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   BAG, 21.11.1978 - 6 ABR 10/77   

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https://dejure.org/1978,170
BAG, 21.11.1978 - 6 ABR 10/77 (https://dejure.org/1978,170)
BAG, Entscheidung vom 21.11.1978 - 6 ABR 10/77 (https://dejure.org/1978,170)
BAG, Entscheidung vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 (https://dejure.org/1978,170)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Betriebsrat - Betriebsratsmitglieder - Schulungsveranstaltung - Darlegung der Erforderlichkeit

  • dgb-bildungswerk-nrw.de (Leitsatz)

    Schulungsveranstaltung "Einführung in das Betriebsverfassungsgesetz"

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BB 1979, 422
  • DB 1979, 507
 
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Wird zitiert von ... (63)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 06.11.1973 - 1 ABR 8/73

    Schulung zum Betriebsverfassungsgesetz -; Beurteilung der Erforderlichkeit

    Auszug aus BAG, 21.11.1978 - 6 ABR 10/77
    Soweit die Rechtsbeschwerde daraus aber umgekehrt den Schluß ziehen will, bei Vorliegen der Merkmale nach § 37 Abs. 7 BetrVG sei ein Anspruch nach § 37 Abs. 6 BetrVG ausgeschlossen, geht das fehlt (vgl. BAG 25, 348 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972).

    Der Teilnahmeanspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds an der Schulungs- und Bildungsveranstaltung ist aus dem Recht des Betriebsrats abgeleitet (vgl. BAG, Beschluß vom 6. November 1973 - 1 ABR 8/73 - = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972 m.w.N. [unter II 2]).

  • BAG, 21.06.1957 - 1 AZR 465/56

    Arbeitsfreistellung von Betriebsratsmitgliedern - Tarifvertraglich typisierende

    Auszug aus BAG, 21.11.1978 - 6 ABR 10/77
    Der Teilnahmeanspruch des einzelnen Betriebsratsmitglieds an der Schulungs- und Bildungsveranstaltung ist aus dem Recht des Betriebsrats abgeleitet (vgl. BAG, Beschluß vom 6. November 1973 - 1 ABR 8/73 - = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972 m.w.N. [unter II 2]).
  • BAG, 25.04.1978 - 6 ABR 22/75

    Betriebsratsmitglied - Grundkenntnisse des allgemeinen Arbeitsrechts -

    Auszug aus BAG, 21.11.1978 - 6 ABR 10/77
    Das Bundesarbeitsgericht hat ebenso in ständiger Rechtsprechung aus gesprochen, die erstmalige Vermittlung von Grundkenntnissen des Betriebsverfassungsrechts sei jedenfalls für eine gewisse Übergangszeit nach Inkrafttreten des Gesetzes immer erforderlich i.S. von § 37 Abs. 6 BetrVG und insoweit ohne weiteres der konkrete betriebsbezogene Anlaß stets anzuerkennen (vgl. z.B. BAG AP Nrn. 9» 26 und 3o zu § 37 BetrVG 1972; BAG, Beschluß vom 25. April 1978 - 6 ABR 22/75 - = [demnächst] AP Nr. 33 zu § 37 BetrVG 1972; BAG AP Nr. 12 zu § 4o BetrVG 1972).
  • BAG, 31.10.1972 - 1 ABR 7/72

    Kostentragung bei gewerkschaftlichen Schulungen

    Auszug aus BAG, 21.11.1978 - 6 ABR 10/77
    Solche Ansprüche sind, wie der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts schon in seinem Beschluß vom 31. Oktober 1972 - 1 ABR 7/72 - = AP Nr. 2 zu § 4o BetrVG 1972 entschieden hat, auch dann durch Einleitung eines Beschlußverfahrens geltend zu machen, wenn nicht der Betriebsrat, sondern ein einzelnes Betriebsratsmitglied die Erstattung derartiger ihm selbst entstandener Kosten geltend macht.
  • BAG, 15.05.1986 - 6 ABR 74/83

    Erforderlichkeit einer Betriebsrats-Schulung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z. B. BAGE 25, 325 = AP Nr. 4 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 348 = AP Nr. 5 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 357 = AP Nr. 6 zu § 37 BetrVG 1972; BAGE 25, 482 = AP Nr. 5 zu § 40 BetrVG 1972; Beschlüsse vom 27. September 1974 - 1 ABR 71/73 -, vom 25. April 1978 - 6 ABR 22/75 - und vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 -, AP Nr. 18, 33 und 35 zu § 37 BetrVG 1972; Beschlüsse vom 8. Oktober 1974 - 1 ABR 72/73 - und vom 29. April 1975 - 1 ABR 40/74 -, AP Nr. 7 und 9 zu § 40 BetrVG 1972; BAGE 25, 407 = AP Nr. 9 zu § 89 ArbGG 1953) ist grundsätzlich für jeden Schulungsbesuch eines Betriebsratsmitglieds bei der Prüfung der Frage, inwieweit die konkreten Aufgaben des Betriebes eine Schulung auf diesem Gebiet notwendig machen, darauf abzustellen, ob nach den Verhältnissen des einzelnen Betriebes Fragen entstehen oder in naher Zukunft entstehen werden, die der Beteiligung des Betriebsrates unterliegen und für die im Hinblick auf den Wissensstand des Betriebsrats eine Schulung eines Betriebsratsmitglieds ggf. unter Berücksichtigung der Aufgabenverteilung im Betriebsrat erforderlich erscheint, damit der Betriebsrat seine Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben kann.

    Allerdings wird auf eine nähere Darlegung der Erforderlichkeit einer Schulung im Regelfall dann verzichtet werden können, wenn es sich um die Vermittlung von betriebsverfassungsrechtlichen Grundkenntnissen handelt (vgl. BAG Beschluß vom 25. April 1978 - 6 ABR 22/75 - AP Nr. 33 zu § 37 BetrVG 1972; BAG Beschluß vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 - AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972).

    Im übrigen wäre der auf eine derartige Art der Wissensvermittlung innerhalb des Betriebsrats - gleich ob in Form des Selbststudiums oder der Unterrichtung durch erfahrenere Kollegen - entfallende und i. S. des § 37 Abs. 2 BetrVG erforderliche Zeitaufwand unverhältnismäßig größer als derjenige, der durch Besuch einer Bildungsstätte eines fachlich kompetenten Trägers entsteht (vgl. BAG Beschluß vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 - AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972).

  • BAG, 31.08.1994 - 7 AZR 893/93

    Abmahnung eines Betriebsratsmitglieds

    Dazu muß sich das Betriebsratsmitglied um so mehr veranlaßt sehen, weil es eigenverantwortlich über die Ausübung seiner Betriebsratstätigkeit entscheidet (BAG Beschluß vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 - AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972) und einer Zustimmung des Arbeitgebers zur Arbeitsbefreiung nicht bedarf (Fitting/Auffarth/Kaiser/Heither, BetrVG, 17. Aufl., § 37 Rz 32; Wiese, GK-BetrVG, 5. Aufl., § 37 Rz 46, m.w.N.).
  • BAG, 18.01.1989 - 7 ABR 89/87

    Anspruch eines einzelnen Betriebsratsmitglieds gegen den Arbeitgeber auf

    Hat ein Betriebsratsmitglied Kosten i. S. von § 40 Abs. 1 BetrVG bereits aufgewendet, z. B. Reisekosten oder durch Bezahlung einer von ihm eingegangenen Verbindlichkeit, so ist die Erstattungsforderung bei Verzug oder nach Eintritt der Rechtshängigkeit zu verzinsen (Aufgabe von BAG Beschluß vom 21. November 1978 -- 6 ABR 10/77 -- AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972; Beschluß vom 24. Juli 1979 -- 6 ABR 96/77 -- AP Nr. 1 zu § 51 BetrVG 1972).

    Dies gilt auch dann, wenn nicht der Betriebsrat als betriebsverfassungsrechtliches Organ die Erstattung der Kosten an eines seiner Mitglieder nach § 40 Abs. 1 BetrVG geltend macht, sondern wenn ein einzelnes Betriebsratsmitglied die Erstattung von Kosten an sich selbst verlangt, die ihm persönlich entstanden sind (ständige Rechtsprechung, vgl. BAGE 24, 459, 461 [BAG 31.10.1972 - 1 ABR 7/72] = AP Nr. 2 zu § 40 BetrVG 1972, zu A 1 der Gründe; BAG Beschluß vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 - AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972).

    Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. BAG Beschluß vom 21. November 1978 - 6 ABR 10/77 - AP Nr. 35 zu § 37 BetrVG 1972; Beschluß vom 24. Juli 1979 - 6 ABR 96/77 - AP Nr. 1 zu § 1 BetrVG 1972) ist ein Anspruch eines einzelnen Betriebsratsmitgliedes auf Zahlung von Prozeßzinsen auf seine Erstattungsforderung nach § 40 Abs. 1 BetrVG abgelehnt worden.

    Sein Anspruch könne in Umfang und Art nicht anders gestaltet sein als der Anspruch, von dem er abgeleitet sei (vgl. für Kosten aufgrund der Teilnahme an einer Schulungsveranstaltung: BAG Beschluß vom 21. November 1978, aaO, zu III 5 der Gründe; für Kosten einer Reise zu einer auswärtigen Gesamtbetriebsratssitzung: Beschluß vom 24. Juli 1979, aaO, unter III 3 der Gründe).

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