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   VGH Bayern, 15.01.2010 - 6 ZB 09.545   

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VGH Bayern, 15.01.2010 - 6 ZB 09.545 (https://dejure.org/2010,72267)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15.01.2010 - 6 ZB 09.545 (https://dejure.org/2010,72267)
VGH Bayern, Entscheidung vom 15. Januar 2010 - 6 ZB 09.545 (https://dejure.org/2010,72267)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Straßenausbaubeitrag; Gewerbezuschlag; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; einheitliche Nutzung von Hinterlieger- und Anliegergrundstück; teilweise Zulassung der Berufung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (4)

  • VGH Bayern, 15.01.2008 - 6 ZB 05.2791

    Straßenausbaubeitragsrecht; Gewerbezuschlag; Differenzierungsgebot;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.01.2010 - 6 ZB 09.545
    Der Senat hat in seinem Beschluss vom 15. Januar 2008 - 6 ZB 05.2791 (juris) eine wortgleiche Regelung bei gesetzeskonformer Auslegung - einengend - so verstanden, dass es im unbeplanten Innenbereich lediglich bei noch unbebauten Grundstücken auf die zulässige Nutzung ankäme, während ausschließlich zu Wohnzwecken genutzte Grundstücke unabhängig von einer abstrakt zulässigen gewerblichen Nutzung nicht erfasst würden; denn in letzterem Fall würde die Auferlegung eines Gewerbezuschlag gegen das im Beitragsrecht verankerte Differenzierungsgebot verstoßen.
  • VGH Bayern, 29.04.2009 - 6 ZB 07.2050

    Erschließungsbeitragsrecht; Vorausleistung; nicht gefangene

    Auszug aus VGH Bayern, 15.01.2010 - 6 ZB 09.545
    Solche sog. nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben können, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2009 - 6 ZB 07.2050, juris; B.v. 18.8.2009 - 6 ZB 08.194, juris, zur entsprechenden Problematik im Erschließungsbeitragsrecht).
  • VGH Bayern, 21.07.2009 - 6 ZB 06.3102

    Straßenausbaubeitrag; Erneuerung; Erneuerungsbedarf; beitragsfähiger Aufwand;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.01.2010 - 6 ZB 09.545
    Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung in einer Instanz erst in der Berufungsentscheidung zu befinden (vgl. BayVGH vom 21.7.2009 - 6 ZB 06.3102 - juris m.w.N.).
  • VGH Bayern, 18.08.2009 - 6 ZB 08.194

    Erschließungsbeitrag; Anbaustraße; Abschnittsbildung; Abrechnungsgebiet;

    Auszug aus VGH Bayern, 15.01.2010 - 6 ZB 09.545
    Solche sog. nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben können, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH, B.v. 29.4.2009 - 6 ZB 07.2050, juris; B.v. 18.8.2009 - 6 ZB 08.194, juris, zur entsprechenden Problematik im Erschließungsbeitragsrecht).
  • VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.132

    Straßenausbaubeitragspflicht für Hinterliegergrundstück

    Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Januar 2010 - 6 ZB 09.545 - die Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Teil in vollem Umfang zugelassen, die Berufung der Beklagten insoweit, als das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich eines Beitragsteils von 8.867,18 EUR (von insgesamt 9.777,11 EUR) stattgegeben hat, der sich aus der Vergrößerung des Abrechnungsgebiets errechnet.9 Die Klägerin führt mit ihrer fristgerecht begründeten Berufung aus, der angefochtene Beitragsbescheid leide entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts insbesondere an folgenden weiteren Fehlern:.

    52 3. Über die Kosten beider Rechtszüge ist einheitlich unter Berücksichtigung der nur teilweisen Berufungszulassung im Senatsbeschluss vom 15. Januar 2010 - 6 ZB 09.545 - zu befinden.

  • VGH Bayern, 07.09.2011 - 6 ZB 10.3054

    Straßenausbaubeitragsrecht; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; Zufahrt oder

    Solche Grundstücke haben nach der neueren Rechtsprechung des Senats bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (vgl. BayVGH vom 15.4.2010 Az. 6 B 08.1846 RdNr. 25; vom 15.1.2010 Az. 6 ZB 09.545 RdNr. 5 m.w.N. der Rechtsprechung).

    Die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen sind besonders schwierig (vgl. BayVGH vom 15.1.2010 a.a.O.; Driehaus in Driehaus , Kommunalabgabenrecht, Stand September 2010, RdNrn. 401 i ff. zu § 8) und bedürfen der Klärung in einem Berufungsverfahren.

    Über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens ist wegen der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung in einer Instanz erst in der Berufungsentscheidung zu befinden (vgl. BayVGH vom 15.1.2010 Az. 6 ZB 09.545 RdNr. 7; vom 21.7.2009 Az. 6 ZB 06.3102 RdNr. 17).

  • VGH Bayern, 25.10.2012 - 6 B 10.133

    Straßenausbaubeitrag; Sondervorteil; Inanspruchnahmemöglichkeit; nicht gefangenes

    Der Senat hat mit Beschluss vom 15. Januar 2010 - 6 ZB 09.545 - die Berufung der Klägerin gegen den klageabweisenden Teil in vollem Umfang zugelassen, die Berufung der Beklagten insoweit, als das Verwaltungsgericht der Klage hinsichtlich eines Beitragsteils von 8.867,18 EUR (von insgesamt 9.777,11 EUR) stattgegeben hat, der sich aus der Vergrößerung des Abrechnungsgebiets errechnet.

    Über die Kosten beider Rechtszüge ist einheitlich unter Berücksichtigung der nur teilweisen Berufungszulassung im Senatsbeschluss vom 15. Januar 2010 - 6 ZB 09.545 - zu befinden.

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2014 - 1 L 220/13

    Straßenausbaubeitragserhebung; wirtschaftlicher Vorteil für

    Denkbar ist, dass sich die Inanspruchnahmemöglichkeit als objektiv wertlos erweist, wenn das "nicht gefangene" Hinterliegergrundstück eindeutig auf eine andere Straße hin ausgerichtet ist (vgl. VGH München, Urt. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 -, juris und Beschl. v. 15.01.2010 - 6 ZB 09.545 -, juris).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 18.04.2018 - 15 A 270/16

    Beweislast der Gemeinde für das Vorliegen eines Missbrauchs rechtlicher

    vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 2014 - 9 C 4/13 -, juris Rn. 19; OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2005 - 15 A 548/03 -, juris Rn. 69 ff., und Beschluss vom 6. Juni 2012 - 15 A 1868/11 -, juris Rn. 26; Bay. VGH, Beschlüsse vom 29. April 2009- 6 ZB 07.2050 -, juris Rn. 7, und vom 15. Januar 2010 - 6 ZB 09.545 -, juris Rn. 5; Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 9. Aufl. 2012, § 17 Rn. 98 f.
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 05.11.2014 - 1 L 81/13

    Berücksichtigung eines Hinterliegergrundstücks bei Eigentümeridentität zwischen

    Denkbar ist, dass sich die Inanspruchnahmemöglichkeit als objektiv wertlos erweist, wenn das "nicht gefangene" Hinterliegergrundstück eindeutig auf eine andere Straße hin ausgerichtet ist (vgl. VGH München, Urt. v. 25.10.2012 - 6 B 10.133 -, juris und Beschl. v. 15.01.2010 - 6 ZB 09.545 -, juris).
  • VGH Bayern, 22.02.2012 - 6 ZB 11.425

    Straßenausbaubeitragsrecht; nicht gefangenes Hinterliegergrundstück; Bewertung

    Dagegen begründet allein eine einheitliche Nutzung von Anlieger- und Hinterliegergrundstück ohne tatsächlich angelegte Zufahrt oder einen Zugang auch im Fall der Eigentümeridentität wohl noch keinen hinreichenden Anhaltspunkt (vgl. BayVGH vom 15.1.2010 - 6 ZB 09.545 - juris ; Driehaus, a.a.O., RdNr. 98 zu § 17 zum insoweit vergleichbaren Erschließungsbeitragsrecht).
  • VG Würzburg, 12.01.2011 - W 2 K 09.145

    Straßenausbaubeitrag; Erschließungsanlage ...; Hinterliegergrundstück;

    Solche so genannten nicht gefangenen Hinterliegergrundstücke haben nach der neueren Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (vom 15.01.2010 - 6 ZB 09.545) bei der Aufwandsverteilung grundsätzlich unberücksichtigt zu bleiben, wenn sie aufgrund planungsrechtlicher, sonstiger rechtlicher oder tatsächlicher Umstände eindeutig erkennbar auf die Straße ausgerichtet sind, an die sie angrenzen, wenn es also mit anderen Worten an irgendwelchen Anhaltspunkten fehlt, die den Schluss erlauben können, die abzurechnende Straße werde über das Anliegergrundstück vom Hinterliegergrundstück aus ungeachtet dessen direkter Anbindung an seine "eigene" Straße in nennenswertem Umfang in Anspruch genommen werden (vgl. hierzu auch BayVGH v. 29.04.2009 - 6 ZB 07.2050 ).
  • VG Augsburg, 18.09.2012 - Au 2 S 12.770

    Straßenausbaubeitragsrecht; Erhebung einer Vorauszahlung; ernstliche Zweifel an

    Ein Abweichen vom Buchgrundstücksbegriff ist ausnahmsweise möglich und auch notwendig, wenn die Erschließungswirkung einer Erschließungsanlage nicht das gesamte Buchgrundstück erfasst und der hintere nicht unmittelbar an der Erschließungsanlage anliegende Teil des Buchgrundstücks keinen Vorteil mehr aus der Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser Erschließungsanlage erlangen kann (vgl. z.B. BVerwG vom 4.10.1990 KStZ 1991, 31; vom 26.11.2003 a.a.O.; BayVGH vom 15.1.2010 Az. 6 ZB 09.545 RdNr. 5; vom 29.4.2009 Az. 6 ZB 07.2050 RdNr. 7).
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