolters Kluwer
Anzahl der festzusetzenden Raten im Rahmen der Prozesskostenhilfe für ein selbstständiges Beweisverfahren mit anschließendem Hauptsacheverfahren
- rechtsportal.de
ZPO § 115 Abs. 2 S. 4
Anzahl der festzusetzenden Raten im Rahmen der Prozesskostenhilfe für ein selbstständiges Beweisverfahren mit anschließendem Hauptsacheverfahren - juris (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hildesheim, 10.03.2015 - 3 OH 11/06
- OLG Celle, 21.07.2015 - 6 W 93/15
Papierfundstellen
- NJW 2015, 3108
- NZBau 2015, 705
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 10.01.2007 - XII ZB 231/05
Entscheidung über die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens im …
Auszug aus OLG Celle, 21.07.2015 - 6 W 93/15
Dementsprechend gehören die Kosten des vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des Hauptsacheverfahrens (BGH NJW 2007, 1282 f., zitiert nach juris, dort Rdnr. 7 m. w. N. zur ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs), so dass diese auch im Rahmen der Prozesskostenhilfe als zusammengehörig zu behandeln sind. - BGH, 18.12.2002 - VIII ZB 97/02
Erstattungsfähigkeit der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens; …
Auszug aus OLG Celle, 21.07.2015 - 6 W 93/15
Der engen Zusammengehörigkeit der beiden Verfahren hat der Gesetzgeber durch die erleichterte Verwertung der selbständig erhobenen Beweise in dem nachfolgenden Hauptprozess durch § 493 Abs. 1 ZPO Rechnung getragen (BGH NJW 2003, 1322 - 1324, zitiert nach juris, dort Rdnr. 11), wonach "die selbständige Beweiserhebung einer Beweisaufnahme vor dem Prozessgericht gleich" steht, wenn "sich eine Partei im Prozess auf Tatsachen (beruft), über die selbständig Beweis erhoben worden ist".