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   VGH Hessen, 26.05.2010 - 6 A 1676/08   

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https://dejure.org/2010,8546
VGH Hessen, 26.05.2010 - 6 A 1676/08 (https://dejure.org/2010,8546)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26.05.2010 - 6 A 1676/08 (https://dejure.org/2010,8546)
VGH Hessen, Entscheidung vom 26. Mai 2010 - 6 A 1676/08 (https://dejure.org/2010,8546)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 1 Abs 1a S 2 Nr 1 KredWG, Art 1 EWGRL 22/93, Art 3 EWGRL 22/93
    Erlaubnispflicht für die Tätigkeit als Nachweismakler für Finanzinstrumente verstößt nicht gegen Europarecht

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Vereinbarkeit der Normierung einer Erlaubnispflicht für die Tätigkeit eines Nachweismaklers in Bezug auf Finanzinstrumente gem. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz (KWG) mit der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (RL 22/93/EWG); Erfassung der Tätigkeit eines ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vereinbarkeit der Normierung einer Erlaubnispflicht für die Tätigkeit eines Nachweismaklers in Bezug auf Finanzinstrumente gem. § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1 Kreditwesengesetz ( KWG ) mit der Wertpapierdienstleistungsrichtlinie (RL 22/93/EWG); Erfassung der Tätigkeit eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    KWG § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 a. F.; RL 93/22/EWG Anhang A Nr. 1 lit. a
    Zur Erlaubnispflichtigkeit der Tätigkeit als Nachweismakler für Finanzinstrumente

Besprechungen u.ä.

  • kanzlei-klumpe.de PDF, S. 10 (Entscheidungsbesprechung)

    Zur Frage der Erlaubnispflichtigkeit der Tätigkeit als Nachweismakler für Finanzinstrumente

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2010, 1841
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • EuGH, 21.11.2002 - C-356/00

    Testa und Lazzeri

    Auszug aus VGH Hessen, 26.05.2010 - 6 A 1676/08
    Das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21. November 2002 (C-356/00), auf das sich die Beschlüsse bezögen, sei auch unzutreffend herangezogen worden, da es sich auf einen anderen, dem vorliegenden nicht vergleichbaren Sachverhalt bezogen habe.

    Der Europäische Gerichtshof (jetzt: Gerichtshof der Europäischen Union) hat es in der Entscheidung vom 21. November 2002 (C-356/00, Testa und Lazzeri, WM 2003, 1115) als zulässig angesehen, dass der jeweilige Mitgliedstaat weitergehende nationale Regelungen erlässt als die - jeweilige - Richtlinie vorgibt.

    Die in dem Beschluss des Senats vom 6. Januar 2006 erörterte Pflicht zur Kenntlichmachung von Regelungen, die über die Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien in das nationale Recht hinausgehen, wird zwar im Grundsatz von der erwähnten Entscheidung des EuGH vom 21. November 2002 (C-356/00) gefordert.

    Die Verknüpfung der Begriffe "Rechtssicherheit" und "Transparenz" weist indes auf das der Entscheidung C-356/00 zugrunde liegende Verständnis des europäischen Rechts hin.

    Ist die Tätigkeit indes nach dem dort geltenden Recht einer dem (früheren) deutschen Recht gleichartigen oder anders ausgestalteten Zulassungspflicht unterworfen, steht des diesem Mitgliedstaat frei, die deutsche Erlaubnis entweder anzuerkennen oder - weil eine Anerkennungspflicht (Art. 14 Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, Art. 6 Abs. 3 MiFID) nur für die von der Richtlinie erfassten Dienstleistungen besteht (Erwägungsgrund 3 zur Wertpapierdienstleistungsrichtlinie, vgl. EuGH, Urteil C-356/00, Rdnr. 35) -, von dem betroffenen Inländer eine entsprechende Zulassung zu fordern.

  • VGH Hessen, 06.01.2006 - 6 TG 985/05

    Anlagevermittlung; Erlaubnispflicht; Gemeinschaftsrechtswidrigkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 26.05.2010 - 6 A 1676/08
    Die Normierung einer Erlaubnispflicht für die Tätigkeit des Nachweismaklers in Bezug auf Finanzinstrumente in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) verstößt nicht gegen Europarecht (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats in den Beschlüssen vom 6. Januar 2006 - 6 TG 985/05 -, ESVGH 56, 140 = ZBB 2006, 296 und vom 3. März 2006 - 6 TG 2789/05 -, ZBB 2006, 297).

    Dem Antrag gab das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unter Hinweis auf die Entscheidungen des erkennenden Senats in den Verfahren 6 TG 2789/05 und 6 TG 985/05 mit Beschluss vom 23. Mai 2007 bezüglich der Zwangsmittel statt (Az. 1 G 5857/06).

    Zur rechtlichen Bewertung führt die Beklagte aus, die Rechtsprechung des Hess. VGH zur Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2. Alt. KWG a.F., die Grundlage der Beschlüsse vom 6. Januar 2006 (Az. 6 TG 985/05) und vom 3. März 2006 (Az. 6 TG 2789/05) gewesen sei, sei aus mehreren Punkten heraus unzutreffend.

    43 Die im Rahmen von Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss vom 6. Januar 2006 - 6 TG 985/05 -, ESVGH 56, 140 = ZBB 2006, 296; Beschluss vom 3. März 2006 - 6 TG 2789/05 -, ZBB 2006, 297) noch angenommene Wahrscheinlichkeit einer Unvereinbarkeit hat sich für den im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht bestätigt.

  • VGH Hessen, 03.03.2006 - 6 TG 2789/05

    Wirtschaftliche Betrachtungsweise bei der Auslegung von § 1 Abs. 1a S. 2 Nr. 1

    Auszug aus VGH Hessen, 26.05.2010 - 6 A 1676/08
    Die Normierung einer Erlaubnispflicht für die Tätigkeit des Nachweismaklers in Bezug auf Finanzinstrumente in § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG in der bis zum 31. Oktober 2007 geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 9. September 1998 (BGBl. I S. 2776) verstößt nicht gegen Europarecht (Aufgabe der Rechtsprechung des Senats in den Beschlüssen vom 6. Januar 2006 - 6 TG 985/05 -, ESVGH 56, 140 = ZBB 2006, 296 und vom 3. März 2006 - 6 TG 2789/05 -, ZBB 2006, 297).

    Dem Antrag gab das Verwaltungsgericht Frankfurt am Main unter Hinweis auf die Entscheidungen des erkennenden Senats in den Verfahren 6 TG 2789/05 und 6 TG 985/05 mit Beschluss vom 23. Mai 2007 bezüglich der Zwangsmittel statt (Az. 1 G 5857/06).

    Zur rechtlichen Bewertung führt die Beklagte aus, die Rechtsprechung des Hess. VGH zur Anwendbarkeit des § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1, 2. Alt. KWG a.F., die Grundlage der Beschlüsse vom 6. Januar 2006 (Az. 6 TG 985/05) und vom 3. März 2006 (Az. 6 TG 2789/05) gewesen sei, sei aus mehreren Punkten heraus unzutreffend.

    43 Die im Rahmen von Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes (Beschluss vom 6. Januar 2006 - 6 TG 985/05 -, ESVGH 56, 140 = ZBB 2006, 296; Beschluss vom 3. März 2006 - 6 TG 2789/05 -, ZBB 2006, 297) noch angenommene Wahrscheinlichkeit einer Unvereinbarkeit hat sich für den im vorliegenden Verfahren zur Entscheidung stehenden Sachverhalt nicht bestätigt.

  • EuGH, 18.01.2007 - C-359/05

    Estager - Wirtschafts- und Währungspolitik - Verordnungen (EG) Nrn. 1103/97 und

    Auszug aus VGH Hessen, 26.05.2010 - 6 A 1676/08
    Hammen ("Erlaubnisfreiheit alternativer Anlageinstrumente, europarechtliches Transparenzgebot und Kapitalverkehrsfreiheit", WM 2008, 1901, 1907) weist darauf hin, dass der EuGH auch in der Entscheidung vom 18. Januar 2007 (C-359/05, Slg. 2007 I-581-610) von den "Anforderungen an die Rechtssicherheit und die Transparenz" im Zusammenspiel der europäischen Richtlinien und der nationalen Regelungen spricht, und folgert daraus einen Verstoß gegen das Transparenzgebot, wenn der nationale Gesetzgeber dem zuwider handelt.
  • BVerwG, 24.02.2010 - 8 C 10.09

    Finanzdienstleistungsaufsicht; Finanzportfolioverwaltung; Finanzinstrumente;

    Auszug aus VGH Hessen, 26.05.2010 - 6 A 1676/08
    Sie regelt lediglich Mindeststandards und lässt die Befugnis des nationalen Gesetzgebers unberührt, über die Richtlinie hinausgehende weitergehende Regelungen zu treffen, soweit diese nicht dem Inhalt und dem Schutzzweck der Richtlinie widersprechen und nicht in unzulässiger Weise Grundfreiheiten einschränken (BVerwG, Urteil vom 24. Februar 2010 - BVerwG 8 C 10.09 -, Jurisdokument, Rdnr. 27, mit weiteren Nachweisen).
  • VGH Hessen, 18.07.2003 - 6 TG 3395/02

    Zur Anlagevermittlung iSv KredWG § 1 Abs 1 Buchst a Nr 1

    Auszug aus VGH Hessen, 26.05.2010 - 6 A 1676/08
    Dass mit der Tatbestandalternative "oder deren Nachweis" der Nachweismakler im Sinne der vorgenannten gewerberechtlichen Bestimmung gemeint ist, hat der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (BR-Drucks. 963/96, S. 65) ausdrücklich klargestellt (vgl. hierzu bereits Beschluss des Senats vom 18. Juli 2003 - 6 TG 3395/02 -, NJW 2003, 3578, mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 15.05.2012 - VI ZR 166/11

    Gehilfenhaftung bei unerlaubter Kapitalanlagevermittlung

    Damit war klargestellt, dass das Merkmal "oder deren Nachweis" ausschließlich auf die Tätigkeit des Nachweismaklers im Sinne des § 34c GewO Bezug nahm (vgl. HessVGH, NJW 2003, 3578; ZIP 2010, 1841, 1845; VG Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. November 2002 - 9 G 2819/02, juris Rn. 7; WM 2005, 1028; Schäfer in Boos/Fischer/Schulte-Mattler, KWG, 4. Aufl., § 1 Rn. 122; Serafin/Weber in Luz/Neus/Scharpf/Schneider/ Weber, KWG 2009, § 1 Rn. 38; MünchKommStGB/Janssen, 2010, § 54 KWG Rn. 50; Schröder in Achenbach/Ransiek, Handbuch Wirtschaftsstrafrecht, 3. Aufl., 10. Teil 3. Kap. Rn. 62; Hammen, WM 2001, 929, 932; Jung, BB 1998, 649, 650).

    Die dort in einzelnen Fällen unter Erlaubnisvorbehalt gestellte Nachweismakelei wird in § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB normiert (vgl. HessVGH, Urteil vom 26. Mai 2010 - 6 A 1676/08, ZIP 2010, 1841, 1842 und juris Rn. 58 - insoweit in ZIP 2010, 1841 nicht abgedruckt; Ennuschat in Tettinger/Wank/Ennuschat, GewO, 8. Aufl., § 34c Rn. 18; Pielow/Martinez, GewO, 2009, § 34c Rn. 12 und BeckOK GewO, § 34c Rn. 12 (Stand: April 2012)).

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