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   BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95   

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BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95 (https://dejure.org/1996,370)
BAG, Entscheidung vom 18.01.1996 - 6 AZR 314/95 (https://dejure.org/1996,370)
BAG, Entscheidung vom 18. Januar 1996 - 6 AZR 314/95 (https://dejure.org/1996,370)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Nebentätigkeit Konzertmusiker

    Art. 2 Abs. 1, 9 Abs. 3, 12 Abs. 1 GG

  • Techniker Krankenkasse
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nebentätigkeit - Anzeigepflicht

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    BGB § 242; Tarifvertrag für die Musiker in Kulturorchestern (TVK) vom 1.7.1971 § 9; ZPO § 561 Abs. 2
    Anzeigepflicht von tarifvertraglich geregelten Nebentätigkeiten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Auskunftsanspruch - Auskunftspflicht - Anzeigepflicht bei Nebentätigkeit - Verletzung der Arbeitspflicht - Verweigerung von Angaben über Nebentätigkeit - Tarifliches Zustimmungserfordernis

  • Evers OK-Vertriebsrecht(Abodienst) (Leitsatz)

    Anzeigepflicht von tarifvertraglich geregelten Nebentätigkeiten, Verpflichtung des AN zur Auskunft über Nebentätigkeiten, Anspruch auf Entfernung einer unberechtigten Androhung einer Abmahnung aus der Personalakte, Regelungen über Nebentätigkeiten im Tarifvertrag

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1997, 41
  • BB 1996, 1892
  • DB 1996, 2182
 
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Wird zitiert von ... (60)Neu Zitiert selbst (12)

  • BAG, 07.09.1995 - 8 AZR 828/93

    Zulässigkeit von Fragebogen im Schuldienst des Freistaats Sachsen

    Auszug aus BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95
    Im Arbeitsverhältnis besteht nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch, soweit der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 22. April 1967 - 3 AZR 347/66 - AP Nr. 12 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 21. Oktober 1979 - 3 AZR 479/69 - AP Nr. 13 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil des Senats vom 23. Januar 1992 - 6 AZR 110/90 - nicht veröffentlicht).

    a) Bereits in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 23. Januar 1992 - 6 AZR 110/90 - ist der erkennende Senat der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, die auch im Arbeitsverhältnis einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB anerkennt, soweit der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (jetzt auch grundsätzlich: BAG Urteil vom 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 der Gründe).

    Die Beklagte hat durch dieses Vorgehen die dem Auskunftsanspruch des Arbeitgebers gezogenen rechtlichen Grenzen beachtet, die darin bestehen, daß an der Beantwortung der gestellten Fragen ein billigenswertes und schutzwürdiges Interesse bestehen muß, die Auskunftsverpflichtung keine übermäßige Belastung für den Arbeitnehmer darstellen darf und der mit der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers einer Abwägung der beiderseitigen Interessen nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit standhalten muß (vgl. BAG Urteil vom 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen).

  • BAG, 23.01.1992 - 6 AZR 110/90

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte - Tarifvertragliche

    Auszug aus BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95
    Im Arbeitsverhältnis besteht nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch, soweit der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 22. April 1967 - 3 AZR 347/66 - AP Nr. 12 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 21. Oktober 1979 - 3 AZR 479/69 - AP Nr. 13 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil des Senats vom 23. Januar 1992 - 6 AZR 110/90 - nicht veröffentlicht).

    a) Bereits in seinem nicht veröffentlichten Urteil vom 23. Januar 1992 - 6 AZR 110/90 - ist der erkennende Senat der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gefolgt, die auch im Arbeitsverhältnis einen Auskunftsanspruch nach § 242 BGB anerkennt, soweit der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (jetzt auch grundsätzlich: BAG Urteil vom 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2 der Gründe).

  • BAG, 22.04.1967 - 3 AZR 347/66

    Wettbewerbsverbot - Neuer Arbeitgeber - Verpflichtung zur Angabe des neuen

    Auszug aus BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95
    Im Arbeitsverhältnis besteht nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch, soweit der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 22. April 1967 - 3 AZR 347/66 - AP Nr. 12 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 21. Oktober 1979 - 3 AZR 479/69 - AP Nr. 13 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil des Senats vom 23. Januar 1992 - 6 AZR 110/90 - nicht veröffentlicht).

    Der erkennende Senat hat auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verletzung von Wettbewerbsverboten verwiesen, nach der Auskunft über die jeweilige Tätigkeit verlangt werden kann, wenn der konkrete Verdacht einer Vertragsverletzung gegeben ist (vgl. BAG Urteil vom 22. April 1967 - 3 AZR 347/66 - AP Nr. 12 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 21. Oktober 1970 - 3 AZR 479/69 - AP Nr. 13 zu § 242 BGB Auskunftspflicht).

  • BAG, 21.10.1970 - 3 AZR 479/69

    Verpflichtung zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung bei unerlaubter

    Auszug aus BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95
    Im Arbeitsverhältnis besteht nach § 242 BGB ein Auskunftsanspruch, soweit der Anspruchsberechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen und Umfang seines Rechts im Ungewissen ist, während der Verpflichtete unschwer Auskunft erteilen kann (ständige Rechtsprechung, vgl. BAG Urteil vom 22. April 1967 - 3 AZR 347/66 - AP Nr. 12 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 21. Oktober 1979 - 3 AZR 479/69 - AP Nr. 13 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 7. September 1995 - 8 AZR 828/93 - zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil des Senats vom 23. Januar 1992 - 6 AZR 110/90 - nicht veröffentlicht).

    Der erkennende Senat hat auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zur Verletzung von Wettbewerbsverboten verwiesen, nach der Auskunft über die jeweilige Tätigkeit verlangt werden kann, wenn der konkrete Verdacht einer Vertragsverletzung gegeben ist (vgl. BAG Urteil vom 22. April 1967 - 3 AZR 347/66 - AP Nr. 12 zu § 242 BGB Auskunftspflicht; BAG Urteil vom 21. Oktober 1970 - 3 AZR 479/69 - AP Nr. 13 zu § 242 BGB Auskunftspflicht).

  • BAG, 14.09.1994 - 5 AZR 679/93

    Betriebliche Übung im öffentlichen Dienst - Arbeitsbefreiung

    Auszug aus BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95
    Er muß vielmehr damit rechnen, daß eine fehlerhafte Rechtsanwendung korrigiert wird (BAG Urteil vom 14. September 1994 - 5 AZR 679/93 - AP Nr. 46 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, m.w.N.).
  • BAG, 05.08.1992 - 5 AZR 531/91

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten

    Auszug aus BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAGE 50, 362 = AP Nr. 96 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; Urteil vom 5. August 1992 - 5 AZR 531/91 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Abmahnung; BAGE 71, 14 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung; Urteil vom 14. September 1994 - 5 AZR 632/93 - AP Nr. 13 zu § 611 BGB Abmahnung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
  • BAG, 18.11.1988 - 8 AZR 12/86

    Haftung des Arbeitnehmer bei Doppelarbeitsverhältnis

    Auszug aus BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95
    Obwohl danach der Arbeitnehmer einen verfassungsrechtlich garantierten Anspruch auf Ausübung einer Nebentätigkeit hat, muß er eine bevorstehende Nebenbeschäftigung anzeigen, wenn die Interessen des Arbeitgebers bedroht sind (vgl. aaO, Rz 8 u. 9; BAGE 60, 135 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Doppelarbeitsverhältnis).
  • BVerfG, 15.07.1980 - 1 BvR 24/74

    Allgemeinverbindlicherklärung II

    Auszug aus BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95
    Art. 9 Abs. 3 GG schützt das Recht, sich zu Koalitionen zusammenzuschließen und das Recht, einer Koalition fernzubleiben (BAG Urteil vom 28. März 1990 - 4 AZR 539/89 - AP Nr. 25 zu § 5 TVG ; BVerfG Beschluß vom 15. Juli 1980 - 1 BvR 24/74 und 1 BvR 439/79 - AP Nr. 17 zu § 5 TVG ).
  • BAG, 27.11.1985 - 5 AZR 101/84

    Anspruch auf Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte

    Auszug aus BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAGE 50, 362 = AP Nr. 96 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; Urteil vom 5. August 1992 - 5 AZR 531/91 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Abmahnung; BAGE 71, 14 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung; Urteil vom 14. September 1994 - 5 AZR 632/93 - AP Nr. 13 zu § 611 BGB Abmahnung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
  • BAG, 15.01.1986 - 5 AZR 70/84

    Keine Ausschlußfrist für die Erteilung einer Abmahnung

    Auszug aus BAG, 18.01.1996 - 6 AZR 314/95
    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG Urteil vom 27. November 1985 - 5 AZR 101/84 - AP Nr. 93 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; BAGE 50, 362 = AP Nr. 96 zu § 611 BGB Fürsorgepflicht; Urteil vom 5. August 1992 - 5 AZR 531/91 - AP Nr. 8 zu § 611 BGB Abmahnung; BAGE 71, 14 = AP Nr. 9 zu § 611 BGB Abmahnung; Urteil vom 14. September 1994 - 5 AZR 632/93 - AP Nr. 13 zu § 611 BGB Abmahnung, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) kann der Arbeitnehmer in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB die Entfernung einer zu Unrecht erteilten Abmahnung aus der Personalakte verlangen.
  • BAG, 14.09.1994 - 5 AZR 632/93

    Entfernung einer Abmahnung aus den Personalakten nach Beendigung des

  • BAG, 15.07.1992 - 7 AZR 466/91

    Abmahnung - Betriebsratsmitglied

  • LAG Düsseldorf, 10.09.2014 - 12 Sa 505/14

    Beendigung alternierender Telearbeit

    Richtig ist weiter - wie die Beklagte ausgeführt hat -, dass die Zustimmung zu einer Nebentätigkeit versagt werden kann, wenn die betrieblichen Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden, was z.B. bei einer Nebentätigkeit während der Arbeitszeit der Fall ist (vgl. BAG 18.01.1996 - 6 AZR 314/95, NZA 1997, 41; BAG 11.12.2001 - 9 AZR 464/00, DB 202, 1507).
  • BAG, 11.12.2001 - 9 AZR 464/00

    Abmahnung - Nebentätigkeit - Arbeitszeit

    Soweit eine Überschreitung der danach bestehenden Grenzen nicht ausgeschlossen werden kann, hat der Arbeitgeber daher gegen den Arbeitnehmer einen Anspruch auf Auskunft über das Ob und den Umfang einer Nebentätigkeit (vgl. BAG 18. Januar 1996 - 6 AZR 314/95 - AP BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 25 = EzA BGB § 242 Auskunftspflicht Nr. 5).
  • BGH, 17.07.2002 - VIII ZR 64/01

    Auskunftsanspruch eines Vertragshändlers

    Soll die begehrte Auskunft einen vertraglichen Schadensersatzanspruch belegen, muß dieser nach allgemeiner Meinung nicht bereits dem Grund nach feststehen; vielmehr reicht schon der begründete Verdacht einer Vertragspflichtverletzung aus (Palandt/Heinrichs, BGB, 61. Aufl., §§ 259 ff. Rdnr. 10; Soergel/Manfred Wolf, BGB, 12. Aufl., § 260 Rdnr. 25 und 28; teilweise kritisch, jedoch für den hier vorliegenden Fall eines Dauerschuldverhältnisses zustimmend MünchKomm/Krüger, BGB, 4. Aufl., § 260 Rdnr. 16, jew. m. Verweis auf BGH, Urteil vom 22. Januar 1964 - Ib ZR 199/62, LM § 242 (Be) BGB Nr. 19, sowie die ständige Rechtsprechung des BAG, zuletzt z.B. Urteil vom 18. Januar 1996 - 6 AZR 314/95, DB 1996, 2182 unter I 2 a m.w.Nachw.).
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