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   BAG, 24.05.2018 - 6 AZR 116/17   

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https://dejure.org/2018,13190
BAG, 24.05.2018 - 6 AZR 116/17 (https://dejure.org/2018,13190)
BAG, Entscheidung vom 24.05.2018 - 6 AZR 116/17 (https://dejure.org/2018,13190)
BAG, Entscheidung vom 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 (https://dejure.org/2018,13190)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Einsatz Schulhausmeister an einer zweiten Schule

  • IWW

    § 319 Abs. 1 ZPO, § ... 256 Abs. 1 ZPO, § 106 GewO, § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB, § 12 Abs. 1 BAT, § 14 BeamtStG, § 12 BAT, § 48 Abs. 2 BDG, § 4 Satz 3 MTV, § 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB, § 315 Abs. 1 BGB, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB

  • Wolters Kluwer

    Grenzen des Abordnungsrechts des öffentlichen Arbeitgebers an Schulen in Nordrhein-Westfalen; Beibehaltung der organisatorischen Zugehörigkeit zur Stammdienststelle während einer Abordnung; Ausgestaltung einer Teilabordnung für stunden- oder tageweise Einsatzzeiten ...

  • bag-urteil.com

    Einsatz Schulhausmeister an einer zweiten Schule

  • rewis.io

    Einsatz Schulhausmeister an einer zweiten Schule

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Grenzen des Abordnungsrechts des öffentlichen Arbeitgebers an Schulen in Nordrhein-Westfalen

  • datenbank.nwb.de

    Einsatz Schulhausmeister an einer zweiten Schule

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Schulhausmeister - Abordnung Schulhausmeister

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Der Einsatz eines Schulhausmeisters an einer zweiten Schule

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Zulässigkeit des teilweisen Einsatzes eines Schulhausmeisters an einer zweiten Schule in Nordrhein-Westfalen? - Abordnung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Direktionsrecht: Hausmeister kann an einer zweiten Schule eingesetzt werden

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA-RR 2018, 568
 
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Wird zitiert von ... (53)Neu Zitiert selbst (20)

  • BAG, 11.06.1992 - 6 AZR 218/91

    Teilabordnung eines Schulhausmeisters

    Auszug aus BAG, 24.05.2018 - 6 AZR 116/17
    Eine Regelung zum Arbeitsort stellt dies nicht dar (vgl. zu § 6 Abschnitt B BZT-A/NRW BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 4 der Gründe) .

    Eine Anordnung nach § 4 Abs. 1 TVöD-V, die den Schulhausmeister verpflichtet, seine Tätigkeit an einer anderen Schule auszuüben, untersagen sie deshalb nicht (vgl. zur vorübergehenden Teilabordnung an eine andere Schule nach der Vorgängerregelung im Anhang zum BZT-A/NRW BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 4 der Gründe) .

    Zugleich werden zum Schutz des betroffenen Beschäftigten Direktionsrechtsmaßnahmen des Arbeitgebers nach § 106 GewO, soweit sie eine Abordnung oder Versetzung iSd. § 4 Abs. 1 TVöD-V darstellen, dessen speziellen Voraussetzungen unterworfen (vgl. zu § 12 BAT BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 1 der Gründe) .

    Auch eine Teilabordnung wie im vorliegenden Fall, wonach der Beschäftigte wöchentlich oder täglich nur einige Stunden in einer anderen Dienststelle seine Arbeit zu verrichten hat, ist möglich (BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 2 der Gründe mwN) .

    Dienstliche Gründe sind gegeben, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz des Beschäftigten bei einer anderen Dienststelle erfordert (BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 22, BAGE 145, 341; 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 3 der Gründe) .

    Sind die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt, hat der Arbeitgeber bei der dadurch ermöglichten Direktionsrechtsausübung die Grenzen billigen Ermessens (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) zu wahren (vgl. für § 12 MTA-O BAG 21. Januar 2004 - 6 AZR 583/02 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 109, 207; für § 12 BAT BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 5 der Gründe) .

  • BAG, 18.10.2017 - 10 AZR 330/16

    Versetzung - unbillige Weisung - Verbindlichkeit für den Arbeitnehmer

    Auszug aus BAG, 24.05.2018 - 6 AZR 116/17
    Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sog. Einmalbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung (für Allgemeine Geschäftsbedingungen BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 26; für Einmalbedingungen BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82; dem folgend BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 14; 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 22) .

    Allein die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum genügt für die Annahme einer Konkretisierung nicht (BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 31) .

    Der Zweck des Anhörungsrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 TVöD-V verlangt es nicht, die Maßnahme nur deshalb als unwirksam anzusehen, weil die danach erforderliche Anhörung unterblieben ist (Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil II/1 Stand September 2009 § 4 Rn. 20; Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck TVöD Teil B 1 Stand September 2017 § 4 Rn. 46; vgl. für § 4 Satz 3 MTV Immobilien 1998 BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 35) .

    Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ausübungskontrolle ist der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die Ermessensentscheidung zu treffen hatte (BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 45) .

    Der Beurteilungsspielraum des Tatsachengerichts ist vom Revisionsgericht deswegen nur darauf zu überprüfen, ob das Berufungsgericht den Rechtsbegriff selbst verkannt hat, ob es bei der Unterordnung des Sachverhalts unter die Rechtsnorm Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verletzt hat, ob es alle wesentlichen Umstände berücksichtigt hat und ob das Urteil in sich widerspruchsfrei ist (BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 46) .

  • BAG, 17.12.2009 - 6 AZR 729/08

    Arbeitszeit für Schulhausmeister gem. TVöD

    Auszug aus BAG, 24.05.2018 - 6 AZR 116/17
    Außerdem müssen Schulhausmeister, die weitgehend selbstbestimmt tätig sind, bei regelmäßigem Anfall von Bereitschaftszeiten nach den für sie geltenden tariflichen Regelungen selbst dafür Sorge tragen, dass sie innerhalb des Ausgleichszeitraums, der nach § 6 Abs. 2 TVöD-V auf bis zu ein Jahr festgesetzt werden kann, die tariflichen Höchstgrenzen der zulässigen Arbeitszeit einhalten (BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - Rn. 35, BAGE 133, 14) .

    Ist der Ausgleichszeitraum entsprechend lang bemessen, sind die Ferien bei der Ermittlung der durchschnittlichen höchstzulässigen Wochenarbeitszeit zu berücksichtigen (BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - aaO) .

    Kann der Hausmeister zugewiesene Aufgaben auch unter Berücksichtigung des Ausgleichszeitraums des § 6 Abs. 2 TVöD-V unter Beachtung der tariflichen Höchstgrenze zulässiger Arbeitszeit nicht erfüllen, muss er dies seinem Vorgesetzten anzeigen und ggf. Arbeiten, die wie etwa Gartenarbeiten Zeitaufschub dulden, verschieben oder unerledigt lassen (BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - aaO) .

    Dabei übersieht die Revision, dass die Bereitschaftszeit nur zur Verlängerung der Anwesenheitszeit im Betrieb führt, jedoch weder eine geringere noch eine höhere Gesamt-Arbeitsverpflichtung zur Folge hat (vgl. BAG 17. Dezember 2009 - 6 AZR 729/08 - Rn. 21, BAGE 133, 14) .

  • LAG Hamm, 05.01.2017 - 17 Sa 769/16
    Auszug aus BAG, 24.05.2018 - 6 AZR 116/17
    Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. Januar 2017 - 17 Sa 769/16 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

    Der Tenor des Urteils des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 5. Januar 2017 - 17 Sa 769/16 - wird wegen einer offenbaren Unrichtigkeit teilweise wie folgt berichtigt:.

    Das Landesarbeitsgericht hat bei der Neufassung des Urteilstenors in seinem das erstinstanzliche Urteil nur teilweise abänderndem Berufungsurteil vom 5. Januar 2017 - 17 Sa 769/16 - offenbar übersehen, dass die Feststellung des Arbeitsgerichts, die an den Kläger gerichtete Anordnung (Dienstplan) vom 17. Februar 2014, gültig ab 1. Mai 2014, über die dienstplanmäßige Arbeitszeit hinausgehend geleistete Stunden in Freizeit grundsätzlich in den Ferien auszugleichen, sei unwirksam, von der Beklagten nicht angegriffen worden und somit in Rechtskraft erwachsen ist.

  • BAG, 10.07.2013 - 10 AZR 915/12

    Versetzung - Auswahl beim sog. Entfristungsüberhang

    Auszug aus BAG, 24.05.2018 - 6 AZR 116/17
    Dienstliche Gründe sind gegeben, wenn die ordnungsgemäße Aufgabenerledigung in der Verwaltung unter Beachtung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit den Einsatz des Beschäftigten bei einer anderen Dienststelle erfordert (BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 22, BAGE 145, 341; 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 3 der Gründe) .

    Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt deshalb lediglich dahin, ob der Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation bezogene Prognose über den erforderlichen Personalbedarf erstellt und den Einsatz des Beschäftigten in der anderen Dienststelle nur im erforderlichen zeitlichen Umfang angeordnet hat (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 22 f., BAGE 145, 341; 21. Januar 2004 - 6 AZR 583/02 - zu II 2 c bb der Gründe, BAGE 109, 207) .

  • BAG, 21.01.2004 - 6 AZR 583/02

    Tarifliche Versetzungsbefugnis - Dienstort

    Auszug aus BAG, 24.05.2018 - 6 AZR 116/17
    Eine gerichtliche Überprüfung erfolgt deshalb lediglich dahin, ob der Arbeitgeber eine auf die konkrete Situation bezogene Prognose über den erforderlichen Personalbedarf erstellt und den Einsatz des Beschäftigten in der anderen Dienststelle nur im erforderlichen zeitlichen Umfang angeordnet hat (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 10 AZR 915/12 - Rn. 22 f., BAGE 145, 341; 21. Januar 2004 - 6 AZR 583/02 - zu II 2 c bb der Gründe, BAGE 109, 207) .

    Sind die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm erfüllt, hat der Arbeitgeber bei der dadurch ermöglichten Direktionsrechtsausübung die Grenzen billigen Ermessens (§ 106 Satz 1 GewO, § 315 BGB) zu wahren (vgl. für § 12 MTA-O BAG 21. Januar 2004 - 6 AZR 583/02 - zu II 2 d der Gründe, BAGE 109, 207; für § 12 BAT BAG 11. Juni 1992 - 6 AZR 218/91 - zu II 5 der Gründe) .

  • BAG, 09.12.2015 - 7 AZR 68/14

    Einzelvertragliche Altersgrenze - Vollendung des 65. Lebensjahres - Auslegung -

    Auszug aus BAG, 24.05.2018 - 6 AZR 116/17
    Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (st. Rspr., zuletzt BAG 20. September 2017 - 6 AZR 474/16 - Rn. 33; für Einmalbedingungen BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 13) .

    Die Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen und sog. Einmalbedingungen durch das Berufungsgericht unterliegt der vollen revisionsrechtlichen Überprüfung (für Allgemeine Geschäftsbedingungen BAG 18. Oktober 2017 - 10 AZR 330/16 - Rn. 26; für Einmalbedingungen BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82; dem folgend BAG 9. Dezember 2015 - 7 AZR 68/14 - Rn. 14; 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 22) .

  • BVerwG, 19.03.2012 - 6 P 6.11

    Personalvertretungsrecht; Mitbestimmung bei Abordnungen; Maßgeblichkeit des

    Auszug aus BAG, 24.05.2018 - 6 AZR 116/17
    b) Es kann dahinstehen, ob im Rahmen des § 4 Abs. 1 TVöD-V wegen des Schutzzwecks dieser Norm der Dienststellenbegriff so eng wie möglich zu fassen und deshalb auf die kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit zu beschränken ist (in diesem Sinne für § 12 BAT BAG 21. Juni 1990 - 6 AZR 342/88 - zu II 1 a der Gründe; für § 48 Abs. 2 BDG BVerwG 11. Februar 2013 - 2 B 58.12 - Rn. 9) oder ob insoweit auf den organisationsrechtlichen Dienststellenbegriff und damit den Behördenbegriff abzustellen ist (in diesem Sinne Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil II/1 Stand September 2015 § 4 Rn. 5; für Abordnungen nach dem Personalvertretungsrecht BVerwG 19. März 2012 - 6 P 6.11 - Rn. 10; differenzierend Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juli 2006 E § 4 Rn. 17 ff.: grundsätzliche Geltung des organisationsrechtlichen Dienststellenbegriffs, uU Behandlung von Schulen als Behörden) .
  • BVerwG, 11.02.2013 - 2 B 58.12

    Disziplinarverfahren; Ausschluss des Beamtenbeisitzers; Dienststelle des Beamten;

    Auszug aus BAG, 24.05.2018 - 6 AZR 116/17
    b) Es kann dahinstehen, ob im Rahmen des § 4 Abs. 1 TVöD-V wegen des Schutzzwecks dieser Norm der Dienststellenbegriff so eng wie möglich zu fassen und deshalb auf die kleinste organisatorisch abgrenzbare Verwaltungseinheit zu beschränken ist (in diesem Sinne für § 12 BAT BAG 21. Juni 1990 - 6 AZR 342/88 - zu II 1 a der Gründe; für § 48 Abs. 2 BDG BVerwG 11. Februar 2013 - 2 B 58.12 - Rn. 9) oder ob insoweit auf den organisationsrechtlichen Dienststellenbegriff und damit den Behördenbegriff abzustellen ist (in diesem Sinne Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese TVöD Teil II/1 Stand September 2015 § 4 Rn. 5; für Abordnungen nach dem Personalvertretungsrecht BVerwG 19. März 2012 - 6 P 6.11 - Rn. 10; differenzierend Fieberg in Fürst GKÖD Bd. IV Stand Juli 2006 E § 4 Rn. 17 ff.: grundsätzliche Geltung des organisationsrechtlichen Dienststellenbegriffs, uU Behandlung von Schulen als Behörden) .
  • BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 151/10

    Widerruf einer tariflichen Leistungszulage

    Auszug aus BAG, 24.05.2018 - 6 AZR 116/17
    Der Senat, der die Nachprüfbarkeit der Wahrung billigen Ermessens durch das Revisionsgericht zuletzt offengelassen hat (BAG 7. Juli 2011 - 6 AZR 151/10 - Rn. 33) , schließt sich insoweit der Rechtsprechung des Zehnten Senats an.
  • BVerwG, 12.09.2002 - 6 P 11.01

    Zulässigkeit eines abstrakten Feststellungsantrags; Mitbestimmung des

  • BAG, 23.02.2016 - 3 AZR 44/14

    Betriebliche Altersversorgung - Geltung von Versorgungsbestimmungen - Berechnung

  • BAG, 21.06.1990 - 6 AZR 342/88

    Auslandsbeschäftigungsvergütung im Bereich des Bundesministeriums der

  • BAG, 23.09.2004 - 6 AZR 567/03

    Direktionsrecht - Personelle Auswahlentscheidung

  • BAG, 23.11.2004 - 2 AZR 38/04

    Betriebsbedingte Kündigung im öffentlichen Dienst - Sozialauswahl

  • BAG, 26.06.2002 - 6 AZR 50/00

    Übereinstimmend erklärte Erledigung der Hauptsache/Direktionsrecht -

  • BAG, 21.04.2016 - 8 AZR 474/14

    Deklaratorisches Schuldanerkenntnis - Allgemeine Geschäftsbedingungen - Auslegung

  • BAG, 20.09.2017 - 6 AZR 143/16

    Samstag ist Werktag iSv. § 6 Abs. 3 Satz 3 und § 6.1 Abs. 2 Satz 1 TVöD-K

  • BAG, 20.09.2017 - 6 AZR 474/16

    Theaterbetriebszulage für einen Betriebstechniker

  • BAG, 25.06.2015 - 6 AZR 383/14

    Herkunftssprachlicher Unterricht - Gleichbehandlung

  • BAG, 18.09.2018 - 9 AZR 162/18

    Mindestlohn - arbeitsvertragliche Ausschlussfrist

    (aa) Eine solche Ausschlussfristenregelung suggeriert - ausgehend von dem bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB wie von Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB anzuwendenden abstrakt-generellen Prüfungsmaßstab (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 15; 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 58; 19. August 2015 - 5 AZR 450/14 - Rn. 14; 17. April 2013 - 10 AZR 281/12 - Rn. 12) - dem verständigen Arbeitnehmer, er müsse auch den Anspruch auf den nach § 1 Abs. 1 und Abs. 2 MiLoG ab dem 1. Januar 2015 zu zahlenden gesetzlichen Mindestlohn innerhalb der vorgesehenen Ausschlussfrist geltend machen (vgl. zu § 2 PflegeArbbV BAG 24. August 2016 - 5 AZR 703/15 - Rn. 30, BAGE 156, 150) .
  • BAG, 24.09.2019 - 9 AZR 481/18

    Altersteilzeit im Blockmodell - Urlaub für die Freistellungsphase

    Ein durchschnittlicher nicht rechtskundiger Arbeitnehmer, auf dessen Verständnismöglichkeiten bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen abzustellen ist (vgl. BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 15; 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 58) , musste § 8 Abs. 1 Satz 2 des Altersteilzeitarbeitsvertrags entnehmen, dass ein Urlaubsanspruch für die Freistellungsphase nicht besteht.
  • BAG, 03.12.2019 - 9 AZR 44/19

    Zweistufige Ausschlussklausel - Transparenzgebot

    Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen sind (st. Rspr., zB BAG 27. Februar 2019 - 10 AZR 341/18 - Rn. 19; 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 15; 7. Juni 2011 - 1 AZR 807/09 - Rn. 24) .

    Die zweite Stufe einer vom Arbeitgeber als Allgemeine Geschäftsbedingung gestellten Ausschlussfristenregelung ist intransparent, wenn sie - ausgehend von dem bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen iSv. § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB anzuwendenden abstrakt-generellen Prüfungsmaßstab (BAG 24. Mai 2018 - 6 AZR 116/17 - Rn. 15; 28. September 2017 - 8 AZR 67/15 - Rn. 58; 19. August 2015 - 5 AZR 450/14 - Rn. 14; 17. April 2013 - 10 AZR 281/12 - Rn. 12)  - dem verständigen Arbeitnehmer suggeriert, er müsse den Anspruch ausnahmslos innerhalb der vorgesehenen Ausschlussfrist auch dann gerichtlich geltend machen, wenn der Arbeitgeber die Erfüllung des Anspruchs zugesagt oder den Anspruch anerkannt oder streitlos gestellt hat.

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