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   BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19   

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https://dejure.org/2020,1812
BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 (https://dejure.org/2020,1812)
BAG, Entscheidung vom 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 (https://dejure.org/2020,1812)
BAG, Entscheidung vom 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 (https://dejure.org/2020,1812)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Massenentlassung - Betriebsbegriff - Zuständigkeiten - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

  • Wolters Kluwer

    Unionsrechtliches Verständnis zum Betriebsbegriff im Messenentlassungsrecht; Betriebsdefinition im Sinne der Massenentlassungsrichtlinie 98/59/EG (MERL); Leitungsmacht und Leitungsstruktur zur Ermittlung einer wirtschaftlichen Einheit; Stationierungsort als ...

  • bag-urteil.com

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

  • rewis.io

    Massenentlassung - Betriebsbegriff - Zuständigkeiten - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

  • Betriebs-Berater

    Kein (Teil-)Betriebsübergang von AirBerlin an andere Fluggesellschaft

  • datenbank.nwb.de

    Massenentlassung - Betriebsbegriff - Zuständigkeiten - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (26)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Massenentlassungsanzeige (Air Berlin)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Air Berlin: Massenentlassungsanzeige

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Air Berlin: Schwerbehindertenvertretung muss bei einer Massenentlassung nicht konsultiert werden

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Massenentlassung an mehreren Standorten - und die Bestimmung des Betriebssitzes

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Air Berlin - und die Kündigung des Cockpit-Personals

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige ...

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Air Berlin: Kündigungen des Cockpitpersonals wegen Formfehler unwirksam

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Air Berlin - betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzschuldnerin in Eigenverwaltung - Massenentlassung - Betriebsbegriff - Anzeige - örtliche Zuständigkeit - Rechtsfolge von Fehlern bei der Anzeige

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unwirksame betriebsbedingte Kündigung bei fehlerhafter Massenentlassungsanzeige

  • datev.de (Kurzinformation)

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam

  • esche.de (Kurzinformation)

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Air Berlin: Kündigungen unwirksam

  • rechtsanwalts-kanzlei-wolfratshausen.de (Kurzinformation)

    Kündigung von Air Berlin Piloten wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam

  • wbs.legal (Kurzinformation)

    Air-Berlin-Insolvenz - Kündigungen der Air-Berlin-Piloten unwirksam

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Air-Berlin-Piloten am Standort Düsseldorf unwirksam gekündigt

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Fehlerhafte Massenentlassungsanzeige: betriebsbedingte Kündigung unwirksam?

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Betriebsbegriff im Sinne des Massenentlassungsrechts

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Kündigungen der Piloten von Air Berlin

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kündigungen von Air Berlin wegen fehlerhafter Massenentlassungsanzeige unwirksam

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Betriebsbedingte Kündigung und die Massenentlassungsanzeige

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Unwirksame Kündigungen bei Air Berlin

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kündigung der Piloten von Air Berlin unwirksam

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Kündigung der Piloten von Air Berlin unwirksam

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Air Berlin; betriebsbedingte Kündigung durch Insolvenzschuldnerin in Eigenverwaltung; Massenentlassung; Betriebsbegriff; Anzeige; örtliche Zuständigkeit; Rechtsfolge von Fehlern bei der Anzeige

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Unionsrechtliches Verständnis zum Betriebsbegriff im Messenentlassungsrecht

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 169, 362
  • NJW 2020, 2828
  • ZIP 2020, 1569
  • NZA 2020, 1006
  • BB 2020, 1651
 
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Wird zitiert von ... (123)Neu Zitiert selbst (60)

  • EuGH, 13.05.2015 - C-392/13

    Die Definition der Massenentlassung im spanischen Recht verstößt gegen das

    Auszug aus BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19
    Sein Inhalt kann nicht anhand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 26; 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 42; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; in diesem Sinne schon EuGH 7. Dezember 1995 - C-449/93 - [Rockfon] Rn. 25) .

    Er ist daher in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich (vgl. nur EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 42) allein vom Gerichtshof und damit losgelöst von den nationalen Begrifflichkeiten auszulegen.

    Der Begriff "Betrieb" ist dahin auszulegen, dass er nach Maßgabe der Umstände die Einheit bezeichnet, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 44; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 47; 7. Dezember 1995 - C-449/93 - [Rockfon] Rn. 31 f.) .

    Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 45; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 27) .

    Da die MERL die sozioökonomischen Auswirkungen betrifft, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, muss die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen, um als "Betrieb" qualifiziert werden zu können (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 47; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 51; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28) .

    Der Betrieb iSd. MERL muss darum auch keine Leitung haben, die selbstständig Massenentlassungen vornehmen kann (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 44 mwN) .

    Vielmehr reicht es aus, wenn eine Leitung besteht, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung technischer Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 50) sicherstellt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31) .

    Zentrales Element ist die Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und der Einheit (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 44; 7. Dezember 1995 - C-449/93 - [Rockfon] Rn. 32; Brams aaO) .

    Der Gerichtshof sah die Kriterien des Betriebsbegriffs der MERL als erfüllt an, da der Standort eröffnet worden war, um die Kapazität insbesondere der Bearbeitung der Bestellungen örtlicher Kunden des Unternehmens zu erhöhen (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 50 f.) .

    Diese betrifft die sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 47; 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 32; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 51; Brams Unionsrechtliche Impulse für das Recht der Massenentlassung S. 66 f.) .

    Der Betriebsbegriff der MERL setzt gerade keine rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie der Einheit voraus (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 45 ff.; 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 30 ff.; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49 ff.) .

  • EuGH, 30.04.2015 - C-80/14

    Der Gerichtshof erläutert den Begriff "Betrieb" bei Massenentlassungen

    Auszug aus BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19
    Sein Inhalt kann nicht anhand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 26; 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 42; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; in diesem Sinne schon EuGH 7. Dezember 1995 - C-449/93 - [Rockfon] Rn. 25) .

    Der Begriff "Betrieb" ist dahin auszulegen, dass er nach Maßgabe der Umstände die Einheit bezeichnet, der die von der Entlassung betroffenen Arbeitnehmer zur Erfüllung ihrer Aufgabe angehören (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 44; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 47; 7. Dezember 1995 - C-449/93 - [Rockfon] Rn. 31 f.) .

    Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 45; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 27) .

    Da die MERL die sozioökonomischen Auswirkungen betrifft, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, muss die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen, um als "Betrieb" qualifiziert werden zu können (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 47; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 51; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28) .

    Ob eine Einheit nach Maßgabe der Umstände im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen dieses Betriebsbegriffs erfüllt, der im Sinne einer Systembildung Geltung für alle denkbaren Betriebsformen und -arten beansprucht (vgl. Junker ZfA 2018, 73, 77 mwN) , haben allein die nationalen Gerichte festzustellen (EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 52; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 70) .

    ff) Soweit dieses unionsrechtliche Begriffsverständnis im Fall kleinteiliger Strukturen dazu führen kann, dass eine Vielzahl von Arbeitnehmern vom Massenentlassungsschutz nicht erfasst wird (vgl. die Fallgestaltung bei EuGH 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson]) , steht dies im Einklang mit den Zielen der MERL.

    Diese betrifft die sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 47; 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 32; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 51; Brams Unionsrechtliche Impulse für das Recht der Massenentlassung S. 66 f.) .

    Der Betriebsbegriff der MERL setzt gerade keine rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie der Einheit voraus (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 45 ff.; 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 30 ff.; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49 ff.) .

    Dort bzw. in dessen räumlicher Nähe wohnen die Arbeitnehmer, melden sich arbeitsuchend und würden den Arbeitsmarkt und damit auch die sozialen Verhältnisse belasten (vgl. die Schlussanträge des Generalanwalts vom 5. Februar 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49; Brams Unionsrechtliche Impulse für das Recht der Massenentlassung S. 66 f.) .

  • BAG, 13.06.2019 - 6 AZR 459/18

    Massenentlassung - Kündigung sofort nach Eingang der Massenentlassungsanzeige

    Auszug aus BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19
    Jedes dieser beiden Verfahren stellt ein eigenständiges Wirksamkeitserfordernis für die im Zusammenhang mit einer Massenentlassung erfolgte Kündigung dar (BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 40; 9. Juni 2016 - 6 AZR 405/15 - aaO) .

    Erst dann kann nach § 17 Abs. 1 KSchG die Massenentlassungsanzeige wirksam erstattet werden (BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 28, 23) .

    Wann die Kündigungserklärung zugeht, ist nach nationalem Recht zu bestimmen (BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 34; vgl. auch EuGH 21. Dezember 2016 - C-201/15 - [AGET Iraklis] Rn. 29 ff., Rn. 33) .

    Entgegen der Annahme der Revision ist die Massenentlassungsanzeige nicht unwirksam, wenn die Schuldnerin - sofern man dies zu Gunsten der Revision unterstellte - die Kündigungserklärung vor Erstattung der Massenentlassungsanzeige unterzeichnet hat und damit zu diesem Zeitpunkt bereits zur Kündigung der Klagepartei entschlossen war (vgl. BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 23) .

    Die Anzeigepflicht als selbstständiger Teil des Massenentlassungsverfahrens soll es der Agentur für Arbeit ermöglichen, durch geeignete Maßnahmen Belastungen des Arbeitsmarkts zu vermeiden oder zumindest zu verzögern, die Folgen der Entlassungen für die Betroffenen zu mildern und für deren anderweitige Beschäftigung zu sorgen (vgl. EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] Rn. 47; ebenso BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 28; 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 24, BAGE 157, 1; 20. Januar 2016 - 6 AZR 601/14 - Rn. 27, BAGE 154, 53) .

    Ist die Kündigung zu diesem Zeitpunkt dem Arbeitnehmer bereits zugegangen, ist sie unwirksam (vgl. BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 33) .

    In der Erklärung der Kündigung liegt dann ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB (zu § 17 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Satz 2, Satz 3 KSchG BAG 22. November 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 31, 37 ff., BAGE 144, 47; vgl. auch BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 22; 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 42, BAGE 144, 366; zu den Anforderungen an ein Verbotsgesetz BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 32 mwN aus der Rspr. des BAG, BAGE 156, 157) .

    bevor der Arbeitgeber durch die Mitteilung der Kündigung seiner Entscheidung, das Arbeitsverhältnis zu beenden, Ausdruck gegeben hat (BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 32; vgl. bereits BAG 23. März 2006 - 2 AZR 343/05 - Rn. 17 ff., BAGE 117, 281) .

  • EuGH, 27.01.2005 - C-188/03

    Junk - Richtlinie 98/59/EG - Massenentlassungen - Verfahren zur Konsultation der

    Auszug aus BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19
    Durch das Anzeigeverfahren soll die Agentur für Arbeit rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet werden, um sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können (vgl. EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] Rn. 47; ebenso BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 601/14 - Rn. 27, BAGE 154, 53) .

    Die Kündigung kann daher erst wirksam erklärt werden, wenn die Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß erfolgt ist (BAG 9. Juni 2016 - 6 AZR 405/15 - Rn. 17, BAGE 155, 245; vgl. EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] Rn. 46 ff.; BAG 6. November 2008 - 2 AZR 935/07 - Rn. 25 ff., BAGE 128, 256) .

    Die Anzeigepflicht als selbstständiger Teil des Massenentlassungsverfahrens soll es der Agentur für Arbeit ermöglichen, durch geeignete Maßnahmen Belastungen des Arbeitsmarkts zu vermeiden oder zumindest zu verzögern, die Folgen der Entlassungen für die Betroffenen zu mildern und für deren anderweitige Beschäftigung zu sorgen (vgl. EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] Rn. 47; ebenso BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 28; 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 24, BAGE 157, 1; 20. Januar 2016 - 6 AZR 601/14 - Rn. 27, BAGE 154, 53) .

    Aus dem Zweck des Anzeigeverfahrens folgt aber, dass die Anzeige bei der Agentur für Arbeit zu erstatten ist, bei der es zu den innerhalb der Sperrfrist zu bewältigenden sozioökonomischen Auswirkungen kommt (vgl. EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] Rn. 47 f.) .

    Diese Sanktionsfolge hat im Übrigen bereits der Gerichtshof klargestellt, wenn er annimmt, dass Art. 3 der MERL der Kündigung nicht "entgegensteht", wenn die Kündigung erst nach der Anzeige bei der zuständigen Behörde erfolgt (vgl. EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] Rn. 53) .

    Die Massenentlassungsanzeige soll es der Agentur für Arbeit ermöglichen, sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorbereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können (vgl. EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] Rn. 47; ebenso BAG 20. Januar 2016 - 6 AZR 601/14 - Rn. 27, BAGE 154, 53) .

  • BAG, 22.09.2016 - 2 AZR 276/16

    Massenentlassung - Konsultationsverfahren

    Auszug aus BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19
    Beide Verfahren stehen selbstständig nebeneinander und sind auch vor einer Betriebsstilllegung durchzuführen (vgl. EuGH 3. März 2011 - C-235/10 bis C-239/10 - [Claes ua.] Rn. 33, 43; BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 22, BAGE 157, 1) .

    Weiter ist zu berücksichtigen, dass es sich bei dem Konsultationsverfahren trotz seiner gesetzlichen Verankerung im KSchG materiell um eine betriebsverfassungsrechtlich geprägte Regelung handelt (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 37, BAGE 157, 1) .

    Die Anzeigepflicht als selbstständiger Teil des Massenentlassungsverfahrens soll es der Agentur für Arbeit ermöglichen, durch geeignete Maßnahmen Belastungen des Arbeitsmarkts zu vermeiden oder zumindest zu verzögern, die Folgen der Entlassungen für die Betroffenen zu mildern und für deren anderweitige Beschäftigung zu sorgen (vgl. EuGH 27. Januar 2005 - C-188/03 - [Junk] Rn. 47; ebenso BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 28; 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 24, BAGE 157, 1; 20. Januar 2016 - 6 AZR 601/14 - Rn. 27, BAGE 154, 53) .

    Dann sei es Sache der angegangenen Behörden, sich über die örtliche Zuständigkeit für die Entscheidung nach §§ 18, 20 KSchG abzustimmen (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 70, BAGE 157, 1) .

    Auch Kündigungen, die der Arbeitgeber ohne eine nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG wirksame Massenentlassungsanzeige erklärt hat (vgl. BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 21, BAGE 157, 1) , haben keinen Bestand.

    Unabhängig davon, dass dieses Schreiben mangels eines Regelungscharakters schon kein Verwaltungsakt war (zu den Voraussetzungen eines Verwaltungsakts BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 65 ff., BAGE 142, 202) , sondern nur eine Eingangsbestätigung, hinderte selbst ein bestandskräftiger Bescheid der Arbeitsverwaltung nach § 18 Abs. 1, § 20 KSchG die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht daran, die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige festzustellen (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 33, BAGE 157, 1; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 66) .

  • EuGH, 21.12.2016 - C-201/15

    Das Unionsrecht hindert einen Mitgliedstaat grundsätzlich nicht daran, unter

    Auszug aus BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19
    Ziel der MERL ist der Schutz der Arbeitnehmer im Fall von Massenentlassungen (EuGH 21. Dezember 2016 - C-201/15 - [AGET Iraklis] Rn. 27; 17. Dezember 1998 - C-250/97 - [Lauge ua.] Rn. 19; vgl. auch Erwägungsgrund 2 der MERL; APS/Moll 5. Aufl. KSchG Vor §§ 17 - 26 Rn. 12) .

    Die MERL regelt als bloß teilharmonisierende Richtlinie die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für wirksame Massenentlassungen nicht, sondern behält diese dem nationalen Recht vor (vgl. EuGH 21. Dezember 2016 - C-201/15 - [AGET Iraklis] Rn. 33) , das dabei unter Umständen wiederum Vorgaben des Unionsrechts berücksichtigen muss.

    Wann die Kündigungserklärung zugeht, ist nach nationalem Recht zu bestimmen (BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 34; vgl. auch EuGH 21. Dezember 2016 - C-201/15 - [AGET Iraklis] Rn. 29 ff., Rn. 33) .

    Mit einer solchen Möglichkeit, die für mehrere Betriebe eines Unternehmens beabsichtigten Entlassungen bei einer Zentralstelle anzuzeigen, ist zugleich sichergestellt, dass entgegen der Annahme des Beklagten ein wirksames Anzeigeverfahren nicht ausgeschlossen ist, also das nationale Verfahrensrecht, mit dem die Vorgaben der MERL ausgestaltet werden, die durch Art. 16 GRC geschützte unternehmerische Freiheit des Arbeitgebers, einen Betrieb zu schließen oder zu verkleinern, nicht unverhältnismäßig beschränkt (vgl. EuGH 21. Dezember 2016 - C-201/15 - [AGET Iraklis] Rn. 41) .

    Hauptziel der MERL ist es, Massenentlassungen Konsultationen mit Arbeitnehmervertretern und die Unterrichtung der zuständigen Behörde vorangehen zu lassen (EuGH 21. Dezember 2016 - C-201/15 - [AGET Iraklis] Rn. 28; 10. Dezember 2009 - C-323/08 - [Rodríguez Mayor ua.] Rn. 44) .

    Praktische Wirksamkeit (vgl. zu diesem Erfordernis EuGH 21. Dezember 2016 - C-201/15 - [AGET Iraklis] Rn. 36) erlangt eine Sanktion dieser Missachtung jedoch erst dadurch, dass die Regelung in § 17 Abs. 1 KSchG auch als gesetzliches Verbot iSd. § 134 BGB verstanden wird, eine Kündigung vor Eingang der erforderlichen Massenentlassungsanzeige bei der örtlich zuständigen Arbeitsagentur zu erklären.

  • EuGH, 13.05.2015 - C-182/13

    Lyttle u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Sozialpolitik - Massenentlassungen

    Auszug aus BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19
    Sein Inhalt kann nicht anhand der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten bestimmt werden (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 26; 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 42; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 45; in diesem Sinne schon EuGH 7. Dezember 1995 - C-449/93 - [Rockfon] Rn. 25) .

    Ob eine Einheit nach Maßgabe der Umstände im konkreten Einzelfall die Voraussetzungen dieses Betriebsbegriffs erfüllt, der im Sinne einer Systembildung Geltung für alle denkbaren Betriebsformen und -arten beansprucht (vgl. Junker ZfA 2018, 73, 77 mwN) , haben allein die nationalen Gerichte festzustellen (EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 52; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 70) .

    So hat der Gerichtshof einen Betrieb iSd. MERL nicht nur für einzelne Ladengeschäfte angenommen, die ausschließlich Warenverkäufe tätigten und von einem eigenen Filialleiter mit eigener Kostenstelle geführt wurden (EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 51) .

    Diese betrifft die sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 47; 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 32; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 51; Brams Unionsrechtliche Impulse für das Recht der Massenentlassung S. 66 f.) .

    Der Betriebsbegriff der MERL setzt gerade keine rechtliche, wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie der Einheit voraus (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 45 ff.; 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 30 ff.; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49 ff.) .

    Diese sollen aufgefangen werden, indem der Arbeitgeber nicht nur Arbeitnehmervertreter konsultiert, sondern auch die zuständige Behörde unterrichtet, bevor er die betroffenen Arbeitnehmer entlässt (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 32; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28) .

  • EuGH, 15.02.2007 - C-270/05

    Athinaïki Chartopoiïa - Massenentlassungen - Richtlinie 98/59/EG des Rates - Art.

    Auszug aus BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19
    Es muss sich um eine unterscheidbare Einheit von einer gewissen Dauerhaftigkeit und Stabilität handeln, die zur Erledigung einer oder mehrerer bestimmter Aufgaben bestimmt ist und über eine Gesamtheit von Arbeitnehmern sowie über technische Mittel und eine organisatorische Struktur zur Erfüllung dieser Aufgaben verfügt (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 45; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 49; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 27) .

    Da die MERL die sozioökonomischen Auswirkungen betrifft, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, muss die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen, um als "Betrieb" qualifiziert werden zu können (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 47; 30. April 2015 - C-80/14 - [USDAW und Wilson] Rn. 51; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28) .

    Vielmehr reicht es aus, wenn eine Leitung besteht, die die ordnungsgemäße Durchführung der Arbeit und die Kontrolle des Gesamtbetriebs der Einrichtungen der Einheit sowie die Lösung technischer Probleme im Sinne einer Aufgabenkoordinierung (EuGH 13. Mai 2015 - C-392/13 - [Rabal Cañas] Rn. 50) sicherstellt (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 31) .

    Eine bestimmte räumliche Entfernung ist - anders als bei § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BetrVG - nach diesem Betriebsverständnis nicht erforderlich (EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 29) .

    aa) Diese Voraussetzung ist immer dann erfüllt, wenn der Einheit mehrere Arbeitnehmer dergestalt zugeordnet sind, dass sie in dieser Einheit oder von dieser aus tätig werden und die Einheit rein tatsächlich über sie verfügen kann (vgl. zu letzterem Gesichtspunkt EuGH 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 27, 31; Brams Unionsrechtliche Impulse für das Recht der Massenentlassung S. 61 unter Hinweis auf die englische Sprachfassung des vorgenannten Urteils) .

    Diese sollen aufgefangen werden, indem der Arbeitgeber nicht nur Arbeitnehmervertreter konsultiert, sondern auch die zuständige Behörde unterrichtet, bevor er die betroffenen Arbeitnehmer entlässt (vgl. EuGH 13. Mai 2015 - C-182/13 - [Lyttle ua.] Rn. 32; 15. Februar 2007 - C-270/05 - [Athinaïki Chartopoiïa] Rn. 28) .

  • BAG, 28.06.2012 - 6 AZR 780/10

    Massenentlassungsanzeige - keine Heilung von Fehlern

    Auszug aus BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19
    (1) Fehler im Anzeigeverfahren im Hinblick auf die "Muss-Angaben" des § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG führen zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige und damit zur Nichtigkeit der Kündigung (§ 134 BGB; vgl. BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 50, BAGE 142, 202; vgl. auch APS/Moll 5. Aufl. KSchG § 17 Rn. 100, 133b; Brams Unionsrechtliche Impulse für das Recht der Massenentlassung S. 94) .

    (3) Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 28. Juni 2012 angenommen hat, dass sich im Fall der zu niedrigen Angabe der Anzahl der zu entlassenden Arbeitnehmer nur die nicht in der Anzeige Genannten auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen können (BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 50, BAGE 142, 202) , ist das mit dem vorliegenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

    Unabhängig davon, dass dieses Schreiben mangels eines Regelungscharakters schon kein Verwaltungsakt war (zu den Voraussetzungen eines Verwaltungsakts BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 65 ff., BAGE 142, 202) , sondern nur eine Eingangsbestätigung, hinderte selbst ein bestandskräftiger Bescheid der Arbeitsverwaltung nach § 18 Abs. 1, § 20 KSchG die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht daran, die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige festzustellen (BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 33, BAGE 157, 1; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 66) .

    Ob die Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß erstattet ist, ist lediglich Vorfrage für einen Bescheid der Arbeitsverwaltung nach § 18 Abs. 1, § 20 KSchG, gehört nicht zum Regelungsinhalt eines solchen Verwaltungsakts und wird deshalb von dessen Bestandskraft nicht erfasst (BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 67; ausführlich BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 70 ff., aaO; Brams Unionsrechtliche Impulse für das Recht der Massenentlassung S. 98) .

    Eine solche Auslegung der §§ 17 ff. KSchG führte zur Unterschreitung des von Art. 6 der MERL geforderten Schutzniveaus und nähme den Anforderungen des § 17 KSchG ihre praktische Wirksamkeit (BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11 - Rn. 68; ausführlich BAG 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 76 ff., aaO) .

  • BAG, 22.11.2012 - 2 AZR 371/11

    Unwirksamkeit einer Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

    Auszug aus BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 146/19
    Die Sanktion muss dabei wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein (EuGH 8. Juni 1994 - C-383/92 - [Kommission/Vereinigtes Königreich] Rn. 40; BAG 22. November 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 32, BAGE 144, 47) .

    In der Erklärung der Kündigung liegt dann ein Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB (zu § 17 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Satz 2, Satz 3 KSchG BAG 22. November 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 31, 37 ff., BAGE 144, 47; vgl. auch BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 22; 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 42, BAGE 144, 366; zu den Anforderungen an ein Verbotsgesetz BAG 24. August 2016 - 5 AZR 129/16 - Rn. 32 mwN aus der Rspr. des BAG, BAGE 156, 157) .

    aa) § 17 Abs. 1 iVm. Abs. 3 Satz 2, Satz 3 KSchG ist ein Verbotsgesetz, soweit diese Bestimmung die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen bzw. die Glaubhaftmachung des Arbeitgebers über die Unterrichtung des Betriebsrats und den Stand der Beratungen regelt (BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 31 ff., BAGE 144, 366; 22. November 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 42 ff., BAGE 144, 47) .

    § 17 KSchG dient insgesamt auch dem Arbeitnehmerschutz (BAG 22. November 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 41, BAGE 144, 47) .

  • EuGH, 08.06.1994 - C-383/92

    Kommission / Vereinigtes Königreich

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 752/11

    Massenentlassungsanzeige - Konsultationsverfahren

  • BAG, 20.01.2016 - 6 AZR 601/14

    Rügen bei Massenentlassung - Präklusion nach § 6 KSchG

  • BAG, 21.03.2013 - 2 AZR 60/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - Konsultationsverfahren

  • EuGH, 07.12.1995 - C-449/93

    Rockfon / Specialarbejderforbundet i Danmark, acting on behalf of Søren Nielsen

  • BAG, 14.03.2012 - 7 ABR 67/10

    Mitbestimmung der Schwerbehindertenvertretung bei Abschluss eines

  • EuGH, 14.09.2017 - C-168/16

    Mitglieder des Flugpersonals können in Rechtsstreitigkeiten über ihre

  • LAG Berlin-Brandenburg, 11.07.2019 - 21 Sa 2100/18

    Irreführende Darstellung des Stands der Beratungen - Konsultationsverfahren -

  • BAG, 17.08.2010 - 9 ABR 83/09

    Rechte der Schwerbehindertenvertretung

  • BAG, 09.06.2016 - 6 AZR 405/15

    Unterrichtung nach § 17 KSchG ohne Berufsgruppen

  • LAG Düsseldorf, 05.12.2018 - 12 Sa 401/18

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung oder Betriebsübergang nach

  • BAG, 07.07.2011 - 6 AZR 248/10

    Betriebsratsanhörung - Verhinderung des Vorsitzenden

  • EuGH, 16.07.2009 - C-12/08

    Mono Car Styling - Vorabentscheidungsersuchen - Richtlinie 98/59/EG - Art. 2 und

  • BAG, 06.11.2008 - 2 AZR 935/07

    Kündigung und Entlassungssperre

  • BAG, 26.01.2017 - 8 AZR 736/15

    Schadensersatz nach § 15 Abs. 1 AGG - Nichtverlängerung der vertraglich

  • BAG, 21.03.2012 - 6 AZR 596/10

    Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats zur Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 30.11.2016 - 10 AZR 11/16

    Versetzung - Stationierung einer Flugbegleiterin

  • BAG, 20.12.2012 - 2 AZR 481/11

    Internationale Zuständigkeit - gewöhnlicher Arbeitsort -

  • BAG, 20.06.2018 - 7 ABR 39/16

    Schwerbehindertenvertretung - Jobcenter - Anhörung

  • LAG Baden-Württemberg, 16.09.2010 - 9 Sa 33/10

    Fehlerhafte Angaben in Massenentlassungsanzeige

  • LAG Düsseldorf, 26.09.2013 - 5 Sa 530/13

    Massenentlassungsanzeige an Bundesagentur für Arbeit

  • BAG, 20.09.2012 - 6 AZR 155/11

    Unterrichtung des Betriebsrats über Massenentlassungen

  • EuGH, 10.12.2009 - C-323/08

    Rodríguez Mayor u.a. - Vorabentscheidungsverfahren - Schutz der Arbeitnehmer -

  • EuGH, 10.09.2009 - C-44/08

    Akavan Erityisalojen Keskusliitto AEK u.a. - Vorabentscheidungsverfahren -

  • BAG, 21.05.2019 - 2 AZR 582/18

    Ordentliche betriebsbedingte Kündigung - Erledigung von Rechtsangelegenheiten

  • BAG, 13.12.2018 - 2 AZR 378/18

    Kündigung - Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung

  • BAG, 14.08.1986 - 2 AZR 683/85

    Anzeigepflichtige, betriebsbedingte Massenentlassung - Rechtzeitige schriftliche

  • BAG, 24.08.2016 - 5 AZR 129/16

    Vorrang der Individualabrede

  • BAG, 26.01.2017 - 6 AZR 442/16

    § 17 KSchG - Entlassungsbegriff bei Elternzeit

  • BAG, 13.08.2019 - 8 AZN 171/19

    Nichtzulassungsbeschwerde - Betriebs(teil)übergang - Flugbetrieb

  • EuGH, 04.10.2018 - C-416/17

    Zur Klärung der Frage, ob bei Dividenden, die von einer gebietsfremden

  • EuGH, 13.06.2019 - C-664/17

    Ellinika Nafpigeia

  • BAG, 23.03.2006 - 2 AZR 343/05

    Anzeigepflicht bei einer Massenentlassung

  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

  • BAG, 25.04.2013 - 6 AZR 49/12

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 608/11

    Sonderliquidationsverfahren für öffentliche Unternehmen nach griechischem Recht -

  • BAG, 18.11.2014 - 1 ABR 21/13

    Betriebsrat - Zuordnung der Beteiligungsrechte durch Tarifvertrag

  • BAG, 14.03.2013 - 8 AZR 153/12

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsstilllegung - Betriebsübergang -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 27.02.2018 - 6 SHa 140/18

    Arbeitsort eines Piloten - Fluggesellschaft mit Sitz im europäischen Ausland -

  • BAG, 21.09.1989 - 1 AZR 465/88

    Beschlussverfahren: Rechtsstreitigkeiten über Rechte und Pflichten der

  • EuGH, 09.09.2015 - C-160/14

    Der portugiesische Staat muss den Arbeitnehmern von Air Atlantis, einer früheren

  • BAG, 13.12.2012 - 6 AZR 348/11

    Keine Zurückweisung der Betriebsratsanhörung

  • BVerfG, 10.12.2014 - 2 BvR 1549/07

    Verletzung der Vorlagepflicht im Zusammenhang mit der Auslegung der

  • BAG, 26.02.2015 - 2 AZR 955/13

    Konsultationsverfahren - Massenentlassungsanzeige

  • BVerfG, 09.05.2018 - 2 BvR 37/18

    Auslieferung nach Rumänien zum Zwecke der Strafverfolgung aufgrund eines

  • BAG, 22.03.2001 - 8 AZR 565/00

    Gesetzlicher Richter bei kammerübergreifender Verbindung durch das LArbG

  • EuGH, 03.03.2011 - C-235/10

    Claes - Vorabentscheidungsersuchen - Sozialpolitik - Richtlinie 98/59/EG -

  • ArbG Düsseldorf, 20.04.2018 - 4 Ca 6911/17
  • EuGH, 17.12.1998 - C-250/97

    Lauge u.a.

  • LAG Düsseldorf, 08.01.2019 - 3 Sa 338/18

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang; Insolvenz eines

  • BAG, 29.09.2020 - 9 AZR 266/20

    Wann verfallen angesammelte Urlaubstage? (EuGH-Vorlage)

    Aus dem Erfordernis der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts folgt, dass es allein Sache des Gerichtshofs ist, darüber zu entscheiden, ob - entgegen der grundsätzlichen Ex-tunc-Wirkung von Entscheidungen gemäß Art. 267 AEUV - aufgrund der unionsrechtlichen Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes die Geltung der von ihm vorgenommenen Auslegung einer Norm in zeitlicher Hinsicht ausnahmsweise eingeschränkt werden soll (vgl. EuGH 13. Dezember 2018 - C-385/17 - [Hein] Rn. 57; 22. September 2016 - C-110/15 - [Microsoft Mobile Sales International ua.] Rn. 60 mwN; BVerfG 10. Dezember 2014 - 2 BvR 1549/07 - Rn. 27 f.; BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 113) .
  • BAG, 14.05.2020 - 6 AZR 235/19

    Kündigungen des Kabinen-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Damit enthält § 24 Abs. 2 KSchG zwar in Abgrenzung von den Land- und Bodenbetrieben einen eigenständigen Betriebsbegriff (vgl. BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 57 ff.) .

    a) Die Schuldnerin hat vorliegend den Betriebsbegriff, der zentraler Bezugspunkt des Massenentlassungsrechts ist (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 31) , verkannt.

    Er ist nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs in der Unionsrechtsordnung autonom und einheitlich allein von diesem und damit losgelöst von den nationalen Begrifflichkeiten und Rechtsvorschriften auszulegen (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 32; ähnlich bereits BAG 26. Januar 2017 - 6 AZR 442/16 - Rn. 21, BAGE 158, 104) .

    Der besondere Betriebsbegriff für den Luftverkehr in § 24 Abs. 2 KSchG hat hingegen für das Massenentlassungsrecht keine Bedeutung (ausführlich BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 56 ff.) .

    Der unionsrechtliche Begriff der "Leitungsmacht" ist insoweit deutlich offener und weiter als nach dem nationalen betriebsverfassungsrechtlichen Verständnis (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 33, 49 mwN) .

    Die Feststellung, ob im konkreten Einzelfall eine Einheit entsprechend dieser Vorgaben des Unionsrechts ein Betrieb iSd. MERL ist, obliegt allein den nationalen Gerichten (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 34 mwN) .

    Das hat der Senat für das Cockpitpersonal der Schuldnerin bereits entschieden (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 35 ff.) .

    Insbesondere verfügte die Station in Düsseldorf über eine "Gesamtheit von Arbeitnehmern" iSd. Begriffsbestimmung des Gerichtshofs, bestehend aus dem fliegenden Personal und dem Bodenpersonal (ausführlich BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 38 ff.) .

    Sie war für die Besatzungsmitglieder mit der Kompetenzzuweisung an den Area Manager Cockpit und den Regional Manager Kabine gegeben, für das Bodenpersonal mit den Kompetenzen der unter Ziff. 1.1.4.3 im gerichtskundigen (Rn. 72) OM/A für Düsseldorf ausgewiesenen Person (ausführlich BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 48 ff.) .

    Dass die Leitungsfunktion nicht von einer Person, sondern getrennt für das Cockpit- und das Kabinenpersonal wahrgenommen wurde, steht der Einordnung der Station Düsseldorf als Betrieb iSd. MERL ebenso wenig entgegen wie der Umstand, dass die für die Station Düsseldorf zuständigen Area Manager Cockpit und Regional Manager Kabine West auch für die Station Paderborn verantwortlich waren (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 53) .

    Erst recht muss sie nicht autark agieren können (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 49) .

    Bei unionsrechtskonformer Auslegung des § 17 Abs. 1 KSchG ist das die für den Betriebssitz örtlich zuständige Agentur für Arbeit (ausführlich BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 76 ff.) , hier die Agentur für Arbeit Düsseldorf.

    Der Eingang der Massenentlassungsanzeige bei einer anderen Agentur für Arbeit - vorliegend der Agentur für Arbeit Berlin Nord - ohne eine rechtzeitige Weiterleitung an die örtlich zuständige Agentur reicht für eine ordnungsgemäße Anzeige iSv. § 17 Abs. 1 KSchG nicht aus (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 78) .

    Entsprechend dem Zweck der Anzeige, die sozioökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen dort zu mildern, wo sie typischerweise auftreten, nämlich am Betriebssitz, verlangt Art. 3 Abs. 1 der MERL, dass die beabsichtigten Entlassungen bei der nach nationalem Recht tatsächlich und nicht nur vermeintlich "zuständigen" Behörde angezeigt werden (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 81) .

    Dem stehen weder Unionsrecht noch nationales (Verfahrens-)Recht entgegen (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 89 f.) .

    (1) Aufgrund der Verkennung des Betriebsbegriffs der MERL, der Geltung für den gesamten Massenentlassungsschutz und damit auch für das in § 17 Abs. 3 KSchG geregelte Anzeigeverfahren beansprucht (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 33 ff., 95) , bezog sich die von der Schuldnerin am 12. Januar 2018 erstattete Massenentlassungsanzeige im Hinblick auf die Klägerin deutschlandweit (insofern einerseits zu weit) allein (insofern andererseits zu eng) auf den Bereich Kabine und damit auf den falschen Betrieb.

    Das setzt voraus, dass sie in einem strukturierten Verfahren vom Arbeitgeber die in § 17 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 KSchG verlangten, objektiv richtigen Angaben vor Zugang der Kündigung erhält (zum Zweck des Anzeigeverfahrens ausführlich BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 71, 75, 81, 93 und 109) und diese Angaben nicht erst bei den für die Wohnsitze der Arbeitnehmer zuständigen Agenturen für Arbeit einfordern muss.

    dd) Die dargestellten Fehler im Anzeigeverfahren haben die Unwirksamkeit der Kündigung gemäß § 134 BGB zur Folge (ausführlich BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 97 ff.) .

    Nach dem Zweck des Anzeigeverfahrens (Rn. 133; dazu ausführlich BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 71, 75, 81, 93 und 109) muss durch die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats oder - ersatzweise - die Darlegung des Beratungsstands die Durchführung und gegebenenfalls das Ergebnis des Konsultationsverfahrens dokumentiert werden.

    d) Die Fehler im Anzeigeverfahren sind nicht dadurch geheilt worden bzw. der gerichtlichen Kontrolle entzogen, dass die Agentur für Arbeit diese nicht - insbesondere nicht in dem Schreiben vom 12. Januar 2018 - beanstandet hat (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 111) .

    Dieser Betriebsbegriff beansprucht auch nach dem Willen des deutschen Gesetzgebers für das im Dritten Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes geregelte Recht der Massenentlassung keine Geltung (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 56 ff.) .

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 215/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin wegen fehlerhafter

    Diesen hat die Schuldnerin, wie bereits der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts am 13. Februar 2020 in dem Verfahren - 6 AZR 146/19 - entschieden hat, vorliegend verkannt.

    Ebenso wie der Sechste Senat am 13. Februar 2020 in dem Verfahren - 6 AZR 146/19 - für die Station der Schuldnerin am Flughafen Düsseldorf entschieden hat, stellte die Station der Schuldnerin am Flughafen Köln nach diesen Grundsätzen für den Kläger den Betrieb iSd. Richtlinie 98/59/EG und damit iSv. § 17 KSchG dar.

    Der Senat schließt sich insofern der Entscheidung des Sechsten Senats vom 13. Februar 2020 in dem Verfahren - 6 AZR 146/19 - an.

    bb) Wie bereits der Sechste Senat am 13. Februar 2020 in dem Verfahren - 6 AZR 146/19 - entschieden hat, genügten die Befugnisse in der Funktion des Area Managers Cockpit den Anforderungen an eine örtliche Leitung iSd. Richtlinie 98/59/EG.

    b) Wie auch der Sechste Senat am 13. Februar 2020 in dem Verfahren - 6 AZR 146/19 - entschieden hat, kommt es insoweit nicht darauf an, ob eine unzuständige Agentur für Arbeit verpflichtet ist, die Anzeige an die zuständige Agentur weiterzuleiten (vgl. § 16 Abs. 2 SGB I; siehe auch die Fachlichen Weisungen KSchG zu § 1 Ziff. 2.2.3. Abs. 3) .

    Auch insoweit schließt sich der Senat der Entscheidung des Sechsten Senats vom 13. Februar 2020 in dem Verfahren - 6 AZR 146/19 - an.

    Wie auch der Sechste Senat am 13. Februar 2020 in dem Verfahren - 6 AZR 146/19 - entschieden hat, führt es unter Beachtung des unionsrechtlichen Grundsatzes des "effet utile" zur Unwirksamkeit der Kündigung als Rechtsgeschäft, wenn bei ihrer Erklärung eine wirksame Anzeige nach § 17 Abs. 1 KSchG nicht vorliegt.

    Auch insoweit schließt sich der Senat der Entscheidung des Sechsten Senats vom 13. Februar 2020 in dem Verfahren - 6 AZR 146/19 - an.

  • BAG, 14.12.2023 - 6 AZR 157/22

    Massenentlassung - Sanktion für Fehler im Anzeigeverfahren

    Es sind also nicht nur der Äquivalenzgrundsatz und der Effektivitätsgrundsatz - effet utile - (BAG 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) - Rn. 18; 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 98, BAGE 169, 362; vgl. auch EuGH 17. März 2021 - C-652/19 - [Consulmarketing] Rn. 43) zu beachten.

    Dem hat sich der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts in seinen Entscheidungen vom 13. Dezember 2012 (vgl. - 6 AZR 772/11 - Rn. 61 und - 6 AZR 752/11 - Rn. 64, 72) ohne eigenständige Begründung angeschlossen und daran in der Folgezeit ebenso wie der Zweite Senat festgehalten (BAG 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 42 ff. mwN, BAGE 144, 366; 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 46 ff. mwN, BAGE 147, 237; 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 97 ff. mwN, BAGE 169, 362; 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 134 f., BAGE 170, 244; 27. Januar 2022 - 6 AZR 155/21 (A) - Rn. 19 ff. mwN; 19. Mai 2022 - 2 AZR 467/21 - Rn. 13) .

    Ihr Tätigwerden knüpft vielmehr an einen solchen Willensentschluss an (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 71, BAGE 169, 362; sh. auch Rn. 13) und setzt gerade eine wirksame Kündigung voraus.

    Insoweit hat sie zwar mittelbar auch individualschützende Wirkung (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 103, BAGE 169, 362) .

    (c) Auch Fehler bei den sog. Muss-Angaben iSv. § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG führen zur Nichtigkeit der Kündigung (zuletzt BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 92 ff., BAGE 169, 362) .

  • BAG, 27.01.2022 - 6 AZR 155/21

    Massenentlassung - Zweck des § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG

    Es sind also sowohl der Äquivalenzgrundsatz als auch der Effektivitätsgrundsatz - effet utile - zu beachten (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 98, BAGE 169, 362) .

    Dies ist beispielsweise der Fall, wenn der Arbeitgeber der Anzeige die Stellungnahme des Betriebsrats zu den Entlassungen nicht beigefügt hat bzw. die Glaubhaftmachung über die Unterrichtung des Betriebsrats und den Stand der Beratungen fehlerhaft ist (vgl. BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 135, BAGE 170, 244; 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 101 mwN, BAGE 169, 362) .

    Ebenso führen Fehler im Anzeigeverfahren im Hinblick auf die "Muss-Angaben" des § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG zur Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige und damit zur Nichtigkeit der Kündigung (vgl. BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 108, BAGE 169, 362; 28. Juni 2012 - 6 AZR 780/10 - Rn. 50, BAGE 142, 202) .

    Die gleiche Rechtsfolge tritt ein, wenn die Anzeige bei einer unzuständigen Agentur für Arbeit erstattet wird (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 102, BAGE 169, 362) .

  • LAG Düsseldorf, 11.03.2022 - 6 Sa 555/21

    Örtliche Zuständigkeit der Agentur für Arbeit nach Auflösung der

    Bei unionrechtskonformer Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist das die für den Betriebssitz örtlich zuständige Agentur für Arbeit (BAG v. 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 123; BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 76 ff.).

    Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob man die zuständige Agentur für Arbeit anhand einer richtlinienkonformen Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG oder des § 327 Abs. 4 SGB III bestimmt (offen gelassen auch von BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 79).

    Der unionsrechtliche Begriff der "Leitungsmacht" ist insoweit deutlich offener und weiter als nach dem nationalen betriebsverfassungsrechtlichen Verständnis (BAG v. 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 116; BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 33, 49 m.w.N.).

    cc)Wie das Bundesarbeitsgericht in dem für die Kündigungen vom 28.11.2017 grundlegenden Urteil vom 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - ausgeführt hat, ist die Station E. für die dort beschäftigten Arbeitnehmer als maßgeblichen Betrieb i.S.d. MERL anzusehen.

    Für die Besatzungsmitglieder verwies das Bundesarbeitsgericht auf die Area Manager Cockpit und den Regional Manager Kabine, für das Bodenpersonal auf die mit den Kompetenzen der unter Ziff. 1.1.4.3 im gerichtskundigen OM/A für E. ausgewiesene Person (BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 48 ff.).

    Der Area Manager Cockpit war damit erster Ansprechpartner vor Ort für Probleme im täglichen Geschäft, stellte insoweit als "Bindeglied" zur zentralen Verwaltung in L. den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf sicher und löste arbeitsorganisatorische Probleme (BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 50).

    In gleicher Weise war der Regional Manager Kabine ausweislich Ziff. 1.1.4.4 OM/A verantwortlich in disziplinarischen Fragen und Personalangelegenheiten, einschließlich persönlicher Angelegenheiten der Kabinenbesatzung (BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 51).

    Schließlich war er mit der Personalbeschaffung für alle Positionen im Bereich Kabine betraut (BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 51).

    Ebenso wenig müsse zur Erfüllung des Betriebsbegriffs die Einheit E. ihren Teilzweck eigenständig bzw. autark erfüllen können (ausführlich BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 -Rn. 48 ff.).

    Sie soll helfen, die sozio-ökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen dort zu mildern, wo sie typischerweise auftreten (BAG v. 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 124; BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 33, 81; BAG v. 20.01.2016 - 6 AZR 601/14 - Rn. 27).

    Durch das Anzeigeverfahren soll die Agentur für Arbeit rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet werden, um sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorzubereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können (EuGH v. 27.01.2005 - C-188/03 - [Junk], Rn. 47; BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 71; BAG v. 20.09.2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 24).

    Etwaige Fehler im Rahmen der Massenentlassungsanzeige müssen daher geeignet sein, die zuständige Behörde bei der Auswahl der zu ergreifenden Vermittlungsbemühungen zu beeinflussen (BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 54), um als Rechtsfolge die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige auslösen zu können.

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 13.02.2020 (6 AZR 146/19, Rn. 71, 75, 81, 93 und 109) sowie vom14.05.2020 (6 AZR 235/19, Rn 133) ausgeführt, dass die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur voraussetzten, dass diese "in einem strukturierten Verfahren vom Arbeitgeber die in § 17 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 KSchG verlangten, objektiv richtigen Angaben vor Zugang der Kündigung erhält (...)." Sämtliche in § 17 Abs. 3 Sätze 4 und 5 KSchG aufgeführten Gesichtspunkte seien "zweckdienlich" iSv. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 MERL.

    Im Gegenteil hat es in der Entscheidung vom 13.02.2020 ausgeführt, dass die Unterscheidung in § 17 Abs. 3 Sätze 4 und 5 KSchG zwischen Muss- und Soll-Angaben den unionsrechtlichen Vorgaben genüge, auch wenn die MERL diese Unterscheidung nicht kenne und in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 die Mitteilung aller "zweckdienlichen" Angaben verlange sowie einzelne - in § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG als Muss-Angaben ausgestaltete - Punkte nenne, die "insbesondere" anzugeben sind (vgl. BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 93).

    (ggg) Der Beklagte hat auch die jeweils anderen Arbeitnehmervertretungen über den Stand der Beratungen mit deren anderen Arbeitnehmervertretungen unterrichtet (vgl. hierzu BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 69).

  • LAG Düsseldorf, 13.01.2022 - 5 Sa 631/21

    Massenentlassung; Anzeigepflicht und Konsultationsverfahren

    Bei unionrechtskonformer Auslegung des § 17 Abs. 1 Satz 1 KSchG ist das die für den Betriebssitz örtlich zuständige Agentur für Arbeit (BAG v. 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 123, juris; BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 76 ff., juris).

    Vor diesem Hintergrund kann dahingestellt bleiben, ob man die zuständige Agentur für Arbeit anhand einer richtlinienkonformen Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG oder des § 327 Abs. 4 SGB III bestimmt (offen gelassen auch von BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 79, juris).

    Der unionsrechtliche Begriff der "Leitungsmacht" ist insoweit deutlich offener und weiter als nach dem nationalen betriebsverfassungsrechtlichen Verständnis (BAG v. 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 116, juris; BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 33, 49 m.w.N., juris).

    Wie das Bundesarbeitsgericht in dem für die Kündigungen vom 28.11.2017 grundlegenden Urteil vom 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - ausgeführt hat, ist die Station E. für die dort beschäftigten Arbeitnehmer als maßgeblicher Betrieb i. S. d. MERL anzusehen.

    Für die Besatzungsmitglieder verwies das Bundesarbeitsgericht auf die Area Manager Cockpit und den Regional Manager Kabine, für das Bodenpersonal auf die mit den Kompetenzen der unter Ziff. 1.1.4.3 im gerichtskundigen OM/A für E. ausgewiesene Person (BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 48 ff., juris).

    Der Area Manager Cockpit war damit erster Ansprechpartner vor Ort für Probleme im täglichen Geschäft, stellte insoweit als "Bindeglied" zur zentralen Verwaltung in L. den ordnungsgemäßen Arbeitsablauf sicher und löste arbeitsorganisatorische Probleme (BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 50, juris).

    In gleicher Weise war der Regional Manager Kabine ausweislich Ziff. 1.1.4.4 OM/A verantwortlich in disziplinarischen Fragen und Personalangelegenheiten, einschließlich persönlicher Angelegenheiten der Kabinenbesatzung (BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 51, juris).

    Schließlich war er mit der Personalbeschaffung für alle Positionen im Bereich Kabine betraut (BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 51, juris).

    Ebenso wenig müsse zur Erfüllung des Betriebsbegriffs die Einheit E. ihren Teilzweck eigenständig bzw. autark erfüllen können (ausführlich BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 -Rn. 48 ff., juris).

    Sie soll helfen, die sozio-ökonomischen Auswirkungen von Massenentlassungen dort zu mildern, wo sie typischerweise auftreten (BAG v. 14.05.2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 124, juris; BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 33, 81, juris; BAG v. 20.01.2016 - 6 AZR 601/14 - Rn. 27, juris).

    Durch das Anzeigeverfahren soll die Agentur für Arbeit rechtzeitig über eine bevorstehende Massenentlassung unterrichtet werden, um sich auf die Entlassung einer größeren Anzahl von Arbeitnehmern vorzubereiten und ihre Vermittlungsbemühungen darauf einstellen zu können (EuGH v. 27.01.2005 - C-188/03 - [Junk], Rn. 47, juris; BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 71, juris; BAG v. 20.09.2016 - 2 AZR 276/16 - Rn. 24, juris).

    Etwaige Fehler im Rahmen der Massenentlassungsanzeige müssen daher geeignet sein, die zuständige Behörde bei der Auswahl der zu ergreifenden Vermittlungsbemühungen zu beeinflussen (BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 54, juris), um als Rechtsfolge die Unwirksamkeit der Massenentlassungsanzeige auslösen zu können.

    Zwar hat das Bundesarbeitsgericht in den Entscheidungen vom 13.02.2020 (6 AZR 146/19, Rn. 71, 75, 81, 93 und 109, juris) sowie vom 14.05.2020 (6 AZR 235/19, Rn 133, juris) ausgeführt, dass die Vermittlungsbemühungen der Arbeitsagentur voraussetzten, dass diese "in einem strukturierten Verfahren vom Arbeitgeber die in § 17 Abs. 3 Satz 4 und Satz 5 KSchG verlangten, objektiv richtigen Angaben vor Zugang der Kündigung erhält (...)." Sämtliche in § 17 Abs. 3 Sätze 4 und 5 KSchG aufgeführten Gesichtspunkte seien "zweckdienlich" i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 MERL.

    Im Gegenteil hat es in der Entscheidung vom 13.02.2020 ausgeführt, dass die Unterscheidung in § 17 Abs. 3 Sätze 4 und 5 KSchG zwischen Muss- und Soll-Angaben den unionsrechtlichen Vorgaben genüge, auch wenn die MERL diese Unterscheidung nicht kenne und in Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 die Mitteilung aller "zweckdienlichen" Angaben verlange sowie einzelne - in § 17 Abs. 3 Satz 4 KSchG als Muss-Angaben ausgestaltete - Punkte nenne, die "insbesondere" anzugeben sind (vgl. BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 93, juris).

    Der Beklagte hat auch die jeweils anderen Arbeitnehmervertretungen über den Stand der Beratungen mit deren anderen Arbeitnehmervertretungen unterrichtet (vgl. hierzu BAG v. 13.02.2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 69, juris).

  • BAG, 11.05.2023 - 6 AZR 157/22

    "in der Regel" beschäftigte Arbeitnehmer iSv. § 17 KSchG

    auch BAG 19. Mai 2022 - 2 AZR 467/21 - Rn. 13; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 189 f., BAGE 170, 98; 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 99 ff. mwN, BAGE 169, 362; 20. Februar 2014 - 2 AZR 346/12 - Rn. 46 ff. mwN, BAGE 147, 237; 21. März 2013 - 2 AZR 60/12 - Rn. 42 ff. mwN, BAGE 144, 366; 13. Dezember 2012 - 6 AZR 772/11 - Rn. 47, 61; 22. November 2012 - 2 AZR 371/11 - Rn. 31 ff., BAGE 144, 47)  - zur Unwirksamkeit der Kündigung führt.
  • LAG Hessen, 25.06.2021 - 14 Sa 1225/20

    Unbeachtlichkeit der Zweckdienlichkeit der Soll-Angaben in

    Die MERL unterscheidet dabei nicht zwischen solchen Angaben, die auf jeden Fall erfolgen müssen und solchen, die zwar zweckdienlich, aber gleichwohl verzichtbar sind (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - BAGE 169, 362).

    Entgegen der Auffassung der Beklagten unterscheidet die MERL dabei nicht zwischen solchen Angaben, die auf jeden Fall erfolgen müssen und solchen, die zwar zweckdienlich, aber gleichwohl verzichtbar sind (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Juris; Spelge, EuZA 2018, 67; Spelge, RdA 2018, 297; EuArbRK/Spelge RL 98/59/EG Art. 3 Rn. 4; EuArbRK/Spelge RL 98/59/EG Art. 6 Rn. 18) .

    ccc) Die in § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG genannten Angaben über Geschlecht, Alter, Beruf und Staatsangehörigkeit der zu entlassenden Arbeitnehmer sind im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Unterabs. 3 MERL zweckdienlich ( ebenso BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - NZA 2020, 1092 ; BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19- BAGE 169, 362; Spelge, EuZA 2018, 67; Spelge, RdA 2018, 297; EuArbRK/Spelge RL 98/59/EG Art. 3 Rn. 4; EuArbRK/Spelge RL 98/59/EG Art. 6 Rn. 18) .

    Die MERL betrifft die sozioökonomischen Auswirkungen, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - BAGE 169, 362) .

    Auf den Willensentschluss des Arbeitgebers zur Kündigung kann, soll und will die Agentur für Arbeit - anders als der Betriebsrat im Rahmen des Konsultationsverfahrens - keinen Einfluss mehr nehmen ( BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Juris; BAG 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - BAGE 167, 102-121 ).

    bb) Die Annahme, § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG müsse richtlinienkonform ausgelegt werden, widerspricht nicht, wie die Beklagte meint, den Ausführungen des Bundesarbeitsgerichts in seiner Entscheidung vom 13. Februar 2020 ( 6 AZR 146/19 - BAGE 169, 362 ).

    Die Kündigung kann erst wirksam erklärt werden, wenn die Massenentlassungsanzeige ordnungsgemäß erfolgt ist (BAG 27. Februar 2020 - 8 AZR 244/19 - Juris; BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 -, BAGE 169, 362; BAG 9. Juni 2016-6 AZR 405/15-BAGE 155, 245), was, wie dargelegt, die Angaben nach § 17 Abs. 3 S. 5 KSchG einschließt .

    Maßgebend ist der Zugang der Kündigungserklärung beim Arbeitnehmer (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - BAGE 169, 362 ).

    Dadurch, dass die Agentur Fehler in der Massenentlassungsanzeige nicht bemerkt und/oder nicht beanstandet, werden diese nicht geheilt (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - EzA-SD 2020, Nr. 14, 3; BAG 22. September 2016-2 AZR 276/16- BAGE 157, 1) .

    Selbst ein bestandskräftiger Bescheid der Arbeitsverwaltung nach § 18 Abs. 1, § 20 KSchG hindert die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht daran, die Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige festzustellen ( ebenso BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - NZA 2020, 1092; BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - EzA-SD 2020, Nr. 14, 3; BAG 22. September 2016 - 2 AZR 276/16- BAGE 157, 1).

    Eine solche Auslegung der §§ 17 ff. KSchG führte zur Unterschreitung des von Art. 6 der MERL geforderten Schutzniveaus und nähme den Anforderungen des § 17 KSchG ihre praktische Wirksamkeit ( BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - EzA-SD 2020, Nr. 14, 3: BAG 13. Dezember 2012 - 6 AZR 752/11- Juris).

  • BAG, 08.11.2022 - 6 AZR 15/22

    Massenentlassung - Anzeige - aufgelöste Betriebsstruktur

    Hieraus folgte die Unwirksamkeit der hierauf bezogenen Kündigungen (vgl. zu Piloten: BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - BAGE 169, 362; 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - BAGE 170, 98; vgl. zu Flugbegleitern: BAG 14. Mai 2020 -  6 AZR 235/19 - BAGE 170, 244) .

    In Kenntnis der Ergebnisse der Verfahren - 6 AZR 146/19 - und - 8 AZR 215/19 - sowie der diesbezüglichen Pressemitteilungen des Bundesarbeitsgerichts Nr. 7/20 und Nr. 11/20, welche jeweils am Tag der Urteilsverkündung veröffentlicht wurden, leitete der Beklagte mit Schreiben vom 17. April 2020 ein neues Konsultationsverfahren (§ 17 Abs. 2 KSchG) gegenüber der PV Kabine ein.

    Beide Verfahren stehen selbstständig nebeneinander und sind auch vor einer Betriebsstilllegung durchzuführen (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 30 mwN, BAGE 169, 362; 13. Juni 2019 - 6 AZR 459/18 - Rn. 40, BAGE 167, 102) .

    Da die MERL die sozioökonomischen Auswirkungen betrifft, die Massenentlassungen in einem bestimmten örtlichen Kontext und einer bestimmten sozialen Umgebung hervorrufen können, muss die fragliche Einheit weder rechtliche noch wirtschaftliche, finanzielle, verwaltungsmäßige oder technologische Autonomie besitzen, um als "Betrieb" qualifiziert werden zu können (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 33 mwN, BAGE 169, 362; vgl. auch Brams Anm. AP KSchG 1969 § 17 Nr. 56; Lindemann Anm. AP KSchG 1969 § 17 Nr. 57; Krings NJW 2020, 2765; Schubert EWiR 2020, 509, 510; Senk Anm. AP BGB § 613a Nr. 480 unter II) .

    bb) Bezogen auf die im November 2017 und Januar 2018 erklärten Kündigungen hat das Bundesarbeitsgericht entschieden, dass die Station der Schuldnerin am Flughafen Düsseldorf für das dorthin zugeordnete Personal den Betrieb iSd. MERL und damit des § 17 KSchG darstellt (BAG 14. Mai 2020 - 6 AZR 235/19 - Rn. 114 ff., BAGE 170, 244; 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 36 ff., BAGE 169, 362; zur Station Köln vgl. BAG 27. Februar 2020 - 8 AZR 215/19 - Rn. 173 ff., BAGE 170, 98; kritisch Moll RdA 2021, 49, 52) .

    Das muss er den anderen Gremien mitteilen (vgl. BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 69, BAGE 169, 362) .

    Dort bzw. in dessen räumlicher Nähe wohnen die Arbeitnehmer, melden sich arbeitsuchend und würden den Arbeitsmarkt und damit auch die sozialen Verhältnisse belasten (BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 78, BAGE 169, 362; Spelge NZA-Beilage 2021, 34, 35, 38) .

    Dabei kann unentschieden bleiben, ob man die örtlich zuständige Agentur für Arbeit anhand einer richtlinienkonformen Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG oder des § 327 Abs. 4 SGB III bestimmt (ebenso BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 79, BAGE 169, 362) .

    § 17 Abs. 3 iVm. Abs. 1 KSchG begründet in Verbindung mit den "Fachlichen Weisungen" der Bundesagentur für Arbeit (vgl. hierzu BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 78, aaO) jedenfalls wegen der Besonderheiten des Massenentlassungsrechts, das, wie ausgeführt, auf die sozioökonomischen Auswirkungen und damit einen speziellen örtlichen Bezug abstellt, in der gebotenen unionsrechtskonformen Auslegung der Zuständigkeitsvorschriften eine eigenständige und umfassende Zuständigkeit der Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der betroffene Betrieb seinen Sitz hat oder hatte.

    Nach dem Zweck des Anzeigeverfahrens (dazu ausführlich BAG 13. Februar 2020 - 6 AZR 146/19 - Rn. 71, 75, 81, 93 und 109, BAGE 169, 362) muss durch die Beifügung der Stellungnahme des Betriebsrats oder - ersatzweise - die Darlegung des Beratungsstands die Durchführung und ggf. das Ergebnis des Konsultationsverfahrens dokumentiert werden.

  • ArbG Düsseldorf, 03.03.2021 - 3 Ca 5257/20
  • ArbG Düsseldorf, 12.02.2021 - 1 Ca 5432/20
  • ArbG Düsseldorf, 22.02.2021 - 6 Ca 5392/20
  • ArbG Düsseldorf, 22.06.2022 - 16 Ca 5427/20
  • ArbG Düsseldorf, 01.06.2021 - 4 Ca 1734/21
  • ArbG Düsseldorf, 22.06.2021 - 16 Ca 5428/20
  • BAG, 08.11.2022 - 6 AZR 16/22

    Die Nachkündigungen des Kabinenpersonals der insolventen Fluggesellschaft Air

  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 1407/21

    Darlegungs- und Beweislast für unerlaubte Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 408/21

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  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 407/21

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  • LSG Nordrhein-Westfalen, 08.03.2021 - L 9 AL 198/20

    Anspruch einer Fluggesellschaft mit Sitz im Ausland auf vorläufige Erteilung

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 601/21

    Erklärungswille einer Kündigung mit längerer als der gesetzlichen

  • LAG Düsseldorf, 27.04.2022 - 4 Sa 742/21

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  • LAG Düsseldorf, 27.04.2022 - 4 Sa 298/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Luftfahrtunternehmen; Insolvenz;

  • LAG Düsseldorf, 21.01.2022 - 7 Sa 404/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

  • LAG Düsseldorf, 27.04.2022 - 4 Sa 620/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Luftfahrtunternehmen; Insolvenz;

  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 769/21

    Kein Einigungszwang im Konsultationsverfahren

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 598/21

    Wirksamer Widerruf einer TRI-Zulage für Ausbildungspiloten; Wirksamer Widerruf

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 350/21

    Anwendung deutschen Rechts bei Kündigung mit Auslandsbezug; Wirksamkeit einer

  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 563/21
  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 770/21
  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 349/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 347/21

    Auslegung einer Kündigungserklärung; Räumlicher Geltungsbereich des § 23 KSchG ;

  • LAG Düsseldorf, 10.03.2022 - 11 Sa 346/21

    Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung bezüglich des Endtermins;

  • LAG Düsseldorf, 13.04.2022 - 4 Sa 540/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Fluggesellschaft; Betriebsübergang; Massenentlassung;

  • LAG Hessen, 18.06.2021 - 14 Sa 1228/20
  • LAG Düsseldorf, 10.02.2022 - 11 Sa 345/21

    Geltungsbereich des KSchG bei Unternehmen mit Sitz im Ausland; Übernahme

  • LAG Düsseldorf, 22.10.2021 - 7 Sa 247/21

    Kündigung; Massenentlassungsanzeige

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 351/21

    Weitgehende

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 600/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

  • LAG Düsseldorf, 09.03.2022 - 12 Sa 352/21

    Weitgehende

  • LAG Düsseldorf, 15.12.2021 - 12 Sa 348/21

    Erklärungswille einer Kündigung mit längerer als der gesetzlichen

  • LAG Düsseldorf, 13.10.2021 - 12 Sa 279/21

    Betriebsbedingte Kündigung durch insolventes Luftfahrtunternehmen; Örtliche

  • LAG Düsseldorf, 10.02.2022 - 11 Sa 431/21

    Auslegung und Bestimmtheit einer Kündigungserklärung hinsichtlich des

  • LAG Düsseldorf, 21.01.2022 - 7 Sa 403/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

  • BAG, 10.09.2020 - 6 AZR 136/19

    Kündigungen des Cockpit-Personals von Air Berlin - Aussetzung wegen anhängiger

  • ArbG Düsseldorf, 28.04.2021 - 3 Ca 5253/20
  • LAG Düsseldorf, 13.10.2021 - 12 Sa 706/21

    Massenentlassung; Anzeigepflicht und Konsultationsverfahren

  • LAG Düsseldorf, 02.12.2021 - 13 Sa 285/21

    Arbeitsrecht Massenentlassung; Anzeigepflicht und Konsultationsverfahren

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 233/19

    Massenentlassungsanzeige iSd. der Richtlinie 98/59/EG und damit iSv. § 17 Abs. 1

  • ArbG Düsseldorf, 19.05.2021 - 3 Ca 5254/20
  • BAG, 11.05.2023 - 6 AZR 267/22

    Betriebsteilübergang - Zuordnung der Arbeitnehmer

  • LAG Düsseldorf, 22.02.2022 - 8 Sa 414/21

    Massenentlassung; Anzeigepflicht; Konsultationsverfahren

  • LAG Düsseldorf, 17.11.2021 - 4 Sa 303/21

    Luftverkehrsunternehmen; räumlicher Geltungsbereich des KSchG ; Betriebsübergang

  • BAG, 19.10.2022 - 7 ABR 27/21

    Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung - Schwellenwert

  • BAG, 27.02.2020 - 8 AZR 244/19

    Massenentlassungsanzeige iSd. der Richtlinie 98/59/EG und damit iSv. § 17 Abs. 1

  • LAG Düsseldorf, 01.07.2022 - 10 Sa 429/21

    Überwiegende

  • LAG Düsseldorf, 25.03.2022 - 6 Sa 399/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Betriebsübergang; LTC-Zulage

  • BAG, 19.05.2022 - 2 AZR 467/21

    Massenentlassungsanzeige - Fehlen der sog. Soll-Angaben

  • LAG Baden-Württemberg, 22.10.2020 - 17 TaBV 3/19

    Anfechtung Betriebsratswahl - Anfechtungsbefugnis - Betriebsbegriff - räumlich

  • BGH, 22.07.2021 - VII ZR 113/20

    Negative Feststellungsklage betreffend die Feststellung des Nichtbestehens von

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.12.2021 - 5 Sa 981/21

    Unionsrechtlicher Betriebsbegriff - wiederholte Massenentlassung nach Stilllegung

  • ArbG Düsseldorf, 19.03.2021 - 7 Ca 5969/20
  • ArbG Düsseldorf, 18.03.2021 - 10 Ca 5923/20

    Betriebsübergang

  • BVerfG, 05.01.2021 - 1 BvR 1771/20

    Erfolglose Verfassungsbeschwerden gegen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts

  • ArbG Düsseldorf, 18.03.2021 - 10 Ca 5921/20

    Betriebsübergang

  • ArbG Düsseldorf, 26.02.2021 - 11 Ca 5956/20
  • BAG, 01.06.2023 - 2 AZR 150/22

    Luftverkehrsbetrieb - Inlandsbezug - Massenentlassung

  • ArbG Düsseldorf, 25.02.2021 - 9 Ca 5916/20
  • ArbG Düsseldorf, 25.11.2021 - 12 Ca 1283/21
  • BAG, 19.05.2022 - 2 AZR 424/21

    Massenentlassungsanzeige - Fehlen der sog. Soll-Angaben

  • ArbG Düsseldorf, 19.03.2021 - 7 Ca 5908/20
  • LAG Düsseldorf, 15.10.2021 - 7 Sa 405/21

    Auch krankheitsbedingte Kündigungen sind Massenentlassungen

  • BAG, 25.08.2022 - 6 AZR 441/21

    Neumasseunzulänglichkeit - Auswirkung auf Rangfolge

  • LAG Düsseldorf, 25.01.2021 - 4 Ta 401/20

    Aussetzung; Vorgreiflichkeit; Streitgegenstand Kündigungsschutzantrag;

  • LAG Düsseldorf, 25.02.2022 - 10 Sa 686/21

    Kein Betriebsübergang einer insolventen Luftfahrtgesellschaft; Wirksamkeit der

  • ArbG Düsseldorf, 15.03.2021 - 6 Ca 5904/20
  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 208/19

    Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

  • LAG Baden-Württemberg, 01.06.2022 - 4 Sa 65/21

    Internationaler Luftverkehrsbetrieb - Betriebsbegriff des § 24 Abs 2 KSchG -

  • ArbG Cottbus, 07.12.2022 - 2 BVGa 7/22

    Einstweilige Anordnung - Betriebsversammlung - Bestellung Wahlvorstand -

  • LAG Düsseldorf, 15.10.2020 - 11 Sa 799/19

    Kündigung eines Bergmanns auf Prosper-Haniel unwirksam

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 134/19

    Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

  • LAG Baden-Württemberg, 10.08.2022 - 2 Sa 16/21

    Internationaler Luftverkehrsbetrieb - Betriebsbegriff des § 24 Abs. 2 KSchG -

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 270/19

    Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

  • ArbG Köln, 20.05.2021 - 8 Ca 7667/20

    Homeoffice, Mobile Office, Änderungskündigung, Verhältnismäßigkeit

  • LAG Düsseldorf, 17.03.2022 - 13 Sa 363/21

    Arbeitsrecht Bestimmtheit einer Kündigungserklärung; Betriebsübergang;

  • ArbG Düsseldorf, 02.03.2021 - 5 Ca 5323/20
  • LAG Düsseldorf, 02.08.2022 - 3 Sa 365/21
  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.05.2022 - 14 Sa 1396/21

    Ort der Arbeitsleistung bei Flugpersonal; Arbeitsvertrag mit Rückzahlungsklausel

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 163/19

    Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

  • LAG Berlin-Brandenburg, 25.02.2022 - 12 Sa 7/21

    Schriftlichkeit der Massenentlassungsanzeige; Gründe für die gefassten

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 268/19

    Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 211/19

    Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

  • ArbG Frankfurt/Main, 27.10.2021 - 11 Ca 162/21
  • BAG, 13.02.2020 - 6 AZR 172/19

    Kündigung - fehlerhafte Massenentlassungsanzeige

  • LAG Düsseldorf, 01.07.2022 - 10 Sa 975/21

    Luftverkehrsunternehmen; Betriebsbedingte Kündigung mit Auslandsbezug;

  • LAG Baden-Württemberg, 10.08.2022 - 2 Sa 20/21

    Internationaler Luftverkehrsbetrieb - Betriebsbegriff des § 24 Abs. 2 -

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.11.2022 - 16 Sa 1587/21

    Parallelentscheidung zu LAG Berlin-Brandenburg 16 Sa 1586/21 v. 29.11.2022

  • LAG Berlin-Brandenburg, 29.11.2022 - 16 Sa 1586/21

    Anforderungen an die Berufungsbegründung; Betriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1

  • LAG Köln, 09.06.2022 - 8 Sa 502/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassungsanzeige nach Stilllegung des

  • LAG Köln, 09.06.2022 - 8 Sa 362/21

    Betriebsbedingte Kündigung; Massenentlassungsanzeige nach Stilllegung des

  • LAG Düsseldorf, 18.03.2021 - 3 Sa 365/21
  • LAG Düsseldorf, 23.11.2022 - 12 Sa 443/22

    Ausbildung vom First Officer zum Kapitän A320; Seniorität

  • LAG Düsseldorf, 11.08.2023 - 10 Sa 421/22

    Tarifliche Senioritätsregel; Ausbildung zum Flugkapitän; Beförderungsanspruch;

  • LAG Düsseldorf, 24.02.2023 - 10 Sa 422/22

    Auslegung des normativen Teils des Tarifvertrags; Recht zur Änderung von

  • LAG Düsseldorf, 10.01.2023 - 8 Sa 420/22

    Feststellung auf künftige höhere Vergütung im Wege des Schadensersatzes; Änderung

  • LAG Berlin-Brandenburg, 19.06.2020 - 2 Sa 337/20

    Betriebsbedingten Kündigung - Luftfahrtunternehmen - Betriebsstilllegung - Pilot

  • LAG Düsseldorf, 03.11.2021 - 4 Sa 178/21

    Betriebsbedingte Kündigung - Betriebsübergang - verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 03.11.2021 - 4 Sa 177/21

    Arbeitsverhältnis; Betriebsübergang; verbotene Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 09.08.2023 - 12 Sa 529/22

    Tarifliche Senioritätsregel; Ausbildung zum Flugkapitän

  • ArbG Aachen, 01.10.2020 - 3 Ca 824/20
  • LAG Düsseldorf, 18.07.2023 - 8 Sa 512/22

    Künftige Förderungsmaßnahmen ohne Seniorität; Äußerungen von Arbeitnehmern als

  • LAG Berlin-Brandenburg, 12.05.2022 - 5 Sa 1584/21

    Wirksamkeit betriebsbedingte Kündigung - Massenentlassung - unternehmerische

  • LAG Hessen, 25.08.2020 - 16 TaBV 179/19

    Kein eigener Betriebsbegriff in § 117 Abs. 2 BetrVG Wahl der

  • ArbG Köln, 04.11.2021 - 14 Ca 1994/21

    Kündigungsbedingte Auflösung Arbeitsverhältnis bei zwischenzeitlichem

  • LAG Düsseldorf, 02.03.2023 - 5 Sa 570/22

    Tarifliche Senioritätsregel; Ausbildung zum Flugkapitän; Beförderungsanspruch;

  • ArbG Düsseldorf, 15.03.2021 - 6 Ca 5967/20
  • ArbG Solingen, 30.03.2023 - 7 Ca 1273/22

    Massenentlassungsverfahren

  • LAG Berlin-Brandenburg, 10.01.2023 - 8 Sa 1641/21

    Weitgehende Parallelentscheidung zu LAG Berlin-Brandenburg 16 Sa 1586/21 v.

  • ArbG Frankfurt/Main, 16.09.2020 - 11 Ca 4529/19
  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2022 - 10 Sa 1638/21

    Zweck der Massenentlassungsanzeige des § 17 KSchG und des Art. 4 Abs. 1 MERL;

  • LAG Berlin-Brandenburg, 06.10.2022 - 10 Sa 1644/21

    Betriebsbedingte Kündigung i.S.d. § 1 Abs. 2 Satz 1 KSchG ; Dauerhafter

  • ArbG Cottbus, 03.11.2021 - 2 Ca 642/21
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