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   OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2010 - 6 A 10320/10.OVG   

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https://dejure.org/2010,1233
OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2010 - 6 A 10320/10.OVG (https://dejure.org/2010,1233)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10.OVG (https://dejure.org/2010,1233)
OVG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 26. Mai 2010 - 6 A 10320/10.OVG (https://dejure.org/2010,1233)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässige Abhängigkeit des Anspruchs auf Witwenrente bzw. Witwerrente von der Eingehung einer Ehe vor Erreichung der für den Beginn des Bezugs der Altersrente maßgeblichen Altersgrenze durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung; Verstoß gegen die Vorschriften des ...

  • Betriebs-Berater

    Keine Rente für Witwe bei verspäteter Eheschließung

  • Betriebs-Berater

    Keine Rente für Witwe bei verspäteter Eheschließung

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zulässige Abhängigkeit des Anspruchs auf Witwenrente bzw. Witwerrente von der Eingehung einer Ehe vor Erreichung der für den Beginn des Bezugs der Altersrente maßgeblichen Altersgrenze durch eine berufsständische Versorgungseinrichtung; Verstoß gegen die Vorschriften des ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hochzeit mit 65

  • arbeit-familie.de (Kurzmitteilung)

    Keine Witwenrente bei später Heirat

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Keine Rente bei Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Witwenrente für Arztfrau wenn die Heirat nach dem 65. Geburtstag des Mediziners stattfand

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Keine Witwenrente bei Ehe mit 65 Jahren

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Keine Witwenrente bei Heirat nach Vollendung des 65. Lebensjahres

  • cpm-steuerberater.de (Kurzinformation)

    Hochzeit mit 67

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Keine Rente für Arztwitwe bei Eheschließung nach Vollendung des 65. Lebensjahres - Ausschluss so genannter "nachgeheirateter Witwen" von Hinterbliebenenversorgung stellt zulässige Einschränkung des Solidarprinzips dar

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 2010, 1596
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 27.05.2009 - 8 CN 1.09

    Versorgung; Hinterbliebene; Hinterbliebenenversorgung; Versorgungsausschluss;

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2010 - 6 A 10320/10
    Die Regelung zeigt aber, dass Differenzierungen aufgrund des Alters in der Natur von - nicht nur betrieblichen - Versorgungssystemen angelegt, an ihre Legitimierung somit keine allzu hohen Anforderungen zu stellen sind (vgl. Thüsing, a.a.O., § 10 AGG Rn. 54; vgl. auch - bezüglich der vergleichbaren Regelung in Art. 6 Abs. 2 der Richtlinie 2000/78/EG - BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.).

    Durch den Ausschluss "nachgeheirateter" Witwen und Witwer von dem Bezug einer Hinterbliebenenrente stellt die Versorgungseinrichtung die Solidargemeinschaft vom Risiko der Versorgung überlebender Ehegatten frei, wenn diese die Berufstätigkeit des Mitglieds und somit die Aufbringung von Versorgungsabgaben nicht einmal für kurze Zeit durch Fürsorge mittragen können (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010, a.a.O.; vgl. auch - bezogen auf eine vorgeschriebene Mindestdauer der Ehe -: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, BVerwGE 134, 99; Urteil des Senats vom 20. November 2007, a.a.O.).

    Eine Beeinträchtigung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG) liegt nicht vor, da § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung keine Vermutung einer Versorgungsehe enthält, sondern eine wertneutrale Regelung zur Begrenzung der Risiken der Solidargemeinschaft (vgl. - hinsichtlich einer Regelung zur Mindestdauer von "Spätehen" - BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.).

    Die Hinterbliebenenversorgung wird vielmehr ohne eigene Beitragsleistung des Rentenempfängers und ohne erhöhte Versicherungsleistung des Mitglieds gewährt (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.).

    Ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wird auch nicht durch die Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) begründet, da diese nicht gebietet, jegliche die Ehe oder die Familie treffende Belastung auszugleichen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.).

    Schließlich ist bei einer Eheschließung nach dem Erreichen der Altersgrenze eher als bei einer Eheschließung in jungen Jahren anzunehmen, der Ehepartner verfüge selbst bereits über ausreichende Versorgungsanwartschaften oder Vermögen (vgl. - zur Eheschließung nach Vollendung des 62. Lebensjahres - BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.).

    Da die Hinterbliebenenversorgung kein nachgezogenes Entgelt für Arbeit ist und bei einem freiberuflich tätigen Arzt nicht von einer ehemals ausgeübten "Beschäftigung" gesprochen werden kann, scheidet eine Verletzung von Art. 141 EG aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, aaO.).

    Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2007 (a.a.O.) findet diese nach ihrem Art. 3 Abs. 3 in Verbindung mit dem 13. Erwägungsgrund auf berufsständische Versorgungseinrichtungen als staatliche Systeme der sozialen Sicherheit, deren Leistungen nicht einem Arbeitsentgelt im Sinne des Art. 141 EG entsprechen, schon keine Anwendung (offen gelassen im Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.).

  • BVerfG, 01.03.2010 - 1 BvR 2584/06

    Ausschluss einer sogenannten nachgeheirateten Witwe von Witwenrente eines

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2010 - 6 A 10320/10
    Sie dient somit dem Ausschluss sogenannter "nachgeheirateter" Witwen bzw. Witwer (vgl. BVerfG 1. Senat, 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris; zum Beamtenversorgungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 3. März 2000 - 2 B 6/00 -, Buchholz, 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1; BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971, a.a.O.).

    Durch den Ausschluss "nachgeheirateter" Witwen und Witwer von dem Bezug einer Hinterbliebenenrente stellt die Versorgungseinrichtung die Solidargemeinschaft vom Risiko der Versorgung überlebender Ehegatten frei, wenn diese die Berufstätigkeit des Mitglieds und somit die Aufbringung von Versorgungsabgaben nicht einmal für kurze Zeit durch Fürsorge mittragen können (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010, a.a.O.; vgl. auch - bezogen auf eine vorgeschriebene Mindestdauer der Ehe -: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, BVerwGE 134, 99; Urteil des Senats vom 20. November 2007, a.a.O.).

    Angesichts der Schwierigkeiten, die mit einer je nach dem Abstand der Eheschließung zum Rentenbeginn differenzierenden Regelung verbunden wären, darf der Satzungsgeber jedoch aufgrund der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis an dem leicht handhabbaren Kriterium des Erreichens der Altersgrenze und dem damit regelmäßig einhergehenden Rentenbeginn anknüpfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97 -, BVerfGE 100, 138; BVerfG 1. Senat, 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris).

    Daher erscheint es auch legitim, dass die Beklagte ihn wegen dieses neuen Versorgungsrisikos nicht anders behandelt als ein Mitglied, das vor der Erreichung der Altersgrenze noch nicht verheiratet war (vgl. - zur Wiederheirat des geschiedenen Ehegatten - BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971, a.a.O.; OVG Saarland, Beschluss vom 19. September 2006 - 1 Q 24/06 -, AS 33, 314).

    Ein Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung wird auch nicht durch die Schutzpflicht des Staates für Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) begründet, da diese nicht gebietet, jegliche die Ehe oder die Familie treffende Belastung auszugleichen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009, a.a.O.).

    Die Eheschließung führt auch nicht zu einem Verlust von Versorgungsansprüchen, die dem überlebende Ehepartner ohne die Heirat zugestanden hätten (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010, a.a.O.).

    Aus ihm kann daher kein Recht abgeleitet werden, von einem Träger öffentlicher Gewalt so behandelt zu werden wie ein anderer Grundrechtsträger von einem anderen Träger öffentlicher Gewalt (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010, a.a.O.).

  • BVerwG, 13.10.1971 - VI C 57.66
    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2010 - 6 A 10320/10
    Zwar entsteht der Anspruch auf Witwenrente nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung nach dem Tod des Klägers selbständig in der Person der Klägerin, ist aber zu seinen Lebzeiten Gegenstand eines ihm zustehenden bedingten Anspruchs (vgl. - zum Beamtenversorgungsrecht - BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971 - VI C 57.66 -, BVerwGE 38, 346; Urteil vom 8. Juni 1965 - VI C 13.64 -, BVerwGE 21, 214; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. März 2009 - 2 A 11403/08 -, ZBR 2010, 100).

    Die Kläger haben zudem ein berechtigtes Interesse an der baldigen gerichtlichen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO), da sie in dieser Frage Klarheit benötigen, um erforderlichenfalls Dispositionen zur wirtschaftlichen Absicherung der Klägerin zu treffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971, a.a.O.).

    Sie dient somit dem Ausschluss sogenannter "nachgeheirateter" Witwen bzw. Witwer (vgl. BVerfG 1. Senat, 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris; zum Beamtenversorgungsrecht: BVerwG, Beschluss vom 3. März 2000 - 2 B 6/00 -, Buchholz, 239.1 § 19 BeamtVG Nr. 1; BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971, a.a.O.).

    Daher erscheint es auch legitim, dass die Beklagte ihn wegen dieses neuen Versorgungsrisikos nicht anders behandelt als ein Mitglied, das vor der Erreichung der Altersgrenze noch nicht verheiratet war (vgl. - zur Wiederheirat des geschiedenen Ehegatten - BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971, a.a.O.; OVG Saarland, Beschluss vom 19. September 2006 - 1 Q 24/06 -, AS 33, 314).

  • Generalanwalt beim EuGH, 22.05.2008 - C-427/06

    Bartsch - Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts - Rechtliche Wirkungen von

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2010 - 6 A 10320/10
    Zur Begründung ihrer Einwände gegen die Verhältnismäßigkeit des § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung können sich die Kläger auch nicht auf die Begründung der Schlussanträge der Generalanwältin Sharpston vom 22. Mai 2008 in der Rechtssache C-427/06 (Bartsch) berufen.

    Ein Verstoß gegen Art. 13 des EG-Vertrages - EGV - scheidet aus, da diese Vorschrift lediglich eine Ermächtigung des Rates der Europäischen Union enthält, Vorkehrungen gegen Diskriminierungen - unter anderem - wegen des Alters zu treffen, begründet selbst allerdings kein solches primärrechtliches Verbot (vgl. EuGH, Urteil vom 23. September 2008 - C-427/06 -, EuZW 2008, 697).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.11.2007 - 6 C 10767/07

    Änderung einer Rechtsanwaltsversorgungssatzung; Versorgungsehe

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2010 - 6 A 10320/10
    Sofern ihre Rechtsauffassung zuträfe, hätte sie aber bereits jetzt eine ungesicherte Anwartschaft auf ihre zukünftige Witwenrente (vgl. das Urteil des Senats vom 20. November 2007 - 6 C 10767/07.OVG -, juris, m.w.N.).

    Durch den Ausschluss "nachgeheirateter" Witwen und Witwer von dem Bezug einer Hinterbliebenenrente stellt die Versorgungseinrichtung die Solidargemeinschaft vom Risiko der Versorgung überlebender Ehegatten frei, wenn diese die Berufstätigkeit des Mitglieds und somit die Aufbringung von Versorgungsabgaben nicht einmal für kurze Zeit durch Fürsorge mittragen können (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010, a.a.O.; vgl. auch - bezogen auf eine vorgeschriebene Mindestdauer der Ehe -: BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, BVerwGE 134, 99; Urteil des Senats vom 20. November 2007, a.a.O.).

  • BVerwG, 08.06.1965 - VI C 13.64

    Entscheidung des Dienstherrn über den Status als Beamter oder Berufssoldat -

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2010 - 6 A 10320/10
    Zwar entsteht der Anspruch auf Witwenrente nach § 23 Abs. 1 Nr. 1 der Satzung nach dem Tod des Klägers selbständig in der Person der Klägerin, ist aber zu seinen Lebzeiten Gegenstand eines ihm zustehenden bedingten Anspruchs (vgl. - zum Beamtenversorgungsrecht - BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971 - VI C 57.66 -, BVerwGE 38, 346; Urteil vom 8. Juni 1965 - VI C 13.64 -, BVerwGE 21, 214; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09. März 2009 - 2 A 11403/08 -, ZBR 2010, 100).

    Der ohne nähere Begründung in den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. Oktober 1971 und 8. Juni 1965 (a.a.O.) vertretenen gegenteiligen Auffassung schließt sich der Senat daher nicht an.

  • OVG Saarland, 19.09.2006 - 1 Q 24/06

    Ausschluss der Witwenrente der sogenannten "nachgeheirateten Witwe"

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2010 - 6 A 10320/10
    Daher erscheint es auch legitim, dass die Beklagte ihn wegen dieses neuen Versorgungsrisikos nicht anders behandelt als ein Mitglied, das vor der Erreichung der Altersgrenze noch nicht verheiratet war (vgl. - zur Wiederheirat des geschiedenen Ehegatten - BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010, a.a.O.; BVerwG, Urteil vom 13. Oktober 1971, a.a.O.; OVG Saarland, Beschluss vom 19. September 2006 - 1 Q 24/06 -, AS 33, 314).
  • BVerfG, 28.04.1999 - 1 BvL 11/94

    Rentenüberleitung IV

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2010 - 6 A 10320/10
    Angesichts der Schwierigkeiten, die mit einer je nach dem Abstand der Eheschließung zum Rentenbeginn differenzierenden Regelung verbunden wären, darf der Satzungsgeber jedoch aufgrund der ihm zustehenden Typisierungsbefugnis an dem leicht handhabbaren Kriterium des Erreichens der Altersgrenze und dem damit regelmäßig einhergehenden Rentenbeginn anknüpfen (vgl. BVerfG, Urteil vom 28. April 1999 - 1 BvL 11/94, 1 BvL 33/95, 1 BvR 1560/97 -, BVerfGE 100, 138; BVerfG 1. Senat, 2. Kammer, Nichtannahmebeschluss vom 1. März 2010 - 1 BvR 2584/06 -, juris).
  • EuGH, 23.09.2008 - C-427/06

    Bartsch - Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf - Art. 13 EG - Richtlinie

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2010 - 6 A 10320/10
    Ein Verstoß gegen Art. 13 des EG-Vertrages - EGV - scheidet aus, da diese Vorschrift lediglich eine Ermächtigung des Rates der Europäischen Union enthält, Vorkehrungen gegen Diskriminierungen - unter anderem - wegen des Alters zu treffen, begründet selbst allerdings kein solches primärrechtliches Verbot (vgl. EuGH, Urteil vom 23. September 2008 - C-427/06 -, EuZW 2008, 697).
  • BVerfG, 11.01.2005 - 2 BvR 167/02

    Einbeziehung von Sozialversicherungsbeiträgen des Kindes in den Grenzbetrag des §

    Auszug aus OVG Rheinland-Pfalz, 26.05.2010 - 6 A 10320/10
    Der Gleichheitssatz ist nur verletzt, wenn sich - bezogen auf die Eigenart des zu regelnden Sachbereichs - ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst wie einleuchtender Grund für die betreffende Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt (BVerfG, Beschluss vom 11. Januar 2005 - 2 BvR 167/02 -, BVerfGE 112, 164 [174]).
  • BVerwG, 16.11.1989 - 2 C 23.88

    Feststellungsklage: Konkretes Rechtsverhältnis - Beamtenversorgung:

  • VG Trier, 29.04.2009 - 5 K 806/08

    Abschlag für schwerbehindertes Mitglied einer ärztlichen Versorgungseinrichtung

  • BVerwG, 27.05.2009 - 8 C 10.08

    Kommunale Selbstverwaltung; Angelegenheiten des örtlichen Wirkungskreises;

  • OVG Rheinland-Pfalz, 09.03.2009 - 2 A 11403/08

    Kein Familienzuschlag für Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft

  • BVerwG, 03.03.2000 - 2 B 6.00

    Klärungsbedürftigkeit der Alimentation nachgeheirateter Witwen von Beamten im

  • OVG Sachsen-Anhalt, 11.02.2008 - 2 M 4/08

    Auswahlermessen bei mehreren Verantwortlichen

  • VG Köln, 07.11.2013 - 7 K 905/13

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.e. Anspruchs auf Gewährung von

    Ungeachtet der Zweifel an der Anwendbarkeit des AGG auf die Satzungsvorschriften der berufsständischen Versorgung, vgl. hierzu Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (OVG RLP), Urteil vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10 -, Juris, Rz. 34 ff., ist die in § 29 Abs. 3 Satz 2 VS enthaltene Altersbenachteiligung nach § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG zulässig, da sie objektiv, angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind.

    vgl. OVG RLP, Urteil vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10 -, Juris, Rz. 44 m.w.N.

    vgl. OVG RLP, Urteil vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10 -, Juris, Rz. 45 m.w.N.

    So OVG RLP, Urteil vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10 -, Juris, Rz. 48 m.w.N.

    vgl. OVG RLP, Urteil vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10 -, Juris, Rz. 56.

    Ausführlich OVG RLP, Urteil vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10 -, Juris, Rz. 60 ff. m.w.N.

  • VG Schleswig, 30.05.2016 - 7 A 189/15

    Recht der freien Berufe

    Vielmehr stellt sie eine wertneutrale versicherungsmathematische Regelung, die zu Gunsten der Solidargemeinschaft eine zeitlich befristete Risikobegrenzung bei einer durch lebensältere Versicherte vermittelten Hinterbliebenenversorgung vorsieht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1/09 -, juris; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10 -, juris).

    Unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit des AGG auf die Satzung einer Berufskammer (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10 -, juris) ist eine Rechtfertigung gem. § 10 AGG gegeben.

    Mit dem Zweck der finanziellen Risikobegrenzung für die Solidargemeinschaft liegt ein legitimes Ziel vor, das entsprechend der obigen Ausführungen durch die Regelung in § 24 Abs. 2 b) der Satzung der Beklagten in erforderlicher und angemessener Weise verfolgt wird (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10 -, juris).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 14.02.2014 - 6 A 10959/13

    Altersgrenze in der Satzung eines berufsständischen Versorgungswerkes -

    Entsprechendes muss für die hier in Rede stehende Altersgrenze in § 11 Nr. 2 der Satzung gelten, denn dieser liegen die gleichen - legitimen - sozialpolitischen Ziele der Allgemeinheit (s. zu diesem Erfordernis EuGH, Urteil vom 13. September 2011 - C-447/09 [Prigge] -, Rn. 80 ff.) zugrunde, nämlich das Funktionieren der berufsständischen Versorgung durch eine Risikobegrenzung im Interesse der Solidargemeinschaft (vgl. bereits OVG RP, Urteil vom 26. Mai 2010 - 6 A 10320/10.OVG -, ESOVG).

    Zudem bestehen begründete Zweifel an der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für Regelungen, die Auswirkungen auf die Leistungen von Versorgungseinrichtungen der Angehörigen freier Berufe haben (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2007 - 6 C 27/06 -, BVerwGE 129, 129 [Rn. 35], OVG RP, Urteil vom 26. Mai 2010 - 6 A 10320/10.OVG -, ESOVG m.w.N.).

  • VG Gelsenkirchen, 09.04.2020 - 3 K 11500/17

    Nachgeheiratete Witwe; Verfassungsmäßigkeit; Altersdiskriminierung; Europarecht;

    BVerwG, Urteil vom 3. März 2000 - 2 B 6/00 -, juris Rn. 4; Bayrischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 30. Juli 2015 - 14 ZB 14.1891 -, juris Rn. 6; VG München, Urteil vom 11. Mai 2017 - M 12 K 16.3064 -, juris Rn. 28; vgl. auch BAG, Urteil vom 15. Oktober 2013 - 3 AZR 653/11 -, juris Rn. 33 ff. (zu einer vergleichbaren Regelung im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung); OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Mai 2010 - 6 A 10320/10 -, juris Rn. 38 ff. (zu einer vergleichbaren Regelung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung).

    vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26. Mai 2010 - 6 A 10320/10 -, juris Rn. 56 (zu einer vergleichbaren Regelung einer berufsständischen Versorgungseinrichtung).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 14.07.2010 - 17 A 1706/08

    Ausschluss von Versorgungsehen von der Hinterbliebenenversorgung durch

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1.09 -, BVerwGE 134, 99; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2009 - 17 A 753/08 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 20. November 2007 - 6 C 10767/07 - und vom 26. Mai 2010 - 6 A 10320/10 -.

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Mai 2009 - 8 CN 1.09 -, BVerwGE 134, 99; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2009 - 17 A 753/08 - OVG Rheinland-Pfalz, Urteile vom 20. November 2007 - 6 C 10767/07 - und vom 26. Mai 2010 - 6 A 10320/10 -.

  • VG Köln, 07.07.2016 - 1 K 5690/15

    Altersgrenze für Mitgliedschaft im Versorgungswerk der Rechtsanwälte nicht zu

    Entsprechendes muss für die hier in Rede stehende Altersgrenze gelten, denn dieser liegen legitime sozialpolitische Ziele der Allgemeinheit zu Grunde, nämlich das Funktionieren der berufsständischen Versorgung durch eine Risikobegrenzung im Interesse der Solidargemeinschaft, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.02.2014 - 6 A 10959/13, juris Rn. 43, Urteil vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10.OVG.
  • VG Köln, 28.06.2022 - 7 K 6941/18
    vgl. zur Vorgängerfassung des § 172 Abs. 2 SGB VI: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.01.2008 - 6 A 10975/07 - juris Rn 29; zu § 172a SGB VI: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 26.05.2010 - 6 A 10320/10 - juris Rn 37; Überblick über den Streitstand in Roetteken, NVwZ 2008, 615; allgemein zur Frage der Kompetenz des Bundesgesetzgebers in Bezug auf Regelungen zum berufsständischen Versorgungsrecht: BVerwG, Urteil vom 25.07.2007 - 6 C 27.06 jur Rn 21 f.
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