Rechtsprechung
OLG Zweibrücken, 12.04.2019 - 6 WF 44/19 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (6)
- openjur.de
- Justiz Rheinland-Pfalz
§ 1 GewSchG, § 95 Abs 1 Nr 4 FamFG, § 890 ZPO
Verstoß gegen das zum Zwecke des Gewaltschutzes ausgesprochene Kontaktaufnahmeverbot: Zeigen des "Stinkefingers" - IWW
GewSchG § 1, FamFG § 95 Abs. 1 Nr. 4, ZPO § 890
GewSchG, FamFG, ZPO
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
ZPO § 890 Abs. 1
Verbot der Kontaktaufnahme zum Zweck des Gewaltschutzes - rechtsportal.de
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (5)
- ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)
"Stinkefinger” ist Verstoß gegen das Kontaktverbot
- beck-blog (Kurzinformation)
Kontaktaufnahme per Stinkefinger
- anwaltonline.com(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Kurzinformation)
Verbotene Kontaktaufnahme durch Zeigen des "Stinkefingers"
- rabüro.de (Kurzinformation)
Stinkefinger stellt Verstoß gegen Kontaktverbot zur geschützten Person dar
- Wolters Kluwer (Kurzinformation)
Kontaktaufnahme durch Zeigen des so genannten "Stinkefingers"
Verfahrensgang
- AG Germersheim, 07.02.2019 - 2 F 129/18
- OLG Zweibrücken, 12.04.2019 - 6 WF 44/19
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- OLG Hamm, 30.06.2014 - 14 WF 39/14
"Stinkefinger" nicht bewiesen - 500 Euro Ordnungsgeld "gespart"
Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.04.2019 - 6 WF 44/19
Es handelte sich, wie der Antragsteller zu Recht geltend macht, um eine Kontaktaufnahme durch körperliche Gestik (so wohl auch OLG Hamm, Beschluss 14 WF 39/14 v. 30.6.14 - juris). - BGH, 30.09.2015 - XII ZB 635/14
Vollstreckung eines als einstweilige Anordnung ergangenen Umgangstitels: …
Auszug aus OLG Zweibrücken, 12.04.2019 - 6 WF 44/19
Weil Ordnungsmittel nach § 890 ZPO auch einen repressiven, strafähnlichen Sanktionscharakter haben, steht es ihrer Verhängung hier nicht entgegen, dass die in der einstweiligen Anordnung bestimmte Verbotsfrist bis zum 14. September 2018 mittlerweile abgelaufen ist (vgl. BGH FamRZ 2015, 2147 Rn. 32 zu § 89 FamFG;… Palandt, BGB 78. Aufl. Einl. v. § 1 GewSchG Rn. 8).