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   OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 6 A 3.15   

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OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 6 A 3.15 (https://dejure.org/2016,20149)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22.06.2016 - 6 A 3.15 (https://dejure.org/2016,20149)
OVG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 22. Juni 2016 - 6 A 3.15 (https://dejure.org/2016,20149)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Berlin

    § 42 Abs 2 VwGO, § 19b Abs 1 LuftVG, § 19b Abs 3 LuftVG, § 43a LuftVZO, Art 11 Abs 7 EGRL 12/2009
    Anfechtung der Genehmigung der Entgeltverordnung eines Flughafenbetreibers durch Luftverkehrsgesellschaft

  • Entscheidungsdatenbank Brandenburg

    § 42 Abs 2 VwGO, § ... 19b Abs 1 LuftVG, § 19b Abs 3 LuftVG, § 43a LuftVZO aF, § 37 Abs 2 TKG, § 23 Abs 2 PostG, § 315 BGB, § 134 BGB, Art 20 GG, Art 19 Abs 4 S 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 41 Abs 1 VwVfG, Art 267 Abs 2 AEUV, Art 11 Abs 7 Flughafenentgelte-RL 2009/12/EG, Art 6 Flughafenentgelte-RL 2009/12/EG
    Flughafen Tegel; Entgeltordnung 2015; Änderung; Genehmigungsentscheidung; Anfechtbarkeit für Luftverkehrsgesellschaften; Klagebefugnis; Entgeltregulierung; privatrechtsgestaltende Wirkung; Drittschutz; Flughafenentgelte-RL; Billigkeitskontrolle durch Zivilgerichte

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • berlin.de (Pressemitteilung)

    Luftverkehrsgesellschaften können die Genehmigung der Flughafenentgelte nicht vor den Verwaltungsgerichten angreifen

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BVerwG, 10.10.2002 - 6 C 8.01

    Telekommunikation; Klagebefugnis; Sprungrevision und Verfahrensfehler;

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 6 A 3.15
    Aus dem im Wege der Auslegung zu ermittelnden Schutzzweck der Bestimmung muss sich ergeben, dass sie unmittelbar (auch) den rechtlichen Interessen dieses Personenkreises zu dienen bestimmt ist und nicht nur tatsächlich, also reflexartig, seine Rechte berührt (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2022 - 6 C 8/01 -, BVerwGE 117, 93 ff., Rn. 24 bei juris).

    Der Umstand, dass eine öffentlich-rechtliche Norm, die (auch) die behördliche Kontrolle von Entgelt betrifft, die Interessen derjenigen erwähnt, die die Entgelte zu entrichten haben, ergibt nicht, dass diesem Personenkreis subjektive Rechte eingeräumt werden (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8/01 -, a.a.O., Rn. 30 bei juris m.w.N.).

    Daran gemessen wäre es verfassungsrechtlich bedenklich, die von Flughafennutzern angestrebte Kontrolle der Rechtmäßigkeit der von ihnen erhobenen Entgelte mit der Begründung zu versagen, es fehle an einem subjektiv-öffentlichen Recht, wenn auch die Zivilgerichte keine materielle Rechtmäßigkeitsprüfung der Entgelte vornähmen (BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8/01 -, a.a.O., Rn. 39 bei juris zur Entgeltregulierung im TKG).

    Denn der bloße Umstand, dass eine Person am Verwaltungsverfahren beteiligt war oder hätte beteiligt werden müssen, kann den Nachweis eines im Klagewege durchsetzbaren materiellen Rechts dieser Person auf Beseitigung eines Verwaltungsaktes nicht ersetzen (zum Verpflichtungsfall: BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2002 - 6 C 8/01 -, a.a.O., Rn. 36 bei juris).

  • BGH, 02.07.1998 - III ZR 287/97

    Wirksamkeit der "Tarifreform 1996" der Deutschen Telekom AG

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 6 A 3.15
    Die öffentlich-rechtliche Wirkung der nach § 19b LuftVG erforderlichen Genehmigung beschränkt sich auf das Verhältnis der Behörde zum Genehmigungsempfänger, lässt im Übrigen der privatautonomen erwerbswirtschaftlichen Entscheidungsbefugnis der Vertragspartner aber freien Raum (BGH, Urteil vom 2. Juli 1998- III ZR 287/97 -, NJW 1998, S. 1812 ff., Rn. 59 bei juris).

    Aus derartigen Regelungen hat der Bundesgerichtshof abgeleitet, dass Verträge mit von den genehmigten Tarifen abweichender Preisvereinbarung grundsätzlich nach § 134 BGB nichtig sind (BGH, Urteil vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97 -, a.a.O., Rn. 63 bei juris zu vergleichbaren Regelungen betreffend die Tarifreform 1996 der Deutschen Telekom AG).

    Eine zivilgerichtliche Überprüfung behördlich genehmigter Entgelte hat er nur dann ausgeschlossen, wenn mangels eines privatautonomen Spielraums eine davon abweichende Preisvereinbarung nichtig ist, wie etwa im Bereich der Regulierung von Posttarifen und Telekommunikationsdienstleistungen (Urteil vom 2. Juli 1998 - III ZR 287/97 - NJW 1998, S. 3188 ff., Rn. 57 ff. bei juris m.w.N.).

  • BGH, 24.11.1977 - III ZR 27/76

    Verbot willkürlicher Differenzierungen im Rahmen einer Regelung von Entgelten für

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 6 A 3.15
    Damit korrespondiert die Auffassung der Zivilgerichte, wonach das Fehlen der behördlichen Genehmigung auf die privatrechtliche Wirksamkeit des zwischen Flughafennutzer und Flughafenbetreiber vereinbarten Entgelts ohne Einfluss ist (BGH, Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 27/76 -, ZLW 1979, S. 140 ff., Rn. 61 bei juris).

    Dem entspricht es, dass er Entgeltordnungen von Flughafenunternehmen einer solchen Billigkeitskontrolle nach § 315 BGB trotz des Erfordernisses einer staatlichen Genehmigung nach § 43 LuftVZO bzw. später § 43a LuftVZO unterworfen hat (Urteil vom 24. November 1977 - III ZR 27/76 -, ZLW 1979, S. 140 ff., Rn. 30 ff. bei juris).

  • BVerwG, 08.07.1977 - VII C 72.74

    Erhöhung der Entgelte für das Landen und Abstellen von Kleinluftfahrzeugen auf

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 6 A 3.15
    Vor diesem Hintergrund, könne auf die veraltete Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Juli 1977 - VII C 72.74 -) nicht mehr abgestellt werden.

    Das Entgelt wird durch die Genehmigung der Entgeltordnung daher nicht rechtlich bindend mitgestaltet (BVerwG, Urteil vom 8. Juli 1977 - VII C 72.74 -, DÖV 1978, S. 619 ff., Rn. 18 f. bei juris zur Vorgängerregelung des § 19b LuftVG in § 43a LuftVZO).

  • LG Berlin, 25.08.2000 - 96 O 197/99
    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 6 A 3.15
    Er muss dann aber gegenwärtigen, dass die Vertragsbedingungen der richterlichen Inhaltskontrolle unterzogen werden (LG Berlin, Urteil vom 25. August 2000 - 96 O 197/99 -, ZLW 2001, S. 475 ff., Leitsatz 2, juris).
  • OLG Naumburg, 26.08.2010 - 2 U 14/10

    Pachtaufhebungsentschädigung bei Enteignung eines Pachtgrundstücks: Verlängerung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 6 A 3.15
    Das ist der Flughafenbetreiber (vgl. Kammergericht, Urteil vom 3. Dezember 2012 - 2 U 14/10.Kart, S. 7 f. des Urteilsabdrucks m.w.N., Bl. 189, 195 f. der Streitakte).
  • OLG Stuttgart, 10.12.2009 - 2 U 66/09

    Wettbewerbsverstoß einer niederländischen Versandapotheke: Anwendbarkeit

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 6 A 3.15
    Dafür spricht zudem das die Beigeladene betreffende Urteil des Kammergerichts vom 20. Dezember 2012 - 2 U 66/09 - (Bl. 211 ff. der Streitakte), bei der dieses ausdrücklich auf Bestimmungen der Flughafenentgelte-RL im Zusammenhang mit der Frage der Notwendigkeit einer Vorlageentscheidung an den EuGH gemäß Artikel 267 AEUV Bezug nimmt und das nach Inkrafttreten des § 19b LuftVG erging, so dass das Gericht die Neuregelung im Blick hatte (Seite 7 des Urteilsabdrucks, Bl. 217 der Streitakte).
  • VG Berlin, 06.01.2015 - 13 K 391.14

    Erstinstanzielle Zuständigkeit des OVG für Rechtstreit betreffend die Genehmigung

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 6 A 3.15
    Das Verwaltungsgericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 6. Januar 2015 - VG 13 K 391.14 - an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verwiesen.
  • BVerfG, 28.12.1999 - 1 BvR 2203/98

    Effektiver Rechtsschutz gegen Prämienerhöhungen privater Krankenversicherungen

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 6 A 3.15
    Angesichts dieses grundsätzlich gebotenen umfassenden Rechtsschutzes durch staatliche Gerichte ist es von Verfassung wegen im Grundsatz nicht zulässig, bei staatlich genehmigten Entgelten sowohl eine verwaltungsgerichtliche als auch eine zivilgerichtliche Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit der Entgelte zu Gunsten derjenigen zu versagen, die diese zu entrichten haben (BVerfG, Beschluss vom 28. Dezember 1999 - 1 BvR 2203/98 -, DVBl. 2000, S. 556 f., Rn. 13 bei juris).
  • BGH, 10.10.1991 - III ZR 100/90

    Gerichtliche Billigkeitskontrolle tariflicher Abwasserentgelte eines

    Auszug aus OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 6 A 3.15
    38 b) Der Bundesgerichtshof geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass auf privatrechtlicher Grundlage geleistete Entgelte, die öffentlich-rechtlichen Vorgaben genügen müssen, im Grundsatz einer Billigkeitskontrolle nach § 315 Abs. 3 BGB unterworfen sind (BGH, Urteil vom 10. Oktober 1991 - III ZR 100/90 -, BGHZ 115, 311 ff., Rn. 22 bei juris m.zahlr.w.N.).
  • BVerwG, 16.09.1993 - 4 C 28.91

    5 Garagen im Wohngebiet - §§ 12, 15 BauNVO, § 34 Abs. 2 BauGB, bundesrechtlich

  • BVerwG, 05.08.2015 - 6 C 8.14

    Neutrale Aufwendungen; Ausgangsentgeltniveau; postrechtliche Entgeltgenehmigung;

  • BVerwG, 06.04.2018 - 3 C 20.16

    Flughafenentgelte: EuGH soll Reichweite der Genehmigung der Flughafenentgelte

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage mit Urteil vom 22. Juni 2016 - OVG 6 A 3.15 [ECLI:DE:OVGBEBB:2016:0622.OVG6A3.15.0A] - juris) abgewiesen.
  • OVG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 - 6 A 16.15

    (Kein) Klagerecht einer Luftfahrtgesellschaft gegen die Entgeltordnung eines

    Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Streitakte sowie der Verwaltungsvorgänge im hiesigen und im Parallelverfahren OVG 6 A 3.15 verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

    Das ist der Flughafenbetreiber (vgl. Kammergericht, Urteil vom 3. Dezember 2012 - 2 U 14/10.Kart, S. 7 f. des Urteilsabdrucks m.w.N., Bl. 189, 195 f. der Streitakte im Parallelverfahren OVG 6 A 3.15).

    Dafür spricht zudem das die Beigeladene betreffende Urteil des Kammergerichts vom 20. Dezember 2012 - 2 U 66/09 - (Bl. 211 ff. der Streit-akte im Parallelverfahren OVG 6 A 3.15), bei der dieses ausdrücklich auf Bestimmungen der Flughafenentgelte-RL im Zusammenhang mit der Frage der Notwendigkeit einer Vorlageentscheidung an den EuGH gemäß Artikel 267 AEUV Bezug nimmt und das nach Inkrafttreten des § 19b LuftVG erging, so dass das Gericht die Neuregelung im Blick hatte (Seite 7 des Urteilsabdrucks, Bl. 217 der Streitakte).

  • BVerwG, 03.06.2020 - 3 C 21.19

    Streit um die Klagebefugnis zur Anfechtung der Genehmigung einer Entgeltordnung;

    Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat die Klage mit Urteil vom 22. Juni 2016 - OVG 6 A 3.15 [ECLI:DE:OVGBEBB:2016:OVG6A3.15.0A] - juris als unzulässig abgewiesen.
  • OVG Niedersachsen, 10.02.2016 - 13 ME 183/15

    Gebühren; Gebührenfestsetzung; hinreichende Bestimmtheit; Klarstellung;

    Das gegen den Bescheid vom 12. Februar 2010 geführte Klageverfahren 6 A 3/15 vor dem Verwaltungsgericht Lüneburg endete am 16. April 2015 infolge der erwähnten vollständigen Aufhebung dieses Bescheides unstreitig.
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Rechtsprechung
   BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 3.15   

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BVerwG, Entscheidung vom 17.11.2016 - 6 A 3.15 (https://dejure.org/2016,51390)
BVerwG, Entscheidung vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 (https://dejure.org/2016,51390)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer

    Beantragung der Nutzung von Unterlagen zu "sämtlichen konspirativen Linien vor, während und nach der Spiegel-Affäre" beim Bundesnachrichtendienst; Inhaltliche Begrenzung des zu nutzenden Archivgutes; Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse

  • rewis.io

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen den Bundesnachrichtendienst; SPIEGEL-Journalisten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Beantragung der Nutzung von Unterlagen zu "sämtlichen konspirativen Linien vor, während und nach der Spiegel-Affäre" beim Bundesnachrichtendienst; Inhaltliche Begrenzung des zu nutzenden Archivgutes; Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse

  • rechtsportal.de

    Beantragung der Nutzung von Unterlagen zu "sämtlichen konspirativen Linien vor, während und nach der Spiegel-Affäre" beim Bundesnachrichtendienst; Inhaltliche Begrenzung des zu nutzenden Archivgutes; Verfassungsunmittelbarer Auskunftsanspruch der Presse

  • datenbank.nwb.de

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch gegen den Bundesnachrichtendienst; SPIEGEL-Journalisten

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (18)Neu Zitiert selbst (9)

  • BVerwG, 25.03.2015 - 6 C 12.14

    Verfassungsunmittelbarer Presseauskunftsanspruch; Gesetzgebungskompetenz;

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 3.15
    Ob ein solcher Vorrang zulässig wäre, bedarf vielmehr der eigenständigen Prüfung anhand der Maßgabe der Sicherung einer effektiven funktionsgemäßen Betätigung der Presse (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 [ECLI:DE:BVerwG:2015:250315U6C12.14.0] - BVerwGE 151, 348 Rn. 29).

    Soweit den im Tenor genannten Unterlagen die Namen der "konspirativen Linien" sowie Informationen über den Umfang, die Qualität und die Motivation für eine Zusammenarbeit mit dem Bundesnachrichtendienst zu entnehmen sind, kann schließlich ebenfalls nur durch Einsichtnahme in die Unterlagen geklärt werden, ob der von der Klägerin begehrten Auskunftserteilung entsprechend der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 29 und vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348 Rn. 24) berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen.

    Zwar ist der Gesetzgeber nach der Rechtsprechung des Senats unter besonderen Umständen berechtigt, einzelne behördliche Funktionsbereiche von Auskunftspflichten auszunehmen (BVerwG, Urteil vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348 Rn. 30).

    Dieser Grundsatz bedarf jedoch im Hinblick auf die Sicherung einer effektiven funktionsgemäßen Betätigung der Presse (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 27 und vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348 Rn. 29) einer Einschränkung in zeitlicher Hinsicht.

  • BVerwG, 20.02.2013 - 6 A 2.12

    Auskunftsanspruch der Presse; Bundesnachrichtendienst; Gesetzgebungskompetenz des

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 3.15
    Die auf Erteilung einer Auskunft gerichtete Klage ist in der Form der allgemeinen Leistungsklage statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 15) und auch im Übrigen zulässig.

    Müssen Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs noch nicht vorhanden (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 30).

    Soweit den im Tenor genannten Unterlagen die Namen der "konspirativen Linien" sowie Informationen über den Umfang, die Qualität und die Motivation für eine Zusammenarbeit mit dem Bundesnachrichtendienst zu entnehmen sind, kann schließlich ebenfalls nur durch Einsichtnahme in die Unterlagen geklärt werden, ob der von der Klägerin begehrten Auskunftserteilung entsprechend der Rechtsprechung des Senats (vgl. BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 29 und vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348 Rn. 24) berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit von Informationen entgegenstehen.

    Dieser Grundsatz bedarf jedoch im Hinblick auf die Sicherung einer effektiven funktionsgemäßen Betätigung der Presse (vgl. hierzu BVerwG, Urteile vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 27 und vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 - BVerwGE 151, 348 Rn. 29) einer Einschränkung in zeitlicher Hinsicht.

  • BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 65.14

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch;

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 3.15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verleiht das Grundrecht der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) einen verfassungsunmittelbaren Anspruch auf Auskunft gegenüber Bundesbehörden in Ermangelung einer einfachgesetzlichen Regelung des Bundesgesetzgebers, soweit auf sie die Landespressegesetze wegen einer entgegenstehenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes nicht anwendbar sind (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 [ECLI:DE:BVerwG:2016:160316U6C65.14.0] - NVwZ 2016, 1020 Rn. 13 m.w.N.).

    Hierbei bedarf es regelmäßig einer Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - NVwZ 2016, 1020 Rn. 16 f., vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 - NVwZ 2016, 50 Rn. 12).

    Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - NVwZ 2016, 1020 Rn. 16 f.).

  • BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 8.14

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch; Verbindungen des Bundesnachrichtendienstes

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 3.15
    In seinem - den Beteiligten bekannten - Beweisbeschluss in dem Verfahren BVerwG 6 A 8.14 (Rn. 18) ist der Senat davon ausgegangen, dass eine kategoriale Unterscheidung zwischen den nachrichtendienstlichen Verbindungen und den Pressesonderverbindungen nicht möglich ist; vielmehr sei anhand der Unterlagen jeweils im Einzelfall zu klären, ob und in welchem Umfang die betroffenen Personen für den Bundesnachrichtendienst tätig geworden sind.

    Grundlage für diese Einschätzung waren die Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren BVerwG 6 A 8.14 und 6 A 10.14, wonach der Bundesnachrichtendienst die Qualifizierung der Verbindungen als nachrichtendienstliche oder als Pressesonderverbindung danach vorgenommen habe, ob sie für die Informationsgewinnung gezielt oder nicht gezielt eingesetzt worden sei.

    Angesichts dieser Angaben der Beklagten in den Verfahren BVerwG 6 A 8.14 und 6 A 10.14 erscheint es nicht plausibel, wenn sie im vorliegenden Verfahren die Auffassung vertritt, die Thematik der "Pressesonderverbindungen" sei von dem Begriff der "konspirativen Linien", mit dem die Klägerin ihr Auskunftsbegehren umschrieben hat, nicht erfasst.

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 3.15
    Denn der Bruch einer zugesagten lebenslangen Vertraulichkeit gegenüber Informanten wäre generell geeignet, die Aufgabenwahrnehmung des Bundesnachrichtendienstes zu beeinträchtigen, indem die künftige Anwerbung von Informanten erschwert würde (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 17).

    Denn der Schutz persönlicher Daten greift nicht unterschiedslos, sondern nur soweit, als diese Daten tatsächlich (noch) schutzwürdig sind (BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 22).

  • BVerwG, 21.09.2016 - 6 A 10.14

    Berichterstatter; Beweisbeschluss; Spruchkörper; mündliche Verhandlung;

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 3.15
    Grundlage für diese Einschätzung waren die Angaben der Beklagtenvertreter in der mündlichen Verhandlung in den Verfahren BVerwG 6 A 8.14 und 6 A 10.14, wonach der Bundesnachrichtendienst die Qualifizierung der Verbindungen als nachrichtendienstliche oder als Pressesonderverbindung danach vorgenommen habe, ob sie für die Informationsgewinnung gezielt oder nicht gezielt eingesetzt worden sei.

    Angesichts dieser Angaben der Beklagten in den Verfahren BVerwG 6 A 8.14 und 6 A 10.14 erscheint es nicht plausibel, wenn sie im vorliegenden Verfahren die Auffassung vertritt, die Thematik der "Pressesonderverbindungen" sei von dem Begriff der "konspirativen Linien", mit dem die Klägerin ihr Auskunftsbegehren umschrieben hat, nicht erfasst.

  • BVerwG, 20.07.2015 - 6 VR 1.15

    Einstweilige Anordnung; Anordnungsanspruch; presserechtlicher Auskunftsanspruch;

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 3.15
    Der Gesetzgeber darf deshalb für diesen behördlichen Funktionsbereich Auskünfte an die Presse generell ausschließen, ohne insoweit eine einzelfallbezogene Abwägung mit gegenläufigen Informationsinteressen der Presse vorsehen zu müssen (BVerwG, Beschluss vom 20. Juli 2015 - 6 VR 1.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:200715B6VR1.15.0] - Buchholz 402.71 BNDG Nr. 5).
  • BVerfG, 27.07.2015 - 1 BvR 1452/13

    Verfassungsbeschwerde zum Auskunftsanspruch der Presse gegen Bundesbehörden nicht

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 3.15
    Hierbei bedarf es regelmäßig einer Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall (BVerwG, Urteil vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 - NVwZ 2016, 1020 Rn. 16 f., vgl. auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 - NVwZ 2016, 50 Rn. 12).
  • BVerwG, 30.11.2015 - 20 F 7.15

    Geheimhaltungsbedürftigkeit im Asylverfahren

    Auszug aus BVerwG, 17.11.2016 - 6 A 3.15
    Abgesehen von dem Schutz noch lebender Quellen (vgl. oben zu a) führt daher auch die drohende Offenlegung operativer Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes nicht ohne weiteres zu einem Ausschluss des verfassungsunmittelbaren Presseauskunftsanspruchs, sondern nur dann, wenn sich hieraus Rückschlüsse auf die gegenwärtige Organisation der Sicherheitsbehörden, die Art und Weise ihrer Informationsbeschaffung, aktuelle Ermittlungsmethoden oder die praktizierten Methoden ihrer Zusammenarbeit mit anderen Stellen ableiten lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 [ECLI:DE:BVerwG:2015:301115B20F7.15.0] - juris Rn. 20 m.w.N.).
  • VG Berlin, 13.11.2020 - 27 K 34.17

    Bundeskanzleramt muss Auskunft zu Hintergrundgesprächen geben

    Schließlich muss sich das Auskunftsbegehren auf die Beantwortung konkreter Fragen beziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris, Rn. 12 und Urteile vom 30. Januar 2020 - 10 C 18.19 -, juris, Rn. 31, NVwZ 2020, 1368 und vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris, Rn. 30, BVerwGE 146, 56; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, juris, Rn. 62 ff., NJW 2017, 3458; vgl. auch für die Landespressegesetze OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 7. März 2014 - OVG 6 S 48.13 -, juris, Rn. 8 f., AfP 2015, 84; VG München, Urteil vom 18. Januar 2018 - M 10 K 17.670 -, juris, Rn. 26, AfP 2018, 182; Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 4.28).

    Die Informationen liegen tatsächlich vor, wenn sie nicht erst durch Untersuchungen generiert werden müssen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris, Rn. 30, BVerwGE 146, 56 und Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris, Rn.11 f.; BVerfG, Beschluss vom 27. Juli 2015 - 1 BvR 1452/13 -, juris, Rn. 15, NVwZ 2016, 50).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 17.03.2017 - 15 B 1112/15

    Regelung von Auskunftsansprüchen der Presse gegenüber dem Bundesamt für

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 12, sowie Urteile vom 16. März 2016 - 6 C 65.14 -, juris Rn. 13 (= BVerwGE 154, 222), vom 25. März 2015 - 6 C 12.14 -, juris Rn. 24 (= BVerwGE 151, 348), und vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 29 (= BVerwGE 146, 56).

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 16, und vom 21. September 2016 - 6 A 8.14 -, juris Rn. 8 f.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 -, juris Rn. 20 (= Asylmagazin 2016, 195).

    vgl. erneut BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 -, juris Rn. 20 (= Asylmagazin 2016, 195).

  • VGH Baden-Württemberg, 06.11.2019 - 1 S 2005/19

    Anspruch eines Journalisten auf Einsicht in und Auskünfte aus

    Beide Ausprägungen des postmortalen Persönlichkeitsschutzes werden nicht durch die Offenlegung wahrer Tatsachen berührt, da hiermit weder eine herabwürdigende oder erniedrigende oder vergleichbare Behandlung noch eine Verfälschung des Lebensbildes verbunden ist (BVerwG, Beschl. v. 17.11.2016 - 6 A 3.15 - juris, dort auch dazu, dass der postmortale Persönlichkeitsschutz bereits verstorbener Betroffener grundsätzlich nicht als Ausschlussgrund für die Auskunftserteilung aus einem verfassungsunmittelbaren Anspruch - dort auf Auskünfte des BND zur sog. SPIEGEL-Affäre - aus Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG anerkannt werden kann; OVG Bln.-Brbg., Beschl. v. 11.11.2010 - OVG 10 S 32.10 - AfP 2010, 621).
  • VG Berlin, 23.06.2017 - 27 L 295.17

    Bundeskanzleramt muss Liste zu Abendessen veröffentlichen

    (1) Der von der Antragsgegnerin benannte Bereich "Organisation der Abendessen im Bundeskanzleramt" ist kein abwägungsfester behördlicher Funktionsbereich im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zu dieser Rechtsprechung: BVerwG, Beschluss vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 - zit. nach juris, Rn. 16 m.w.N. sowie BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 - zit. nach juris, Rn. 23).

    Derartige besondere Umstände bestehen insbesondere für operative Vorgänge im Bereich des Bundesnachrichtendienstes (BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016, a.a.O., Rn. 23 m.w.N.).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 08.05.2018 - 15 A 2080/15

    Auskunftsanspruch der Presse zu Informationen eines älteren

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2016- 6 A 3.15 -, juris Rn. 16, und vom 21. September 2016 - 6 A 8.14 -, juris Rn. 8 f.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016- 6 A 3.15 -, juris Rn. 23.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016- 6 A 3.15 -, juris Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, juris Rn. 40 und Rn. 81.

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016- 6 A 3.15 -, juris Rn. 24.

  • BVerwG, 26.04.2021 - 10 C 1.20

    Auskunftsanspruch gegen kommunales Verkehrsunternehmen zum Ausscheiden des

    Müssten Informationen erst durch Untersuchungen generiert werden, sind sie als Gegenstand eines Auskunftsanspruchs noch nicht vorhanden (BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 - BVerwGE 146, 56 Rn. 30; Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 - juris Rn. 12; vgl. auch Burkhardt, in: Löffler, Presserecht, 6. Aufl. 2015, LPG § 4 Rn. 86; vgl. zum IFG BVerwG, Urteil vom 10. April 2019 - 7 C 22.18 - Buchholz 404 IFG Nr. 32 Rn. 15 m.w.N.).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 03.04.2019 - 15 B 1850/18

    Bundesamt für Verfassungsschutz muss nur eingeschränkt Auskünfte über Treffen

    aa) Dass der Beantwortung der tenorierten Fragen der abwägungsfeste Ausschlussgrund des Schutzes der operativen Tätigkeit des BfV entgegensteht, vgl. dazu BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, juris Rn. 40 und Rn. 81, macht die Antragsgegnerin mit der Beschwerde nicht geltend.

    vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 24, unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 -, juris Rn. 20.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 10.09.2019 - 15 A 2751/15

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch hinsichtlich operativer geheimdienstlicher

    vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2018 - 15 A 2080/15 -, juris Rn. 62, vom 17. März 2017 - 15 B 1112/15 -, juris Rn. 38, und vom 19. September 2014 - 5 B 226/14 -, juris Rn. 21 ff.; vgl. ferner entsprechend für den BND: BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 23, und vom 20. Juli 2015 - 6 VR 1.15 -, juris Rn. 9.

    vgl. (für den BND) BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 24; vgl. zum Aspekt des Zeitablaufs bei Bewertung der Geheimhaltungsbedürftigkeit ferner auch BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 -, juris Rn. 53.

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 24, und vom 30. November 2015 - 20 F 7.15 - juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2018 - 15 A 2080/15 -, juris Rn. 66 ff.; vgl. ferner BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2019 - 6 A 1.17 -, juris Rn. 52.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 15.05.2018 - 15 A 25/17

    Anspruch einer Auslandskorrespondentin aus Argentinien auf Akteneinsicht in

    vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 12; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2017 - 15 B 778/17 -, juris Rn. 46, und vom 17. März 2017- 15 B 1112/15 -, juris Rn. 62.

    vgl. insoweit mit Blick auf den presserechtlichen Auskunftsanspruch: BVerwG, Beschlüsse vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris Rn. 11 f., und vom 22. September 2015 - 6 VR 2.15 -, juris Rn. 21, Urteil vom 20. Februar 2013 - 6 A 2.12 -, juris Rn. 30.

  • VG Gelsenkirchen, 28.05.2018 - 20 L 762/18

    Melderegisterauskunft Presse

    BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 -, Rn. 55; VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 19. Oktober 2017 - 8 K 1889/16 -, Rn. 29, jeweils juris.

    BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, Rn. 25; BVerwG, Urteil vom 29. Juni 2017 - 7 C 24.15 -, Rn. 55: VG Freiburg (Breisgau), Urteil vom 19. Oktober 2017 - 8 K 1889/16 -, Rn. 29, jeweils juris.

    BVerwG, Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 3.15 -, juris.

  • VG Köln, 09.06.2020 - 6 K 9484/17

    Verfassungsschutz muss der Presse keine Auskunft über den Inhalt seiner Akten zum

  • OVG Bremen, 30.10.2019 - 1 LB 118/19

    Klage einer öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt gegen eine Aktiengesellschaft

  • VG Köln, 11.07.2019 - 6 K 5480/18

    Bundesamt für Verfassungsschutz muss Rechtsanwaltskosten offen legen

  • OVG Niedersachsen, 05.07.2017 - 4 OB 160/17

    Vorheriger Antrag; Aussetzung; Beschwerde; entscheidungserheblich;

  • BVerwG, 13.04.2021 - 30 GS 2.20

    Grenzen des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus Gründen der

  • VG Freiburg, 19.10.2017 - 8 K 1889/16

    Informationszugangs zwecks Erlangung amtlicher Informationen zu rein

  • VG Wiesbaden, 19.08.2019 - 2 L 1168/19

    Film- und Presserecht

  • VG Wiesbaden, 16.03.2018 - 5 L 5751/17

    Film- und Presserecht

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Rechtsprechung
   BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 3.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,38252
BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 3.15 (https://dejure.org/2017,38252)
BVerwG, Entscheidung vom 12.09.2017 - 6 A 3.15 (https://dejure.org/2017,38252)
BVerwG, Entscheidung vom 12. September 2017 - 6 A 3.15 (https://dejure.org/2017,38252)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Ungeschwärzte Vorlage der bei dem Bundesnachrichtendienst den Aufbewahrungseinheiten mit den angegebenen Signaturen zugeordneten Unterlagen; Bekanntwerden der Identität einzelner Mitarbeiter eines anderen Nachrichtendienstes trotz des Zeitablaufs; Beeinträchtigung der ...

  • rechtsportal.de

    Ungeschwärzte Vorlage der bei dem Bundesnachrichtendienst den Aufbewahrungseinheiten mit den angegebenen Signaturen zugeordneten Unterlagen; Bekanntwerden der Identität einzelner Mitarbeiter eines anderen Nachrichtendienstes trotz des Zeitablaufs; Beeinträchtigung der ...

  • rechtsportal.de

    Ungeschwärzte Vorlage der bei dem Bundesnachrichtendienst den Aufbewahrungseinheiten mit den angegebenen Signaturen zugeordneten Unterlagen; Bekanntwerden der Identität einzelner Mitarbeiter eines anderen Nachrichtendienstes trotz des Zeitablaufs; Beeinträchtigung der ...

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 3.15
    In dem Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 [ECLI:DE:BVerfG:2017:es20170613.2bve000115] - hat das Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Reichweite des Frage- und Informationsrechts des Deutschen Bundestages ausgeführt, dass sich die Bundesregierung angesichts der Bedeutung, die dem Einsatz verdeckter Quellen bei der Informationsbeschaffung der Nachrichtendienste zukommt, zur Auskunftsverweigerung trotz des erheblichen Informationsinteresses des Parlaments in diesem Bereich in der Regel auf eine Gefährdung des Staatswohls und der Grundrechte verdeckt handelnder Personen berufen kann, wenn deren Identität bei der Erteilung der begehrten Auskünfte offenbart würde oder ihre Identifizierung möglich erscheint.

    Nur in eng begrenzten, besonders gelagerten Ausnahmekonstellationen kann, wenn die Gefährdung verfassungsrechtlich geschützter Belange ausgeschlossen ist oder zumindest fernliegend erscheint, das Informations- gegenüber dem Geheimhaltungsinteresse überwiegen (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - juris Rn. 109).

    Darüber hinaus könne auch in diesem Zusammenhang bereits der (subjektive) Eindruck ausreichen, die Vertraulichkeit sei nicht gesichert, um aktive Quellen von einer weiteren Zusammenarbeit abzuhalten und die Gewinnung neuer Quellen zu erschweren (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - juris Rn. 114).

    So könne sich im Einzelfall bei weit zurückliegenden Vorgängen die Geheimhaltungsbedürftigkeit erheblich vermindert oder erledigt haben (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - juris Rn. 124).

  • BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15

    Vermutungsregel hinsichtlich der Dauer des Informantenschutzes

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 3.15
    Auf die Vermutung, dass der betroffene Informant nicht mehr schutzwürdig ist, wenn seit seiner Geburt mehr als 90 Jahre vergangen sind (vgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:201216B20F10.15.0] - juris Rn. 13), kann erst abgestellt werden, wenn andere Aufklärungsmaßnahmen, die der Senat aufgrund seiner Ermittlungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO treffen muss, nicht zum Erfolg führen.
  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 3.15
    Zudem muss erkennbar sein, dass und warum auf ausländischer Seite ein noch fortdauerndes Geheimhaltungsinteresse besteht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2010 - 20 F 13.09 - BVerwGE 136, 345 Rn. 14).
  • BVerwG, 21.01.2016 - 20 F 2.15

    Ablehnung des Antrags auf Entscheidung des Fachsenats im selbständigen

    Auszug aus BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 3.15
    Der Senat hat deshalb die Entscheidungserheblichkeit der betreffenden Unterlagen aufgrund der Angaben in der Sperrerklärung des Bundeskanzleramtes nochmals überprüft (vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2016 - 20 F 2.15 [ECLI:DE:BVerwG:2016:210116B20F2.15.0] - NVwZ 2016, 467 Rn. 6) und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass es der Vorlage der ungeschwärzten Unterlagen lediglich in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang weiterhin bedarf, damit der Senat über das Auskunftsbegehren entscheiden kann, das die Klägerin mit der anhängig gemachten Klage verfolgt.
  • BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20

    Postmortaler Informantenschutz beim presserechtlichen Auskunftsanspruch; Vorlage

    Aber auch in Bezug auf bereits verstorbene Informanten kann grundsätzlich ein Geheimhaltungsbedürfnis bestehen, das die Verweigerung der Auskunft rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 3.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B6A3.15.0] - Rn. 6; vgl. Beschluss vom 17. November 2016 - 6 A 1.15 - Rn. 22 für den archivrechtlichen Nutzungsanspruch).
  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 3.20

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch des Nachrichtenmagazins "DER SPIEGEL"

    Aber auch in Bezug auf bereits verstorbene Informanten kann ein Geheimhaltungsbedürfnis bestehen, das die Verweigerung der Auskunft rechtfertigen kann (BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 3.15 [ECLI:DE:BVerwG:2017:120917B6A3.15.0] - juris Rn. 6).
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Rechtsprechung
   BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17, 6 A 3.15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,1673
BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17, 6 A 3.15 (https://dejure.org/2020,1673)
BVerwG, Entscheidung vom 03.01.2020 - 20 F 13.17, 6 A 3.15 (https://dejure.org/2020,1673)
BVerwG, Entscheidung vom 03. Januar 2020 - 20 F 13.17, 6 A 3.15 (https://dejure.org/2020,1673)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Auskunftserteilung über sämtliche sog. konspirativen Linien während und nach der "Spiegel-Affäre" zum Bundesnachrichtendienst (BND) hinsichtlich Sperrerklärungen; Erfordernis der Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen über den Tod des Informanten hinaus

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 20.09.2019 - 20 F 12.17

    Rechtsstreit um die Nutzung von Archivgut des Bundesnachrichtendienstes zur

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17
    Im Verfahren 20 F 12.17 hat der Fachsenat des Bundesverwaltungsgerichts mit Beschluss vom 20. September 2019 dem Antrag der Klägerin teilweise stattgegeben.

    Ansonsten wird dem Schutz dieser Daten durch ihre Schwärzung hinreichend Rechnung getragen (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 13 m.w.N.).

    Um solche Personen handelt es sich bei den in der Sperrerklärung sogenannten "Nachrichtendienstlichen Verbindungen" (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 15 m.w.N.).

    Neben das grundrechtlich abgesicherte Interesse des Betroffenen, seine persönlichen Daten geheim zu halten, tritt daher das öffentliche Interesse, die Wahrnehmung der behördlichen Aufgaben sicherzustellen (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 25 m.w.N.).

    Rechtsstaatliche Belange erfordern insoweit ein Mindestmaß an Plausibilität (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 27 m.w.N.).

    Denn es ist nicht nachvollziehbar, dass die Verlässlichkeit einer Vertraulichkeitszusage auch noch nach so großem Zeitablauf potenzielle Informanten in ihrer Entscheidung für diese Tätigkeit beeinflussen könnte (BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 29 m.w.N.).

    Zu dessen Darlegung bedarf es allerdings konkret auf den Einzelfall bezogener Darlegungen, an denen es fehlt; (vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - Rn. 36).

  • BVerwG, 08.02.2019 - 20 F 2.17

    Schutz personenbezogener Daten nachrichtendienstlicher Verbindungen

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17
    Unter dem 17. April 2019 und 8. Mai 2019 hat der Beigeladene seine Sperrerklärung im Hinblick auf aktuelle Entscheidungen des Fachsenats (Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 22 f. und 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 76 Rn. 24 ff.) im Wesentlichen um nicht amtlich bestätigte Angaben zum Todeszeitpunkt von Nachrichtendienstlicher Verbindungen (NDV) ergänzt.

    Sind seine Lebensdaten nach der Beendigung der Zusammenarbeit und dem Verlust des Kontaktes nicht mehr zu ermitteln, wird vermutet, dass er noch lebt, bis 90 Jahre nach seiner Geburt vergangen sind (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 13 und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 17, jeweils m.w.N.).

    Die Veröffentlichung wahrer Tatsachenangaben über einen Verstorbenen verletzt seine Menschenwürde hingegen grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 20 f. und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 19, jeweils m.w.N.).

    ee) Auch aus dem Schutz der Grundrechte - insbesondere von Leib und Leben - von Angehörigen (vermutlich) verstorbener Informanten können sich Weigerungsgründe ergeben, wenn eine Gefährdung nicht nur theoretisch möglich ist und schematisch behauptet wird, sondern aufgrund konkreter Umstände nachvollziehbar dargelegt werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 23 f. und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 20 f.).

    Liegt der (mutmaßliche) Tod eines Informanten länger als etwa 30 Jahre zurück, bedarf die Notwendigkeit einer weiteren Geheimhaltung bei weit zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen aber einer zusätzlichen Erläuterung (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 26 ff. und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 22 ff., jeweils m.w.N.).

    Es ist nicht plausibel, dass die Veröffentlichung der Informantentätigkeit etwa von NS-Tätern oder Personen, die selbst schwere, insbesondere terroristische Straftaten begangen haben, auf diese Entscheidungen Einfluss haben kann (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 30 f. und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 24.10.2018 - 20 F 15.16

    Aufgaben einer Sicherheitsbehörde; Darlegung; Datenbank; Ermittlungsmethoden;

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17
    Unter dem 17. April 2019 und 8. Mai 2019 hat der Beigeladene seine Sperrerklärung im Hinblick auf aktuelle Entscheidungen des Fachsenats (Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 22 f. und 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 76 Rn. 24 ff.) im Wesentlichen um nicht amtlich bestätigte Angaben zum Todeszeitpunkt von Nachrichtendienstlicher Verbindungen (NDV) ergänzt.

    Die Veröffentlichung wahrer Tatsachenangaben über einen Verstorbenen verletzt seine Menschenwürde hingegen grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 20 f. und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 19, jeweils m.w.N.).

    ee) Auch aus dem Schutz der Grundrechte - insbesondere von Leib und Leben - von Angehörigen (vermutlich) verstorbener Informanten können sich Weigerungsgründe ergeben, wenn eine Gefährdung nicht nur theoretisch möglich ist und schematisch behauptet wird, sondern aufgrund konkreter Umstände nachvollziehbar dargelegt werden kann (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 23 f. und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 20 f.).

    Liegt der (mutmaßliche) Tod eines Informanten länger als etwa 30 Jahre zurück, bedarf die Notwendigkeit einer weiteren Geheimhaltung bei weit zurückliegenden, abgeschlossenen Vorgängen aber einer zusätzlichen Erläuterung (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 26 ff. und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 22 ff., jeweils m.w.N.).

    Es ist nicht plausibel, dass die Veröffentlichung der Informantentätigkeit etwa von NS-Tätern oder Personen, die selbst schwere, insbesondere terroristische Straftaten begangen haben, auf diese Entscheidungen Einfluss haben kann (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - NVwZ 2019, 406 Rn. 30 f. und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 27).

  • BVerwG, 20.12.2016 - 20 F 10.15

    Vermutungsregel hinsichtlich der Dauer des Informantenschutzes

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17
    Sind seine Lebensdaten nach der Beendigung der Zusammenarbeit und dem Verlust des Kontaktes nicht mehr zu ermitteln, wird vermutet, dass er noch lebt, bis 90 Jahre nach seiner Geburt vergangen sind (BVerwG, Beschlüsse vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 13 und vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - juris Rn. 17, jeweils m.w.N.).

    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die vom ausländischen Nachrichtendienst übermittelten Informationen vom Bundesnachrichtendienst unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit gleichwohl an Dritte bekanntgegeben würden (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 14 ff. m.w.N. und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 7).

    Bei seit langem abgeschlossenen Vorgängen muss daher erkennbar sein, dass ihre vollständige Offenlegung auch heute noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder die gegenwärtige Aufklärungsarbeit des Bundesnachrichtendienstes zulässt (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 29 und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 23).

  • BVerfG, 13.06.2017 - 2 BvE 1/15

    Die Bundesregierung hat Auskünfte zum Einsatz von V-Leuten im Zusammenhang mit

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17
    Bereits der subjektive Eindruck, die Vertraulichkeit sei nicht gesichert, kann aktive Quellen von einer weiteren Zusammenarbeit abhalten und die Gewinnung weiterer Quellen erschweren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 114, 123).

    Bei dieser Abwägung ist der Zeitlauf ein bedeutsamer - wenn auch nicht allein ausschlaggebender - Faktor (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 124).

    Es kann nämlich nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Bereitschaft aktueller oder potenzieller Informanten zur Zusammenarbeit mit den Behörden entscheidend davon abhängt, ob die Vertraulichkeit auch Jahrzehnte nach ihrem Ableben noch gesichert erscheint (BVerfG, Beschluss vom 13. Juni 2017 - 2 BvE 1/15 - BVerfGE 146, 1 Rn. 135).

  • BVerwG, 10.01.2012 - 20 F 1.11

    Einstufung als Verschlusssache; Verwendung von Decknamen

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17
    Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn die vom ausländischen Nachrichtendienst übermittelten Informationen vom Bundesnachrichtendienst unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit gleichwohl an Dritte bekanntgegeben würden (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 14 ff. m.w.N. und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 7).

    Bei seit langem abgeschlossenen Vorgängen muss daher erkennbar sein, dass ihre vollständige Offenlegung auch heute noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder die gegenwärtige Aufklärungsarbeit des Bundesnachrichtendienstes zulässt (BVerwG, Beschlüsse vom 10. Januar 2012 - 20 F 1.11 - AfP 2012, 298 Rn. 29 und vom 20. Dezember 2016 - 20 F 10.15 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 70 Rn. 23).

  • BVerwG, 22.07.2010 - 20 F 11.10

    In-camera-Verfahren; Informantenschutz; Rechtsgüterschutz; Gefahrenabwehr;

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17
    Denn Behörden werden die Informationen, die für eine effektive Erfüllung ihrer Aufgaben unentbehrlich sind, von Dritten in der Regel nur erhalten, wenn sie dem Informanten Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten - zu Lebzeiten oder wie hier über den Tod hinaus - zusichern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juli 2010 - 20 F 11.10 - BVerwGE 137, 318 Rn. 11).
  • BVerwG, 12.09.2017 - 6 A 1.15

    Aktennutzungsbegehren gegen den Bundesnachrichtendienst;

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17
    Deshalb ist beim Informantenschutz unter dem Aspekt des Schutzes der Arbeitsfähigkeit und Aufgabenerfüllung der Sicherheitsbehörden nicht schematisch zwischen lebenden und verstorbenen Informanten zu differenzieren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2017 - 6 A 1.15 - Buchholz 421.9 BArchG Nr. 1 Rn. 14).
  • BVerfG, 07.05.2008 - 2 BvE 1/03

    Luftraumüberwachung Türkei

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17
    Für die Regelung der auswärtigen Beziehungen räumt das Grundgesetz der Bundesregierung einen grundsätzlich weit bemessenen Gestaltungsspielraum ein (BVerfG, Urteil vom 7. Mai 2008 - 2 BvE 1/03 - BVerfGE 121, 135 ).
  • BVerwG, 23.03.2009 - 20 F 11.08

    Anspruch auf vollständige Auskunft über eigene beim Bundesamt für

    Auszug aus BVerwG, 03.01.2020 - 20 F 13.17
    Zu solchen Rückschlüssen grundsätzlich geeignet sind beispielsweise Vorgangsblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen (BVerwG, Beschluss vom 23. März 2009 - 20 F 11.08 - juris Rn. 9).
  • BVerwG, 04.03.2010 - 20 F 3.09

    Verweigerung der Offenlegung des Erkenntnisstands

  • BVerwG, 14.06.2012 - 20 F 10.11

    Gestaltungsspielraum der Bundesregierung für die Regelung der auswärtigen

  • BVerwG, 28.11.2013 - 20 F 11.12

    Einsichtsanspruch eines Wertpapierunternehmens in Unterlagen der BaFin bzgl.

  • BVerwG, 15.03.2017 - 20 F 12.15

    Geheimhaltungsbedürftigkeit des Inhalts der Akten als Grund für die Einstufung

  • BVerwG, 19.04.2010 - 20 F 13.09

    Nutzung von Archivunterlagen; Journalist; wissenschaftliches Interesse;

  • BVerwG, 29.10.2009 - 7 C 22.08

    Informationszugang; Ausschlussgründe; internationale Beziehungen; nachteilige

  • BVerwG, 23.02.2023 - 20 F 5.21

    Teilweise rechtswidrige Sperrerklärung nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO

    Bei seit Langem abgeschlossenen Vorgängen muss erkennbar sein, dass die vollständige Offenlegung noch Rückschlüsse auf die gegenwärtige Arbeitsweise oder Aufklärungsarbeit der Sicherheitsbehörde zulässt (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 42 f. m. w. N.).

    Zu solchen Rückschlüssen geeignet sind z. B. Vorgangsblätter, Aktenzeichen, Organisationskennzeichen und Arbeitstitel, Verfügungen und namentliche Hinweise auf Bearbeiter, Aktenvermerke, Arbeitshinweise, Randbemerkungen und Querverweise sowie Hervorhebungen und Unterstreichungen (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 42 f. m. w. N.).

    Eine Offenlegung kann dem Wohl des Bundes auch dann Nachteile bereiten, wenn die von einem ausländischen Nachrichtendienst übermittelten Informationen unter Missachtung einer zugesagten oder vorausgesetzten Vertraulichkeit Dritten bekannt gegeben werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 39 m. w. N.).

    Vielmehr können auch Äußerungen und Angaben zur Sache geheimhaltungsbedürftig sein, wenn sie Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Klägers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 13).

    Daran fehlt es bei persönlichen Daten, die in allgemein zugänglichen Quellen erwähnt worden sind und diese Quellen - wie etwa Zeitungsberichte oder sonstige Publikationen - in den Unterlagen lediglich wiedergegeben sind, ohne dass dadurch weiterführende Rückschlüsse ermöglicht werden (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 14 m. w. N.).

    An der Schutzwürdigkeit fehlt es auch bei Daten von Personen der Zeitgeschichte, die in den Unterlagen nur in ohnehin bereits bekannten Zusammenhängen angeführt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 14 m. w. N.).

    Die Veröffentlichung wahrer Tatsachenangaben über einen Verstorbenen verletzt seine Menschenwürde hingegen grundsätzlich nicht (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 18 f. m. w. N.).

    Bei (mutmaßlich) bereits verstobenen Personen, die einer Behörde Informationen zur Erfüllung ihrer Aufgaben gegeben haben, können sich darüber hinaus aus dem Schutz der Grundrechte - insbesondere von Leib und Leben - ihrer Angehörigen Weigerungsgründe ergeben, wenn eine Gefährdung nicht nur theoretisch möglich ist und schematisch behauptet wird, sondern aufgrund konkreter Umstände nachvollziehbar dargelegt werden kann (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 20 m. w. N.).

    cc) Darüber hinaus kann wiederum das Wohl des Bundes im Sinne des § 99 Abs. 1 Satz 2 Alt. 1 VwGO nach dem Tod eines Informanten eine weitere Geheimhaltung seiner Daten rechtfertigen, wenn deren Bekanntgabe die künftige effektive Erfüllung der Aufgaben einer Sicherheitsbehörde des Bundes erschweren würde (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 26 ff., vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 76 Rn. 22 ff., vom 18. September 2019 - 20 F 4.18 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 80 Rn. 19 ff., vom 22. November 2019 - 20 F 14.17 - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 83 Rn. 24 ff., vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 24 ff. und vom 13. April 2021 - 30 GS 1.20 - BVerwGE 172, 159 Rn. 22 ff.).

    Nach der Senatsrechtsprechung ist jedoch bei Personen, deren Lebensdaten nicht ermittelt werden konnten, entsprechend der Wertung des § 11 Abs. 2 BArchG zu vermuten, dass sie leben, bis 90 Jahre nach ihrer Geburt vergangen sind (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 16 f. m. w. N.).

    Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht, weil es sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit handelt (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 48 m. w. N.).

  • BVerwG, 24.01.2024 - 20 F 9.23
    Einer eigenständigen Kostenentscheidung bedarf es im Verfahren vor dem Fachsenat nach § 99 Abs. 2 VwGO nicht, weil es sich im Verhältnis zum Hauptsacheverfahren um einen unselbstständigen Zwischenstreit handelt (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 u. a. - juris Rn. 48 m. w. N.).
  • BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 3.20

    Postmortaler Informantenschutz beim presserechtlichen Auskunftsanspruch; Vorlage

    Der Fachsenat nach § 189 VwGO (Fachsenat) hat mit Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - festgestellt, dass die Sperrerklärung vom 16. Mai 2017 in der Fassung der Änderungen vom 1. Juni 2017 und 17. April 2019 hinsichtlich im Einzelnen näher bezeichneter Unterlagen rechtswidrig ist; im Übrigen hat er den Antrag abgelehnt.

    Erstmals mit dem Beschluss vom 24. Oktober 2018 (- 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Leitsatz 2 und Rn. 26 ff.; ferner: Beschlüsse vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:080219B20F2.17.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 76; vom 18. September 2019 - 20 F 4.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:180919B20F4.18.0] - vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - vom 22. November 2019 - 20 F 14.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:221119B20F14.17.0] - und vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 [ECLI:DE:BVerwG:2020:030120B20F13.17.0] -) hat der Fachsenat - unter expliziter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - den Quellenschutz im öffentlichen Interesse zur Sicherung nachrichtendienstlicher Aufgabenerfüllung mit Blick auf das notwendige Vertrauen in die Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen erweitert: Danach rechtfertigt selbst eine stillschweigend vorausgesetzte Vertraulichkeit grundsätzlich den Schutz von Informanten über deren Tod hinaus.

    Denn die neuere Rechtsprechungslinie des Fachsenats zum postmortalen Quellenschutz war für diesen im vorliegenden Fall entscheidungserheblich, da er sie in den Gründen seines Beschlusses vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - Rn. 23 ff. anführt und die Sperrerklärung daran überprüft hat (Rn. 31 - 38).

    Es geht - anders als der Fachsenat im Beschluss vom 4. November 2020 - 20 AV 2.20 - Rn. 57 f. und 62 meint - nicht um eine Überprüfung und Korrektur der vom Fachsenat in seinem Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - getroffenen Entscheidung, sondern um die Klärung einer generellen Maßstabsfrage zum Verständnis des Staatswohls als Geheimhaltungsgrund.

  • BVerwG, 08.02.2024 - 20 F 28.22
    Auch Äußerungen und Angaben zur Sache können geheimhaltungsbedürftig sein, wenn sie Rückschlüsse auf die Person erlauben und in Abwägung mit den Interessen des Klägers ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung besteht (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - juris Rn. 13).
  • BVerwG, 13.04.2021 - 30 GS 2.20

    Grenzen des postmortalen nachrichtendienstlichen Quellenschutzes aus Gründen der

    Mit Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - billigte der Fachsenat nach § 189 VwGO im In-camera-Verfahren nach § 99 Abs. 1 Satz 2 VwGO die Schwärzungen der Namen der Informanten weitgehend.

    Die Sperrerklärung muss erkennen lassen, dass die Behörde differenziert nach dem Umfeld, in dem der konkrete Informant tätig war, geprüft hat, ob Auswirkungen auf die Bereitschaft anderer Personen dieses Umfelds zur Aufnahme oder Fortführung einer Informantentätigkeit nicht nur theoretisch möglich, sondern mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit ernsthaft zu befürchten sind (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - Rn. 30).

    Zugleich bleibe Flexibilität für vom Normalfall abweichende Einzelfälle in dem Sinne, dass der Zeitablauf ein bedeutsamer, aber nicht der allein ausschlaggebende Faktor sei (BVerwG, Beschlüsse vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Rn. 26 ff., vom 18. September 2019 - 20 F 4.18 - NVwZ 2010, 78 Rn. 19 ff. und vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - Rn. 24 ff.).

    Es sei nicht nachvollziehbar, dass die Verlässlichkeit einer Vertraulichkeitszusage auch nach so großem Zeitablauf potenzielle Informanten in ihrer Entscheidung für diese Tätigkeit beeinflussen könne (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - Rn. 30 m.w.N.).

  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 3.20

    Presserechtlicher Auskunftsanspruch des Nachrichtenmagazins "DER SPIEGEL"

    Der Fachsenat nach § 189 VwGO (Fachsenat) hat mit Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - festgestellt, dass die Sperrerklärung vom 16. Mai 2017 in der Fassung der Änderungen vom 1. Juni 2017 und 17. April 2019 hinsichtlich im Einzelnen näher bezeichneter Unterlagen rechtswidrig ist; im Übrigen hat er den Antrag abgelehnt.

    Erstmals mit dem Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Leitsatz 2 und Rn. 26 ff.; ferner Beschlüsse vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:080219B20F2.17.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 76; vom 18. September 2019 - 20 F 4.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:180919B20F4.18.0] - NVwZ 2020, 78; vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B20F12.17.0] - juris; vom 22. November 2019 - 20 F 14.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:221119B20F14.17.0] - juris und vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 [ECLI:DE:BVerwG:2020:030120B20F13.17.0] - juris hat der Fachsenat - unter expliziter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - den Quellenschutz im öffentlichen Interesse zur Sicherung nachrichtendienstlicher Aufgabenerfüllung mit Blick auf das notwendige Vertrauen in die Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen erweitert: Danach rechtfertigt selbst eine stillschweigend vorausgesetzte Vertraulichkeit grundsätzlich den Schutz von Informanten über deren Tod hinaus.

    Denn die neue Rechtsprechungslinie des Fachsenats zum postmortalen Quellenschutz war für diesen im vorliegenden Fall entscheidungserheblich, da er sie in den Gründen seines Beschlusses vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - juris Rn. 23 ff. anführt und die Sperrerklärung daran überprüft hat (Rn. 30 - 38).

  • BVerwG, 13.11.2020 - 20 F 5.20

    Teilweise rechtswidrige Sperrerklärung zu Vorgängen betreffend die Europäische

    Ob hiernach die Geheimhaltung der Akten geboten ist, unterliegt im Hinblick auf mögliche außenpolitische Folgen einer Beurteilungs- und Einschätzungsprärogative der Bundesregierung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - juris Rn. 40 m.w.N.).

    Das gilt auch im Zwischenverfahren vor dem Fachsenat (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - juris Rn. 40).

  • BVerwG, 13.05.2020 - 6 A 14.19

    Anfrage an Fachsenat zu beabsichtigter Abweichung von dessen Rechtsprechung zum

    Erstmals mit dem Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Leitsatz 2 und Rn. 26 ff.; ferner Beschlüsse vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:080219B20F2.17.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 76; vom 18. September 2019 - 20 F 4.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:180919B20F4.18.0] - NVwZ 2020, 78; vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:200919B20F12.17.0] - juris; vom 22. November 2019 - 20 F 14.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:221119B20F14.17.0] - juris und vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 [ECLI:DE:BVerwG:2020:030120B20F13.17.0] - juris hat der Fachsenat - unter expliziter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung - den Quellenschutz im öffentlichen Interesse zur Sicherung der nachrichtendienstlichen Aufgabenerfüllung mit Blick auf das notwendige Vertrauen in die Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen erweitert: Danach rechtfertigt selbst eine stillschweigend vorausgesetzte Vertraulichkeit grundsätzlich den Schutz von Informanten über deren Tod hinaus.
  • BVerwG, 03.12.2020 - 6 A 14.19

    Postmortaler Informantenschutz beim archivrechtlichen Nutzungsanspruch; Vorlage

    Erstmals mit dem Beschluss vom 24. Oktober 2018 ( 20 F 15.16 - BVerwGE 163, 271 Leitsatz 2 und Rn. 26 ff.; ferner: Beschlüsse vom 8. Februar 2019 - 20 F 2.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:080219B20F2.17.0] - Buchholz 310 § 99 VwGO Nr. 76; vom 18. September 2019 - 20 F 4.18 [ECLI:DE:BVerwG:2019:180919B20F4.18.0] - vom 20. September 2019 - 20 F 12.17 - vom 22. November 2019 - 20 F 14.17 [ECLI:DE:BVerwG:2019:221119B20F14.17.0] - und vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 [ECLI:DE:BVerwG:2020:030120B20F13.17.0] -) hat der Fachsenat - unter expliziter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung - den Quellenschutz im öffentlichen Interesse zur Sicherung nachrichtendienstlicher Aufgabenerfüllung mit Blick auf das notwendige Vertrauen in die Verlässlichkeit von Vertraulichkeitszusagen erweitert: Danach rechtfertigt selbst eine stillschweigend vorausgesetzte Vertraulichkeit grundsätzlich den Schutz von Informanten über deren Tod hinaus.
  • BVerwG, 15.12.2020 - 20 F 4.20

    Pflicht der Behörden zur Vorlage von Urkunden oder Akten und Auskünften

    Ob hiernach die Geheimhaltung der Akten geboten ist, unterliegt im Hinblick auf mögliche außenpolitische Folgen einer Beurteilungs- und Einschätzungsprärogative der Bundesregierung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - juris Rn. 40 m.w.N.).

    Das gilt auch im Zwischenverfahren vor dem Fachsenat (BVerwG, Beschluss vom 3. Januar 2020 - 20 F 13.17 - juris Rn. 40).

  • BVerwG, 28.06.2023 - 20 F 2.23

    Auskunftsanspruch über die bei der Verfassungsschutzbehörde des Landes

  • BVerwG, 04.11.2020 - 20 AV 2.20

    Anspruch eines Pressorgans auf Offenlegung des Namen eines verstorbenen

  • BVerwG, 16.08.2023 - 20 F 7.23
  • VG Berlin, 27.06.2022 - 2 K 98.20

    Informationszugang im Zusammenhang mit der Gewährung von Altersentschädigung

  • BVerwG, 12.09.2022 - 20 F 7.22

    Erschweren der künftigen Erfüllung der Aufgaben der Sicherheitsbehörden

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Rechtsprechung
   VG Magdeburg, 31.03.2015 - 6 A 3/15   

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https://dejure.org/2015,23171
VG Magdeburg, 31.03.2015 - 6 A 3/15 (https://dejure.org/2015,23171)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 31.03.2015 - 6 A 3/15 (https://dejure.org/2015,23171)
VG Magdeburg, Entscheidung vom 31. März 2015 - 6 A 3/15 (https://dejure.org/2015,23171)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (10)

  • OVG Sachsen-Anhalt, 21.04.2010 - 3 L 168/08

    Kostenerstattung für Kindertageseinrichtungen - zu Abschreibungen als für den

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2015 - 6 A 3/15
    Anstelle des bisherigen "dualen Finanzierungssystems" von Tageseinrichtungen in freier Trägerschaft, das durch eine Betriebskostenerstattung (§ 11 Abs. 4 KiFöG a.F.) und eine Investitionskostenerstattung (§ 12 KiFöG a.F.) gekennzeichnet war (vgl. OVG LSA, Urteil vom 21. April 2010 - 3 L 168/08, juris, Rn. 40), sieht § 11 a KiFöG ab 1. Januar 2015 vor, dass der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern von Tageseinrichtungen für seinen Zuständigkeitsbereich Vereinbarungen über den Betrieb der Tageseinrichtungen nach §§ 78b bis 78e SGB VIII im Einvernehmen mit den Gemeinden, Verbandsgemeinden und Verwaltungsgemeinschaften schließt.

    Insbesondere war es den freien Trägern von Tageseinrichtungen versagt, auf die öffentliche Förderung der Investition nach Maßgabe des § 12 KiFöG a.F. zu verzichten, um stattdessen den Aufwand verteilt auf die Nutzungsdauer des Anlagegegenstandes durch Geltendmachung von Abschreibungen im Rahmen des Defizitausgleichs erstattet zu verlangen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 21. April 2010 - 3 L 168/08 -, juris, Rn. 39 ff.; VG Halle, Urteil vom 22. November 2007 - 4 A 38/05 -, juris, Rn. 17).

  • OVG Sachsen-Anhalt, 09.02.2011 - 3 L 792/08

    Erstattung des Betriebskostendefizits einer Kindertagesstätte in freier

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2015 - 6 A 3/15
    Der in § 12 Kinderförderungsgesetz - KiFöG - in der bis 31. Juli 2013 geltenden Fassung vorgesehene "Haushaltsvorbehalt" umfasste nicht die Befugnis, über das "Ob" der Förderung überhaupt zu entscheiden (vgl. OVG LSA, Beschluss vom 9. Februar 2011 - 3 L 792/08 -, juris).(Rn.18).

    Der Befugnis, über das "Ob" der Förderung überhaupt zu entscheiden, will er sich aber regelmäßig - so auch hier - nicht begeben (so zu § 12 KiFöG a.F. OVG LSA, Urteil vom 9. Februar 2011 - 3 L 792/08 -, juris, Rn. 37, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 2008 - 3 B 11/08 -, juris, Rn. 19).

  • BVerwG, 01.12.1989 - 8 C 17.87

    Vertragsauslegung - Gerichtlicher Vergleich - Wohnungsbauförderungsantrag -

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2015 - 6 A 3/15
    Ob ein solcher Anspruch besteht, ergibt sich nach dem materiellen Recht (vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Dezember 1989 - BVerwG 8 C 17.87 -, BVerwGE 84, 157 ).

    Ist während des Gerichtsverfahrens eine Rechtsänderung zu Ungunsten des Klägers eingetreten, kommt es darauf an, ob die Neufassung des Gesetzes einen durch das alte Recht begründeten Anspruch des Klägers beseitigt oder unberührt gelassen hat (BVerwG, a.a.O., BVerwGE 84, 157 . Fehlen besondere Anhaltspunkte im Gesetz, muss vom Ersteren ausgegangen werden (vgl. Gerhardt , in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 113 Rn. 66 mit Fn. 308 ).

  • BVerfG, 17.06.2004 - 2 BvR 383/03

    Rechenschaftsbericht

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2015 - 6 A 3/15
    Eine vom Gesetzgeber etwa beanspruchte Befugnis zu "authentischer" Interpretation einer Norm ist daher nicht anzuerkennen (vgl. BVerfGE 65, 196 ; 111, 54 ; 126, 369 ; 131, 20 ).
  • BVerfG, 19.10.1983 - 2 BvR 298/81

    Verfassungsrechtliche Prüfung der Rechtsprechung zum Versorgungsanspruch eines

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2015 - 6 A 3/15
    Eine vom Gesetzgeber etwa beanspruchte Befugnis zu "authentischer" Interpretation einer Norm ist daher nicht anzuerkennen (vgl. BVerfGE 65, 196 ; 111, 54 ; 126, 369 ; 131, 20 ).
  • BVerfG, 02.05.2012 - 2 BvL 5/10

    Rückwirkende Neuregelung der vorübergehenden Erhöhung des versorgungsrechtlichen

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2015 - 6 A 3/15
    Eine vom Gesetzgeber etwa beanspruchte Befugnis zu "authentischer" Interpretation einer Norm ist daher nicht anzuerkennen (vgl. BVerfGE 65, 196 ; 111, 54 ; 126, 369 ; 131, 20 ).
  • BVerwG, 19.08.2008 - 3 B 11.08

    Verfahrensmangel; Überzeugungsgrundsatz; aktenwidrige Entscheidung; Pflegeheim;

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2015 - 6 A 3/15
    Der Befugnis, über das "Ob" der Förderung überhaupt zu entscheiden, will er sich aber regelmäßig - so auch hier - nicht begeben (so zu § 12 KiFöG a.F. OVG LSA, Urteil vom 9. Februar 2011 - 3 L 792/08 -, juris, Rn. 37, unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 19. August 2008 - 3 B 11/08 -, juris, Rn. 19).
  • BVerfG, 21.07.2010 - 1 BvR 2530/05

    Kürzung der Rentenansprüche der Vertriebenen und Flüchtlinge nach dem

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2015 - 6 A 3/15
    Eine vom Gesetzgeber etwa beanspruchte Befugnis zu "authentischer" Interpretation einer Norm ist daher nicht anzuerkennen (vgl. BVerfGE 65, 196 ; 111, 54 ; 126, 369 ; 131, 20 ).
  • BVerwG, 24.10.1980 - 4 C 3.78

    Zulässigkeit eines auf Feststellung gerichteten Hilfsantrags bei Änderung der

    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2015 - 6 A 3/15
    Tritt - wie hier - Erledigung nach Klageerhebung ein, begründet die Absicht des Klägers, einen nachfolgenden Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess vor den Zivilgerichten zu führen, wegen der präjudiziellen, das Zivilgericht gemäß § 121 VwGO bindenden Feststellung der Rechtswidrigkeit ein berechtigtes Feststellungsinteresse, es sei denn, der Schadensersatz- oder Entschädigungsprozess ist offensichtlich aussichtslos (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Oktober 1980 - BVerwG 4 C 3/78 -, BVerwGE 61, 128 ).
  • VG Halle, 22.11.2007 - 4 A 38/05
    Auszug aus VG Magdeburg, 31.03.2015 - 6 A 3/15
    Insbesondere war es den freien Trägern von Tageseinrichtungen versagt, auf die öffentliche Förderung der Investition nach Maßgabe des § 12 KiFöG a.F. zu verzichten, um stattdessen den Aufwand verteilt auf die Nutzungsdauer des Anlagegegenstandes durch Geltendmachung von Abschreibungen im Rahmen des Defizitausgleichs erstattet zu verlangen (vgl. OVG LSA, Urteil vom 21. April 2010 - 3 L 168/08 -, juris, Rn. 39 ff.; VG Halle, Urteil vom 22. November 2007 - 4 A 38/05 -, juris, Rn. 17).
  • VG Trier, 16.06.2016 - 2 K 3715/15.TR

    Angemessener Zuschuss für Neubau und Umbau von Kindertagesstätten im Landkreis

    Die Finanzkraft des Trägers des Jugendamtes findet im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Beteiligung eines Landkreises als Träger des Jugendamtes an den Bau- und Ausstattungskosten von Kinderstagesstätten im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 KitaG noch "angemessen" ist, hingegen keine Berücksichtigung (vgl. OVG RP, a. a. O.; anders bei gesetzlicher Regelung: VG Magdeburg, Urteil vom 31. März 2015 - 6 A 3/15 -, juris Rn. 18).

    Die Finanzkraft des Trägers des Jugendamtes findet im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Beteiligung eines Landkreises als Träger des Jugendamtes an den Bau- und Ausstattungskosten von Kinderstagesstätten im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 KitaG noch "angemessen" ist, hingegen keine Berücksichtigung (vgl. OVG RP, a. a. O.; anders bei gesetzlicher Regelung: VG Magdeburg, Urteil vom 31. März 2015 - 6 A 3/15 -, juris Rn. 18).

  • VG Trier, 16.06.2016 - 2 K 3715/15

    Wie hoch ist ein "angemessener" KITA-Zuschuss?

    Die Finanzkraft des Trägers des Jugendamtes findet im Rahmen der Prüfung der Frage, ob die Beteiligung eines Landkreises als Träger des Jugendamtes an den Bau- und Ausstattungskosten von Kinderstagesstätten im Sinne von § 15 Abs. 2 Satz 2 KitaG noch "angemessen" ist, hingegen keine Berücksichtigung (vgl. OVG RP, a. a. O.; anders bei gesetzlicher Regelung: VG Magdeburg, Urteil vom 31. März 2015 - 6 A 3/15).
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Rechtsprechung
   VG Schleswig, 23.06.2016 - 6 A 3/15   

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https://dejure.org/2016,35004
VG Schleswig, 23.06.2016 - 6 A 3/15 (https://dejure.org/2016,35004)
VG Schleswig, Entscheidung vom 23.06.2016 - 6 A 3/15 (https://dejure.org/2016,35004)
VG Schleswig, Entscheidung vom 23. Juni 2016 - 6 A 3/15 (https://dejure.org/2016,35004)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 14.04.1987 - 1 BvR 775/84

    Sparkassen

    Auszug aus VG Schleswig, 23.06.2016 - 6 A 3/15
    Die Beklagte ist als Anstalt des öffentlichen Rechts insoweit Teil der vollziehenden Gewalt (vgl. auch BVerfGE 75, 192, 200).
  • VGH Baden-Württemberg, 07.11.2016 - 1 S 1386/16

    Eröffnung eines Girokontos; politische Partei; Bank; Sparkasse; Rechtsweg

    Dies hat das Verwaltungsgericht unter Heranziehung und Würdigung der hierzu ergangenen Rechtsprechung (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2004 - 8 E 379/04 - NVwZ-RR 2004, 795; Hamburgisches OVG, Beschluss vom 18.04.2002 - 1 So 35/02 - Juris; VG Hannover, Urt. v. 13.05.2015 - 1 A 6549/13 - juris; s. ferner Schleswig-Holst. VG, Urt. v. 23.06.2016 - 6 A 3/15 - juris) zutreffend entschieden.

    Der privatrechtliche Charakter des Vertragsabschlusses zur Kontoeröffnung lässt ebenfalls keinen Rückschluss auf die Rechtsnatur der Vorschriften, die hierzu verpflichten, zu (Senat, Beschl. v. 24.06.2008, a.a.O.; ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2004, a.a.O. m.w.N.; Schleswig-Holst. VG, Urt. v. 23.06.2016, a.a.O.; VG Hannover, Urt. v. 13.05.2015, a.a.O.).

  • VG Regensburg, 16.08.2017 - RO 3 E 17.1335

    Erfolgloser Eilrechtsantrag auf Neueröffnung eines Girokontos bei einer Sparkasse

    Das erkennende Gericht schließt sich dieser Auffassung und auch der Begründung, die auch mit anderen einschlägigen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Einklang stehen (vgl. z.B. Schleswig-Holsteinisches VG, U.v. 23.6.2016 - 6 A 3/15, VG Berlin, B.v. 5.4.2012 - 4 K 384.11 und VG Gießen, U.v. 31.05.2011 - 8 K 1139/10.GI - jeweils juris), zumindest im Grundsatz an.

    c) Der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 123 VwGO auf Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Eröffnung eines neuen Girokontos ist statthaft, weil in der Hauptsache eine Leistungsklage einschlägig wäre (vgl. Schleswig-Holsteinisches VG, U.v. 23.6.2016 - 6 A 3/15 - juris Rn. 18).

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