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   BAG, 30.07.1992 - 6 AZR 169/91   

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BAG, 30.07.1992 - 6 AZR 169/91 (https://dejure.org/1992,2097)
BAG, Entscheidung vom 30.07.1992 - 6 AZR 169/91 (https://dejure.org/1992,2097)
BAG, Entscheidung vom 30. Juli 1992 - 6 AZR 169/91 (https://dejure.org/1992,2097)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Aufrechnung gegen Anspruch auf Übergangsgeld - Ungerechtfertigte Bereicherung durch Zahlung von Krankenbezügen - Anspruch auf Rückzahlung von Krankenbezügen - Aufrechnungserklärung durch Übersendung eines Bezügebelegblatts - Fortbestand der Bereicherung bei Ersparung ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufrechnung gegen Anspruch auf Übergangsgeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1993, 23 (Ls.)
  • BB 1992, 2008
 
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Wird zitiert von ... (12)Neu Zitiert selbst (4)

  • BAG, 14.08.1990 - 3 AZR 285/89

    Invalidität vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses

    Auszug aus BAG, 30.07.1992 - 6 AZR 169/91
    Der Senat folgt damit im Ergebnis den Grundsätzen, die der Dritte Senat des Bundesarbeitsgerichts im Urteil vom 14. August 1990 (- 3 AZR 285/89 - AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente) für das Zusammentreffen verschiedener Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgestellt hat.
  • BAG, 22.08.1984 - 5 AZR 489/81

    Krankheit - Erneute Arbeitsunfähigkeit - Frist - Fortsetzungszusammenhang -

    Auszug aus BAG, 30.07.1992 - 6 AZR 169/91
    Besteht neben der Fortsetzungserkrankung eine weitere mit Arbeitsunfähigkeit verbundene Krankheit, so wird der Fortsetzungszusammenhang nicht unterbrochen (BAGE 46, 253, 256 = AP Nr. 60 zu § 1 LohnFG, zu II 2 der Gründe).
  • BAG, 27.11.1986 - 6 AZR 558/84

    Anrechnung von Rente auf tarifliches Übergangsgeld

    Auszug aus BAG, 30.07.1992 - 6 AZR 169/91
    Zwar hat der erkennende Senat im Urteil vom 27. November 1986 (BAGE 53, 371, 379 f. = AP Nr. 11 zu § 62 BAT, zu III 4 der Gründe) das Übergangsgeld nicht als Arbeitsentgelt aus einem bestehenden Beschäftigungsverhältnis angesehen, weil es für das Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gezahlt wird und dessen Erleichterung bei Aufrechterhaltung des sozialen Status für einen bestimmten Zeitraum bezweckt.
  • BAG, 18.09.1986 - 6 AZR 517/83

    Rückzahlung von Bezügen - Ausschluß des Entreicherungseinwands - Leistung des

    Auszug aus BAG, 30.07.1992 - 6 AZR 169/91
    Zu Unrecht beruft der Kläger sich auf die Entscheidung des erkennenden Senats vom 18. September 1986 (BAGE 53, 77 = AP Nr. 5 zu § 812 BGB).
  • BAG, 11.12.2018 - 3 AZR 400/17

    Hinterbliebenenversorgung - Altersabstandsklausel - Altersdiskriminierung

    Das setzt mindestens voraus, dass sich aus der Gestaltung der Leistungspflicht ergibt, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Höhe des anderweitigen Bezugs hat (vgl. BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 169/91 - zu I 4 b der Gründe) .
  • BAG, 21.11.2000 - 9 AZR 692/99

    Vorausabtretung von Arbeitseinkommen

    Soweit das Bundesarbeitsgericht als Prozeßgericht für einen Zusammenrechnungsbeschluß nach § 850 e ZPO (BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 169/91 - AP ZPO § 850 e Nr. 4 = EzA ZPO § 850 e Nr. 2) anders entschieden hat, handelt es sich um eine ausdrücklich auf den dortigen Fall beschränkte Ausnahme.
  • BAG, 23.04.1996 - 9 AZR 940/94

    Gehaltspfändung - Zusammenrechnungsbeschluß nach § 850 e Nr. 2 a ZPO

    Soweit das Bundesarbeitsgericht bei der Aufrechnung mit Übergangsgeld die Pfändungsgrenzen in analoger Anwendung des § 850 e ZPO erhöht hat (BAG Urteil vom 30. Juli 1992 - 6 AZR 169/91 - BAGE 71, 68 = AP Nr. 4 zu § 850 e ZPO), betraf das den Sonderfall der "Zweckgemeinschaft" zwischen Sozialversicherungsrente und Übergangsgeld nach BAT.
  • BAG, 23.02.2016 - 9 AZR 226/15

    Übergangsversorgung - Bestimmtheit - Streitgegenstand

    Dies gilt selbst dann, wenn zu ihren Gunsten unterstellt wird, dass der Kläger auch im Juli 2013 eine gesetzliche Altersrente iHv. 1.359,89 Euro brutto bezogen hat und es unter dem Gesichtspunkt der "Zweckgemeinschaft" eines Zusammenrechnungsbeschlusses des Vollstreckungsgerichts nach § 850e Nr. 2a ZPO nicht bedurfte (vgl. BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 169/91 - zu I 4 b der Gründe) .
  • LAG Niedersachsen, 11.06.2020 - 4 Sa 71/19

    Notwendige Rechtsgrundlage für die Anrechnung anderweitiger Versorgungsbezüge auf

    Das setzt mindestens voraus, dass sich aus der Gestaltung der Leistungspflicht ergibt, dass der Arbeitgeber Kenntnis von der Höhe des anderweitigen Bezugs hat ( BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 169/91 ) .

    Dies gilt selbst dann, wenn zu ihren Gunsten berücksichtigt wird, dass der Kläger seit Mai 2018 eine gesetzliche Altersrente in Höhe von zunächst EUR 1.543,55. brutto bezogen hat und es unter dem Gesichtspunkt der "Zweckgemeinschaft" eines Zusammenrechnungsbeschlusses des Vollstreckungsgerichts nach § 850e Nr. 2a ZPO nicht bedurfte ( BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 169/91 ) .

  • OVG Niedersachsen, 14.11.2016 - 5 LA 224/15

    Aufrechnung; Pfändungsfreigrenze; Zusammenrechnungsbeschluss

    Rechnet der Dienstherr mit einem Rückforderungsanspruch gegenüber den monatlichen Versorgungsbezügen eines Beamten auf, so darf zur Ermittlung des pfändbaren Teils der Versorgungsbezüge (§ 51 Abs. 2 Satz 1 BeamtVG) eine gesetzliche Altersrente hinzugerechnet werden, weil sie gemäß § 55 BeamtVG angerechnet worden ist; ein Zusammenrechnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts gemäß § 850e Nr. 2 Satz 1, Nr. 2a ZPO ist bei dieser Fallgestaltung nicht erforderlich (in diesem Sinne ebenso VG Ansbach, Beschluss vom 31.10.2003 - AN 1 E 03.01781 -, juris Rn. 18; VGH Ba. Wü., Urteil vom 14.12.2010 - 4 S 2447/09 -, juris Rn. 34; vgl. auch BAG, Urteil vom 30.7.1992 - 6 AZR 169/91 -, juris Rn. 32ff.; BAG, Urteil vom 24.4.2002 - 10 AZR 42/01 -, juris Rn. 29).

    Gleichzeitig hat das Bundearbeitsgericht in jener Entscheidung aber auch an seiner bisherigen Rechtsprechung festgehalten und damit bestätigt, dass in Ausnahmefällen, in denen besondere rechtliche und tatsächliche Zusammenhänge der jeweiligen Leistungen angenommen werden könnten, eine Zusammenrechnung mehrerer Arbeitseinkommen durch das Prozessgericht entsprechend § 850e ZPO vorgenommen werden kann, es also unerheblich ist, wenn es an einem Zusammenrechnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts fehlt (BAG, Urteil vom 24.4.2002, a. a. O, Rn. 29 unter Bezugnahme insbesondere auf BAG, Urteil vom 30.7.1992 - 6 AZR 169/91 -, juris, vgl. auch BAG, Urteil vom 23.2.2016 - 9 A ZR 226/15 -, juris Rn. 23).

    Denn die Schwierigkeiten, welche § 850e Nr. 2 Satz 1, Nr. 2a ZPO verhindern soll - die Gefahr, dass der Arbeitgeber ohne genaue Kenntnis von Umfang und Zusammensetzung des entsprechenden Einkommens die zugunsten des Schuldners bestehenden Pfändungsvorschriften verletzt und nicht mit befreiender Wirkung leistet -, treten hier nicht auf, weil der Dienstherr Kenntnis von der Höhe der Altersrente hat; seine Leistung ist auf die Altersrente abgestimmt (vgl. BAG, Urteil vom 30.7.1992, a. a. O., Rn. 35; VG Ansbach, Beschluss vom 31.10.2003, a. a. O., Rn. 18; vgl. auch BAG, Urteil vom 14.8.1990 - 3 AZR 285/89 -, juris Rn. 40).

  • BAG, 24.04.2002 - 10 AZR 42/01

    Gerichtliche Zuständigkeit für die Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen bei

    d) Soweit in bisherigen Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts eine Zusammenrechnung gem. § 394 ZPO iVm. § 850 e ZPO vorgenommen worden ist (BAG 30. Juli 1992 - 6 AZR 169/91 - AP ZPO § 850 e Nr. 4 = EzA ZPO § 850 e Nr. 2; 14. August 1990 - 3 AZR 285/89 - AP BetrAVG § 1 Invaliditätsrente Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 60) handelte es sich um ausdrücklich als solche bezeichnete Ausnahmefälle, die wegen der besonderen rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhänge der Leistungen angenommen wurden.
  • LAG Rheinland-Pfalz, 20.02.2014 - 5 Sa 543/13

    Aufrechnung - Pfändungsschutz

    Ein Zusammenrechnungsbeschluss des Vollstreckungsgerichts sei nicht erforderlich (vgl. BAG 30.07.1992 - 6 AZR 169/91 - Juris).
  • LAG Hessen, 09.03.2005 - 2 Sa 1550/04

    Aufrechnung - Pfändungsfreigrenzen - Zusammenrechnung von Arbeitseinkommen

    Zwar erkennt das Bundesarbeitsgericht in besonderen, ausdrücklich so bezeichneten Ausnahmefällen an, dass durch die Arbeitsgerichte eine Zusammenrechnung gemäß § 394 ZPO i.V.m. § 850 e ZPO vorgenommen worden kann (vgl. BAG vom 30. Juli 1992 - 6 AZR 169/91, AP Nr. 4 zu § 850 e ZPO; BAG vom 14. August 1990 - 3 AZR 285/89, AP Nr. 10 zu § 1 BetrAVG Invaliditätsrente Nr. 10 = EzA BetrAVG § 1 Nr. 60).
  • VGH Baden-Württemberg, 14.12.2010 - 4 S 2447/09

    Zur Aufrechnung eines Rückforderungsanspruches des Dienstherrn gegenüber

    In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass die tatsächlich ausbezahlten Versorgungsbezüge und eine angerechnete Rente Arbeitseinkommen im Sinne des § 850 Abs. 2 ZPO darstellen und für die Anwendung des Aufrechnungsverbots nach § 394 BGB, § 850c ZPO wegen ihres (infolge der Anrechnung) rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs als "Einheit" bzw. als "Zweckgemeinschaft" anzusehen sind und dem Bezieher nicht zweimal die volle Pfändungsfreigrenze einzuräumen ist (vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 31.10.2003 - AN 1 E 03.01781 -, Juris und BAG, Urteil vom 30.07.1992 - 6 AZR 169/91 -, AP Nr. 4 zu § 850 e ZPO).
  • LAG München, 30.10.2008 - 3 Sa 480/08

    Aufrechnung gegen Betriebsrente

  • LAG Hamm, 20.04.1999 - 5 Sa 1000/97

    Klimaanlage im Büro für Allergiker ist unzumutbare Belastung

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