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   BAG, 30.07.1992 - 6 AZR 11/92   

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https://dejure.org/1992,28
BAG, 30.07.1992 - 6 AZR 11/92 (https://dejure.org/1992,28)
BAG, Entscheidung vom 30.07.1992 - 6 AZR 11/92 (https://dejure.org/1992,28)
BAG, Entscheidung vom 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 (https://dejure.org/1992,28)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Anwendung des Tarifvertrags der Bundespost für Arbeitsverhältnisse in Ostdeutschland

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anwendung des TVAng Bundespost auf Angestellte aus Beitrittsgebiet

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Keine unterschiedlichen Arbeitsbedingungen für dauerhaft in den alten Bundesländern tätige Arbeitnehmer aus den neuen Bundesländern

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 71, 68
  • MDR 1993, 152
  • NZA 1993, 324
  • NJ 1993, 41
  • BB 1992, 1647
  • BB 1992, 2224
  • DB 1992, 1683
  • DB 1993, 332
 
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Wird zitiert von ... (122)Neu Zitiert selbst (26)

  • BVerfG, 07.05.1953 - 1 BvL 104/52

    Notaufnahme

    Auszug aus BAG, 30.07.1992 - 6 AZR 11/92
    Die Bestimmung schützt jedoch nicht gegen Nachteile, die infolge anderer Differenzierungsmerkmale entstehen (vgl. BVerfGE 2, 266, 286; 75, 40, 70; BVerwGE 75, 86, 96) [BVerwG 21.10.1986 - 1 C 44/84].

    Willkür ist aber keine Frage der subjektiven Motivation, sondern der objektiven Unangemessenheit einer Regelung im Verhältnis zu der tatsächlichen Situation (BVerfGE 2, 266, 281; 4, 144, 155; 42, 64, 73 = AP Nr. 4 zu § 139 ZPO, zu B I der Gründe; BVerfGE 51, 1, 26 f.; 55, 72, 88; 72, 141, 150).

  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BAG, 30.07.1992 - 6 AZR 11/92
    aa) Eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung ist anzunehmen, wenn sich für die vorgenommene Differenzierung ein vernünftiger, aus der Natur der Sache sich ergebender oder sonstwie einleuchtender Grund nicht finden läßt, wenn also für eine am Gerechtigkeitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfGE 1, 14, 52; 33, 367, 384; 71, 39, 58) [BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83].

    Es genügt vielmehr, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt (BVerfGE 3, 58, 135; 33, 44, 51; 54, 11, 25 f. = AP Nr. 116 zu Art. 3 GG, zu B I der Gründe; BVerfGE 71, 39, 58 [BVerfG 15.10.1985 - 2 BvL 4/83]; 75, 108, 157).

  • BAG, 13.11.1985 - 4 AZR 234/84

    Verfassungswidrigkeit von Ehefrauenzulage

    Auszug aus BAG, 30.07.1992 - 6 AZR 11/92
    Die Tarifvertragsparteien haben insbesondere Art. 3 GG zu beachten, der es verbietet, in einem Tarifvertrag gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln (vgl. BAGE 1, 258, 260 ff. = AP Nr. 4 zu Art. 3 GG; BAGE 29, 122 [BAG 20.04.1977 - 4 AZR 732/75] = AP Nr. 111 zu Art. 3 GG; BAGE 50, 137, 141 ff. = AP Nr. 136 zu Art. 3 GG).
  • BAG, 18.01.2001 - 6 AZR 492/99

    Arbeitsbefreiung bei Niederkunft der Lebensgefährtin

    a) Der Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, gleiche Sachverhalte unterschiedlich zu behandeln (vgl. etwa BAG 15. Januar 1955 - 1 AZR 305/54 - BAGE 1, 258, 260 ff.; 20. April 1977 - 4 AZR 732/75 - BAGE 29, 122; 13. November 1985 - 4 AZR 234/84 - BAGE 50, 137, 141 ff.; 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68).

    Sie brauchen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen, vielmehr genügt es, wenn sich für die getroffene Regelung ein sachlich vertretbarer Grund ergibt (BVerfG 17. Dezember 1953 - 1 BvR 147/52 - BVerfGE 3, 58, 135; 12. April 1972 - 2 BvR 704/70 - BVerfGE 33, 44, 51; 26. März 1980 - 1 BvR 121, 122/76 - BVerfGE 54, 11, 25 f.; 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - aaO; 8. April 1987 - 2 BvR 909/82 ua. - BVerfGE 75, 108, 157; BAG 1. Juni 1983 - 4 AZR 566/80 - AP BGB § 611 Deputat Nr. 5; 25. Februar 1987 - 8 AZR 430/84 - aaO; 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68).

  • BAG, 27.05.2004 - 6 AZR 129/03

    Grundrechtsbindung der Tarifvertragsparteien

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann die Frage der Geltung eines Tarifvertrags bei entsprechendem Streit der Parteien zum Gegenstand eines Feststellungsantrags gemacht werden (BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68, 71; 28. März 1996 - 6 AZR 501/95 - BAGE 82, 344, 346).

    Sie sind nicht dazu verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung zu wählen (BAG 18. Januar 2001 - 6 AZR 492/99 - AP BAT § 52 Nr. 8 = EzA GG Art. 3 Nr. 92; 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 - BAGE 71, 68, 75).

  • BAG, 25.06.1998 - 6 AZR 515/97

    Tarifgeltung im Beitrittsgebiet

    Hat ein Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes im Anschluß an das sogenannte "Posturteil" des Senats vom 30. Juli 1992 (BAGE 71, 68 = AP Nr. 1 zu § 1 TV Ang Bundespost) Arbeitnehmern aus dem Beitrittsgebiet, die bei Bekanntwerden dieses Urteils (1. März 1993) auf Dauer im ehemaligen Westberlin eingesetzt waren, einzelvertraglich die Anwendung des TV Arb (West) zugesagt, nicht jedoch Arbeitnehmern, deren "Westeinsatz" in diesem Zeitpunkt bereits beendet war, so lag darin keine sachwidrige Ungleichbehandlung dieser Arbeitnehmer.

    "Anwendung der West-Tarifverträge auf Arbeitnehmer aus dem Tarifgebiet Ost; hier: Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Juli 1992 - 6 AZR 11/92 und 6 AZR 12/92-.

    Damit habe die Beklagte, wie sich aus der Rundverfügung vom 24. Februar 1993 ergebe, der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Urteil vom 30. Juli 1992 (BAGE 71, 68 = AP Nr. 1 zu § 1 TV Ang Bundespost) Rechnung tragen wollen.

    Mit dem Vollzug des Urteils des Bundesarbeitsgerichts vom 30. Juli 1992 (BAGE 71, 68 = AP Nr. 1 zu § 1 TV Ang Bundespost) lasse sich nur die Anwendung des TV Arb für die Dauer des Westeinsatzes, nicht jedoch dessen Fortgeltung nach Rückkehr in das Beitrittsgebiet begründen.

    Die Beklagte hat sich darauf berufen, daß die Änderungs-Arbeitsverträge abgeschlossen worden seien, um dem Senatsurteil vom 30. Juli 1992 (BAGE 71, 68 = AP Nr. 1 zu § 1 TV Ang Bundespost) Rechnung zu tragen.

    Darin wird der wesentliche Inhalt des Senatsurteils vom 30. Juli 1992 (aaO) wiedergegeben und der Abschluß der Änderungs-Arbeitsverträge entsprechend einem beigefügten Formblatt angeordnet.

    Der Vollzug des Senatsurteils vom 30. Juli 1992 (aaO) erweist sich als tragfähiges Differenzierungskriterium.

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