Weitere Entscheidung unten: VG Braunschweig, 27.01.1988

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   BVerwG, 15.02.1989 - 6 A 2.87   

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BVerwG, 15.02.1989 - 6 A 2.87 (https://dejure.org/1989,832)
BVerwG, Entscheidung vom 15.02.1989 - 6 A 2.87 (https://dejure.org/1989,832)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Februar 1989 - 6 A 2.87 (https://dejure.org/1989,832)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Soldat des Bundesnachrichtendienstes - Entziehung des Sicherheitsbescheides - Verwaltungsakt - Feststellungsklage

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • BVerwGE 81, 258
  • NVwZ 1989, 1055
 
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Wird zitiert von ... (74)Neu Zitiert selbst (8)

  • BVerwG, 22.05.1980 - 2 C 30.78

    Kreisoberamtsrat - § 42 VwGO, § 35 VwVfG, Umsetzung eines Beamten ist kein

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1989 - 6 A 2.87
    Ob ihr diese Wirkung zukommt, hängt davon ab, ob sie ihrem objektiven Sinngehalt nach dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber davon, wie sie sich im Einzelfall auswirkt (vgl. BVerwGE 60, 144 ).

    Trotz dieser tatsächlichen Folgewirkungen für den Beamten/Soldaten ist die Entziehung des Sicherheitsbescheides nach ihrem objektiven Sinngehalt jedoch als eine ausschließlich innerdienstliche Organisationsmaßnahme anzusehen (vgl. hierzu BVerwGE 55, 186 , sowie BVerwGE 60, 144 ).

  • BVerwG, 19.08.1971 - I WB 41.71

    Rechtsmittel

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1989 - 6 A 2.87
    Zwar richtet sich die Abgrenzung der beiden Gerichtsbarkeiten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 43, 261 und Urteil vom 1. Februar 1979 - BVerwG 2 C 17.78 - ) im Grundsatz danach, daß Rechtstreitigkeiten, die den Status des Soldaten betreffen, vor die allgemeinen Verwaltungsgerichte gehören, während der Streit um die dienstliche Verwendung eines Soldaten truppendienstlicher Natur ist und daher zu den Truppendienstgerichten führt.
  • BVerwG, 01.02.1979 - 2 C 17.78

    Rechtswegeröffnung zum BVerwG - Wehrdienstsenat - bei Streitigkeiten um die

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1989 - 6 A 2.87
    Zwar richtet sich die Abgrenzung der beiden Gerichtsbarkeiten nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. BVerwGE 43, 261 und Urteil vom 1. Februar 1979 - BVerwG 2 C 17.78 - ) im Grundsatz danach, daß Rechtstreitigkeiten, die den Status des Soldaten betreffen, vor die allgemeinen Verwaltungsgerichte gehören, während der Streit um die dienstliche Verwendung eines Soldaten truppendienstlicher Natur ist und daher zu den Truppendienstgerichten führt.
  • BVerwG, 08.12.1972 - VI C 8.70

    Bewertung eines Dienstpostens - Besoldung eines Beamten

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1989 - 6 A 2.87
    Er ist vielmehr berechtigt, im Wege des Feststellungsantrages eine gerichtliche Entscheidung darüber zu erlangen, ob sich diese Maßnahme als eine Verletzung seiner individuellen Rechtssphäre auswirkt (vgl. BVerwGE 41, 253 ).
  • BVerwG, 12.12.1985 - 1 WB 8.85

    Entziehung von Sicherheitsbescheiden - Wehrbeschwerde - Bestehen des

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1989 - 6 A 2.87
    Wie der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für den Bereich der Bundeswehr entschieden hat (vgl. BVerwGE 83, 90 und Beschluß vom 24. November 1987 - 1 WB 105.86 -), sind Sicherheitsbedenken immer dann gegeben, wenn im Einzelfall die begründete Besorgnis besteht, daß der Betroffene geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben könnte, namentlich wenn er als potentielles Angriffsobjekt fremder Dienste erscheint, weil er erpreßt, genötigt oder in anderer Weise zur Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht verleitet werden kann.
  • BVerfG, 22.05.1975 - 2 BvL 13/73

    Extremistenbeschluß

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1989 - 6 A 2.87
    Dabei gibt es keine "Beweislast", weder für den Betroffenen, daß er die Sicherheitsinteressen der Bundeswehr gewahrt hat und künftig wahren wird, noch für den Dienstherrn, daß der Betroffene dieser Erwartung nicht gerecht geworden ist oder künftig nicht entsprechen werde (vgl. BVerfGE 39, 334 ).
  • BVerwG, 24.11.1987 - 1 WB 105.86

    Wehrrecht - Soldat - Sicherheitsüberprüfung - NPD-Mitgliedschaft - Entziehung des

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1989 - 6 A 2.87
    Wie der 1. Wehrdienstsenat des Bundesverwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung für den Bereich der Bundeswehr entschieden hat (vgl. BVerwGE 83, 90 und Beschluß vom 24. November 1987 - 1 WB 105.86 -), sind Sicherheitsbedenken immer dann gegeben, wenn im Einzelfall die begründete Besorgnis besteht, daß der Betroffene geheimhaltungsbedürftige Umstände preisgeben könnte, namentlich wenn er als potentielles Angriffsobjekt fremder Dienste erscheint, weil er erpreßt, genötigt oder in anderer Weise zur Verletzung seiner Verschwiegenheitspflicht verleitet werden kann.
  • BVerwG, 26.01.1978 - II C 66.73

    Sicherheitsakten - Personalakten

    Auszug aus BVerwG, 15.02.1989 - 6 A 2.87
    Trotz dieser tatsächlichen Folgewirkungen für den Beamten/Soldaten ist die Entziehung des Sicherheitsbescheides nach ihrem objektiven Sinngehalt jedoch als eine ausschließlich innerdienstliche Organisationsmaßnahme anzusehen (vgl. hierzu BVerwGE 55, 186 , sowie BVerwGE 60, 144 ).
  • BVerwG, 25.10.2017 - 6 C 46.16

    Rechtliche Beurteilung des Tornado-Überflugs über Demonstranten-Camp vor

    Entscheidend ist, dass die gerichtliche Feststellung geeignet erscheint, die Rechtsposition der Klägerin in den genannten Bereichen zu verbessern (vgl. BVerwG, Urteile vom 16. März 2016 - 6 C 66.14 - Buchholz 422.1 Presserecht Nr. 15 Rn. 16 und vom 15. Februar 1989 - 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 ).
  • BVerwG, 02.03.2006 - 2 C 3.05

    Legalitäts-, Neutralitäts-, Repräsentationsfunktion der Polizeiuniform;

    Eine Anordnung mit einer solchen Zielrichtung stellt nicht deshalb einen Verwaltungsakt dar, weil sie sich auf die subjektive Rechtsstellung des Beamten auswirkt (Urteile vom 22. Mai 1980 BVerwG 2 C 30.78 BVerwGE 60, 144 und vom 15. Februar 1989 BVerwG 6 A 2.87 BVerwGE 81, 258 ; stRspr).
  • BVerwG, 26.04.2012 - 2 C 17.10

    Polizeivollzugsbeamter; Feststellung der Polizeidienstunfähigkeit; Versetzung in

    Ob eine hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist, hängt davon ab, ob sie nach ihrem objektiven Sinngehalt dazu bestimmt ist, Außenwirkung zu entfalten, nicht aber davon, wie sie sich im Einzelfall auswirkt (Urteile vom 15. Februar 1989 - BVerwG 6 A 2.87 - BVerwGE 81, 258 = Buchholz 236.1 § 59 SG Nr. 2 S. 3, vom 14. Dezember 1994 - BVerwG 11 C 4.94 - Buchholz 442.151 § 45 StVO Nr. 32 S. 22 und vom 2. März 2006 - BVerwG 2 C 3.05 - BVerwGE 125, 85 = Buchholz 237.8 § 84 RhPLBG Nr. 1 S. 2).
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   VG Braunschweig, 27.01.1988 - 6 A 1-9/87, 6 A 1/87, 6 A 2/87, 6 A 3/87, 6 A 4/87   

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VG Braunschweig, 27.01.1988 - 6 A 1-9/87, 6 A 1/87, 6 A 2/87, 6 A 3/87, 6 A 4/87 (https://dejure.org/1988,23561)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 27.01.1988 - 6 A 1-9/87, 6 A 1/87, 6 A 2/87, 6 A 3/87, 6 A 4/87 (https://dejure.org/1988,23561)
VG Braunschweig, Entscheidung vom 27. Januar 1988 - 6 A 1-9/87, 6 A 1/87, 6 A 2/87, 6 A 3/87, 6 A 4/87 (https://dejure.org/1988,23561)
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  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...

  • OVG Niedersachsen, 25.01.1993 - 6 L 195/90

    Nachbar; Sportanlage; Durchsetzung; Bebauungsplan; Baugenehmigung;

    Es muß allerdings geeignet sein, die Errichtung und Bepflanzung der Wallanlage nunmehr umgehend zu erreichen (vgl. Urteil des Senats v. 27.6.1988 - 6 A 69/86 - und v.18.11.1988 - 6 A 3/87 -).
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