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   BAG, 31.05.2001 - 6 AZR 171/00   

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BAG, 31.05.2001 - 6 AZR 171/00 (https://dejure.org/2001,3942)
BAG, Entscheidung vom 31.05.2001 - 6 AZR 171/00 (https://dejure.org/2001,3942)
BAG, Entscheidung vom 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 (https://dejure.org/2001,3942)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • lexetius.com

    Bereitschatsdienstvergütung für "Facharzthintergrunddienste

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Klage eines Chefarzt der gynäkologischen Abteilung eines Krankenhauses über eine Bereitschaftsdienstvergütung für "Facharzthintergrunddienste" aus dem Arbeitsvertrag i.V.m. dem allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes gem. § 242 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) i.V.m. Art. ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Bereitschaftsdienstvergütung für "Facharzthintergrunddienste"

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2002, 351 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (9)

  • BAG, 04.08.1988 - 6 AZR 48/86

    Vergütung von Bereitschaftszeiten als Bereitschaftsdienst - Begriff des

    Auszug aus BAG, 31.05.2001 - 6 AZR 171/00
    Der Bereitschaftsdienst ist dem Wesen nach eine Aufenthaltsbeschränkung, verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden (BAG 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - EzBAT BAT SR 2 a Rufbereitschaft Nr. 4, zu II 1 a der Gründe).

    Der erkennende Senat verweist insoweit auf die Ausführungen in seinem Urteil vom 4. August 1988 (aaO, zu II 5 b und c der Gründe).

  • LAG Schleswig-Holstein, 08.02.2000 - 1 Sa 518/99

    Anspruch auf Bereitschaftsdienstvergütung nach dem BAT für geleistete

    Auszug aus BAG, 31.05.2001 - 6 AZR 171/00
    Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Schleswig-Holstein vom 8. Februar 2000 - 1 Sa 518/99 - in der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Flensburg - Kammer Husum - vom 5. August 1999 - ö. D. 3 Ca 515/99 - teilweise abgeändert und den Beklagten zur Zahlung von 24.142, 12 DM brutto verurteilt hat.
  • BAG, 26.10.1995 - 6 AZR 125/95

    BAT / BAT-O - Gleichbehandlung

    Auszug aus BAG, 31.05.2001 - 6 AZR 171/00
    Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (ständige Rechtsprechung, vgl. 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 210 f.; 25. Juni 1998 - 6 AZR 515/97 - AP TV Arb Bundespost § 1 Nr. 2 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 76; 23. August 1997 - 5 AZR 293/94 - BAGE 80, 354, 359 f.; 28. Juli 1992 - 3 AZR 173/92 - BAGE 71, 29, 37).
  • BAG, 28.07.1992 - 3 AZR 173/92

    Zusatzversorgung für Teilzeitbeschäftigte

    Auszug aus BAG, 31.05.2001 - 6 AZR 171/00
    Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (ständige Rechtsprechung, vgl. 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 210 f.; 25. Juni 1998 - 6 AZR 515/97 - AP TV Arb Bundespost § 1 Nr. 2 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 76; 23. August 1997 - 5 AZR 293/94 - BAGE 80, 354, 359 f.; 28. Juli 1992 - 3 AZR 173/92 - BAGE 71, 29, 37).
  • BAG, 25.06.1998 - 6 AZR 515/97

    Tarifgeltung im Beitrittsgebiet

    Auszug aus BAG, 31.05.2001 - 6 AZR 171/00
    Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (ständige Rechtsprechung, vgl. 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 210 f.; 25. Juni 1998 - 6 AZR 515/97 - AP TV Arb Bundespost § 1 Nr. 2 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 76; 23. August 1997 - 5 AZR 293/94 - BAGE 80, 354, 359 f.; 28. Juli 1992 - 3 AZR 173/92 - BAGE 71, 29, 37).
  • BVerfG, 15.10.1985 - 2 BvL 4/83

    Verfassungsmäßigkeit der Regelung über den Ortszuschlag bei teilzeitbeschäftigten

    Auszug aus BAG, 31.05.2001 - 6 AZR 171/00
    Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt, wenn also für eine am Gleichheitsgedanken orientierte Betrachtungsweise die Regelung als willkürlich anzusehen ist (vgl. BVerfG 15. Oktober 1985 - 2 BvL 4/83 - BVerfGE 71, 39, 58).
  • BAG, 23.08.1995 - 5 AZR 293/94

    Gleichbehandlung - übertarifliche Vergütungsgruppen

    Auszug aus BAG, 31.05.2001 - 6 AZR 171/00
    Von einer solchen Regelung darf er Arbeitnehmer nur aus sachlichen Gründen ausschließen (ständige Rechtsprechung, vgl. 26. Oktober 1995 - 6 AZR 125/95 - BAGE 81, 207, 210 f.; 25. Juni 1998 - 6 AZR 515/97 - AP TV Arb Bundespost § 1 Nr. 2 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 76; 23. August 1997 - 5 AZR 293/94 - BAGE 80, 354, 359 f.; 28. Juli 1992 - 3 AZR 173/92 - BAGE 71, 29, 37).
  • BAG, 19.04.1995 - 10 AZR 344/94

    Weihnachtsgeld für Zeitungszusteller

    Auszug aus BAG, 31.05.2001 - 6 AZR 171/00
    So hat der Zehnte Senat in der Entscheidung vom 19. April 1995 (- 10 AZR 344/94 - AP BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 124 = EzA BGB § 242 Gleichbehandlung Nr. 63) angenommen, es sei eine sachgerechte Differenzierung, wenn in einem Zeitungsvertrieb den Zeitungszustellern kein Weihnachtsgeld gezahlt werde, weil diese anders als die Innendienstangestellten die Möglichkeit hätten, zur Weihnachtszeit von den Abonnenten ein jeweils nicht unerhebliches Trinkgeld zu erhalten.
  • BAG, 19.12.1991 - 6 AZR 592/89

    Arbeitsbereitschaft durch genaue Zeitvorgabe.

    Auszug aus BAG, 31.05.2001 - 6 AZR 171/00
    Zwar hat der Senat in der Entscheidung vom 19. Dezember 1991 (- 6 AZR 592/89 - AP BMT-G II § 67 Nr. 1 = EzA BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 1) eine konkludente Anordnung von sog. Arbeitsbereitschaft iSd. § 67 BMT-G II, die dieselben Voraussetzungen wie Bereitschaftsdienst iSd. § 15 Abs. 6 a BAT erfüllen muß, bejaht, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dadurch in der freien Wahl des Aufenthaltsortes beschränkt, daß er die Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit genau vorgibt.
  • BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20

    Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als

    a) Seinem Wesen nach ist der Bereitschaftsdienst eine Aufenthaltsbeschränkung verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden (vgl. BAG 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 a der Gründe; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 1 a der Gründe; 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - zu II 2 a der Gründe) .

    Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden sich demnach dadurch, dass der Arbeitgeber beim Bereitschaftsdienst den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers bestimmt, wohingegen dieser vom Arbeitnehmer bei der Rufbereitschaft grundsätzlich selbst gewählt werden kann (vgl. BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe; 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 a der Gründe) .

    Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderläuft (vgl. BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe; 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 b der Gründe) .

    Das ist beispielsweise anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dadurch in der freien Wahl des Aufenthaltsortes beschränkt, dass er die Zeit zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme genau vorgibt und die Zeitspanne dabei so kurz bemisst, dass sie einer Aufenthaltsbeschränkung gleichkommt (vgl. BAG 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 der Gründe; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 2 b, 3 b der Gründe; 4. Dezember 1986 - 6 AZR 123/84 - zu II 4 a der Gründe) .

    Unerheblich ist es hingegen, wenn sich der Arbeitnehmer abweichend von den Vorgaben des Arbeitgebers und damit überobligatorisch selbst in der Wahl seines Aufenthaltsortes beschränkt (vgl. BAG 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 a der Gründe) .

    Daher wandelt sich tarifwidrig angeordnete Rufbereitschaft nicht automatisch in Bereitschaftsdienst um (vgl. BAG 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 b der Gründe; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 2 b, 3 der Gründe; 4. Dezember 1986 - 6 AZR 123/84 - zu II 4 a der Gründe; 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - zu II 2 b, 3 a der Gründe) .

  • LAG Schleswig-Holstein, 14.01.2009 - 6 Sa 347/08

    Ruhepause, Dauer, Bemessung, Pausenregelung, Bereitschaftsdienst, Arbeitszeit

    Bereitschaftsdienst meint die Zeitspanne, während der der Arbeitnehmer, ohne dass er unmittelbar am Arbeitsplatz anwesend sein müsste, sich für Zwecke des Betriebs an einer vom Arbeitgeber bestimmten Stelle innerhalb oder außerhalb des Betriebs aufzuhalten hat, damit er erforderlichenfalls seine volle Arbeitstätigkeit sofort oder zeitnah aufnehmen kann (BAG 31.05.2001 - 6 AZR 171/00 - ZTR 2002, 173; 18.02.2003 - ABR 2/02 -AP BGB § 611 Arbeitsbereitschaft Nr. 12; 16.03.2004 - 9 AZR 93/03 -, AP ArbZG § 2 Nr. 2).
  • LAG Köln, 04.03.2020 - 3 Sa 218/19

    Rufbereitschaft; Bereitschaftsdienst; Vergütung

    Zwar kann eine solche nach der Rechtsprechung im Einzelfall anzunehmen sein (vgl. BAG, Urteil vom 31.05.2001 - 6 AZR 171/00, EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 86).

    Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und hiervon ist auch das Arbeitsgericht in der erstinstanzlichen Entscheidung zutreffend ausgegangen (vgl. BAG, Urteil vom 04.08.1988 - 6 AZR 48/86, ZTR 1989, 147; BAG, Urteil vom 31.05.2001 - 6 AZR 171/00, ZTR 2002, 173).

    Die Kammer hat gemäß § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG die Revision für die Beklagte zugelassen, da sie die entscheidungserhebliche Rechtsfrage der Vergütung tarifwidrig angeordneter Rufbereitschaften für grundsätzlich bedeutungsvoll hält und eine grundlegende Klärung trotz der Entscheidungen des 6. Senats aus den Jahren 1988 und 2001 (6 AZR 48/86 und 6 AZR 171/00) noch aussteht.

  • LAG Niedersachsen, 17.05.2002 - 10 TaBV 22/02

    Auslegung des Arbeitszeitbegriffs in Art. 2 Ziffer 1) der Richtlinie 93/104/EG;

    Rufbereitschaft unterscheidet sich vom Bereitschaftsdienst dadurch, dass die Stelle, an der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung zu halten hat, nicht vom Arbeitgeber bestimmt wird, der Arbeitnehmer sich vielmehr an einer Stelle seiner Wahl aufhalten kann, die er dem Arbeitgeber nur anzuzeigen hat oder von der aus er über "Piepser" oder "Handy" jederzeit erreichbar ist (BAG, 4.10.2000, 9 AZR 634/99, AP Nr. 50 zu § 11 BUrlG ; 31.5.2001, 6 AZR 171/00, n.v. ).
  • LAG Thüringen, 18.05.2021 - 1 Sa 32/20

    Zahlung von Bereitschafts-Stunden - Abgrenzung Bereitschaftsdienst von

    (BAG, Urteil vom 31. Mai 2001, 6 AZR 171/00; BAG, Urteil vom 31. Januar 2002- 6 AZR 214/00; beide zitiert nach Juris).

    Eine Anordnung von Bereitschaftsdienst kann daher auch dann vorliegen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dadurch in der freien Wahl des Aufenthaltsortes beschränkt, dass er die Zeit zwischen Abruf und Aufnahme der Arbeit genau vorgibt (BAG, Urteil vom 22.1.2004 - 6 AZR 543/02; BAG, Urteil vom 31. Mai 2001, 6 AZR 171/00, Juris Rn 21; BAG, Urteil vom 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89).

  • BVerwG, 07.04.2022 - 2 B 8.21

    Anerkennung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit

    (vgl. BAG, Urteile vom 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - NJOZ 2002, 654 und vom 25. März 2021 - 6 AZR 264/20 - NZA 2021, 1048 Rn. 15; Generalanwalt Pitruzzella, Schlussantrag vom 6. Oktober 2020 - C-580/19 - juris Rn. 107 f.; zur Relevanz von Haftungsregeln siehe: EuGH, Beschluss vom 4. März 2011 - C-258/10, Grigore - juris, Tenor Nr. 1).
  • ArbG Bonn, 11.03.2019 - 1 Ca 1885/18
    Für die gleichlautende Definition im Bundesangestelltentarifvertrag/TVöD hat das BAG in ständiger Rechtsprechung zusammengefasst, dass der Bereitschaftsdienst dem Wesen nach eine Aufenthaltsbeschränkung, verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden, ist (vgl. nur BAG 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - juris).

    Rufbereitschaft, die der Arbeitgeber unter diesem Gesichtspunkt nicht hätte anordnen dürfen, bleibt gleichwohl Rufbereitschaft und wird nicht etwa von selbst zu Bereitschaftsdienst (BAG 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - juris; 4. Dezember 1986 - 6 AZR 123/84 - juris; 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - juris).

  • LAG Düsseldorf, 19.08.2009 - 4 Sa 388/09

    Vergütung einer Krankenhausärztin; rückwirkender tariflicher Ausschluss der

    Erst Recht vor dem weiteren Hintergrund, dass sowohl eine Verquickung von Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft unzulässig ist, als auch ein Wechsel von Rufbereitschaft zu nicht angeordnetem Bereitschaftsdienst nicht möglich ist (vgl. etwa BAG vom 31.05.2001 - 6 AZR 171/00 - ), sieht man einmal von dem Fall eines Rechtsmissbrauches ab, für den im Streitfall keine Anhaltspunkte bestehen - hätte es daher im Einzelnen einer substantiierten Darlegung seitens der Klägerin bedurft, aufgrund welcher Umstände des Einzelfalles sie davon ausgeht, die Beklagte habe bewusst das Instrument der Rufbereitschaft missbraucht, um danach nicht geschuldete Arbeitszeiten von der Klägerin verlangen zu können.
  • LAG Niedersachsen, 16.02.2009 - 9 Sa 1834/06

    Auskunftsklage zum Liquidationsrecht eines Chefarztes für ambulante

    Im Bereich der Vergütung gilt der Gleichbehandlungsgrundsatz nur eingeschränkt, weil der Grundsatz der Vertragsfreiheit Vorrang hat (vgl. BAG, vom 31.05.2001 - 6 AZR 171/00 EzA § 242 BGB Gleichbehandlung Nr. 86 ZTR 2002, 173 - 174.).
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