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   OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 A 10098/14.OVG   

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https://dejure.org/2014,25278
OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 A 10098/14.OVG (https://dejure.org/2014,25278)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.08.2014 - 6 A 10098/14.OVG (https://dejure.org/2014,25278)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG (https://dejure.org/2014,25278)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Justiz Rheinland-Pfalz

    § 33i GewO, § 24 GlüStVtr RP 2012, § 11 Abs 1 S 1 Nr 4 GlSpielWStVtrAG RP
    Gewerbsmäßiger Betrieb einer Spielhalle - Einhaltung eines Mindestabstands zu einer Schule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schutzwürdigkeit einer bereits gebauten aber noch nicht konzessionierten Spielhalle vor dem Hintergrund einer Rechtsänderung

  • ra.de
  • vdai.de PDF

    Die in § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG RP normierte Abstandsregelung (Mindestabstand von 500 Metern Luftlinie zwischen Spielhallen verstößt nicht gegen das GG.

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Schutzwürdigkeit einer bereits gebauten aber noch nicht konzessionierten Spielhalle vor dem Hintergrund einer Rechtsänderung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle in der Nähe einer Realschule

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Erlaubnis für den Betrieb einer Spielhalle in der Nähe einer Realschule

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2015, 98
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (22)

  • StGH Baden-Württemberg, 17.06.2014 - 1 VB 15/13

    Spielhallen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 A 10098/14
    Das Recht der Spielhallen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) umfasst zwar nicht das Aufstellen, die Zulassung und den Betrieb von Spielautomaten, aber die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i GewO (vgl. StGH BW, 1 VB 15/13, juris, Rn. 309 ff.; BayVerfGH, Vf. 10-VII-12, NVwZ 2014, 141, juris, Rn. 79 ff.; VGH BW, 6 S 1110/07, ZfWG 2010, 24, juris; VGH BW, 6 S 1795/13, juris; NdsOVG, 7 ME 90/13, ZfWG 2014, 115, juris).

    Das Kriterium der "örtlichen Radizierung" ist vor diesem Hintergrund so zu verstehen, dass es sich nicht nur aus dem Bezug zu einem einzelnen Spielhallenstandort ergeben kann, sondern vielmehr auch daraus, dass eine Regelung für alle Einrichtungen eines bestimmten Landes (aber eben nicht bundesweit) getroffen wird und dabei gegebenenfalls auch auf örtliche Besonderheiten und besondere Bedürfnisse oder Gebräuche eines Landes Rücksicht genommen werden kann (StGH BW, 1 VB 15/13, juris, Rn. 311, 352).

    Der Landesgesetzgeber hat mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG und § 25 Abs. 1 GlüStV auch nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG für das Städtebaurecht bzw. das Bodenrecht eingegriffen (vgl. BayVerfGH, Vf. 10-VII-12 , NVwZ 2014, 141, juris, Rn. 82; StGH BW, 1 VB 15/13, juris, Rn. 317 ff.; VGH BW, 6 S 1795/13, juris, Rn. 9; Guckelberger, GewArch 2011, 231, 237; Otto, DVBl 2011, 1330, 1337; a.A. Hufen, Die Einschränkung des gewerblichen Geld-Gewinnspiels, 2012, S. 29).

    Dass der Kläger Investitionen für eine noch nicht konzessionierte Spielhalle in dieser Betriebsstätte bereits vor dem 1. Juli 2012 im Vertrauen auf den Fortbestand der alten Rechtslage vorgenommen hat, geschah auf eigenes Risiko (vgl. hierzu auch StGH BW, 1 VB 15/13, juris, Rn. 453; OVG LSA, 1 M 124/13, juris, Rn. 5; SächsOVG, 3 B 418/13, juris, Rn. 8; BayVGH, 10 CE 13.1834, juris, Rn. 20; 10 CE 13.2008, juris, Rn. 21).

    cc) Selbst wenn man dieser Rechtsauffassung nicht folgt und annimmt, die am 1. Juli 2012 in Kraft getretenen Abstandsvorschriften des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG entwerteten Investitionen, die der Kläger in einer Vertrauensschutz begründenden Weise bereits zuvor "ins Werk gesetzt" habe (vgl. StGH BW, 1 VB 15/13, juris, Rn. 459), kann die darin liegende tatbestandliche Rückanknüpfung verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden.

    Geringeres Gewicht kommt demgegenüber dem Interesse am Fortbestand der alten Rechtslage auch derjenigen zu, die baurechtlich bereits genehmigte Spielhallen unter finanziellen Einsatz herzurichten begonnen hatten, wenn die Investitionen nicht auf der Grundlage eines schutzwürdigen Vertrauens getätigt wurden (vgl. StGH BW, 1 VB 15/13, juris, Rn. 438).

    Daran fehlt es, wenn im Zeitpunkt der Entstehung der eigentumsrechtlich geschützten Position kein Vertrauensschutz anzuerkennen ist (vgl. StGH BW, 1 VB 15/13, juris, Rn. 480).

    Der danach maßgebliche Zeitpunkt wird nach der Rechtsprechung des Staatsgerichtshofs Baden-Württemberg (1 VB 15/13, juris, Rn. 482) nicht durch die behördliche Erlaubniserteilung gemäß § 33i GewO bestimmt, weil der Spielhallenbetreiber darauf keinen Einfluss hat, wenn er nach Ausbau sowie Einrichtung der Betriebsstätte und mit seinem Antrag auf Konzessionierung sämtliche in seiner Einflusssphäre liegenden Voraussetzungen erfüllt hat.

    Angesichts der Praxis, dass die gewerberechtliche Erlaubnis nach § 33i GewO zum Betrieb einer Spielhalle regelmäßig erst nach der Errichtung und ihrer baulichen Abnahme beantragt und erteilt wird, hält es der Staatsgerichtshof Baden-Württemberg (1 VB 15/13, juris, Rn. 481) zur Verhinderung von Vorratserlaubnissen, dem mit der Regelung in § 29 Abs. 4 Satz 3 GlüStV verfolgten gesetzgeberischen Zweck, für ausreichend, grundsätzlich auf den Antrag nach § 33i GewO und nicht auf die Erlaubniserteilung abzustellen.

    Bei dem Abschluss von Staatsverträgen, deren Text mit der Unterzeichnung durch die Ministerpräsidenten regelmäßig feststeht und das Parlament in der Praxis nur noch vor der Alternative steht, dem Staatsvertrag als Ganzes zuzustimmen oder ihn abzulehnen, kann von einem früheren Zeitpunkt ausgegangen werden, ab dem das Vertrauen in den Fortbestand der bestehenden Rechtslage beseitigt wird (StGH BW, 1 VB 15/13, juris, Rn. 463).

    Damit entfiel der Vertrauensschutz (spätestens) an diesem Tag, also zu einem Zeitpunkt, als die Umnutzung der Betriebsstätte in eine Spielhalle nicht einmal bauaufsichtsrechtlich genehmigt und der Antrag auf Konzessionierung gemäß § 33i GewO noch nicht gestellt war (vgl. hierzu StGH BW, 1 VB 15/13, juris, Rn. 481).

    Der Senat hält es mit dem Staatsgerichtshof Baden-Württemberg (1 VB 15/13, juris, Rn. 343) bereits für fraglich, ob das Kohärenzgebot diesbezüglich überhaupt herangezogen werden kann.

  • VerfGH Bayern, 28.06.2013 - 10-VII-12

    Verfassungsmäßigkeit von Bestimmungen des Glücksspielstaatsvertrags

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 A 10098/14
    Das Recht der Spielhallen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) umfasst zwar nicht das Aufstellen, die Zulassung und den Betrieb von Spielautomaten, aber die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i GewO (vgl. StGH BW, 1 VB 15/13, juris, Rn. 309 ff.; BayVerfGH, Vf. 10-VII-12, NVwZ 2014, 141, juris, Rn. 79 ff.; VGH BW, 6 S 1110/07, ZfWG 2010, 24, juris; VGH BW, 6 S 1795/13, juris; NdsOVG, 7 ME 90/13, ZfWG 2014, 115, juris).

    Der Landesgesetzgeber hat mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG und § 25 Abs. 1 GlüStV auch nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG für das Städtebaurecht bzw. das Bodenrecht eingegriffen (vgl. BayVerfGH, Vf. 10-VII-12 , NVwZ 2014, 141, juris, Rn. 82; StGH BW, 1 VB 15/13, juris, Rn. 317 ff.; VGH BW, 6 S 1795/13, juris, Rn. 9; Guckelberger, GewArch 2011, 231, 237; Otto, DVBl 2011, 1330, 1337; a.A. Hufen, Die Einschränkung des gewerblichen Geld-Gewinnspiels, 2012, S. 29).

    Deshalb bedarf es an dieser Stelle keiner Ausführungen, ob die Regelungen des § 29 Abs. 4 GlüStV für die davon tatbestandlich erfassten Spielhallen den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen und in welchem Umfang für solche nach altem Recht konzessionierten und betriebenen Spielhallen eine Amortisation der getätigten Investitionen möglich sein muss (vgl. BayVerfGH, Vf. 10-VII-12 u.a., juris, Rn. 114 ff.).

  • BVerfG, 07.12.2010 - 1 BvR 2628/07

    Abschaffung der Arbeitslosenhilfe zum 1. Januar 2005 verfassungsgemäß

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 A 10098/14
    Eine Rechtsnorm entfaltet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, NJW 2004, 739, juris; BVerfG, 1 BvR 2628/07, BVerfGE 128, 90, juris) dann ("echte") Rückwirkung, wenn der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist.

    Die Rechtsfolgen eines Gesetzes treten erst nach Verkündung der Norm ein, ihr Tatbestand erfasst aber Sachverhalte, die bereits vor der Verkündung "ins Werk gesetzt" worden sind (vgl. BVerfG, 1 BvR 2628/07, BVerfGE 128, 90 , juris).

    Soweit nicht besondere Momente der Schutzwürdigkeit hinzutreten, genießt die bloß allgemeine Erwartung, das geltende Recht werde zukünftig unverändert fortbestehen, keinen besonderen verfassungsrechtlichen Schutz (vgl. BVerfG, 2 BvL 14/02, BVerfGE 127, 1, juris; BVerfG, 1 BvR 2628/07, BVerfGE 128, 90, juris).

  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 A 10098/14
    Vielmehr reicht es aus, wenn in diesem maßgeblichen Zeitpunkt mit einer Neuregelung ernsthaft zu rechnen ist (vgl. BVerfG, 1 BvL 11/06, BVerfGE 126, 369, juris, Rn. 82).

    Das ist mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs in das Parlament durch ein initiativberechtigtes Organ der Fall (vgl. BVerfG, 2 BvL 1/03, BVerfGE 127, 31, juris, Rn. 74), kann aber auch schon durch den Kabinettsbeschluss über den Gesetzentwurf ausgelöst werden, wenn die Öffentlichkeit über dessen Inhalt informiert worden ist (vgl. BVerfG, 1 BvL 11/06, BVerfGE 126, 369, juris, Rn. 92).

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 1/03

    Entgangene Einnahmen

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 A 10098/14
    Vergleichbares gilt im Anwendungsbereich des Art. 14 GG: Vertrauensschutz auf den Fortbestand der bisherigen Rechtslage kann nur anerkannt werden, soweit der Gesetzgeber einen nach Maßgabe des alten Rechts erwachsenen konkreten Vermögensbestand entwertet, indem er auf einen Sachverhalt zugreift, der einen gesteigerten Grad an Abgeschlossenheit erreicht hat (BVerfG, 2 BvL 1/03, BVerfGE 127, 31, juris, Rn.91) und damit "ins Werk gesetzt" war.

    Das ist mit der Einbringung eines Gesetzentwurfs in das Parlament durch ein initiativberechtigtes Organ der Fall (vgl. BVerfG, 2 BvL 1/03, BVerfGE 127, 31, juris, Rn. 74), kann aber auch schon durch den Kabinettsbeschluss über den Gesetzentwurf ausgelöst werden, wenn die Öffentlichkeit über dessen Inhalt informiert worden ist (vgl. BVerfG, 1 BvL 11/06, BVerfGE 126, 369, juris, Rn. 92).

  • OVG Niedersachsen, 07.01.2014 - 7 ME 90/13

    Anknüpfung der Übergangsfrist des § 29 Abs. 4 S. 3 GlüStV an das Datum der

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 A 10098/14
    Das Recht der Spielhallen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) umfasst zwar nicht das Aufstellen, die Zulassung und den Betrieb von Spielautomaten, aber die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i GewO (vgl. StGH BW, 1 VB 15/13, juris, Rn. 309 ff.; BayVerfGH, Vf. 10-VII-12, NVwZ 2014, 141, juris, Rn. 79 ff.; VGH BW, 6 S 1110/07, ZfWG 2010, 24, juris; VGH BW, 6 S 1795/13, juris; NdsOVG, 7 ME 90/13, ZfWG 2014, 115, juris).

    Ob dies hier anzunehmen ist oder ob auf den Beschluss der am 28. Oktober 2011 zu Ende gegangenen Ministerpräsidentenkonferenz, mit dem sich 15 der 16 Bundesländer auf den neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt und dessen Unterzeichnung am 15. Dezember 2011 beschlossen haben, als maßgebliche Zäsur für die Anerkennung des Vertrauens in den Fortbestand der alten Rechtslage abgestellt werden durfte (vgl. Begründung zum Entwurf des LGlüG, LT-Drucks. 16/1179, S. 50; vgl. auch NdsOVG, 7 ME 90/13, ZfWG 2014, 115, juris; BayVGH, 10 CE 13.1416, ZfWG 2013, 423, juris; OVG Saarland, 1 B 476/13, ZfWG 2014, 124, juris), bedarf keiner abschließenden Erörterung.

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 A 10098/14
    Eine Rechtsnorm entfaltet nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, NJW 2004, 739, juris; BVerfG, 1 BvR 2628/07, BVerfGE 128, 90, juris) dann ("echte") Rückwirkung, wenn der Beginn ihrer zeitlichen Anwendung auf einen Zeitpunkt festgelegt ist, der vor dem Zeitpunkt liegt, zu dem die Norm rechtlich existent, das heißt gültig geworden ist.

    Allerdings geht der aus dem Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten abzuleitende Vertrauensschutz nicht so weit, den Staatsbürger vor jeglicher Enttäuschung seiner Erwartung in die Dauerhaftigkeit der Rechtslage zu bewahren (vgl. BVerfG, 2 BvR 2019/01, BVerfGE 109, 133 , juris).

  • VGH Baden-Württemberg, 04.04.2014 - 6 S 1795/13

    Ablehnung einer Spielhallenerlaubnis wegen baulichen Verbundes mit weiterer

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 A 10098/14
    Das Recht der Spielhallen (Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG) umfasst zwar nicht das Aufstellen, die Zulassung und den Betrieb von Spielautomaten, aber die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb einer Spielhalle nach § 33i GewO (vgl. StGH BW, 1 VB 15/13, juris, Rn. 309 ff.; BayVerfGH, Vf. 10-VII-12, NVwZ 2014, 141, juris, Rn. 79 ff.; VGH BW, 6 S 1110/07, ZfWG 2010, 24, juris; VGH BW, 6 S 1795/13, juris; NdsOVG, 7 ME 90/13, ZfWG 2014, 115, juris).

    Der Landesgesetzgeber hat mit § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG und § 25 Abs. 1 GlüStV auch nicht in die Gesetzgebungszuständigkeit des Bundes aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG für das Städtebaurecht bzw. das Bodenrecht eingegriffen (vgl. BayVerfGH, Vf. 10-VII-12 , NVwZ 2014, 141, juris, Rn. 82; StGH BW, 1 VB 15/13, juris, Rn. 317 ff.; VGH BW, 6 S 1795/13, juris, Rn. 9; Guckelberger, GewArch 2011, 231, 237; Otto, DVBl 2011, 1330, 1337; a.A. Hufen, Die Einschränkung des gewerblichen Geld-Gewinnspiels, 2012, S. 29).

  • OVG Saarland, 10.02.2014 - 1 B 476/13

    Neue glücksspielrechtliche Anforderungen an Spielhallen - Abstandsgebot -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 A 10098/14
    Ob dies hier anzunehmen ist oder ob auf den Beschluss der am 28. Oktober 2011 zu Ende gegangenen Ministerpräsidentenkonferenz, mit dem sich 15 der 16 Bundesländer auf den neuen Glücksspielstaatsvertrag geeinigt und dessen Unterzeichnung am 15. Dezember 2011 beschlossen haben, als maßgebliche Zäsur für die Anerkennung des Vertrauens in den Fortbestand der alten Rechtslage abgestellt werden durfte (vgl. Begründung zum Entwurf des LGlüG, LT-Drucks. 16/1179, S. 50; vgl. auch NdsOVG, 7 ME 90/13, ZfWG 2014, 115, juris; BayVGH, 10 CE 13.1416, ZfWG 2013, 423, juris; OVG Saarland, 1 B 476/13, ZfWG 2014, 124, juris), bedarf keiner abschließenden Erörterung.
  • BVerwG, 01.06.2011 - 8 C 2.10

    Beurteilungszeitpunkt bei Anfechtungsklage; Bundesstaat; Bund und Länder;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.08.2014 - 6 A 10098/14
    Ein Mitgliedstaat ist also nicht verpflichtet, in sämtlichen Glücksspielsektoren dasselbe Konzept zu verfolgen (vgl. EuGH, C-316/07 u.a. - Stoß u.a. -, www.curia.europa.eu, juris, Rn. 95 f.; EuGH, C-46/08 - Carmen Media Group - www.curia.europa.eu, Rn. 62 f.; BVerwG, 8 C 2/10, NVwZ 2011, 1328, juris; BVerwG, 8 C 10/12, juris, Rn. 32; BayVGH, 10 BV 10.2506, juris Rn. 27; OVG RP, 6 A 10045/12.OVG).
  • VGH Bayern, 18.04.2012 - 10 BV 10.2506

    Sportwettenvermittlung als unselbständiger Teil des Dienstleistungsverhältnisses

  • BVerwG, 20.06.2013 - 8 C 10.12

    Anfechtung; normative Ausgestaltung; Aufgabe; Betriebsstätte;

  • EuGH, 08.09.2010 - C-46/08

    Carmen Media Group - Art. 49 EG - Freier Dienstleistungsverkehr - Inhaber einer

  • VGH Bayern, 28.08.2013 - 10 CE 13.1416

    Glücksspielrecht: Übergangsregelungen für Spielhallen verfassungsgemäß

  • BVerfG, 03.12.1997 - 2 BvR 882/97

    Schiffbauverträge

  • BVerfG, 07.07.2010 - 2 BvL 14/02

    Spekulationsfrist

  • BVerfG, 01.03.1979 - 1 BvR 532/77

    Mitbestimmung

  • VGH Bayern, 22.10.2013 - 10 CE 13.2008

    Mehrere Spielhallen in einem Gebäude; neue glücksspielrechtliche Anforderungen an

  • OVG Rheinland-Pfalz, 05.01.2006 - 6 A 10761/05

    Exilpolitische Aktivitäten eines aus Indien geflüchteten Sikh für die Babbar

  • VGH Bayern, 30.09.2013 - 10 CE 13.1834

    Mit der einjährigen Übergangsfrist für bereits bestehende Spielhallen in § 29

  • OVG Sachsen-Anhalt, 14.11.2013 - 1 M 124/13

    Schließung einer Spielhalle gemäß § 15 Abs. 2 GewO - Verfassungsmäßigkeit der

  • VGH Baden-Württemberg, 10.12.2009 - 6 S 1110/07

    Sportwettenmonopol in Baden-Württemberg mit Verfassungsrecht und europäischem

  • BVerfG, 07.03.2017 - 1 BvR 1314/12

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen landesrechtliche Einschränkungen für

    Die Zuständigkeit des Bundes für das auch das Bauplanungsrecht umfassende Bodenrecht nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 18 GG, von welcher der Bund insbesondere durch den Erlass des Baugesetzbuchs Gebrauch gemacht hat, entfaltet keine Sperrwirkung gegenüber den Vorschriften der Länder zum Verbundverbot und zu den Abstandsgeboten (vgl. zum Verbundverbot BayVerfGH, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 u.a. -, NVwZ 2014, S. 141 ; StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris, Rn. 317 ff.; zum Abstandsgebot OVG Niedersachsen, Beschluss vom 7. Januar 2014 - 7 ME 90/13 -, juris, Rn. 22; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14 -, juris, Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11. Juni 2015 - OVG 1 B 5.13 -, juris, Rn. 134).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 11.06.2015 - 1 B 5.13

    Keine Unanwendbarkeit der Regelungen des Spielhallengesetzes Berlin für

    Die Erlöschensregelung für alte Spielhallenerlaubnisse, das Verbundverbot, die Abstandsgebote, der glückspielrechtliche Erlaubnisvorbehalt für Spielhallen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln, § 2 Abs. 1 Sätze 2, 3 und 4 SpielhG Bln, §§ 24, 25 Abs. 1, Abs. 2 GlüStV, § 15 AGGlüStV [Antrag zu 1]), die Verpflichtung zur Reduzierung der maximal aufzustellenden Geräte in Spielhallen auf acht, die Begrenzung auf höchstens ein anderes Spiel (§ 4 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SpielhG Bln [Antrag zu 2]), die Beschränkung der Gerätezahl bei entgeltlicher Abgabe von Speisen und Getränken (§ 6 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln [Antrag zu 3]), das Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken (§ 6 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln [Antrag zu 4]), die Regelung der Sperrzeit (§ 5 Abs. 1 Satz 1 SpielhG Bln [Antrag zu 5]), die Werbebeschränkungen (§ 4 Abs. 1 Satz 2 SpielhG Bln, § 26 Abs. 1 GlüStV [Antrag zu 6]), die Verpflichtung zur Anwesenheit einer Aufsichtsperson (§ 6 Abs. 2 SpielhG Bln [Antrag zu 7]), das Gebot der Einlasskontrolle (§ 6 Abs. 4 Satz 2 SpielhG Bln [Antrag zu 8]), die Verpflichtung zur Spielersperre auf Wunsch (§ 6 Abs. 6 Satz 1 SpielhG Bln [Antrag zu 9]), und die Verpflichtung zur Aufstellung eines Sozialkonzeptes sowie die Aufklärungspflicht (§ 6 und 7 GlüStV [Antrag zu 10]) fallen alle unter das "Recht der Spielhallen" i.S.d. Art. 74 Abs. 1 Nr. 11 GG (ebenso im Ergebnis zum Verbundverbot VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. April 2014 - 6 S 1795/13 -, juris Rn. 7; zum Verbundverbot, zum Abstandsgebot, zur Einlasskontrolle, zu Übergangsregelungen StGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 1 VB 15/13 -, juris Rn. 309 ff., Rn. 351 ff., Rn. 391 ff., Rn. 433; zum Verbundverbot, zum glücksspielrechtlichen Erlaubnisvorbehalt und zum Abstandsgebot Bay. VerfGH, Entscheidung vom 28. Juni 2013 - Vf. 10-VII-12 -, juris Rn. 79 ff.; zu den Abstandsgeboten OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14 -, juris Rn. 19; zum Verbot der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken VerfGH Bln, Beschluss vom 20. Juni 2014 - 96/13 -, juris Rn. 48 ff.; zur Pflicht zur Reduzierung von Geldspielgeräten Beschluss des Senats vom 29. Oktober 2014 - OVG 1 S 30.13 -, juris Rn. 22 ff.), da sie jeweils den Betrieb der Spielhalle einschließlich der räumlichen Gegebenheiten vor Ort betreffen.
  • VG Mainz, 19.09.2019 - 1 K 1209/18
    b) An der generellen Verfassungsmäßigkeit der hier gegenständlichen Abstandsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG bestehen keine erheblichen Zweifel (siehe dazu bereits OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 98 [99 ff.]).

    Solche kommen insbesondere in Betracht, wenn eine Gefährdung Minderjähriger im Hinblick auf ihr Alter oder deshalb ausgeschlossen ist, weil etwa zwischen der Spielhalle und der Jugendeinrichtung natürliche oder künstliche Barrieren bestehen, die nicht auf direktem Wege zu überwinden sind - etwa Flüsse, Gleisanlagen oder Stadtautobahnen, deren Brücken oder Unterführungen weiter entfernt liegen (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 98 [101]; siehe zu § 7 Abs. 3 Satz 2 LGlüG a.F.: OVG RP, Beschluss vom 28. Januar 2016 - 6 B 11140/15 -, juris, Rn. 22 ).

    Dabei war zu berücksichtigen, dass die Zielgruppe der Minderjährigen ab dem 10. Lebensjahr durch das Automatenspiel besonders gefährdet ist, worauf die Beklagte und der Beigeladene im Rahmen ihrer Ermessenserwägungen unter Erwähnung der Studie "Problematisches Glücksspielverhalten bei Kindern und Jugendlichen in Rheinland-Pfalz" Bezug nehmen (vgl. dazu OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 98 [101]).

    bb) Darüber hinaus liegt kein Ermessensnichtgebrauch der Beklagten vor, da der Beigeladene seine Zustimmung zur Erlaubniserteilung mit bindender Wirkung versagt hatte (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 98 [101]), sodass eine Ablehnung seitens des Beklagten unausweichlich war.

    Ob die Ablehnung einer Ausnahmebewilligung daneben auch auf den fehlenden Mindestabstand zu vier weiteren Spielhallen gestützt werden konnte, kann unerörtert bleiben, da die oben ausführlich erwähnten Gesichtspunkte des Jugendschutzes erkennbar vorrangig bzw. sogar allein maßgeblich für die Ermessensbetätigung des Beigeladenen und damit auch der sich darauf beziehenden Beklagten waren (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 98 [101]).

  • VG Mainz, 10.01.2019 - 1 K 211/18

    (Bei der Anordnung der Schließung einer Spielhalle ist § 13 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3

    Soweit der Beklagte meint, bei dem Verwaltungsakt vom 27. November 2013 handele es sich nicht um eine Erlaubnis im Sinne des § 33i GewO, die zugleich aufgrund ihrer Konzentrationswirkung (§ 15 Abs. 3 Satz 2 LGlüG) die gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis umfasse (vgl. OVG RP, Urteil vom 10. März 2015 - 6 A 10788/14.OVG - Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 98; Beschluss vom 27. Mai 2014 - 6 B 10343/14.OVG -, n.v.), kann ihm auch schon wegen des Zeitpunkts des Erlasses der Erlaubnis nicht gefolgt werden (OVG RP, Beschluss vom 23. November 2017 - 6 B 11515/17.OVG -, n.v.).

    aa) Die vom Kläger angegriffenen Regelungen (insbesondere Abstandsgebot und Verteilungsverfahren) sind auch nicht wegen Verstoßes gegen das unionsrechtliche Kohärenzgebot in diesem Fall unanwendbar (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 2016 - 8 C 6/15 -, NVwZ 2017, 791, Rn. 84; HessVGH, Beschluss vom 27. September 2018 - 8 B 432/18 -, BeckRS 2018, 24309, Rn. 53; OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 98 [101]).

    Insbesondere dem Urteil des EuGH vom 19. Juli 2012 in der Sache SIA Garkalns/Rigas dome (- C-470/11 -, NVwZ 2012, 1162) ist nicht zu entnehmen, dass die Regulierung von Spielbanken und Spielhallen identisch zu erfolgen hätte (vgl. insgesamt auch OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 98 [101] m.w.N. insb.

  • OVG Hamburg, 21.01.2016 - 4 Bs 90/15

    Erteilung einer Spielhallenerlaubnis - Gesetzgebungszuständigkeit -

    Sie dienen gerade der Abwehr spielhallenstandortbezogener Gefahren (vgl. in diesem Sinne: StGH, Urt. v. 17.6.2014, 1 VB 15/13, juris Rn. 309 ff., 352 ff; BayVerfGH, Beschl. v. 28.6.2013, Vf 10-VII-12, NVwZ 2014, 141, juris Rn. 48 ff., VGH Mannheim, Beschl. v. 13.7.2015, 6 S 679/15, NVwZ-RR 2015, 737, juris Rn. 20; OVG Berlin-Brandenburg, Urt. v. 11.6.2015, OVG 1 B 5.13, juris Rn. 115 m.w.N.; OVG Koblenz, Urt. v. 26.8.2014, 6 A 10098/14, juris Rn. 19).

    v. 28.6.2013, NVwZ 2014, 141, juris Rn. 82; OVG Hamburg, Beschl. v. 24.6.2014, 4 Bs 279/13, juris Rn. 14 m.w.N.; OVG Koblenz, Urt. v. 26.8.2014, 6 A 10098/14, juris Rn. 19; OVG Lüneburg, Beschl. v. 15.4.2014, 7 ME 121/13, juris Rn. 43; VGH Mannheim, Beschl. v. 4.4.2014, 6 S 1795/13, juris Rn. 7 ff.; OVG Lüneburg, Beschl. v. 7.1.2014, ZfWG 2014, 115, juris Rn. 22).

  • BVerwG, 25.01.2016 - 8 B 12.15

    Revisionszulassung; glücksspielrechtliche Erlaubnis

    Das Berufungsgericht hat im Übrigen ausgeführt, dass die Klägerin die Voraussetzungen für eine Spielhallenerlaubnis - nach altem Glücksspielrecht - selbst dann nicht erfüllt hätte, wenn der in der Entscheidung des Staatsgerichtshofs für das Land Baden-Württemberg im Hinblick auf den Ausschluss von Vertrauensschutz für maßgeblich erachtete Zeitpunkt der Veröffentlichung des Entwurfs der Neuregelung in einer Landtagsdrucksache (vgl. Staatsgerichtshof für das Land Baden-Württemberg, Urteil vom 17. Juni 2014 - 15/13, 1 VB 15/13 - juris Rn. 461) - in Rheinland-Pfalz der 24. April 2012 - zugrunde gelegt würde (UA S. 10 mit Verweis auf das Urteil des OVG Koblenz vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14 - juris Rn. 31).
  • VG Mainz, 15.04.2020 - 1 K 230/19

    Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten glücksspielrechtlichen Erlaubnis;

    An der generellen Verfassungsmäßigkeit der hier gegenständlichen Abstandsregelung des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 LGlüG bestehen keine erheblichen Zweifel (siehe dazu bereits OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 98 [99 ff.]).

    Denn Ausnahmen sind nur dann zwingend geboten und eine Verweigerung der Zustimmung ermessensfehlerhaft, wenn nicht zu erwarten ist, dass Jugendliche dadurch gefährdet werden könnten (vgl. OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 98 [101]).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 10.12.2019 - 6 A 10392/19

    Zuständigkeit für die Untersagung des Betriebs einer glücksspielrechtlich

    Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 23. November 2017 - 6 B 11515/17.OVG - ausgeführt hat, war der Spielhallenbetrieb in O... bis zum 31. Dezember 2018 durch die Erlaubnis vom 27. November 2013 formell legalisiert, die aufgrund ihrer Konzentrationswirkung (§ 15 Abs. 3 Satz 2 LGlüG) sowohl die gewerberechtliche als auch die gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV erforderliche glücksspielrechtliche Erlaubnis umfasste (vgl. hierzu OVG RP, Urteil vom 10. März 2015 - 6 A 10788/14.OVG - OVG RP, Urteil vom 26. August 2014 - 6 A 10098/14.OVG -, NVwZ-RR 2015, 98; OVG RP, Beschluss vom 27. Mai 2014 - 6 B 10343/14.OVG - esovgrp).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.07.2015 - 4 B 13/15

    Betriebsuntersagung bzgl. des Betriebs von Spielhallen; Rechtmäßigkeit des

    vgl. StGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 - juris, Rn. 438 a. E.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26.8.2014 - 6 A 10098/14 -, juris, Rn. 28 ff.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 27.08.2015 - 4 B 407/15

    Rechtmäßigkeit einer Untersagungsverfügung (hier: Betriebsuntersagung einer

    vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24.7.2015 - 4 B 13/15 -, juris, unter Hinweis auf StGH Bad.-Württ., Urteil vom 17.6.2014 - 1 VB 15/13 - juris, Rn. 438 a. E.; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 26.8.2014 - 6 A 10098/14 -, juris, Rn. 28 ff.
  • VG Mainz, 04.02.2015 - 1 L 1490/14

    Zweifel an Übergangsvorschrift zur Neuregelung des Spielhallenrechts

  • VG Wiesbaden, 15.07.2015 - 5 K 127/13

    Lotterierecht

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