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   BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20   

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https://dejure.org/2021,6427
BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20 (https://dejure.org/2021,6427)
BAG, Entscheidung vom 25.03.2021 - 6 AZR 264/20 (https://dejure.org/2021,6427)
BAG, Entscheidung vom 25. März 2021 - 6 AZR 264/20 (https://dejure.org/2021,6427)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Hintergrunddienst - vergütungsrechtliche Rufbereitschaft

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Hintergrunddienst - vergütungsrechtliche Rufbereitschaft

  • IWW

    § 7 Abs. 6 Satz 1 TV-Ärzte, § 7 Abs. 6 Satz 2 TV-Ärzte, § 7 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte, § 7 Abs. 6 Satz 3 TV-Ärzte, § 9 Abs. 3, Abs. 1 TV-L, § 9 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 TV-Ärzte, § 7 ... Abs. 4 Satz 2, Abs. 6 Satz 2 TV-Ärzte, § 9 Abs. 1 TV-Ärzte, § 612 Abs. 1, Abs. 2 BGB, § 7 Abs. 4, Abs. 6, § 9 TV-Ärzte, Art. 153 Abs. 5 AEUV, Richtlinie 2003/88/EG, § 138 BGB, § 9 Abs. 1 Satz 6 TV-Ärzte, § 97 Abs. 1, § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO

  • Wolters Kluwer

    Unterscheidung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im TV-Ärzte/TdL; Keine Umwandlung tarifwidrig angeordneter Rufbereitschaft in Bereitschaftsdienst; Keine unionsrechtlichen Vorgaben zur Vergütungshöhe von Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst

  • bag-urteil.com

    Hintergrunddienst, Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst, vergütungsrechtliche Rufbereitschaft

  • rewis.io

    Hintergrunddienst - vergütungsrechtliche Rufbereitschaft

  • Betriebs-Berater

    Hintergrunddienst - vergütungsrechtliche Rufbereitschaft

  • datenbank.nwb.de

    Hintergrunddienst - vergütungsrechtliche Rufbereitschaft

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (19)

  • Bundesarbeitsgericht (Pressemitteilung)

    Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Vergütung von ärztlichem "Hintergrunddienst"/Rufbereitschaft

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Bezahlung für Bereitschaftsdienst bei tarifwidriger Anordnung von Rufbereitschaft?

  • christmann-law.de (Kurzinformation)

    Wieviel Gehalt bekommt Klinikarzt für Hintergrunddienst?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Hintergrunddienst - als vergütungsrechtliche Rufbereitschaft

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Ärztlicher Hintergrunddienst - Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst?

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als Rufbereitschaft ...

  • dgbrechtsschutz.de (Kurzinformation)

    Ärztlicher Hintergrunddienst kann Arbeitszeit sein

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ärztliche Hintergrunddienste sind nicht immer Bereitschaftszeit

  • etl-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Wie ist ein sog. ärztlicher Hintergrund zu vergüten?

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Hintergrunddienste von Ärzten sind nicht als Bereitschaftsdienst zu vergüten

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Hintergrunddienst von Ärzten nicht als Bereitschaftsdienst zu vergüten

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Ärztlicher Hintergrunddienst und Vergütung

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Ärztlicher Hintergrunddienst als Rufbereitschaft

  • fgvw.de (Kurzinformation)

    Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Bereitschaftsdienst als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst

  • bund-verlag.de (Kurzinformation)

    Vergütung von ärztlichem Hintergrunddienst als Rufbereitschaft

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Vergütungsrechtliche Einordnung von ärztlichem Hintergrunddienst als Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst - Bundesarbeitsgericht gibt Revision eines Klinikums statt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Pressemitteilung)

    Unterscheidung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im TV-Ärzte/TdL; Keine Umwandlung tarifwidrig angeordneter Rufbereitschaft in Bereitschaftsdienst; Keine unionsrechtlichen Vorgaben zur Vergütungshöhe von Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst

  • rechtsportal.de (Pressemitteilung)

    Unterscheidung zwischen Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft im TV-Ärzte/TdL; Keine Umwandlung tarifwidrig angeordneter Rufbereitschaft in Bereitschaftsdienst; Keine unionsrechtlichen Vorgaben zur Vergütungshöhe von Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 2021, 1048
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (24)

  • BAG, 04.08.1988 - 6 AZR 48/86

    Vergütung von Bereitschaftszeiten als Bereitschaftsdienst - Begriff des

    Auszug aus BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20
    Damit definieren die genannten Tarifnormen die Begriffe des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft für ihre vergütungsrechtliche Einordnung abschließend (vgl. BAG 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 1 der Gründe; 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - zu II 2 a der Gründe) .

    a) Seinem Wesen nach ist der Bereitschaftsdienst eine Aufenthaltsbeschränkung verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden (vgl. BAG 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 a der Gründe; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 1 a der Gründe; 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - zu II 2 a der Gründe) .

    Das ist beispielsweise anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dadurch in der freien Wahl des Aufenthaltsortes beschränkt, dass er die Zeit zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme genau vorgibt und die Zeitspanne dabei so kurz bemisst, dass sie einer Aufenthaltsbeschränkung gleichkommt (vgl. BAG 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 der Gründe; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 2 b, 3 b der Gründe; 4. Dezember 1986 - 6 AZR 123/84 - zu II 4 a der Gründe) .

    Auch der Anteil von Rufbereitschaften mit tatsächlichen Inanspruchnahmen in Relation zur Gesamtzahl der Rufbereitschaften sowie die Häufigkeit und Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze während der jeweiligen Rufbereitschaften ist von Bedeutung, ohne dass sich eine absolute Grenze ziehen lässt (vgl. BAG 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 2 a der Gründe; 4. Dezember 1986 - 6 AZR 123/84 - zu II 3 a der Gründe; LAG Frankfurt 28. Juli 1988 - 9 Sa 977/87 - ZTR 1989, 74; anders KGH.EKD 8. Dezember 2008 - I-0124/P16-08 - zu II 3 c der Gründe) .

    Daher wandelt sich tarifwidrig angeordnete Rufbereitschaft nicht automatisch in Bereitschaftsdienst um (vgl. BAG 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 b der Gründe; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 2 b, 3 der Gründe; 4. Dezember 1986 - 6 AZR 123/84 - zu II 4 a der Gründe; 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - zu II 2 b, 3 a der Gründe) .

    Ihr liegt die Erkenntnis zugrunde, dass sich die Tarifvertragsparteien des BAT bewusst entschieden hatten, für den Fall einer tarifwidrigen Anordnung von Rufbereitschaft keine Vergütungsregelung zu treffen und insbesondere diesen Dienst dann nicht als Bereitschaftsdienst zu bewerten, weil sie keinen vergütungsrechtlichen Anreiz zur Ableistung unzulässig angeordneter Rufbereitschaft schaffen wollten (vgl. BAG 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 2 c und d der Gründe; 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - zu II 2 b bb und cc der Gründe) .

    Es kann dahinstehen, ob nichttarifliche Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt in Betracht kommen können, dass während der Rufbereitschaftszeiten eine volle Arbeitsleistung erbracht worden ist oder jedenfalls ein krasses Missverhältnis iSd. § 138 BGB zwischen der Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft und der hierfür gezahlten Vergütung vorliegt (vgl. dazu BAG 24. März 2011 - 6 AZR 796/09 - Rn. 40; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 5 a der Gründe; 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - zu II 4 a der Gründe) .

  • BAG, 31.05.2001 - 6 AZR 171/00

    Bereitschatsdienstvergütung für "Facharzthintergrunddienste

    Auszug aus BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20
    a) Seinem Wesen nach ist der Bereitschaftsdienst eine Aufenthaltsbeschränkung verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden (vgl. BAG 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 a der Gründe; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 1 a der Gründe; 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - zu II 2 a der Gründe) .

    Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden sich demnach dadurch, dass der Arbeitgeber beim Bereitschaftsdienst den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers bestimmt, wohingegen dieser vom Arbeitnehmer bei der Rufbereitschaft grundsätzlich selbst gewählt werden kann (vgl. BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe; 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 a der Gründe) .

    Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderläuft (vgl. BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe; 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 b der Gründe) .

    Das ist beispielsweise anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dadurch in der freien Wahl des Aufenthaltsortes beschränkt, dass er die Zeit zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme genau vorgibt und die Zeitspanne dabei so kurz bemisst, dass sie einer Aufenthaltsbeschränkung gleichkommt (vgl. BAG 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 der Gründe; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 2 b, 3 b der Gründe; 4. Dezember 1986 - 6 AZR 123/84 - zu II 4 a der Gründe) .

    Unerheblich ist es hingegen, wenn sich der Arbeitnehmer abweichend von den Vorgaben des Arbeitgebers und damit überobligatorisch selbst in der Wahl seines Aufenthaltsortes beschränkt (vgl. BAG 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 a der Gründe) .

    Daher wandelt sich tarifwidrig angeordnete Rufbereitschaft nicht automatisch in Bereitschaftsdienst um (vgl. BAG 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 b der Gründe; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 2 b, 3 der Gründe; 4. Dezember 1986 - 6 AZR 123/84 - zu II 4 a der Gründe; 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - zu II 2 b, 3 a der Gründe) .

  • BAG, 27.02.1985 - 7 AZR 552/82

    Arbeitsentgelt: Vergütung für Bereitschaftsdienst

    Auszug aus BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20
    Damit definieren die genannten Tarifnormen die Begriffe des Bereitschaftsdienstes und der Rufbereitschaft für ihre vergütungsrechtliche Einordnung abschließend (vgl. BAG 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 1 der Gründe; 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - zu II 2 a der Gründe) .

    a) Seinem Wesen nach ist der Bereitschaftsdienst eine Aufenthaltsbeschränkung verbunden mit der Verpflichtung, bei Bedarf sofort tätig zu werden (vgl. BAG 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 a der Gründe; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 1 a der Gründe; 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - zu II 2 a der Gründe) .

    Daher wandelt sich tarifwidrig angeordnete Rufbereitschaft nicht automatisch in Bereitschaftsdienst um (vgl. BAG 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 b der Gründe; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 2 b, 3 der Gründe; 4. Dezember 1986 - 6 AZR 123/84 - zu II 4 a der Gründe; 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - zu II 2 b, 3 a der Gründe) .

    Ihr liegt die Erkenntnis zugrunde, dass sich die Tarifvertragsparteien des BAT bewusst entschieden hatten, für den Fall einer tarifwidrigen Anordnung von Rufbereitschaft keine Vergütungsregelung zu treffen und insbesondere diesen Dienst dann nicht als Bereitschaftsdienst zu bewerten, weil sie keinen vergütungsrechtlichen Anreiz zur Ableistung unzulässig angeordneter Rufbereitschaft schaffen wollten (vgl. BAG 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 2 c und d der Gründe; 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - zu II 2 b bb und cc der Gründe) .

    Es kann dahinstehen, ob nichttarifliche Vergütungsansprüche unter dem Gesichtspunkt in Betracht kommen können, dass während der Rufbereitschaftszeiten eine volle Arbeitsleistung erbracht worden ist oder jedenfalls ein krasses Missverhältnis iSd. § 138 BGB zwischen der Arbeitsleistung während der Rufbereitschaft und der hierfür gezahlten Vergütung vorliegt (vgl. dazu BAG 24. März 2011 - 6 AZR 796/09 - Rn. 40; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 5 a der Gründe; 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - zu II 4 a der Gründe) .

  • BAG, 23.09.2010 - 6 AZR 330/09

    Rufbereitschaft - Entgelt für die Inanspruchnahme des Arztes außerhalb des

    Auszug aus BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20
    § 7 Abs. 6 Satz 1 TV-Ärzte/TdL setzt nicht voraus, dass zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme eine zeitliche Verzögerung oder eine Ortsveränderung liegen muss (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 330/09 - Rn. 15; 29. Juni 2000 - 6 AZR 900/98 - zu II der Gründe, BAGE 95, 210) .

    Aus der Entscheidung des Senats vom 23. September 2010 (- 6 AZR 330/09 -) zur Auslegung der Bestimmungen zur Vergütung der Arbeitsleistung innerhalb der Rufbereitschaft im TV-Ärzte/VKA, die § 9 Abs. 1 Satz 5 und Satz 6 TV-Ärzte/TdL entsprechen, folgt nichts Anderes.

    In dieser Entscheidung hat der Senat ua. darauf abgestellt, der Aufbau der tariflichen Vorschrift könne sich daraus erklären, dass die Tarifvertragsparteien die Aufnahme der Arbeit im Krankenhaus bei der Rufbereitschaft eines Krankenhausarztes als Regelfall vorausgesetzt und darum zunächst festgelegt hätten, welche Zeiten zu vergüten seien, und erst danach angeordnet hätten, welches Entgelt für diese Zeiten zu zahlen sei (BAG 23. September 2010 - 6 AZR 330/09 - Rn. 18 f.) .

    Ein krasses Missverhältnis iSd. § 138 BGB kommt im Falle der Rufbereitschaft von vornherein nicht in Betracht, da gemäß § 9 Abs. 1 Satz 6 TV-Ärzte/TdL die Zeiten der tatsächlichen Inanspruchnahme unabhängig davon, ob sie im Krankenhaus zu erbringen sind (vgl. BAG 23. September 2010 - 6 AZR 330/09) , mit dem Entgelt für Überstunden sowie etwaiger Zeitzuschläge zu vergüten sind.

  • BAG, 31.01.2002 - 6 AZR 214/00

    Rufbereitschaft - Zeitvorgabe zur Arbeitsaufnahme

    Auszug aus BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20
    Rufbereitschaft setzt hingegen voraus, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben muss, sich in dieser Zeit auch um persönliche und familiäre Angelegenheiten zu kümmern, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen oder sich mit Freunden zu treffen (BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe) .

    Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst unterscheiden sich demnach dadurch, dass der Arbeitgeber beim Bereitschaftsdienst den Aufenthaltsort des Arbeitnehmers bestimmt, wohingegen dieser vom Arbeitnehmer bei der Rufbereitschaft grundsätzlich selbst gewählt werden kann (vgl. BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe; 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 a der Gründe) .

    Der Arbeitnehmer darf sich nicht in einer Entfernung vom Arbeitsort aufhalten, die dem Zweck der Rufbereitschaft zuwiderläuft (vgl. BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe; 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 b der Gründe) .

    Wann die (mittelbaren) Einschränkungen hinsichtlich der freien Wahl des Aufenthaltsortes so stark sind, dass sie faktisch einer Bestimmung des Aufenthaltsortes durch den Arbeitgeber iSv. § 7 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/TdL gleichkommen und damit eine Anordnung von Bereitschaftsdienst darstellen, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls (bei einer Zeitvorgabe von 10 bzw. 20 Minuten bis zur Arbeitsaufnahme bejaht: BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - zu II 1, 2 der Gründe; 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe; bei einer Zeitvorgabe von 25 bis 30 Minuten verneint BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe) .

  • BAG, 04.12.1986 - 6 AZR 123/84

    Bereitschaftsdienst: Umfang und Grenzen, Direktionsrecht des Arbeitgebers,

    Auszug aus BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20
    Das ist beispielsweise anzunehmen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer dadurch in der freien Wahl des Aufenthaltsortes beschränkt, dass er die Zeit zwischen Abruf und Arbeitsaufnahme genau vorgibt und die Zeitspanne dabei so kurz bemisst, dass sie einer Aufenthaltsbeschränkung gleichkommt (vgl. BAG 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 der Gründe; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 2 b, 3 b der Gründe; 4. Dezember 1986 - 6 AZR 123/84 - zu II 4 a der Gründe) .

    Auch der Anteil von Rufbereitschaften mit tatsächlichen Inanspruchnahmen in Relation zur Gesamtzahl der Rufbereitschaften sowie die Häufigkeit und Dauer der einzelnen Arbeitseinsätze während der jeweiligen Rufbereitschaften ist von Bedeutung, ohne dass sich eine absolute Grenze ziehen lässt (vgl. BAG 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 2 a der Gründe; 4. Dezember 1986 - 6 AZR 123/84 - zu II 3 a der Gründe; LAG Frankfurt 28. Juli 1988 - 9 Sa 977/87 - ZTR 1989, 74; anders KGH.EKD 8. Dezember 2008 - I-0124/P16-08 - zu II 3 c der Gründe) .

    Daher wandelt sich tarifwidrig angeordnete Rufbereitschaft nicht automatisch in Bereitschaftsdienst um (vgl. BAG 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - zu II 1 b der Gründe; 4. August 1988 - 6 AZR 48/86 - zu II 2 b, 3 der Gründe; 4. Dezember 1986 - 6 AZR 123/84 - zu II 4 a der Gründe; 27. Februar 1985 - 7 AZR 552/82 - zu II 2 b, 3 a der Gründe) .

  • BAG, 28.01.2004 - 5 AZR 530/02

    Vergütung von ärztlichem Bereitschaftsdienst

    Auszug aus BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20
    Daher fehlt es entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht an einer Vergütungsregelung, so dass für die Anwendung von § 612 Abs. 1, Abs. 2 BGB kein Raum ist (vgl. dazu auch BAG 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - zu IV 3 der Gründe, BAGE 109, 254) .

    Unabhängig davon, wie die vom Kläger geleisteten Hintergrunddienste arbeitszeitrechtlich einzuordnen wären, folgen aus einem etwaigen Verstoß gegen das Arbeitszeitgesetz oder die Arbeitszeitrichtlinie keine Vergütungsansprüche (BAG 24. März 2011 - 6 AZR 684/09 - Rn. 28; 28. Januar 2004 - 5 AZR 530/02 - zu IV der Gründe, BAGE 109, 254; vgl. zum Nachtarbeitszuschlag BAG 15. Juli 2020 - 10 AZR 123/19 - Rn. 50 ff.) .

  • BAG, 19.12.1991 - 6 AZR 592/89

    Arbeitsbereitschaft durch genaue Zeitvorgabe.

    Auszug aus BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20
    In einem solchen Fall ersetzt der Arbeitgeber die örtlichen Beschränkungen lediglich durch den Faktor Zeit (vgl. BAG 22. Januar 2004 - 6 AZR 543/02 - zu II 2 c der Gründe; 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - zu II 1 der Gründe) und ordnet dadurch konkludent Bereitschaftsdienst an.

    Wann die (mittelbaren) Einschränkungen hinsichtlich der freien Wahl des Aufenthaltsortes so stark sind, dass sie faktisch einer Bestimmung des Aufenthaltsortes durch den Arbeitgeber iSv. § 7 Abs. 4 Satz 1 TV-Ärzte/TdL gleichkommen und damit eine Anordnung von Bereitschaftsdienst darstellen, ist letztlich eine Frage des Einzelfalls (bei einer Zeitvorgabe von 10 bzw. 20 Minuten bis zur Arbeitsaufnahme bejaht: BAG 19. Dezember 1991 - 6 AZR 592/89 - zu II 1, 2 der Gründe; 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe; bei einer Zeitvorgabe von 25 bis 30 Minuten verneint BAG 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - zu B I 2 der Gründe) .

  • ArbG Bonn, 11.03.2019 - 1 Ca 1885/18
    Auszug aus BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20
    Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 4. März 2020 - 3 Sa 218/19 - insoweit aufgehoben, als es auf die Berufung des Klägers das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11. März 2019 - 1 Ca 1885/18 - abgeändert und der Klage stattgegeben hat.

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 11. März 2019 - 1 Ca 1885/18 - wird vollumfänglich zurückgewiesen.

  • EuGH, 20.11.2018 - C-147/17

    Sindicatul Familia Constanta u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung - Schutz der

    Auszug aus BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20
    Art. 31 GRC und die Arbeitszeitrichtlinie regeln mit Ausnahme des hier nicht vorliegenden besonderen Falls des bezahlten Jahresurlaubs keine Fragen der Vergütung, weil die Europäische Union hierfür nach Art. 153 Abs. 5 AEUV nicht zuständig ist (vgl. für die Richtlinie 2003/88/EG EuGH 9. März 2021 - C-344/19 - [Radiotelevizija Slovenija] Rn. 57 ff.; 9. März 2021 - C-580/19 - [Stadt Offenbach am Main] Rn. 56 ff.; 20.  November 2018 - C-147/17 - [Sindicatul Familia Constanta ua.] Rn. 35; 21. Februar 2018 - C-518/15 - [Matzak] Rn. 49; 11.  Januar 2007 - C-437/05 - [Vorel] Rn. 32 ff. mwN) .
  • EuGH, 11.01.2007 - C-437/05

    Vorel - Art. 104 § 3 Abs. 1 der Verfahrensordnung - Sozialpolitik - Schutz der

  • EuGH, 09.03.2021 - C-344/19

    Eine Bereitschaftszeit in Form von Rufbereitschaft stellt nur dann in vollem

  • BAG, 09.12.2020 - 10 AZR 332/20

    Gleichbehandlung bei Nachtarbeit

  • BAG, 15.07.2020 - 10 AZR 123/19

    Nachtarbeitszuschläge nach § 6 Abs. 5 ArbZG

  • EuGH, 21.02.2018 - C-518/15

    Matzak - Rufbereitschaft zuhause als Arbeitszeit

  • BAG, 06.09.2018 - 6 AZR 204/17

    Arbeitszeit von arbeitsvertraglich bei der Berliner Feuerwehr angestellten

  • BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 796/09

    Kirchliche Arbeitsvertragsregelung - Rückwirkendes Inkrafttreten

  • BAG, 24.03.2011 - 6 AZR 684/09

    Vergütung der Rufbereitschaft II nach dem TV-Ärzte-KF

  • BAG, 18.11.2015 - 4 ABR 24/14

    Eingruppierung sog. Punktionskräfte - Tariflücke

  • BAG, 29.06.2000 - 6 AZR 900/98

    Rufbereitschaft - Funktelefon

  • BAG, 22.01.2004 - 6 AZR 543/02

    Rufbereitschaft - tarifliche Verpflegungspauschale

  • LAG Köln, 04.03.2020 - 3 Sa 218/19

    Rufbereitschaft; Bereitschaftsdienst; Vergütung

  • BAG, 22.06.2011 - 8 AZR 102/10

    Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers - Unfallschaden am Privatfahrzeug -

  • LAG Hessen, 28.07.1988 - 9 Sa 977/87
  • BAG, 27.07.2021 - 9 AZR 448/20

    Anspruch eines schwerbehinderten Arbeitnehmers auf Freistellung von als

    Er kann sich während der Rufbereitschaft um persönliche und familiäre Angelegenheiten, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen, sich mit Freunden zu treffen etc. (BAG 25. März 2021 - 6 AZR 264/20 - Rn. 13; 31. Januar 2002 - 6 AZR 214/00 - aaO) .

    Die Eingrenzung der freien Wahl des Aufenthaltsorts und damit einhergehend der Möglichkeiten zur Gestaltung der Zeit der Rufbereitschaft ist vielmehr ein Wesensmerkmal dieses Dienstes (BAG 25. März 2021 - 6 AZR 264/20 - Rn. 14) .

  • BAG, 16.03.2023 - 6 AZR 130/22

    TV-Ärzte/VKA - "Aufstellung" des Dienstplans - Zuschlag

    Gleichwohl haben die Tarifvertragsparteien die Leistungsverweigerungsmöglichkeit offenkundig als ausreichende Sanktion für die Rechtswidrigkeit des Dienstplans angesehen (vgl. für die tarifwidrige Anordnung von Rufbereitschaft BAG 25. März 2021 - 6 AZR 264/20 - Rn. 30 f., BAGE 174, 316) .
  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.02.2023 - 10 TaBV 950/22

    Rufbereitschaft - Anrückzeit - betriebliche Mitbestimmung

    Ebenso wie das Bundesarbeitsgericht (vgl. etwa BAG vom 25. März 2021 - 6 AZR 264/20) geht auch die Kammer 10 des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg davon aus, dass eine Rufbereitschaft voraussetzt, dass der Arbeitnehmer die Möglichkeit haben muss, sich in dieser Zeit auch um persönliche und familiäre Angelegenheiten zu kümmern, an sportlichen oder kulturellen Veranstaltungen teilzunehmen oder sich mit Freunden zu treffen.

    Auch wenn sich Arbeitnehmer überobligatorisch selbst in der Wahl ihres Aufenthaltsortes beschränken, bleibt es ein Rufbereitschaftsdienst (BAG vom 25. März 2021 - 6 AZR 264/20 m.w.N.).

    Denn die Frage, ob eine bestimmte Anrückzeit noch billigem Ermessen entspricht, kann nicht generell beantwortet werden, sondern ist immer eine Frage des Einzelfalls (BAG vom 25. März 2021 - 6 AZR 264/20 m.w.N.).

  • BAG, 24.02.2022 - 6 AZR 251/21

    Eingruppierung - AVR-Johanniter - Bereitschaftsdienst bei Hausnotruf

    Wann die (mittelbaren) Einschränkungen hinsichtlich der freien Wahl des Aufenthaltsortes so stark sind, dass sie faktisch einer Bestimmung des Aufenthaltsortes durch den Dienstgeber iSv. § 11g Abs. 1 Satz 1 AVR-J gleichkommen und damit eine Anordnung von Bereitschaftsdienst darstellen, ist eine Frage des Einzelfalls (zu § 7 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 6 Satz 1 TV-Ärzte/TdL siehe BAG 25. März 2021 - 6 AZR 264/20 - Rn. 12 ff. mwN) .

    Die Ansicht des Beklagten findet auch keine Stütze in der Entscheidung des Senats vom 25. März 2021 (- 6 AZR 264/20 - Rn. 22 ff.) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 23.06.2023 - 12 TaBV 638/22

    Anreisezeit bei Rufbereitschaft - gerichtliche Prüfung - Rechtskraft -

    Zwar ist die Eingrenzung der freien Wahl des Aufenthaltsortes und damit einhergehend der Möglichkeiten zur Gestaltung der Zeit der Rufbereitschaft gerade ein Wesensmerkmal dieses Dienstes (BAG, 25. März 2021 - 6 AZR 264/20, juris Rn 14).
  • BVerwG, 07.04.2022 - 2 B 8.21

    Anerkennung von Rufbereitschaft als Arbeitszeit

    (vgl. BAG, Urteile vom 31. Mai 2001 - 6 AZR 171/00 - NJOZ 2002, 654 und vom 25. März 2021 - 6 AZR 264/20 - NZA 2021, 1048 Rn. 15; Generalanwalt Pitruzzella, Schlussantrag vom 6. Oktober 2020 - C-580/19 - juris Rn. 107 f.; zur Relevanz von Haftungsregeln siehe: EuGH, Beschluss vom 4. März 2011 - C-258/10, Grigore - juris, Tenor Nr. 1).
  • LAG Sachsen, 21.12.2023 - 4 Sa 217/22

    Ausgleich des die tarifliche Höchstgrenze übersteigenden Zeitguthabens innerhalb

    Mit Urteil vom 25.03.2021 - 6 AZR 264/20 - hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, dass die für den Kläger, einen Arzt, fehlerhaft angeordnete Rufbereitschaft vergütungsrechtlich nicht automatisch wie Bereitschaftsdienst umgewandelt werden kann.
  • LAG Berlin-Brandenburg, 07.01.2022 - 12 TaBVGa 1513/21

    Einstweilige Anordnung - Anrückzeit bei Rufbereitschaft - betriebliche

    Der Zweck der Rufbereitschaft besteht gerade darin, dass der Arbeitnehmer in der Lage sein muss, die Arbeit innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf Abruf aufnehmen zu können (BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20, juris Rn 14).
  • LAG Thüringen, 18.05.2021 - 1 Sa 32/20

    Zahlung von Bereitschafts-Stunden - Abgrenzung Bereitschaftsdienst von

    Mit der Verpflichtung, einen dienstlichen Telefonanruf am Mobiltelefon anzunehmen und damit die Arbeit unverzüglich aufzunehmen, ist jedoch keine räumliche Aufenthaltsbeschränkung verbunden (BAG, Urteil vom 25. März 2021, 6 AZR 264/20, Pressemitteilung; LAG Köln 4. März 2020, 3 Sa 218/19).
  • ArbG Brandenburg, 27.04.2022 - 4 BV 34/21
    Der Zweck der Rufbereitschaft besteht gerade darin, dass der Arbeitnehmer in der Lage sein muss, die Arbeit innerhalb einer angemessenen Zeitspanne auf Abruf aufnehmen zu können (BAG, 25.03.2021 - 6 AZR 264/20, juris Rn 14).
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