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   VGH Hessen, 30.04.2010 - 6 A 1341/09   

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VGH Hessen, 30.04.2010 - 6 A 1341/09 (https://dejure.org/2010,5904)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30.04.2010 - 6 A 1341/09 (https://dejure.org/2010,5904)
VGH Hessen, Entscheidung vom 30. April 2010 - 6 A 1341/09 (https://dejure.org/2010,5904)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 9 Abs 1 S 1 KredWG, § 7 Abs 2 S 1 IFG, § 3 Nr 1d IFG, § 99 Abs 2 VwGO, § 1 Abs 1 IFG
    Informationsgesuch an Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Unterwerfung bestimmter Arten von Dokumenten auf Grund ihrer typischen Eigenschaften und üblichen Fassung als "Sachgesamtheiten" ohne Feststellung ihres konkreten Inhalts insgesamt der Verschwiegenheitspflicht; Beurteilung des Umfangs der Geheimhaltung inhaltlicher ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Unterwerfung bestimmter Arten von Dokumenten auf Grund ihrer typischen Eigenschaften und üblichen Fassung als "Sachgesamtheiten" ohne Feststellung ihres konkreten Inhalts insgesamt der Verschwiegenheitspflicht; Beurteilung des Umfangs der Geheimhaltung inhaltlicher ...

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ 2010, 1112 (Ls.)
  • DVBl 2010, 1059
  • DÖV 2010, 784
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (10)

  • VG Frankfurt/Main, 23.01.2008 - 7 E 3280/06

    Erteilung von Auskünften und Akteneinsicht nach dem Informationsfreiheitsgesetz

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.2010 - 6 A 1341/09
    Würde allein der von der Beklagten in den Vordergrund ihrer Überlegungen gestellte Umstand, dass sie bei ihrer Aufgabenerfüllung auf die freiwillige Mitarbeit der beaufsichtigten Institute angewiesen und folglich bei jedweder Einschränkung dieser Kooperation zwangsläufig in ihrer Tätigkeit behindert wird, für § 3 Nr. 1 Buchst. d) IFG als ausreichend betrachtet, käme dies letztlich einem vollständigen Ausschluss des Zugangs zu den der Bundesanstalt in ihrer Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach dem Kreditwesengesetz übermittelten Informationen und damit in der Sache einer Bereichsausnahme gleich, die indessen nach § 3 Nr. 8 IFG nur für den Zugang zu Informationen der Nachrichtendienste und der Bundesbehörden und sonstigen öffentlichen Stellen des Bundes im Rahmen der Erfüllung von Aufgaben im Sinne von § 10 Nr. 3 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes normiert worden ist (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt, Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 2380/06(V) -, NVwZ 2008, 1384 [1385]).

    Auf die in § 9 Abs. 1 Satz 1 KWG normierte Pflicht, bei der Aufsichts- und Kontrolltätigkeit nach dem Kreditwesengesetz bekanntgewordene Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liegt, insbesondere Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, nicht unbefugt zu offenbaren oder zu verwerten - diese Verpflichtung trifft nicht nur die Bediensteten der Bundesanstalt, sondern auch die Behörde selbst (Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Januar 2008 - 7 E 3280/06 (V) -, NVwZ 2008, 1384 [1386], mit weiteren Nachweisen) - kann sich die Beklagte zur Begründung der Ablehnung eines Zugangsgesuchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz dem Grunde nach zu Recht berufen.

    Mit dem Informationsfreiheitsgesetz sind die bereichsspezifischen Verschwiegenheitsvorschriften, wie sie z.B. in § 8 WpHG oder § 9 KWG enthalten sind, für den Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht außer Kraft gesetzt, sondern vielmehr nach § 3 Nr. 4 IFG als Ausnahmegründe für den Zugangsanspruch in das Gesetz integriert worden (vgl. Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23. Januar 2008, a.a.O., S. 1386, 1387).

  • VGH Hessen, 02.03.2010 - 6 A 1684/08

    Beweisverfahren - Verweigerung des Informationszugangs nach § 9 KredWG

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.2010 - 6 A 1341/09
    Jedenfalls ist zu beachten, dass die zu beaufsichtigenden Institute und Banken nicht unter Berufung auf die Vertraulichkeit eine Prüfung ihrer Institute oder die Abgabe geforderter Informationen verweigern können (vgl. zu Vorstehenden bereits Beschluss des Senats vom 2. März 2010 - 6 A 1684/08-).

    Da die Motive des Antragstellers für die Geltendmachung des Zugangsanspruchs nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG grundsätzlich unerheblich sind, geht es - anders als das Verwaltungsgericht meint - bei dem Ausschluss des Zugangs nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG nicht darum, eine missbräuchliche Verfolgung des Informationszugangsrechts zu verhindern; vielmehr handelt es sich um einen nach objektiven Maßstäben zu betrachtenden Ausnahmetatbestand, der die Behörde vor einem Verwaltungsaufwand bei der Bearbeitung eines Zugangsantrages bewahren soll, dessen Ertrag für den Antragsteller zu dem Umfang des hierdurch verursachten Arbeitsaufwands - auch mit Blick auf den in der Informationsgebührenverordnung bestimmten Höchstbetrag für die zu erhebende Gebühr für Amtshandlungen nach dem Informationsfreiheitsgesetz - in keinem Verhältnis mehr steht (vgl. zum Vorstehenden bereits Beschluss des Senats vom 2. März 2010 - 6 A 1684/08, Jurisdokument, Rdnr. 28, mit weiteren Nachweisen).

    Die gänzliche Ablehnung des Zugangsantrags kommt dagegen, wie ausgeführt, nur dann in Betracht, wenn das konkrete Zugangsgesuch den für die Behörde typischer- und üblicherweise zu bewältigen Umfang deutlich übersteigt (vgl. zum Vorstehenden bereits Beschluss des Senats vom 2. März 2010 - 6 A 1684/08, Jurisdokument, Rdnr. 33 ff., mit weiteren Nachweisen).

  • VGH Hessen, 24.03.2010 - 6 A 1832/09

    Informationsgesuch an die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.2010 - 6 A 1341/09
    Diese Beurteilung obliegt nicht dem Gericht der Hauptsache, sondern allein dem Fachsenat nach § 189 VwGO in dem "in-camera"-Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO (Fortführung der Rechtsprechung des Senats im Beschluss vom 24. März 2010 - 6 A 1832/09 -).

    Besteht hingegen Unklarheit darüber, ob der Inhalt der Unterlagen ganz oder zum Teil der Verschwiegenheitspflicht der Bundesanstalt unterliegt, muss über die Geheimhaltungsbedürftigkeit der Informationen ggf. im Verfahren nach § 99 Abs. 2 VwGO entschieden werden (Beschluss des Senats vom 24. März 2010 - 6 A 1832/09 -).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 20.02.2008 - 1 A 10886/07

    Land muss BUND informieren

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.2010 - 6 A 1341/09
    Dass der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer solchen konkreten Gefährdungsprognose ausgegangen ist, wird daraus deutlich, dass er § 3 Nr. 1 IFG mit der Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die in der Vorschrift genannten Schutzgüter an die Vorschrift in § 8 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes - UIG - angelehnt hat (BT-Drucks. 15/4493, S. 9), die eine entsprechend substantiierte Gefährdungsprognose voraussetzt (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Februar 2008 - 1 A 10886/07 -, NVwZ 2008, 1141; zum Erfordernis einer Prognose der informationspflichtigen Stelle im Rahmen des Ausschlusstatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. a) IFG: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 -, DVBl. 2010, 120).
  • BVerwG, 21.02.2008 - 20 F 2.07

    Verwaltungsstreit wegen Zugang zu Umweltinformationen;

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.2010 - 6 A 1341/09
    Dieses Zwischenverfahren nach § 99 VwGO ist auch in den Verfahren auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz durchzuführen, denn der Gesetzgeber hat in diesem Gesetz keine das verwaltungsprozessuale "in-camera"-Verfahren verdrängende Sonderregelung normiert (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 - 20 F 1.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 50, und vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 -, BVerwGE 130, 236).
  • BVerwG, 31.08.2009 - 20 F 10.08

    Informationszugangsrechte; "in-camera" -Verfahren; fachgesetzliche

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.2010 - 6 A 1341/09
    Bedarf es für die gerichtliche Entscheidung dagegen der Klärung weiterer, die Zulässigkeit des Rechtsschutzbegehrens oder die materiell-rechtlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs berührender Tatsachen- oder Rechtsfragen, nach deren Ergebnis sich die Anforderung der Akten, Unterlagen oder Dokumente ggf. erübrigen würde, muss das Gericht diese Fragen und damit die Entscheidungserheblichkeit der von ihm verlangten Unterlagen oder Dokumente vorab im Rahmen eines Beweisbeschlusses beantworten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. August 2009 - 20 F 10.08 -, juris).
  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 22.08

    Informationszugang; Ausschlussgründe; internationale Beziehungen; nachteilige

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.2010 - 6 A 1341/09
    Dass der Gesetzgeber von dem Erfordernis einer solchen konkreten Gefährdungsprognose ausgegangen ist, wird daraus deutlich, dass er § 3 Nr. 1 IFG mit der Möglichkeit nachteiliger Auswirkungen auf die in der Vorschrift genannten Schutzgüter an die Vorschrift in § 8 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes - UIG - angelehnt hat (BT-Drucks. 15/4493, S. 9), die eine entsprechend substantiierte Gefährdungsprognose voraussetzt (vgl. etwa OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20. Februar 2008 - 1 A 10886/07 -, NVwZ 2008, 1141; zum Erfordernis einer Prognose der informationspflichtigen Stelle im Rahmen des Ausschlusstatbestandes in § 3 Nr. 1 Buchst. a) IFG: BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2009 - BVerwG 7 C 22.08 -, DVBl. 2010, 120).
  • BVerwG, 24.11.2003 - 20 F 13.03

    In-Camera-Verfahren; Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen;

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.2010 - 6 A 1341/09
    Diese Verlautbarung erfolgt gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 358 ZPO grundsätzlich in der Form eines Beweisbeschlusses (BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 -, BVerwGE 119, 229, und vom 22. Januar 2009 - 20 F 5.08 -, juris).
  • BVerwG, 15.10.2008 - 20 F 1.08

    Rechtmäßigkeit einer auf Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes gestützten

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.2010 - 6 A 1341/09
    Dieses Zwischenverfahren nach § 99 VwGO ist auch in den Verfahren auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz durchzuführen, denn der Gesetzgeber hat in diesem Gesetz keine das verwaltungsprozessuale "in-camera"-Verfahren verdrängende Sonderregelung normiert (BVerwG, Beschlüsse vom 15. Oktober 2008 - 20 F 1.08 -, Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 50, und vom 21. Februar 2008 - 20 F 2.07 -, BVerwGE 130, 236).
  • BVerwG, 22.01.2009 - 20 F 5.08

    Gerichtliche Entscheidung über die Notwendigkeit zurückgehaltener Unterlagen als

    Auszug aus VGH Hessen, 30.04.2010 - 6 A 1341/09
    Diese Verlautbarung erfolgt gemäß § 98 VwGO i.V.m. § 358 ZPO grundsätzlich in der Form eines Beweisbeschlusses (BVerwG, Beschlüsse vom 24. November 2003 - 20 F 13.03 -, BVerwGE 119, 229, und vom 22. Januar 2009 - 20 F 5.08 -, juris).
  • BVerwG, 23.06.2011 - 20 F 21.10

    In-camera-Verfahren; Informationszugangsrecht; Bundesanstalt für

    Der Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs hat bei der Prüfung der Geheimhaltungsbedürftigkeit maßgeblich auf § 9 Abs. 1 KWG abgestellt und dazu ausgeführt, die Verschwiegenheitsvorschrift des § 9 Abs. 1 KWG erfasse - wie sich aus der in Bezug genommenen Rechtsprechung des 6. Senats des Verwaltungsgerichtshofs ergebe (VGH Kassel, Beschlüsse vom 24. März 2010 - 6 A 1832/09 - juris Rn. 23, vom 2. März 2010 - 6 A 1684/08 - juris Rn. 46, vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 30. April 2010 - 6 A 1341/09 - juris Rn. 33) - über die dort beispielhaft genannten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse hinaus sämtliche (weiteren) Tatsachen, deren Geheimhaltung im Interesse des Instituts oder eines Dritten liege.

    Dabei ist - wie auch der vom Fachsenat in Bezug genommene 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshof hervorgehoben hat (VGH Kassel, Beschlüsse vom 30. April 2010 a.a.O. Rn. 13 und vom 2. März 2010 a.a.O. Rn. 20) - zu beachten, dass die zu beaufsichtigenden Institute und Banken nicht unter Berufung auf die Vertraulichkeit eine Prüfung ihrer Institute oder die Abgabe geforderter Informationen verweigern können.

  • VGH Hessen, 15.12.2011 - 6 B 1926/11

    Rechtswegzuständigkeit bei Informationsbegehren

    27 Nach ständiger Rechtsprechung des Senats (vgl. Beschlüsse vom 02.03.2010 - 6 A 1684/08 -, NVwZ 2010, 1036 -, vom 24.03.2010 - 6 A 1832/09 -, ESVGH 61, 62, vom 28.04.2010 - 6 A 1767/08 -, NVwZ 2010, 983, vom 30.04.2010 - 6 A 1341/09 -, NVwZ 2010, 1112) ist der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 Abs. 1 IFG des Weiteren nicht davon abhängig, ob der Anspruchsteller sich einen persönlichen wirtschaftlichen oder ideellen Vorteil von der erbetenen Auskunft erhofft.
  • VGH Hessen, 06.11.2012 - 6 B 1267/12

    Heilung eines Anhörungsfehlers

    Dass es zu einem zwischengeschalteten Verfahren auf Einsichtnahme in die gesperrten Unterlagen gem. § 99 Abs. 2 VwGO nur kommen kann, wenn die zurückgehaltenen Aktenbestandteile in einem gerichtlichen Verfahren entscheidungserheblich sind (ständige Rechtsprechung des Senats vgl. Beschluss vom 30. April 2010 - 6 A 1341/09 -, NVwZ 2010, 1112), hat auch der zuständige Fachsenat mit Beschluss vom 28. August 2012 (Hess. VGH - 27 F 1538/12 -) bestätigt.
  • VGH Hessen, 01.12.2011 - 27 F 1730/10

    Vorlage von Unterlagen

    Im Übrigen ist die Verweigerung der Vorlage der mit Beschluss des 6. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 30. April 2010 - 6 A 1341/09 - angeforderten Unterlagen der Beklagten durch den Beigeladenen zu 2. mit Sperrerklärung vom 28. Juli 2010 rechtswidrig.

    Der 6. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs hat im Berufungsverfahren mit Beschluss vom 30. April 2010 - 6 A 1341/09 - die Beklagte aufgefordert, die im Tenor des Beschlusses genannten Unterlagen ihm vorzulegen.

  • VGH Hessen, 30.07.2015 - 6 A 1998/13

    Informationszugang bei Berechnungen des Statistischen Bundesamts

    Der Schutz sensibler Daten wird in der Regel durch Selektion nach § 7 Abs. 2 Satz 1 IFG oder durch Schwärzung entsprechender Passagen durchgeführt (vgl. zur Pflicht zur Durchsicht: Hess. VGH, Beschluss vom 30. April 2010 - 6 A 1341/09 -, DVBl 2010, 1059).
  • VG Berlin, 21.10.2010 - 2 K 89.09

    Auskunft nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Zugang zu Gutachten -

    Es ist grundsätzlich nicht möglich, bestimmte Arten von Dokumenten als "Sachgesamtheiten" allein auf Grund ihrer typischen Eigenschaften und üblichen Fassung ohne Feststellung ihres konkreten Inhalts insgesamt vom Informationszugang auszunehmen (vgl. zur Verschwiegenheitspflicht nach 9 Abs. 1 Satz 1 KWG: Hess. VGH, Beschluss vom 30. April 2010 - 6 A 1341/09 - Juris).
  • BVerwG, 27.08.2012 - 20 F 3.12

    Verweigerung der Vorlage von Unterlagen aufgrund von § 9 Abs. 1 KredWG

    Das Gericht der Hauptsache hat, wie als Voraussetzung des Verfahrens nach § 99 Abs. 2 VwGO in der Regel geboten, mit dem Beschluss vom 30. April 2010 - VGH 6 A 1341/09 - (NVwZ 2010, 1112 ) ausführlich dargelegt, dass die Vorlage der Unterlagen für das anhängige Klagebegehren entscheidungserheblich ist.
  • FG Hamburg, 26.05.2014 - 3 K 198/13

    Finanzgerichtsordnung/Verwaltungsgerichtsordnung: Amtshilfe für Gerichte durch

    Infolge der Erledigung kommt es nicht mehr darauf an, dass die für den Landesbetrieb zuständige oberste Aufsichtsbehörde für eine Verweigerung der Urkundenübersendung durch den Landesbetrieb gemäß § 86 Abs. 2-3 FGO wie nach § 99 Abs. 2 VwGO hätte eingeschaltet werden müssen (vgl. Lang in Sodan/Ziekow, VwGO, 3. A., § 99 Rz. 18) und ob oder dass nach ihrer Beiladung in einem Zwischenstreit gemäß § 86 Abs. 1-2 FGO wie nach § 99 Abs. 1-2 VwGO entsprechend dem "in-camera-Verfahren" in der höheren Instanz über das Vorliegen von Verweigerungsgründen hätte entschieden werden müssen (zur erfolglosen Verweigerung wegen unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwands vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 30.04.2010 6 A 1341/09, NVwZ 2010, 1112 zu 3, Juris Rz. 14 ff.).
  • VGH Hessen, 21.03.2012 - 6 A 1150/10

    Kein Anspruch auf Informationszugang bei nachteiligen Auswirkungen auf ein

    Die Behörde muss die konkrete Möglichkeit einer erheblichen und spürbaren Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung als Folge der Ermöglichung des Zugangs zu bestimmten Informationen darlegen (vgl. Beschlüsse des Senats vom 24.03.2010 - 6 A 1832/09 -, 28.04.2010 - 6 A 1767/08 - und 30.04.2010 - 6 A 1341/09 -).
  • VG Freiburg, 19.10.2017 - 8 K 1889/16

    Informationszugangs zwecks Erlangung amtlicher Informationen zu rein

    Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen ist folglich auch nicht davon abhängig zu machen, ob der Anspruchsteller sich einen persönlichen wirtschaftlichen oder ideellen Vorteil von der erbetenen Auskunft erhofft (vgl. Hessischer VGH Beschlüsse vom 15.12.2011 - 6 B 1926/11 - und vom 30.04.2010 - 6 A 1341/09 -, jeweils juris; VG Freiburg, Urteil vom 21.09.2011, a.a.O.).
  • VGH Hessen, 26.07.2012 - 6 E 1533/12

    Streitwert bei Anspruch auf Informationszugang

  • VG Minden, 05.08.2015 - 7 K 2267/13

    Ehemaliger Strafgefangener hat Auskunftsanspruch gegen das Land

  • VGH Hessen, 15.04.2013 - 6 E 549/13

    Streitwert bei Informationsanspruch nach dem Hessischen Umweltinformationsgesetz

  • VG Berlin, 13.10.2016 - 2 K 507.15

    Anspruch auf Informationszugang zu einem Erlass des Bundesfinanzministeriums

  • VGH Hessen, 30.06.2015 - 6 A 1098/13
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